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Die Bayerischen Landstande waren die landstandische Vertretung von Ritterschaft Kirche und Stadten in Nieder und Oberbayern bzw spater des vereinigten Bayern Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Die drei Kurien 3 Die Landstandische Verordnung 4 Die Auflosung der Verordnung 5 Das Landschaftsgebaude 6 LiteraturGeschichte BearbeitenIn der Bayerischen Landesteilung von 1255 teilten die Bruder Heinrich XIII und Ludwig II ihr Herrschaftsgebiet Seit 1290 war das Herzogtum Oberbayern in Kriege verwickelt Dies fuhrte zu finanziellen Schwierigkeiten und zwang die oberbayerischen Herzoge Rudolf I und Ludwig IV mit der Schnaitbacher Urkunde vom 2 Januar 1302 den oberbayerischen Landstanden das Privileg der Steuerbewilligung zu gewahren Im Gegenzug billigte der Landtag eine allgemeine Viehsteuer Auf dem Landtag war lediglich der Adel vertreten Auf einem Landtag 1307 waren dann auch Pralaten und Stadte vertreten und konnten eine teilweise Ubertragung des herzoglichen Munzregals auf die Stande erreichen Auch in Niederbayern waren die Finanzen zerruttet In der Ottonischen Handfeste vom 5 Juni 1311 musste Herzog Otto III von Niederbayern den niederbayerischen Standen Privilegien und Rechte zugestehen Dies betraf insbesondere die Wahrnehmung der Niederen Gerichtsbarkeit aber ebenfalls das Steuerbewilligungsrecht der Landstande Im Laufe der 14 Jahrhunderts konnten die Stande ihre Position weiter ausbauen Grund waren neben dem Finanzbedarf der Herzoge auch die weiteren Teilungen des Landes die die herzogliche Position schwachten Insbesondere mit den Urkunden von Munchen und Straubing 1394 und der Urkunde von Munchen 1395 mussten die Herzoge ausdrucklich weitere Privilegien der Stande akzeptieren Der Landshuter Erbfolgekrieg endete am 30 Juli 1505 mit dem Kolner Schiedsspruch Damit waren die bayerischen Teilherzogtumer unter Albrecht IV wiedervereinigt Die nun ebenfalls vereinigten Stande traten als Garanten des Primogeniturgesetzes auf das wiederum die Rechte der Stande bekraftigte 1628 kam auch die Oberpfalz zum Herzogtum Bayern Die Landstande der Oberpfalz wurden aber nicht in die Bayerischen Landstande integriert sondern blieben alleinstehend und wurden bedeutungslos Das Gleiche galt fur die Stande von Pfalz Neuburg Die Zusammenlegung der Ober und Niederbayerischen Stande wurde durch das unterschiedliche Wahlrecht erschwert In Oberbayern hatte es vor 1506 die Besonderheit gegeben dass die Pralaten und Stadte die Vertreter des Adels auf dem Landtag wahlten und der Adel die Vertreter der Pralaten und Stadte bestimmte In Niederbayern bestimmten jeweils die Kurien ihre Vertreter selbst 1508 wurde daher als Kompromiss vereinbart dass das oberbayerische Wahlrecht auf allen Landtagen angewendet werden sollte die in Munchen und Straubing stattfanden Fur Landtage in Landshut und Ingolstadt war das niederbayerische Wahlrecht anzuwenden Dieser Regelung wurde von Adel heftig kritisiert und ab 1545 abgeschafft Nun wahlte jeder Stand seine Vertreter selbst Zwischen 1311 und 1569 wurden den Landstanden in insgesamt 64 Freiheitsbriefen ihre Rechte bestatigt Die Stande kamen unregelmassig zu Landtagen zusammen 1699 trat der Landtag zum letzten Mal vollstandig zusammen Die drei Kurien BearbeitenDer Stand der Pralaten wurden uberwiegend aus den Orden der Zisterzienser Pramonstratenser Benediktiner und Augustiner Chorherren sowie wenige Kollegiantsstifte und Frauenkloster gebildet Die landtagsfahigen Abteien Ebersberg Bitburg und Munchsmunster waren ursprunglich Benediktinerabteien dann Jesuitenabteien und nach der Aufhebung des Jesuitenordens 1773 Malterserordensabteien Voraussetzung fur die Landtagsfahigkeit war der Besitz von Grundbesitz mit entsprechenden Herrschaftsrechten Durch den Erwerb solcher Guter wurden im Laufe der Zeit auch einige reichsunmittelbare Stifte sowie die Universitat Ingolstadt landtagsfahig Die Landtagsfahigkeit des Adels war ursprunglich ein personliches Recht wandelte sich aber im 15 Jahrhundert in ein Recht das mit dem Besitz eines landtagsfahigen Gutes verbunden war Damit hatten auch Personen aus dem stadtischen Patriziat die Moglichkeit uber den Erwerb solcher Guter Landtagsfahigkeit zu erhalten Die Stadte und Markte verfugten uber Landstandschaft wenn sie uber die Niedergerichtsbarkeit verfugten Die Anzahl der Mitglieder der drei Stande schwankte naturgemass uber die Jahrhunderte Unter Albrecht IV wurden 88 Pralaten 554 Rittergutsbesitzer 34 Stadte und 90 Markte als landtagsfahig anerkannt Die Landstandische Verordnung BearbeitenAuf dem Landtag 1429 30 wurde beschlossen fur die Zeit zwischen den Landtagen einen grossen und einen kleinen Ausschuss einzurichten Hintergrund war dass die Kosten des Besuchs des Landtags fur die hohe Zahl der Mitglieder zu hoch waren Stattdessen trat ublicherweise der grosse Ausschuss zusammen Diese bestand auf 64 Mitgliedern von denen die Halfte vom Adel und je ein Viertel von Pralaten und Stadten bestimmt wurden Fur die Zeit zwischen den Zusammenkunften wurde der kleine Ausschuss die landstandische Verordnung eingerichtet Dieser bestand aus 16 Mitgliedern acht vom Adel je vier von den anderen Kurien Seit den 1520er Jahren sank die Bedeutung der Stande 1526 genehmigte der Landtag die Einfuhrung einer Standsteuer Diese musste zunachst weiter durch die Stande verlangert werden 1577 bevollmachtigte der Landtag die landstandische Verordnung zunachst einmal fur 12 Jahre die Verlangerung selbst vorzunehmen Damit war ein Prozess der automatischen Steuerverlangerung eingeleitet der die Mitwirkung des Landtags uberflussig machte Im Sinne des Absolutismus verloren die Stande auch die Rolle bei der Gesetzgebung 1612 legte Herzog Maximilian I den Standen den Codex Maximilianeus vor erlaubte aber keinerlei Anderungen was die Stande hinnahmen Nach dem Friede von Aachen 1668 wurde letztmals ein Landtag einberufen auf dem von 567 Landstanden 317 erschienen Auf dem Landtag konnte der Herzog seine Forderungen weitgehend durchsetzen Die Standsteuer wurde auf 66 000 Gulden festgelegt 9000 Ritterschaft 33 000 Pralaten 24 000 Stadte weitere Einmalleistungen wurden gebilligt Entscheiden war aber der Beschluss des Landtags dass kunftig die Verordnung gemeinsam mit den vier Rechnungsaufnehmern mit dem Landesherren Vereinbarungen uber Steuern treffen durften Da neue Mitglieder der Verordnung auf dem Wege der Selbsterganzung bestimmt wurden war die Aufgabe der Landtage auf die Verordnung ubergegangen der Landtag trat nie mehr zusammen Die Landstandische Verordnung bildete nun eine Behorde die fur die Eintreibung eines grossen Teils des bayerischen Steueraufkommens zustandig war Vielfache Bemuhungen der Kurfursten den Einfluss zuruckzudrangen waren letztlich nicht erfolgreich Insbesondere in finanziellen Krisenzeiten bedurfte der Kurfurst der Unterstutzung der Verordnung Die Auflosung der Verordnung BearbeitenIm Laufe der Ersten Koalitionskrieges stieg die Finanzbedarf so stark an dass uber die Einberufung eines neuen Landtags beraten wurde Im Zuge des Reichsdeputationshauptschlusses einigte man sich im Reich aber auf die Sakularisation der Kloster um Gelder in die Kassen der Landesherren zu spulen Mit der Aufhebung der Kloster 1803 endete auch der Stand der Pralaten Die Restverwaltung stritt sich um die neue Zusammensetzung und einigte sich zuletzt auf das Verhaltnis 4 Adel zu 3 Stadte 1804 anderte der Kurfurst dieses Verhaltnis auf 10 zu 6 Im August 1804 steigerte sich der Konflikt der Kurien erneut da der Adel der neu eingefuhrten allgemeinen Wehrpflicht zustimmte und die Burger nicht Die Regierung handelte in den Folgejahren weitgehend ohne Beteiligung der Verordnung Mit dem Edikt die Steuergleichheit und rektifizierung sowie die Aufhebung aller besonderen landschaftlichen Steuerkassen betreffen vom 8 Juni 1807 verlor die Verordnung ihr zentrales Privileg der Steuerbewilligung Am 11 Juni 1807 wurden die Kassen der Verordnung beschlagnahmt Ein Protest der landschaftlichen Verordnung vom 30 Juni 1807 blieb unbeantwortet Mit Edikt vom 1 Mai 1808 wurden alle landstandische Kooperationen aufgelost Das Landschaftsgebaude Bearbeiten Hauptartikel Altes Landschaftsgebaude Hauptartikel Neues LandschaftsgebaudeLiteratur BearbeitenJutta Seitz Die Landstandische Verordnung in Bayern in Ubergang von der altstandischen Reprasentation zum modernen Staat 1999 ISBN 3 525 36055 X Digitalisat Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bayerische Landstande amp oldid 232904924