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Das sogenannte Primogeniturgesetz vom 8 Juli 1506 beendete das 1255 begonnene Zeitalter der bayerischen Landesteilungen Herzog Albrecht IV von Bayern erliess das Hausgesetz uber die Unteilbarkeit des bayerischen Herzogtums das von den Landstanden beschworen wurde und fuhrte die Erstgeburtsordnung ein Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Auswirkungen 3 Literatur 4 WeblinksInhalt BearbeitenDas Primogeniturgesetz vereinigte nach dem Landshuter Erbfolgekrieg das bis dahin in verschiedenen Linien der Wittelsbacher stark zersplitterte Herzogtum Bayern in der Hand Herzog Albrechts IV und sicherte die Unteilbarkeit dadurch dass fortan nur noch der erstgeborene Sohn Herzog des gesamten Herzogtums sein sollte Albrechts Bruder Wolfgang verzichtete fur sich und seine Erben auf eine Mitregierung Herrschen sollte kunftig nur der Erstgeborene wahrend den jungeren Sohnen Titel und Rang von Grafen sowie eine jahrliche Rente von 4 000 Gulden zugebilligt werden sollte Dieser Modus hatte trotz des Widerspruchs seines Sohnes Ludwig Bestand und fuhrte nach dem Landshuter Erbfolgekrieg 1503 05 zur Wiedervereinigung Ober und Niederbayerns das von da an ungeteilt blieb Den Standen wurde zugesichert dass kunftig jeder Herzog bei der Erbhuldigung ihnen die alten uberlieferten Freiheiten bestatigt Das Recht einen Krieg zu fuhren sollte nur der Herzog haben er brauchte dazu aber die Zustimmung der Stande Auswirkungen BearbeitenSechs Wochen nach dem Erlass des Gesetzes gab Konig Maximilian I seine Zustimmung Nach dem Tod Herzog Albrechts IV am 18 Marz 1508 ubernahm dessen altester Sohn Wilhelm die Regierungsgewalt Er regierte erst unter Vormundschaft seines Onkels Wolfgang ab 1511 selbstandig mit Leonhard von Eck als seinem fuhrenden Berater Wilhelms jungerer Bruder Ludwig X opponierte einigte sich jedoch am 14 Oktober 1514 in Rattenberg mit ihm Wilhelm sollte von Munchen aus die Bezirke der Rentamter Munchen und Burghausen regieren Ludwig von Landshut aus die Rentamter Landshut und Straubing und damit circa ein Drittel des Herzogtums Diese Machtaufteilung funktionierte tatsachlich es gab in Zukunft nur unwesentliche Meinungsverschiedenheiten Ludwig starb 1545 ohne mannliche Erben Ober und Niederbayern blieben von da an ungeteilt Im Testament von Wilhelms Sohn Herzog Albrecht V er regierte 1550 1579 vom 11 April 1578 wurde das Primogeniturgesetz erneut bekraftigt Lediglich die Bestimmung uber die Degradierung der Nachgeborenen zu Grafen wurde durch Nicht Beachtung faktisch aufgehoben Literatur BearbeitenBarbara Gebert Die bayerische Primogeniturordnung von 1506 Quellentexte zur bayerischen Geschichte Band 2 Institut fur Bayerische Geschichte Munchen 2002 DNB 966594037 Weblinks BearbeitenWittelsbachische Primogeniturordnung 1506 im Historischen Lexikon Bayerns Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Primogeniturgesetz amp oldid 218265077