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Als Landeshoheit auch Lands Hoheit Landes Obrigkeit lat superioritas territorialis jus territorii wurde vor allem im 17 und 18 Jahrhundert die von einem Landesherrn ausgeubte oberste Herrschaftsgewalt uber ein Territorium im Heiligen Romischen Reich bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsgeschichte 2 Umfang und Grenzen 3 Fortwirkung 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseBegriffsgeschichte BearbeitenAndreas von Knichen hat in seinem 1600 erschienenen Werk De sublimi et regio territorii iure mit der Bemerkung sie werde vulgo Landes Obrigkeit genannt die Landeshoheit behandelt ohne sie als solche zu bezeichnen In einer deutschsprachigen Rechtsquelle begegnet der Begriff erstmals 1621 im Land Hadeln Er ist jedoch erst seit dem Beginn des 18 Jahrhunderts haufiger belegt 1 In die wissenschaftliche Literatur wurde der Begriff von dem Rechtsgelehrten Hermann Conring eingefuhrt der ihn 1643 in seinem Werk Exercitatio de ducibus et comitibus erstmals verwendete Der Westfalische Friede nennt die Landeshoheit in Art V 30 ius territorii et superioritatis Dies wird 1649 ubersetzt mit Lands Obrigkeitliche Hoheit In Art VIII 1 ist sie das ius territorialis Dazu lautet die Ubersetzung von 1649 Land Rechte Im franzosischen Entwurf wird sie als droit de souverainete bezeichnet Der Kaiser hat jedoch bis 1806 alle Versuche zuruckgewiesen diesen Begriff in offiziellen Dokumenten zu verwenden In den Werken der Reichspublizistik vor allem des 18 Jahrhunderts werden Umfang und Grenzen der Landeshoheit eingehend diskutiert In diesen Schriften die ganz uberwiegend in Latein abgefasst sind wurde vor allem von superioritas territorialis gehandelt Es finden sich jedoch in der Literatur der Zeit eine grosse Anzahl von deutschen und lateinischen Bezeichnungen fur diesen Gegenstand z B Land e s Furstliche Obrigkeit Hohe Land e s Obrigkeit jus superioritatis summa potestas 2 In der Folge der Umwalzungen der Franzosenzeit wird Landeshoheit durch den aus dem Franzosischen stammenden und der lateinischen superioritas sprachlich nahen Begriff der Souveranitat abgelost Im 19 Jahrhundert wird daher Landeshoheit als gleichbedeutend mit Souveranitat aufgefasst 3 In der wissenschaftlichen Literatur des 20 und 21 Jahrhunderts wird Landeshoheit oft in Abgrenzung zur Landesherrschaft verwendet Umfang und Grenzen BearbeitenDie Landeshoheit gab dem Landesherrn die Gewalt uber alle Einwohner die auf seinem Territorium ansassig sind die Untertanen und Landstande Diese Herrschaftsgewalt war grundsatzlich allumfassend Sie wurde jedoch beschrankt durch die Reichsgrundgesetze durch die Gewohnheitsrechte durch Vertrage mit nicht ansassigen Personen oder anderen Landesherren aber auch durch das gottliche und das Volkerrecht Sie war daher bis zur Auflosung des Heiligen Romischen Reiches 1806 keine volle Souveranitat Es war durchaus moglich dass Untertanen oder Landstande vor dem Reichskammergericht Klage gegen ihren Landesherrn erhoben Entsprechende Prozesse sind dort bis 1806 vielfach gefuhrt worden Fortwirkung BearbeitenDie Einschrankungen der Souveranitat hinsichtlich des Reiches wurden erst durch dessen Auflosung 1806 aufgehoben Seitdem werden die hoheitlichen Rechte der 1815 in den Deutschen Bund als Staaten uberfuhrten Territorien als Souveranitat bezeichnet Erst bei der Errichtung des Norddeutschen Bundes 1867 und des Deutschen Reiches 1871 wurden sie wieder vielfaltig begrenzt Die als Lander in die Weimarer Republik uberfuhrten Staaten behielten diese eingeschrankte Souveranitat ohne dass sie als solche bezeichnet wurde Die Lander der Bundesrepublik Deutschland die in Nachfolge der Lander der Weimarer Republik entstanden sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit eigener staatlicher Hoheitsmacht ausgestattet die aber durch die Rechte des Bundes beschrankt ist Siehe auch BearbeitenLandesteilung Kondominium gemeinschaftlich ausgeubte Herrschaft Paragium Grundbesitz und untergeordnete Hoheitsrechte Land und Leute aber ohne volle Landeshoheit Apanage Abfindung der nichtregierenden Mitglieder eines Adelsgeschlechts mit Landbesitz Einkunften aus Liegenschaften oder Geldzahlungen ohne Hoheitsrechte Literatur BearbeitenLandeshoheit In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 Auflage 2013 Lands Hoheit In Johann Heinrich Zedler Grosses vollstandiges Universal Lexicon Aller Wissenschafften und Kunste Band 16 Leipzig 1737 Sp 500 546 Landeshoheit In Johann Samuel Ersch Johann Gottfried Gruber Hrsg Allgemeine Encyclopadie der Wissenschaften und Kunste Section 2 Theil 41 S 336 Volltext Wikisource Landeshoheit In Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage Band 10 Verlag des Bibliographischen Instituts Leipzig Wien 1885 1892 S 450 Einzelnachweise Bearbeiten Landeshoheit In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 Auflage 2013 Nachweise zu weiteren Bezeichnungen bei Zedler s Weblinks Sp 500 Landeshoheit In Allgemeine Encyclopadie der Wissenschaften und Kunste Sect 2 Theil 41 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landeshoheit amp oldid 237059620