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Die Verfassung Lettlands Satversme stellt das Grundgesetz der unabhangigen demokratischen Republik Lettland dar Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtliche Entwicklung der lettischen Verfassung 2 Inhalt 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseGeschichtliche Entwicklung der lettischen Verfassung BearbeitenIn Lettland gilt die modernisierte Verfassung vom 15 Februar 1922 1 Sie wurde zwischenzeitlich zuerst von der autoritaren Regierung Karlis Ulmanis 1936 teilweise dann durch die sowjetische Besetzung Lettlands 1940 de facto vollstandig ausser Kraft gesetzt Nach der Wiedererlangung der Unabhangigkeit am 4 Mai 1990 trat die Verfassung zunachst teilweise und mit dem 6 Juli 1993 vollstandig wieder in Kraft Seitdem wurde die Verfassung mehrfach erganzt 2 Die Verfassung Lettlands ist eine der altesten noch geltenden Verfassungen Europas sie ist das sechstalteste geltende republikanische Grundgesetz der Welt 3 Dargestellt wird im Folgenden die aktuelle Verfassung Lettlands Stand 2004 wobei die Unterschiede zur Verfassung von 1922 soweit es die Abschnitte I bis VII betrifft hervorgehoben sind Der gesamte Abschnitt VIII welcher sich den Grundrechten widmet ist 1998 vollstandig neu hinzugekommen Somit hatte die Verfassung Lettlands von 1922 insgesamt sieben Abschnitte mit 88 Artikeln wahrend die nunmehr gultige Verfassung Lettlands insgesamt acht Abschnitte mit 116 Artikeln enthalt Inhalt Bearbeiten Stand 2004 I Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1 Lettland ist eine unabhangige demokratische Republik 2 Lettlands souverane Staatsgewalt gehort dem Volke Lettlands 3 Lettlands Staatsgebiet bilden Livland Lettgallen Kurland und Semgallen in den durch internationale Vertrage festgesetzten Grenzen 4 Amtssprache in der Lettischen Republik ist Lettisch Lettlands Flagge ist rot mit einem weissen Streifen II Abschnitt Die Saeima5 Die Saeima besteht aus einhundert Volksvertretern 6 Die Saeima wird gewahlt durch allgemeine gleiche direkte geheime und proportionale Wahlen 7 Bei einer Einteilung Lettlands in gesonderte Wahlbezirke ist die Zahl der Saeimaabgeordneten welche in jedem Wahlbezirk zu wahlen ist proportional der Wahlerzahl eines jeden Bezirks festzusetzen 8 Das Wahlrecht haben vollberechtigte lettlandische Burger beiderlei Geschlechts welche am ersten Wahltage alter als einundzwanzig achtzehn Jahre sind 9 In die Saeima kann jeder vollberechtigte lettlandische Burger gewahlt werden welcher am ersten Wahltage alter als einundzwanzig Jahre ist 10 Die Saeima wird auf drei vier Jahre gewahlt 11 Die Saeimawahlen haben am ersten Sonntage des Oktober und am vorhergehenden Sonnabend Sonnabend des Oktober stattzufinden 12 Die neugewahlte Saeima tritt zur ersten Sitzung am ersten Dienstag des November zusammen zu welcher Zeit auch die Vollmachten der vorhergehenden Saeima erloschen 13 Wenn im Falle einer Saeimaauflosung die Saeimawahlen zu einer anderen Jahreszeit stattfinden so tritt diese Saeima nicht spater als einen Monat nach ihrer Wahl zusammen und ihre Vollmachten erloschen nach zwei drei Jahren im darauffolgenden November am ersten Dienstag mit dem Zusammentritt der neugewahlten Saeima 14 Die Wahler konnen nicht einzelne Saeimamitglieder abberufen 15 Die Saeima tagt in Riga und nur ausserordentlicher Umstande halber kann sie an einem anderen Ort zusammentreten 16 Die Saeima wahlt ihr Prasidium welches aus dem Prasidenten der Saeima Saeimas priekssedetajs zwei Vizeprasidenten und Sekretaren besteht Das Saeimaprasidium bleibt wahrend der ganzen Dauer der Vollmachten der Saeima in Funktion 17 Die erste Sitzung der neugewahlten Saeima eroffnet der Prasident der vorhergehenden Saeima oder im Auftrage des Prasidiums ein anderes Mitglied des Prasidiums 18 Die Saeima pruft selbst das Mandat ihrer Mitglieder Eine in die Saeima gewahlte Person soll das Mandat als Mitglied der Saeima erhalten wenn diese Person das folgende feierliche Versprechen abgibt Ich schwore verspreche feierlich mit der Ubernahme der Pflichten als Mitglied der Saeima vor dem lettischen Volk Lettland treu zu sein seine Souveranitat und die lettische Sprache als einzige Amtssprache zu starken Lettland als unabhangigen und demokratischen Staat zu verteidigen und meine Pflichten ehrenvoll und gewissenhaft zu erfullen Ich verspreche die Verfassung und die Gesetze Lettlands zu achten 19 Das Saeimaprasidium beruft die Saeimasitzungen ein und bestimmt die ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen 20 Das Saeimaprasidium hat auf Verlangen des Staatsprasidenten des Ministerprasidenten oder nicht weniger als eines Drittels der Saeimamitglieder eine Saeimasitzung einzuberufen 21 Zur Regelung ihrer Tatigkeit und des inneren Geschaftsganges arbeitet die Saeima eine Geschaftsordnung aus Arbeitssprache der Saeima ist Lettisch 22 Die Saeimasitzungen sind offentlich Auf Antrag von zehn Saeimamitgliedern des Staatsprasidenten des Ministerprasidenten oder eines Ministers kann die Saeima mit nicht weniger als zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Abgeordneten beschliessen eine geschlossene Sitzung abzuhalten 23 Eine Saeimasitzung kann stattfinden wenn daran wenigstens die Halfte der Saeimamitglieder teilnimmt 24 Die Saeima fasst mit Ausnahme der in der Verfassung besonders vorgesehenen Falle ihre Beschlusse mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten 25 Die Saeima wahlt Kommissionen und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder und ihre Funktionen Die Kommissionen sind berechtigt die fur ihre Tatigkeit erforderlichen Materialien und Erlauterungen von den einzelnen Ministern und Kommunalbehorden zu verlangen wie auch die verantwortlichen Vertreter der betreffenden Ministerien aufzufordern in den Kommissionssitzungen Erlauterungen abzugeben Die Kommissionen konnen ihre Tatigkeit auch zwischen den Sitzungen der Saeima fortsetzen 26 Falls es von nicht weniger als einem Drittel der Saeimamitglieder verlangt wird hat die Saeima parlamentarische Untersuchungskommissionen fur besondere Falle einzusetzen 27 Die Saeima ist berechtigt an den Ministerprasidenten oder einen einzelnen Minister Auskunftsersuchen und Anfragen zu richten welche diese oder von ihnen bevollmachtigte verantwortliche Amtspersonen zu beantworten haben Der Ministerprasident oder Minister ist verpflichtet auf Verlangen der Saeima oder deren Kommissionen diesen die betreffenden Dokumente und Akten vorzulegen 28 Die Saeimamitglieder konnen weder wegen ihrer Meinungsausserung bei Ausubung des Amtes noch wegen ihrer Stimmabgabe zur Verantwortung gezogen werden weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege noch im Disziplinarverfahren Ein Saeimamitglied kann zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden falls es wenn auch bei Ausubung seines Amtes verbreitet 1 wissentlich falsche ehrenruhrige Geruchte oder2 ehrenruhrige Geruchte uber das Privat oder Familienleben 29 Ein Saeimamitglied kann nicht verhaftet werden es durfen keine Hausdurchsuchungen bei ihm gemacht werden noch darf sonst irgendwie seine personliche Freiheit beschrankt werden falls die Saeima dem nicht zustimmt Ein Saeimamitglied kann verhaftet werden wenn es bei der Ausubung eines Verbrechens ergriffen wird Uber die Verhaftung eines jeden Saeimamitgliedes ist im Laufe von 24 Stunden das Saeimaprasidium zu benachrichtigen welches der nachsten Saeimasitzung zur Beschlussfassung vorlegt ob das Saeimamitglied in Haft zu behalten oder zu entlassen ist In der Zwischenzeit der Sitzungen bis zur Eroffnung einer Sitzung beschliesst uber das Verbleiben eines verhafteten Saeimamitgliedes in der Haft das Saeimaprasidium 30 Wegen einer verbrecherischen Handlung kann gegen ein Saeimamitglied keine gerichtliche oder administrative Verfolgung Gegen ein Saeimamitglied kann keine gerichtliche oder administrative Verfolgung ohne Einwilligung der Saeima eingeleitet werden 31 Das Saeimamitglied ist berechtigt seine Zeugenaussage zu verweigern 1 uber Personen welche ihm in seiner Eigenschaft als Volksvertreter irgendwelche Tatsachen oder Mitteilungen anvertraut haben 2 uber Personen welchen er in Ausubung seiner Pflichten als Volksvertreter irgendwelche Tatsachen oder Mitteilungen anvertraut hat 3 uber diese Tatsachen und Mitteilungen selbst 32 Die Saeimamitglieder haben nicht das Recht auf ihre Namen noch auf denen einer anderen Person vom Staate Bestellungen und Konzessionen zu erhalten Diese Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Minister auch wenn sie nicht Mitglieder der Saeima sind 33 Die Saeimamitglieder empfangen ihr Gehalt aus Staatsmitteln 34 Wegen Veroffentlichung von Saeima und Kommissionssitzungsberichten sofern diese mit der Wahrheit ubereinstimmen kann niemand zur Verantwortung gezogen werden Uber geschlossene Sitzungen der Saeima und ihrer Kommissionen konnen Berichte nur mit Zustimmung des Prasidiums der Saeima oder des Kommissionsprasidiums der Kommission veroffentlicht werden III Abschnitt Der Staatsprasident35 Den Staatsprasidenten wahlt die Saeima auf drei vier Jahre 36 Der Staatsprasident wird in geheimer Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit von nicht weniger als 51 Saeimamitgliedern gewahlt 37 Zum Staatsprasidenten kann keine Person gewahlt werden welche nicht das 40 Lebensjahr erreicht hat Als Staatsprasident kann keine Person mit doppelter Staatsburgerschaft gewahlt werden 38 Das Amt des Staatsprasidenten ist nicht vereinbar mit einem anderen Amte Falls die zum Staatsprasidenten gewahlte Person Saeimamitglied ist muss sie die Vollmachten als Saeimamitglied niederlegen 39 Ein und dieselbe Person kann nicht langer als sechs acht aufeinanderfolgende Jahre Staatsprasident sein 40 In der nachsten Saeimasitzung nach seiner Wahl gibt der Staatsprasident bei der Ubernahme seiner Amtsobliegenheiten folgendes feierliche Versprechen ab Ich schwore dass meine ganze Tatigkeit dem Wohle des lettlandischen Volkes gewidmet sein wird Ich werde alles tun was in meinen Kraften steht die Wohlfahrt des lettlandischen Staates und seiner Bevolkerung zu fordern Ich werde die Verfassung Lettlands und die Staatsgesetze achten und befolgen Gegen alle werde ich gerecht sein und meine Pflichten nach bestem Gewissen erfullen 41 Der Staatsprasident reprasentiert den Staat nach aussen hin ernennt die lettlandischen und empfangt die auswartigen diplomatischen Vertreter Er vollzieht die Saeimabeschlusse uber die Ratifizierung internationaler Vertrage 42 Der Staatsprasident ist der oberste Fuhrer der bewaffneten Streitkrafte des Staates Im Kriegsfalle ernennt er den Oberbefehlshaber 43 Der Staatsprasident erklart auf Grund eines Saeimabeschlusses den Krieg 44 Der Staatsprasident ist befugt unumgangliche Massnahmen zum militarischen Schutz zu ergreifen falls ein anderer Staat Lettland den Krieg erklart oder der Feind Lettlands Grenzen angreift Gleichzeitig beruft der Staatsprasident unverzuglich die Saeima ein welche uber die Kriegserklarung und dem Kriegsbeginn beschliesst 45 Dem Staatsprasidenten steht das Recht der Begnadigung von Verbrechern zu bei denen das gerichtliche Urteil Gesetzeskraft erlangt hat Dieses Begnadigungsrecht bezieht sich nicht auf Falle in denen das Gesetz einen anderen Begnadigungsmodus vorsieht Umfang und Verfahren der Ausubung dieses Rechtes regelt ein Gesetz Amnestie erklart die Saeima 46 Der Staatsprasident ist berechtigt ausserordentliche Sitzungen des Ministerkabinetts einzuberufen und zu leiten wobei er deren Tagesordnung festsetzt 47 Der Staatsprasident hat das Recht der Gesetzesinitiative 48 Der Staatsprasident ist berechtigt eine Saeimaauflosung zu beantragen Darauf ist eine Volksabstimmung zu veranstalten Falls bei der Volksabstimmung mehr als die Halfte der Stimmen sich fur eine Saeimaauflosung ausspricht so ist die Saeima als aufgelost zu betrachten und sind Neuwahlen anzuordnen welche nicht spater als zwei Monate nach der Saeimaauflosung zu erfolgen haben 49 Falls die Saeima aufgelost ist so bleiben trotzdem die Vollmachten der Saeimamitglieder bis zum Zusammentritt der neuzuwahlenden Saeima in Kraft die bisherige Saeima kann jedoch zu Sitzungen nur dann zusammentreten wenn der Staatsprasident sie einberuft Fur solche Saeimasitzungen bestimmt der Staatsprasident die Tagesordnung 50 Falls bei der Volksabstimmung mehr als die Halfte der abgegebenen Stimmen sich gegen eine Saeimaauflosung ausspricht so ist der Staatsprasident als abberufen zu betrachten und die Saeima wahlt fur den Rest der Amtsdauer des abberufenen Prasidenten einen neuen Staatsprasidenten 51 Auf Antrag von nicht weniger als die Halfte aller Saeimamitglieder kann die Saeima in geschlossener Sitzung mit nicht weniger als zwei Drittel Mehrheit aller Saeimamitglieder beschliessen den Staatsprasidenten abzuberufen Nach einem solchen Beschluss wahlt die Saeima unverzuglich einen neuen Staatsprasidenten 52 Falls der Staatsprasident vom Amte zurucktritt stirbt oder abberufen wird bevor seine Amtsdauer ablauft vertritt diesen bis zur Wahl eines neuen Staatsprasidenten durch die Saeima der Saeimaprasident Ebenso vertritt der Saeimaprasident den Staatsprasidenten wenn letzterer sich ausserhalb der Staatsgrenzen befindet oder anderweitig verhindert ist seine Amtsobliegenheiten zu erfullen 53 Der Staatsprasident tragt fur seine Tatigkeit keine politische Verantwortung Alle Verfugungen des Staatsprasidenten mussen vom Ministerprasidenten oder vom betreffenden Minister gegengezeichnet sein welche gleichzeitig die ganze Verantwortung fur diese Verfugungen ubernehmen mit Ausnahme der Falle die im 48 und 56 Punkte vorgesehen sind 54 Der Staatsprasident kann zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden wenn dem die Saeima mit nicht weniger als zwei Drittel Mehrheit zustimmt IV Abschnitt Das Ministerkabinett55 Das Ministerkabinett besteht aus dem Ministerprasidenten und den von ihm berufenen Ministern 56 Das Ministerkabinett bildet eine Person welche dazu vom Staatsprasidenten aufgefordert wird 57 Die Zahl der Ministerien und deren Tatigkeitsgebiet wie auch die gegenseitigen Beziehungen zwischen den staatlichen Institutionen setzt das Gesetz fest 58 Dem Ministerkabinett sind die administrativen Staatsbehorden unterstellt 59 Der Ministerprasident und die Minister bedurfen zur Ausubung ihrer Amtspflichten des Vertrauens der Saeima und sind fur ihre Tatigkeit vor der Saeima verantwortlich Falls die Saeima dem Ministerprasidenten ihr Misstrauen ausspricht so muss das ganze Kabinett zurucktreten Wenn das Misstrauen einem einzelnen Minister ausgesprochen wird so muss er zurucktreten und an seine Stelle muss der Ministerprasident eine andere Person berufen 60 Die Sitzungen des Ministerkabinetts leitet der Ministerprasident und wahrend seiner Abwesenheit derjenige Minister welchen er dazu bevollmachtigt hat 61 Das Ministerkabinett berat alle von den einzelnen Ministerien ausgearbeiteten Gesetzentwurfe und Fragen welche sich auf die Tatigkeit mehrerer Ministerien beziehen sowie auch die von den einzelnen Kabinettsgliedern angeregten Fragen der Staatspolitik 62 Falls der Staat von ausseren Feinden bedroht wird oder falls im Staate oder in Teilen desselben innere Unruhen ausbrechen oder zu entstehen drohen die die bestehende Staatsordnung gefahrden hat das Ministerkabinett das Recht den Ausnahmezustand zu verhangen wovon im Laufe von vierundzwanzig Stunden das Saeimaprasidium zu benachrichtigen ist welches einen solchen Beschluss des Ministerkabinetts unverzuglich der Saeima vorzulegen hat 63 Die Minister auch wenn sie nicht Saeimamitglieder sind und die von den Ministern bevollmachtigten verantwortlichen Amtspersonen sind berechtigt an den Sitzungen der Saeima und deren Kommissionen teilzunehmen und Erganzungen und Verbesserungen zu den Gesetzentwurfen einzureichen V Abschnitt Die Gesetzgebung64 Das Recht der Gesetzgebung steht der Saeima wie auch dem Volke zu in der Ordnung und in dem Umfange wie es in dieser Verfassung vorgesehen ist 65 Gesetzentwurfe kann der Saeima der Staatsprasident das Ministerkabinett die Saeimakommissionen nicht weniger als funf Abgeordnete sowie in den in dieser Verfassung vorgesehenen Fallen und Ordnung der zehnte Teil der Wahler einreichen 66 Die Saeima bestatigt jahrlich vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres das Einnahmen und Ausgabenbudget des Staates dessen Entwurf vom Ministerkabinett eingereicht wird Falls die Saeima einen Beschluss fasst welcher mit Ausgaben verbunden ist die im Budget nicht vorgesehen sind so mussen im Beschluss auch die Mittel zur Deckung dieser Ausgaben vorgesehen werden Nach Ablauf des Budgetjahres hat das Ministerkabinett der Saeima Abrechnungen uber die Erfullung des Budgets zur Bestatigung einzureichen 67 Die Saeima bestimmt die Starke der bewaffneten Streitkrafte des Staates in der Friedenszeit 68 Alle internationalen Vertrage welche auf dem Wege der Gesetzgebung zu entscheidende Fragen behandeln bedurfen der Bestatigung durch die Saeima Vor dem Beitritt zu internationalen Vereinbarungen kann Lettland zur Starkung der Demokratie einen Teil der Kompetenzen seiner staatlichen Institutionen an internationale Institutionen delegieren Internationale Vereinbarungen bei denen ein Teil der Kompetenzen staatlicher Institutionen an internationale Institutionen delegiert werden konnen durch die Saeima in Sitzungen ratifiziert werden an denen mindestens zwei Drittel der Saeimamitglieder teilnehmen und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder fur die Ratifizierung stimmen Lettlands Mitgliedschaft in der Europaischen Union bedarf einer Volksabstimmung welche von der Saeima initiiert wird Auf Verlangen von mindestens der Halfte aller Saeimamitglieder ist vor wesentlichen Veranderungen der Mitgliedsbedingungen Lettlands in der Europaischen Union eine Volksabstimmung durchzufuhren 69 Der Staatsprasident veroffentlicht die von der Saeima angenommenen Gesetze nicht fruher als am siebenten zehnten Tage und nicht spater als am einundzwanzigsten Tage nach ihrer Annahme Ein Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Veroffentlichung in Kraft falls im Gesetz nicht ein anderer Termin bestimmt ist 70 Der Staatsprasident veroffentlicht die angenommenen Gesetze in folgender Ordnung Die Saeima bzw das Volk hat angenommen und der Staatsprasident veroffentlicht folgendes Gesetz es folgt der Wortlaut des Gesetzes 71 Im Laufe von sieben zehn Tagen gerechnet von der Annahme des Gesetzes in der Saeima kann der Staatsprasident in einem Begrundungsschreiben an den Saeimaprasidenten eine wiederholte Durchsicht des Gesetzes verlangen Falls die Saeima das Gesetz nicht abandert so kann der Staatsprasident zum zweitenmal keinen Einspruch erheben 72 Der Staatsprasident ist berechtigt die Veroffentlichung eines Gesetzes bis zu 2 Monate aufzuschieben Er hat die Veroffentlichung eines Gesetzes aufzuschieben falls solches von nicht weniger als einem Drittel der Saeimamitglieder verlangt wird Dieses Recht kann der Staatsprasident oder ein Drittel der Saeimamitglieder im Laufe von sieben zehn Tagen gerechnet von der Annahme des Gesetzes in der Saeima an geltend machen Ein in dieser Ordnung ausgesetztes Gesetz ist einer Volksabstimmung zu ubergeben falls solches von nicht weniger als einem Zehntel der Wahler beantragt wird Falls im Laufe der obenerwahnten zwei Monate ein solcher Antrag nicht gestellt wird so ist nach Verlauf dieser Frist das Gesetz zu veroffentlichen Eine Volksabstimmung findet jedoch nicht statt falls die Saeima noch einmal uber dieses Gesetz abstimmt und falls fur seine Annahme nicht weniger als drei Viertel aller Abgeordneten stimmen 73 Einer Volksabstimmung konnen nicht zur Entscheidung vorgelegt werden folgende Gesetze das Budget und Gesetze uber Anleihe Steuern Zolle Eisenbahntarife Wehrpflicht Kriegserklarung und Beginn Friedensschluss Verhangung des Ausnahmezustandes und dessen Aufhebung Mobilisation und Demobilisation sowie Vertrage mit fremden Staaten 74 Ein von der Saeima angenommenes und in der Ordnung des Punktes 72 ausgesetztes Gesetz kann durch eine Volksabstimmung aufgehoben werden falls sich an der Abstimmung wenigstens die Halfte aller Stimmberechtigten beteiligt haben halb so viele Stimmberechtigten beteiligen wie bei der letzten Saeimawahl abgestimmt haben und die Mehrheit fur die Aufhebung des Gesetzes stimmt 75 Falls die Saeima mit nicht weniger als Zwei Drittel Mehrheit die Dringlichkeit eines Gesetzes anerkennt so kann der Staatsprasident nicht eine wiederholte Durchsicht dieses Gesetzes verlangen es kann auch nicht einer Volksabstimmung vorgelegt werden und ist nicht spater als am dritten Tage nach Empfang desselben durch den Staatsprasidenten zu veroffentlichen 76 Die Verfassung kann von der Saeima geandert werden in Sitzungen an denen sich wenigstens zwei Drittel der Saeimamitglieder beteiligen Die Anderungen werden in drei Lesungen mit nicht weniger als Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen 77 Falls die Saeima den ersten zweiten dritten oder sechsten dritten vierten sechsten oder siebenundsiebzigsten Punkt der Verfassung geandert hat so mussen solche Anderungen um Gesetzeskraft zu erlangen einer Volksabstimmung unterbreitet werden 78 Nicht weniger als ein Zehntel der Wahler hat das Recht dem Staatsprasidenten einen vollstandig ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassungsanderung oder eines Gesetzes einzureichen den der Prasident der Saeima ubergibt Falls die Saeima den Entwurf nicht ohne inhaltliche Anderungen annimmt so ist er einer Volksabstimmung zu ubergeben 79 Einer Volksabstimmung ubergebene Verfassungsanderungen sind angenommen falls wenigstens die Halfte aller Stimmberechtigten diesen zustimmt Ein der Volksabstimmung vorgelegter Gesetzesentwurf oder eine Entschliessung welche die Mitgliedschaft Lettlands in der Europaischen Union oder wesentliche Anderungen bezuglich dieser Mitgliedschaft betrifft gilt als angenommen falls sich an der Abstimmung wenigstens halb so viele Stimmberechtigten beteiligen wie bei der letzten Saeimawahl abgestimmt haben und die Mehrheit fur dieses Gesetz die Mitgliedschaft Lettlands in der Europaischen Union oder wesentliche Anderungen bezuglich dieser Mitgliedschaft stimmt 80 An einer Volksabstimmung konnen alle lettlandischen Burger teilnehmen welche das Stimmrecht fur die Saeimawahlen haben 81 In der Zeit zwischen den Saeimasitzungen hat das Ministerkabinett das Recht falls eine unaufschiebbare Notwendigkeit es verlangt Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen Solche Verordnungen konnen nicht das Saeimawahlgesetz die Gesetze uber die Gerichts und Prozessordnung das Budget und das Budgetgesetz sowie die von der zur Zeit fungierenden Saeima angenommenen Gesetze andern sie konnen nicht eine Amnestie eine Emission von Staatskassenscheinen staatliche Steuern Zolle Eisenbahntarife und Anleihen betreffen und sie verlieren ihre Kraft falls sie nicht spatestens drei Tage nach der Eroffnung der nachsten Saeimasitzung der Saeima eingereicht werden VI Abschnitt Die Gerichte82 Vor dem Gesetz und dem Gericht sind alle Burger gleich In Lettland findet die Rechtsprechung durch Kreisgerichte Stadtgerichte Regionalgerichte und das Oberste Gericht im Kriegs oder Ausnahmezustand durch Kriegsgerichte statt 83 Die Richter sind unabhangig und nur dem Gesetz unterstellt 84 Die Richter bestatigt die Saeima sie sind unabsetzbar Die Richter konnen gegen ihren Willen nur auf Grund eines Gerichtsurteils in den durch Gesetz vorgesehenen Fallen und auf Grund einer Entscheidung des Richterdisziplinargerichts oder eines Strafgerichts ihres Amtes enthoben werden Durch ein Gesetz kann das Alter bestimmt werden nach dessen Erreichung die Richter ihr Amt niederlegen 85 In Lettland bestehen Geschworenengerichte auf Grund eines besonderen Gesetzes gibt es ein Verfassungsgericht welches innerhalb seiner durch Gesetz vorgesehenen Rechtsprechung die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung uberpruft und weitere durch Gesetz vorgesehene Falle ubernimmt Das Verfassungsgericht kann Gesetze und Verordnungen oder Teile hiervon fur ungultig erklaren Die Ernennung der Verfassungsrichter wird von der Saeima fur die durch Gesetz vorgesehene Periode in geheimer Abstimmung mit Mehrheit von nicht weniger als 51 Saeimamitgliedern bestatigt 86 Die Rechtsprechung ausuben konnen nur diejenigen Organe denen diese Rechte das Gesetz verleiht und nur in der vom Gesetz vorgesehenen Ordnung Die Tatigkeit der Kriegsgerichte wird auf Grund eines besonderen Gesetzes geregelt VII Abschnitt Der Staatliche Rechnungshof87 Der Staatliche Rechnungshof ist ein unabhangiges kollegiales Organ 88 Die Staatlichen Rechnungsprufer werden in derselben Ordnung wie die Richter ernannt und im Amt bestatigt jedoch nur auf eine bestimmte Zeit wahrend welcher sie nur auf Grund eines Gerichtsurteils ihres Amtes enthoben werden konnen Die Ordnung und Kompetenz des Staatlichen Rechnungshofs bestimmt ein besonderes Gesetz VIII Abschnitt Die Grundrechte89 Der Staat beachtet und schutzt die Grundrechte in Ubereinstimmung mit dieser Verfassung den Gesetzen und den fur Lettland verbindlichen internationalen Vertragen 90 Jedermann hat das Recht seine Rechte zu kennen 91 Alle Menschen sind in Lettland gleich vor dem Gesetz und den Gerichten Die Grundrechte werden ohne jede Diskriminierung irgendeiner Art verwirklicht 92 Jedermann hat das Recht seine Rechte und berechtigten Interessen vor einem Gericht zu verteidigen Jedermann gilt solange als unschuldig bis seine Schuld nach dem Gesetz festgestellt ist Jeder dessen Rechte ohne gesetzliche Grundlage verletzt wurden hat Anspruch auf angemessenen Ausgleich Jedermann hat das Recht rechtlichen Beistand hinzuzuziehen 93 Das Recht auf Leben eines jeden wird durch das Gesetz geschutzt 94 Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person In anderer als der gesetzlichen Weise darf niemand seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit beschrankt werden 95 Der Staat schutzt die Ehre und Wurde des Menschen Folter oder andere grausame oder erniedrigende Behandlung von Menschen ist verboten 96 Jedermann hat das Recht auf Unverletzlichkeit seines Privatlebens seiner Wohnung und seiner Korrespondenz 97 Jeder der sich rechtmassig auf dem Gebiet Lettlands niedergelassen hat hat das Recht auf Freizugigkeit und freie Wahl des Wohnortes 98 Jedermann hat das Recht Lettland zu verlassen Jeder Inhaber eines lettischen Passes wird im Ausland durch den Staat geschutzt und hat das Recht auf freie Ruckkehr nach Lettland Ein lettischer Staatsangehoriger darf nicht an das Ausland ausgeliefert werden 99 Jedermann hat das Recht auf Freiheit der Gedanken des Gewissens und der Religion Die Kirche ist vom Staat getrennt 100 Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsausserung einschliesslich des Rechtes Informationen frei zu beschaffen aufzubewahren und weiterzugeben und seine Meinung kundzutun Zensur ist verboten 101 Jeder lettische Burger hat im Rahmen der Gesetze das Recht auf politische Beteiligung an Staats und Regionalverwaltung sowie auf Zugang zu offentlichen Amtern Die Regionalverwaltungen werden von den lettischen Staatsburgern die volle Staatsburgerrechte geniessen gewahlt Die Arbeitssprache der Regionalverwaltungen ist die lettische Sprache 102 Jedermann hat das Recht Vereinigungen politische Parteien oder andere offentliche Organisationen zu grunden und ihnen beizutreten 103 Der Staat schutzt die Freiheit auf friedliche und vorher angemeldete Versammlungen Demonstrationen und Arbeitskampfmassnahmen 104 Jedermann hat das Recht an die Staats oder Regionalverwaltung Eingaben zu richten und eine begrundete Antwort zu erhalten Jedermann hat das Recht eine Antwort in lettischer Sprache zu erhalten 105 Jedermann hat das Recht auf Eigentum Eigentum darf nicht gegen die offentlichen Interessen eingesetzt werden Das Eigentumsrecht darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschrankt werden Enteignungen fur offentliche Zwecke sind nur in Ausnahmefallen und nur auf der Grundlage eines Gesetzes gegen einen angemessenen Ausgleich zulassig 106 Jedermann hat das Recht seinen Beruf und Arbeitsplatz entsprechend seinen Fahigkeiten und Qualifikationen frei zu wahlen Zwangsarbeit ist verboten Die Teilnahme an der Katastrophenhilfe und Arbeit auf Grundlage eines Gerichtsbeschlusses werden nicht als Zwangsarbeit angesehen 107 Jeder Beschaftigte hat das Recht auf angemessene Vergutung seiner Arbeit die nicht unter dem staatlich festgesetzten Minimum liegen darf sowie das Recht auf wochentliche freie Tage und bezahlten Jahresurlaub 108 Beschaftigte haben das Recht Tarifvereinbarungen abzuschliessen und zu streiken Der Staat schutzt die Freiheit der Gewerkschaften 109 Jedermann hat das Recht auf soziale Absicherung im Alter fur den Fall der Arbeitsunfahigkeit der Arbeitslosigkeit und in anderen durch das Gesetz bestimmten Fallen 110 Der Staat schutzt und unterstutzt die Ehe eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau sowie die Familie und Rechte der Eltern und des Kindes Insbesondere hilft der Staat behinderten Kindern sowie Kindern die ohne elterliche Sorge sind oder unter Gewalt gelitten haben 4 111 Der Staat schutzt die Gesundheit und garantiert die medizinische Grundversorgung eines jeden 112 Jedermann hat das Recht auf Bildung Der Staat stellt die unentgeltliche Schul und weiterfuhrende Bildung eines jeden sicher Schulbildung ist Pflicht 113 Der Staat anerkennt das Recht auf wissenschaftliche Forschung auf kunstlerische und sonstige kreative Betatigung und schutzt das Urheber und Patentrecht 114 Angehorige ethnischer Minderheiten haben das Recht ihre Sprache und ihre ethnische und kulturelle Identitat zu bewahren und zu entwickeln 115 Der Staat schutzt das Recht eines jeden in einer intakten Umwelt zu leben indem er Umweltdaten bereitstellt und den Umweltschutz fordert 116 Die in Punkt 96 97 98 100 102 103 106 und 108 der Verfassung dargelegten Rechte konnen in gesetzlich bestimmter Weise eingeschrankt werden und zwar zum Schutz der Rechte anderer der demokratischen Ordnung des Staates sowie der Sicherheit Ordnung und des Wohlergehens der Offentlichkeit Unter den in diesem Punkt genannten Voraussetzungen kann auch die religiose Glaubensbetatigung eingeschrankt werden Weblinks BearbeitenLettische Verfassung lettisch Lettische Verfassung englisch Einzelnachweise Bearbeiten Zur Entstehungsgeschichte der Verfassung von 1922 siehe Max Matatyahu Laserson Das Verfassungsrecht Lettlands In Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart Jg 12 1923 1924 S 265 269 Verfassung der Republik Lettland 1922 In verfassungen eu Abgerufen am 13 Januar 2017 Kristine Jarinovska Popular Initiatives as Means of Altering the Core of the Republic of Latvia In Juridica International ISSN 1406 5509 Jg 20 2013 S 152 159 hier S 152 juridicainternational eu Offizielle Seite der Latvijas Universitate abgerufen am 20 01 2020 Verfassungen der Staaten Europas Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und VatikanstadtAlbanien Andorra Belarus Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Danemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kasachstan 1 Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Moldau Monaco Montenegro Niederlande Nordmazedonien Norwegen Osterreich Polen 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