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Teilrechtsfahigkeit bezeichnet im osterreichischen Recht einen gesetzlich zuerkannten Rechtsstatus fur bestimmte Bundeseinrichtungen Inhaltsverzeichnis 1 Das Rechtsinstitut 2 Einzelne Einrichtungen 2 1 Osterreichisches Patentamt 2 2 Geologische Bundesanstalt 2 3 Zentralanstalt fur Meteorologie und Geodynamik 2 4 Bundesinstitut fur Bildungsforschung Innovation und Entwicklung des Bildungswesens 2 5 Versuchs und Forschungsanstalten 3 QuellenDas Rechtsinstitut BearbeitenDie Organisationsgesetze von Bundes Einrichtungen konnen diesen ausdrucklich Teilrechtsfahigkeit zuerkennen Das betrifft insbesondere offentliche Institute und Einrichtungen z B das osterreichische Bundespatentamt Bildungs und Forschungseinrichtungen geologische und meteorologische Bundesanstalten Statistikamter offentliche Bibliotheken Museen und dergleichen Teilrechtsfahige Einrichtungen unterliegen soweit sie im Rahmen der Teilrechtsfahigkeit agieren nicht dem Bundeshaushaltsgesetz 1 Abs 6 BHG Einzelne Einrichtungen BearbeitenOsterreichisches Patentamt Bearbeiten Rechtsgrundlage sind 58a Patentgesetz der besagt dem Osterreichischen Patentamt kommt insofern Rechtspersonlichkeit Teilrechtsfahigkeit zu als es berechtigt ist durch folgende Service und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermogen und Rechte zu erwerben und die Verordnung des Prasidenten des Patentamtes mit der die im Rahmen der Teilrechtsfahigkeit des Patentamtes zu erbringenden Service und Informationsleistungen festgesetzt werden Teilrechtsfahigkeitsverordnung TRFV Geologische Bundesanstalt Bearbeiten Rechtsgrundlage ist das Forschungsorganisationsgesetz das in 18a die Rechtspersonlichkeit und die Teilrechtsfahigkeit der Geologischen Bundesanstalt definiert Zentralanstalt fur Meteorologie und Geodynamik Bearbeiten Rechtsgrundlage ist wiederum das Forschungsorganisationsgesetz das in seinen Bestimmungen uber rechtliche Stellung und Aufgaben der ZAMG 20 f FOG auf die sinngemasse Geltung der zur Geologischen Bundesanstalt normierten Teilrechtsfahigkeit 18a FOG verweist Bundesinstitut fur Bildungsforschung Innovation und Entwicklung des Bildungswesens Bearbeiten 20 a des Bundes Schulaufsichtsgesetzes definiert die Teilrechtsfahigkeit des BIFIE Sofern das Bundesinstitut in Erfullung seiner Aufgaben 20b nicht fur den Bund Abs 1 tatig wird ist es hierfur mit eigener Rechtspersonlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf Rechnung des Bundesinstituts Teilrechtsfahigkeit Versuchs und Forschungsanstalten Bearbeiten Nach 128c Schulorganisationsgesetz Teilrechtsfahigkeit bestimmt dass an den Schulen des Bundes Einrichtungen mit eigener Rechtspersonlichkeit geschaffen werden konnen Dazu gehoren die an berufsbildenden hoheren Schulen eingerichteten Versuchsanstalten meist an HTLs und Forschungsanstalten an anderen BHS Sie ubernehmen Aufgaben im Sektor Normungswesen Begutachtungs und Sachverstandigenwesen Quellen BearbeitenBundesrecht Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes alle Bundesgesetze Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Teilrechtsfahigkeit Osterreich amp oldid 213665639