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Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch SGB I Allgemeiner Teil oder Erstes Buch Sozialgesetzbuch stellt grundsatzliche Regelungen zur sozialen Sicherheit in Deutschland auf Die sozialen Rechte die einzelnen Sozialleistungen und die zustandigen Sozialleistungstrager werden benannt Es folgen gemeinsame Vorschriften fur alle Sozialleistungsbereiche die Grundsatze des Leistungsrechts und die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten BasisdatenTitel Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil Kurztitel Erstes Buch SozialgesetzbuchAbkurzung SGB IArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SozialrechtFundstellennachweis 860 1Erlassen am 11 Dezember 1975 BGBl I S 3015 Inkrafttreten am 1 Januar 1976Letzte Anderung durch Art 4 G vom 20 Dezember 2022 BGBl I S 2759 2771 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2025 Art 34 G vom 20 Dezember 2022 GESTA G011Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Ziel und Aufgaben 3 Soziale Rechte in den einzelnen Versicherungszweigen 4 Grundsatze der Leistungserbringung 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland Vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs war seit dem 19 Juli 1911 die Reichsversicherungsordnung RVO gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die RVO durch viele Erganzungen und Sonderbestimmungen immer unubersichtlicher Deshalb wurden ab 1975 immer wieder Teile der RVO durch Bucher des Sozialgesetzbuches abgelost Bis heute sind noch immer nicht alle Sozialleistungsgesetze in das Sozialgesetzbuch redaktionell eingeordnet sondern wurden und werden zu besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches erklart 68 SGB I Dies sind u a das Bundesausbildungsforderungsgesetz die Reichsversicherungsordnung das Gesetz uber die Alterssicherung der Landwirte das Gesetz uber die Krankenversicherung der Landwirte das Unterhaltsvorschussgesetz und das Bundesversorgungsgesetz Ziel und Aufgaben BearbeitenDie Aufgaben werden in 1 Abs 1 SGB I wie folgt beschrieben Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschliesslich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten Es soll dazu beitragen ein menschenwurdiges Dasein zu sichern gleiche Voraussetzungen fur die freie Entfaltung der Personlichkeit insbesondere auch fur junge Menschen zu schaffen die Familie zu schutzen und zu fordern den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewahlte Tatigkeit zu ermoglichen und besondere Belastungen des Lebens auch durch Hilfe zur Selbsthilfe abzuwenden oder auszugleichen Soziale Rechte in den einzelnen Versicherungszweigen BearbeitenNach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung konnen in Anspruch genommen werden 21 SGB I 11 SGB V Leistungen zur Verhutung Fruherkennung und Behandlung von Krankheiten sowie medizinische Rehabilitation ferner Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld fur die Dauer einer Arbeitsunfahigkeit oder Reha Massnahmen Anspruche bestehen auch bei Schwangerschaft Mutterschaft Mutterschaftsgeld und hausliche Pflege und zur Familienplanung sowie bei rechtmassigen Schwangerschaftsabbruchen Zustandig sind die Orts Betriebs und Innungskrankenkassen die Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Ersatzkassen Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung konnen in Anspruch genommen werden 21a SGB I 4 SGB XI Dienst Sach und Geldleistungen fur den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedurftigkeit Pflegestufe I bis III und danach ob hausliche teilstationare oder vollstationare Pflege in Anspruch genommen wird Bei hauslicher und teilstationarer Pflege erganzen die Leistungen der Pflegeversicherung nur die familiare nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung Die Versorgung durch ambulante Pflegedienste oder die Auszahlung eines festen monatlichen Pflegegeldbetrags decken daher nicht notwendig den tatsachlichen Pflegeaufwand ab Bei teil und vollstationarer Pflege werden die Pflegebedurftigen nur von Aufwendungen entlastet die fur ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedurftigkeit erforderlich sind pflegebedingte Aufwendungen die Aufwendungen fur Unterkunft und Verpflegung mussen sie dagegen selbst tragen Eine steigende Anzahl der in Pflegeheimen untergebrachten Personen konnen diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln wie einer Alters oder Hinterbliebenenrente aufbringen und benotigen erganzend Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 1 Vielfach werden dann die Kinder von den Sozialleistungstragern auf Elternunterhalt in Anspruch genommen Fur die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen zustandig Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung konnen in Anspruch genommen werden 22 SGB I 26 SGB VII Massnahmen zur Verhutung von Arbeitsunfallen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Massnahmen zur Fruherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im Versicherungsfall ausserdem Heilbehandlung Leistungen zur Sicherung eines den Neigungen und Fahigkeiten des Versicherten entsprechenden Platz im Arbeitsleben sowie Massnahmen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschliesslich wirtschaftlicher Hilfen und Hilfen bei Pflegebedurftigkeit Zustandig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Gemeindeunfallversicherungsverbande die Feuerwehr Unfallkassen die Eisenbahn Unfallkasse die Unfallkasse Post und Telekom die Unfallkassen der Lander und Gemeinden die gemeinsamen Unfallkassen fur den Landes und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes Die Unfallversicherungstrager konnen von den Krankenkassen Auskunft uber die Behandlung den Zustand sowie uber Erkrankungen und fruhere Erkrankungen des Versicherten verlangen Der Versicherte kann seinerseits vom Unfallversicherungstrager verlangen uber die von den Krankenkassen ubermittelten Daten unterrichtet zu werden Der Unfallversicherungstrager hat den Versicherten auf das Recht auf Verlangen uber die von den Krankenkassen ubermittelten Daten unterrichtet zu werden hinzuweisen 188 SGB VII Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschliesslich der Alterssicherung der Landwirte konnen in Anspruch genommen werden 23 SGB I Heilbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfahigkeit einschliesslich wirtschaftlicher Hilfen Renten wegen Alters verminderter Erwerbsfahigkeit oder Todes sowie Zuschusse zu den Aufwendungen fur die Krankenversicherung Zustandig sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionaltrager die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse Nach dem Recht der Arbeitsforderung konnen in Anspruch genommen werden 19 SGB I Berufs und Arbeitsmarktberatung Ausbildungs und Arbeitsvermittlung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zur Berufswahl und Berufsausbildung zur beruflichen Weiterbildung zur Aufnahme einer Erwerbstatigkeit zum Verbleib in Beschaftigung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sowie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung Massnahmen der aktiven Arbeitsforderung 3 Abs 2 SGB III ferner Arbeitslosengeld ALG I und Insolvenzgeld Zustandig sind die Agenturen fur Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur fur Arbeit Das Arbeitslosengeld II ALG II Hartz IV ist keine Versicherungs sondern eine staatliche Transferleistung die nicht aus zuvor entrichteten Beitragen sondern aus dem allgemeinen Steueraufkommen erbracht wird Sie bezweckt in erster Linie es den Leistungsberechtigten zu ermoglichen ein menschenwurdiges Leben zu fuhren 1 Abs 1 SGB II Es ist deshalb im SGB II gesondert geregelt Grundsatze der Leistungserbringung BearbeitenGegenstand der sozialen Rechte sind Dienst Sach und Geldleistungen Sozialleistungen 11 SGB I Die Voraussetzungen und der Inhalt der von den Leistungstragern an die Leistungsberechtigten zu erbringenden Sozialleistungen wird als Leistungsrecht die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungstragern und den Leistungserbringern als Leistungserbringungsrecht bezeichnet 2 Wer das funfzehnte Lebensjahr vollendet hat kann Antrage auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen Der Leistungstrager soll dann allerdings den gesetzlichen Vertreter uber die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten 36 SGB I Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Grunden der Rasse wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden 33c SGB I Leistungen in der gesetzlichen Kranken und Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsforderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden in der Regel auf Antrag erbracht Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen von Amts wegen 19 SGB IV Antrage auf Sozialleistungen mussen beim zustandigen Leistungstrager gestellt werden Sie werden aber auch von allen anderen Leistungstragern entgegengenommen Gehen Antrage bei einem unzustandigen Leistungstrager ein so muss dieser sie unverzuglich an den zustandigen weiterleiten Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhangig gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt in dem er bei dem anderen Leistungstrager eingegangen ist 16 SGB I Die Leistungstrager sind ausserdem verpflichtet darauf hinzuwirken dass klare und sachdienliche Antrage gestellt und unvollstandige Angaben gegebenenfalls erganzt werden Amtsermittlungsgrundsatz Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch soweit nicht die Leistungstrager in den einzelnen Versicherungszweigen ermachtigt sind nach ihrem Ermessen zu handeln 38 SGB I Leistungen der aktiven Arbeitsforderung sind zum Teil Ermessensleistungen 3 Abs 3 SGB III oder die Entscheidung uber Art Umfang und Durchfuhrung einer Heilbehandlung zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung 26 Abs 5 SGB VII Anspruche auf Sozialleistungen entstehen und werden fallig sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen 41 f SGB I Das ist im Allgemeinen derjenige Zeitpunkt in dem sich das versicherte Risiko verwirklicht und der Versicherungsfall eintritt etwa das Auftreten einer behandlungsbedurftigen Erkrankung oder das Erreichen der Altersgrenze fur eine Rente wegen Alters Das von den Sozialleistungstragen auf Antrag oder von Amts wegen durchzufuhrende Verwaltungsverfahren das auf den Erlass eines Leistungsbescheids Leistungsbewilligung oder versagung abzielt beurteilt sich nach dem SGB X Im Verfahren hat jeder Versicherte Anspruch darauf dass die ihn betreffenden Sozialdaten 67 Abs 1 SGB X von den Leistungstragern nicht unbefugt erhoben verarbeitet oder genutzt werden Sozialgeheimnis Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst auch die Verpflichtung innerhalb des Leistungstragers sicherzustellen dass die Sozialdaten nur Befugten zuganglich sind oder nur an diese weitergegeben werden 35 SGB I Wer Sozialleistungen beantragt oder erhalt hat im Rahmen der Verhaltnismassigkeit und der Zumutbarkeit bei der Ermittlung des leistungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken Es mussen alle relevanten Tatsachen angegeben werden auch wenn sie sich im Nachhinein andern Gegebenenfalls mussen auch Beweisurkunden vorgelegt werden 60 ff SGB I beispielsweise eine AU Bescheinigung bei der Krankenkasse 3 Bei einem Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht kann der Leistungstrager ohne weitere Ermittlungen die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen 66 SGB I es sei denn die versaumte Mitwirkung wird nachgeholt 67 SGB I Geldleistungen werden in der Regel kostenfrei auf ein Konto des Empfangers uberwiesen 47 SGB I Nach einem Beschluss des Europaischen Parlaments vom April 2014 sollte es zu diesem Zweck kunftig fur alle EU Burger ein Jedermann Konto geben 4 5 Weblinks BearbeitenText des Ersten Buches SozialgesetzbuchEinzelnachweise Bearbeiten Annette Dowideit Pflege ist in Deutschland nicht mehr bezahlbar In Die Welt 28 Oktober 2012 Abgerufen am 15 November 2014 Leistungserbringungsrecht Rechtslexikon net abgerufen am 27 Juni 2019 Bundessozialgericht Urteil vom 8 November 2005 B 1 KR 30 04 R Randnummer 17 Urteil vom 12 Marz 2013 B 1 KR 7 12 R Randnummer 16 Europaische Parlament Ein Girokonto fur jeden EU Burger Pressemitteilung vom 15 April 2014 Europaische Kommission The right to a basic bank account for all European citizens Commission welcomes European Parliament adoptionission Statement 14 123 vom 15 April 2014 englisch Sozialrecht in Deutschland Sozialgesetzbuch Bucher I XIV I Allgemeiner Teil II Grundsicherung fur Arbeitsuchende III Arbeitsforderung IV Gemeinsame Vorschriften V Krankenversicherung VI Rentenversicherung VII Unfallversicherung VIII Kinder und Jugendhilfe IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz XI Pflegeversicherung XII Sozialhilfe XIV Soziales EntschadigungsrechtAusbildungsforderung Reichsversicherungsordnung Alterssicherung der Landwirte Krankenversicherung der Landwirte Bundesversorgungsgesetz Opferentschadigungsgesetz Gesetz uber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Bundeskindergeldgesetz Wohngeldgesetz Adoptionsvermittlungsgesetz Unterhaltsvorschussgesetz Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz Altersteilzeitgesetz Gesetz zur Vermeidung und Bewaltigung von Schwangerschaftskonflikten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4133109 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erstes Buch Sozialgesetzbuch amp oldid 229262410