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Das Unterbringungsgesetz UbG regelt in Osterreich die Unterbringung das heisst die in der Regel unfreiwillige Aufnahme und Behandlung psychisch Kranker in einer Abteilung fur Psychiatrie eines Krankenhauses oder einer Krankenanstalt fur Psychiatrie wo sie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschrankungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden Sowohl die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung die Rechte der untergebrachten Personen und die Befugnisse der behandelnden Arzte als auch das Verfahren sind seit dem 1 Janner 1991 in diesem Gesetz BGBl Nr 155 1990 geregelt Dieses trat damit an die Stelle der Bestimmungen der Entmundigungsordnung uber die Anhaltung in geschlossenen Anstalten die seit 1916 gegolten hatten BasisdatenTitel UnterbringungsgesetzLangtitel Bundesgesetz uber die Unterbringung psychisch Kranker in KrankenanstaltenAbkurzung UbGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie ErwachsenenschutzrechtFundstelle BGBl Nr 155 1990Datum des Gesetzes 1 Marz 1990Inkrafttretensdatum 1 Janner 1991Letzte Anderung BGBl I Nr 131 2017Gesetzestext ris bkaBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Da die Unterbringung eine Einschrankung des Rechtes auf personliche Freiheit bedeutet muss sie durch ein Gericht uberpruft werden Die Unterbringung ist generell von der gerichtlich angeordneten Unterbringung im Massnahmenvollzug zu unterscheiden Letztere bezieht sich ausschliesslich auf straffallig gewordene Personen sowie deren Anhaltung in speziell eingerichteten und gesicherten Justizanstalten Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen 2 Arten 2 1 Unterbringung auf eigenes Verlangen 2 2 Unterbringung ohne eigenes Verlangen 3 Vertretung untergebrachter Patienten 4 Gerichtliche Kontrolle der Unterbringung ohne eigenes Verlangen 4 1 Anhorung des Patienten 4 2 Mundliche Verhandlung 4 3 Beschluss uber die Zulassigkeit 4 4 Rechtsmittel 4 5 Aufhebung der Unterbringung 4 6 Weitere Unterbringung 5 Literatur 6 Siehe auch 7 WeblinksVoraussetzungen BearbeitenPatienten durfen nur dann in einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung untergebracht werden wenn sie psychisch krank sind auf Grund dessen eine ernstliche und erhebliche Gefahr fur Leben oder Gesundheit des Patienten selbst oder anderer besteht und ausserhalb einer Abteilung fur Psychiatrie keine ausreichende Behandlung moglich ist Nur wenn diese drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen ist eine Unterbringung erlaubt 3 UbG Arten BearbeitenUnterbringung auf eigenes Verlangen Bearbeiten Liegen bei einem Kranken die Voraussetzungen fur eine Unterbringung vor kann er selbst seine Unterbringung verlangen 4 7 UbG Voraussetzung ist dass der Patient entscheidungsfahig ist d h den Grund und die Bedeutung der Unterbringung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht selbst bestimmen kann Volljahrige Personen und mundige Minderjahrige d h ab Vollendung des 14 Lebensjahres konnen nur selbst das Verlangen auf Unterbringung stellen Bei einem entscheidungsfahigen unmundigen Minderjahrigen also vor Vollendung des 14 Lebensjahres muss er selbst und auch sein gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangen Ein entscheidungsunfahiger unmundiger Minderjahriger darf untergebracht werden wenn sein Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangt Das Verlangen auf Unterbringung muss schriftlich vor dem Abteilungsleiter oder einem Vertreter Facharzt fur Psychiatrie gestellt werden Es kann jederzeit in jeder beliebigen Form auch schlussig widerrufen werden Auch etwa erforderliche Zustimmungserklarungen mussen schriftlich abgegeben werden Der Patient darf nur untergebracht werden wenn der Abteilungsleiter oder ein anderer Facharzt nach Untersuchungen des Patienten schriftlich bestatigt dass die allgemeinen Voraussetzungen fur eine Unterbringung sowie die Entscheidungsfahigkeit des Patienten vorliegen Die Unterbringung auf Verlangen darf hochstens sechs Wochen nach erneutem Verlangen insgesamt hochstens zehn Wochen dauern In der Praxis kommt die Unterbringung auf Verlangen kaum vor da bei Patienten die uber die erforderliche Einsichts und Urteilsfahigkeit verfugen in der Regel keine Beschrankungen der Bewegungsfreiheit erforderlich sind und uber die stationare Betreuung ein Behandlungsvertrag geschlossen wird Unterbringung ohne eigenes Verlangen Bearbeiten Gegen den Willen eines Kranken Unterbringung ohne eigenes Verlangen 8 11 UbG ist eine Unterbringung grundsatzlich nur dann moglich wenn von einem im offentlichen Sanitatsdienst stehenden Arzt oder Polizeiarzt bestatigt wird dass die Voraussetzungen dafur vorliegen den Patienten in einer psychiatrischen Anstalt nach 49 BKA G unterzubringen Zu diesem Zweck hat der Betroffene von Organen des offentlichen Sicherheitsdienstes dem Arzt vorgefuhrt zu werden Grundlage ist 46 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes Bei Gefahr im Verzug durch die das Leben oder die Gesundheit des Kranken ernsthaft betroffen ist muss jedoch kein Arzt beigezogen werden sondern die Polizeibeamten konnen den Patienten direkt in eine Abteilung fur Psychiatrie bringen Vertretung untergebrachter Patienten BearbeitenAllen ohne eigenen Wunsch untergebrachten Patienten ist kraft Gesetzes ein Patientenanwalt als Rechtsbeistand gesetzlicher Vertreter fur dieses Verfahren beigestellt der die Rechte des Patienten parteilich zu vertreten hat Der Kranke kann aber auch andere Personen zu seiner Vertretung bevollmachtigen Patienten die auf eigenen Wunsch untergebracht sind konnen sich durch den Patientenanwalt vertreten lassen Die Patientenanwalte werden von einem Verein dessen Eignung die Bundesministerin fur Justiz festgestellt hat und der nach der Lage der psychiatrischen Abteilung ortlich zustandig ist ausgebildet fur die besonderen Verhaltnisse in Unterbringungssachen geschult und namhaft gemacht Ihre Namen und ihre Buroadresse werden vom Vorsteher des ortlich zustandigen Bezirksgerichts in der Ediktsdatei kundgemacht Der Patientenanwalt zur Vertretung im Unterbringungsverfahren hat nichts mit den Patientenanwalten zu tun die in verschiedenen Landes Krankenanstaltengesetzen vorgesehen sind Gerichtliche Kontrolle der Unterbringung ohne eigenes Verlangen BearbeitenIn der Abteilung muss der Abteilungsleiter oder ein anderer Facharzt fur Psychiatrie einen eingelieferten Patienten unverzuglich untersuchen Wenn er schriftlich bestatigt dass die Voraussetzungen fur eine Unterbringung erfullt sind ist der Patient zunachst wirksam untergebracht und darf in eine geschlossene Abteilung gelegt oder am Verlassen einer offenen Abteilung gehindert werden Es ist aber auch schon vorher zulassig ihn am Verlassen der Anstalt zu hindern um die facharztliche Untersuchung sicherzustellen Auf Verlangen des Patienten seines Vertreters oder des Abteilungsleiters muss ein weiterer Facharzt den Patienten spatestens am Vormittag des auf dieses Verlangen folgenden Werktags untersuchen und ein weiteres Zeugnis uber das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung ausstellen Wenn danach die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen muss die Unterbringung sofort aufgehoben werden Die Abteilung fur Psychiatrie muss von jeder Unterbringung ohne eigenes Verlangen unverzuglich das Bezirksgericht verstandigen in dessen Sprengel die Abteilung liegt Dieses entscheidet im Verfahren ausser Streitsachen uber die Zulassigkeit oder Unzulassigkeit der Unterbringung Anhorung des Patienten Bearbeiten Binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung muss ein Richter den Patienten in der Krankenanstalt besuchen ihn uber Grund und Zweck des Verfahrens informieren und sich einen personlichen Eindruck von dessen Gesundheitszustand verschaffen 19 20 UbG Nach Einsicht in die Krankengeschichte sowie Anhorung Einholung einer Stellungnahme des Abteilungsleiters bzw seines Vertreters des Kranken selbst und des Patientenanwaltes entscheidet der Richter ob die Unterbringung vorlaufig fur zulassig erklart wird Ein Sachverstandiger fur Psychiatrie kann schon in diesem Stadium beigezogen werden muss aber nicht Der Abteilungsleiter hat dafur zu sorgen dass der Patient an der Anhorung teilnehmen kann und moglichst nicht durch die Auswirkungen einer Behandlung beeintrachtigt wird Sind die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben ist die Unterbringung sofort aufzuheben und der Patient auf Wunsch sofort zu entlassen ausser wenn der Abteilungsleiter ein Rechtsmittel anmeldet und das Gericht diesem sofort hemmende Wirkung zuerkennt Mundliche Verhandlung Bearbeiten Wird die Unterbringung vorlaufig fur zulassig erklart muss spatestens vierzehn Tage nach Anhorung des Patienten eine mundliche Verhandlung in der Krankenanstalt abgehalten werden Zu deren Vorbereitung ist zwingend ein schriftliches Gutachten eines Sachverstandigen fur Psychiatrie einzuholen Als Sachverstandiger darf nur ein Facharzt fur Psychiatrie herangezogen werden der nicht selbst in der Anstalt tatig ist 22 25 UbG Wenn es der Patient oder sein Vertreter verlangt muss ein zweiter Sachverstandiger bestellt werden In der mundlichen Verhandlung wird anhand des Sachverstandigengutachtens aber auch auf Grund des aktuellen Gesundheitszustandes des Patienten gepruft ob die Unterbringungsvoraussetzungen immer noch vorhanden sind Auch an dieser Verhandlung nehmen ein Vertreter des Abteilungsleiters der Patient der Patientenanwalt oder ein sonstiger Vertreter des Patienten und der Sachverstandige der sein Gutachten erlautert und gegebenenfalls erganzt teil Wenn erforderlich muss der Richter Auskunftspersonen Zeugen vernehmen und andere geeignete Beweise erheben Beschluss uber die Zulassigkeit Bearbeiten Am Ende der mundlichen Verhandlung hat das Gericht mit Beschluss uber die Zulassigkeit der Unterbringung zu entscheiden 26 UbG Ist die Unterbringung zulassig muss eine Frist festgelegt werden die jedoch drei Monate ab Beginn der Unterbringung nicht uberschreiten darf Liegen nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen vor ist die Unterbringung fur unzulassig zu erklaren In diesem Fall ist die Unterbringung sofort aufzuheben es sei denn dass der Abteilungsleiter ein Rechtsmittel anmeldet und das Gericht diesem sofort hemmende Wirkung zuerkennt Rechtsmittel Bearbeiten Der Beschluss mit dem eine Unterbringung nach Anhorung des Patienten vorlaufig fur zulassig erklart wird kann nicht abgesondert bekampft werden sondern erst zusammen mit einem spateren unbeschrankt anfechtbaren Beschluss Gegen den Beschluss mit dem die Unterbringung nach mundlicher Verhandlung fur zulassig erklart wird konnen der Patient bestimmte nahe Angehorige sowie der Patientenanwalt binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung Rekurs erheben uber den das Landesgericht als zweite Instanz zu entscheiden hat 28 UbG Wird die Unterbringung nach Anhorung oder nach mundlicher Verhandlung fur nicht zulassig erklart kann der Abteilungsleiter Rekurs erheben Er oder sein Vertreter muss das Rechtsmittel sofort mundlich anmelden d h erklaren dass er Rekurs erhebt und im Fall der Anhorung binnen drei im Fall der Verhandlung binnen acht Tagen schriftlich ausfuhren Auch uber diese Rekurs entscheidet das Landesgericht als zweite Instanz Anders als der Abteilungsleiter hat der Patient das Recht binnen sieben Tagen eine Gegenausserung Rekursbeantwortung zu erstatten Gegen die Entscheidung des Landesgerichtes ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof als dritte Instanz Revisionsrekurs nach den allgemeinen Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes grundsatzlich zulassig Voraussetzung ist allerdings dass die Entscheidung von der Losung einer Rechtsfrage von besonderer Bedeutung fur die Wahrung der Rechtseinheit der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung abhangt Liegt diese Voraussetzung nicht vor ist der Revisionsrekurs vom Obersten Gerichtshof zuruckzuweisen Aufhebung der Unterbringung Bearbeiten Die Unterbringung muss durch den Abteilungsleiter oder einen Vertreter einen Facharzt fur Psychiatrie jederzeit aufgehoben werden wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfullt ist 32 UbG Abgesehen davon muss das Gericht schon vor Ablauf der in seinem Beschluss festgesetzten Frist uber die weitere Zulassigkeit der Unterbringung entscheiden wenn der Patient sein Vertreter oder bestimmte nahe Angehorige es verlangen oder wenn das Gericht selbst begrundete Zweifel am weiteren Bestehen der Voraussetzungen hegt 31 UbG Weitere Unterbringung Bearbeiten Liegen am Ende der vom Gericht festgesetzten Frist die Voraussetzungen fur eine Unterbringung ohne eigenes Verlangen immer noch vor muss der Abteilungsleiter das Gericht spatestens vier Tage vor Fristende davon verstandigen Es beginnt dann erneut ein Uberprufungsverfahren mit Anhorung schriftlichem Gutachten und mundlicher Verhandlung 30 UbG Die weitere Unterbringung kann fur bis zu sechs Monate fur zulassig erklart werden Nach Verlangerung um maximal zwolf Monate mussen bei der nachsten Uberprufung Gutachten von zwei Sachverstandigen eingeholt werden die Unterbringung kann dann bis zu einem Jahr weiter fur zulassig erklart werden Bei danach folgenden weiteren Uberprufungen ist wiederum nur ein Gutachten notwendig Literatur BearbeitenChristian Kopetzki Grundriss des Unterbringungsrechts 2 Auflage Springer Wien New York 2005 ISBN 3 211 20801 1 Siehe auch BearbeitenSchweiz fursorgerischer Freiheitsentzug Deutschland Unterbringung UnterbringungsverfahrenWeblinks BearbeitenUnterbringungsgesetz Uberblick uber das Unterbringungsgesetz von Patientenanwaltin Dr Gertrud Kalchschmid Memento vom 3 Juni 2007 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4315920 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Unterbringungsgesetz Osterreich amp oldid 222408559