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Dieser Artikel behandelt den Beruf des Rechtsbeistandes Fur den Beistand siehe dort Rechtsbeistand ist die Berufsbezeichnung fur Personen denen die unbeschrankte Vollerlaubnis oder beschrankte Erlaubnis fur bestimmte Rechtsgebiete nach Art 1 1 Rechtsberatungsgesetz RBerG a F i d Gesetzesfassung vor dem 18 August 1980 erteilt worden ist Inhaber einer Vollerlaubnis konnen grundsatzlich auf allen Rechtsgebieten rechtsberatend und rechtsbesorgend tatig werden mit Ausnahme der sich aus Art 1 4 RBerG i d Gesetzesfassung vor dem 1 Juli 2008 Steuer und Monopolsachen und 186 Patentanwaltsordnung gewerbl Rechtsschutz ergebenden Einschrankungen Sie konnen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden 209 BRAO und unterliegen dann dem Berufsrecht der Rechtsanwalte Nach dem Stand vom 1 Januar 2013 sind 290 Rechtsbeistande Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer sog Kammerrechtsbeistande Vgl BRAK Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer Heft 3 2013 Inhaber einer Teilerlaubnis z B fur Burgerliches Recht Handels und Gesellschaftsrecht etc konnen auf dem in ihrer Erlaubnisurkunde bezeichneten Rechtsgebiet bzw gebieten tatig sein Durch das Funfte Gesetz zur Anderung der Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte vom 18 August 1980 BGBl I S 1503 wurde der Beruf des Rechtsbeistands geschlossen und die Erlaubnismoglichkeiten nach dem RBerG auf die in Art 1 1 Abs 1 Satz 2 RBerG enumerativ aufgezahlten Rechtsgebiete beschrankt Dies ergibt sich aus Artikel 2 unter Anderung anderer Gesetze im Absatz 6 des Anderungsgesetzes Nach dieser Berufsschliessung wurden keine neuen Erlaubnisse fur Rechtsbeistande erteilt Diejenigen Rechtsbeistande die im Besitz einer Erlaubnis waren konnten ihre Tatigkeit aber weiter ausuben Sie sind auch berechtigt die Berufsbezeichnung Rechtsbeistand zu fuhren Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts am 1 Juli 2008 wurde das RBerG durch das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG abgelost Fur die Alterlaubnisinhaber nach dem RBerG nichtverkammerte Rechtsbeistande Rentenberater Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem auslandischen Recht wurde damit die in 1 Abs 1 des Einfuhrungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz RDGEG bestimmte 6 Monats Frist in Gang gesetzt innerhalb derer sie sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen konnten Der Antrag war ab dem 1 Juli 2008 bei der fur die Registrierung zustandigen Stelle einzureichen Dem Antrag auf Registrierung mussten zusatzlich die Erlaubnisurkunde n mit etwaigen Erganzungen im Original 1 Abs 1 S 2 RDGEG sowie der Nachweis uber die Berufshaftpflichtversicherung beigefugt werden Inhaber einer Alterlaubnis nach Art 1 1 Abs 1 Satz 2 Nr 1 5 und 6 des RBerG also Rentenberater Inkassounternehmer und Rechtskundige in einem auslandischen Recht wurden dabei unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach 10 Abs 1 Satz 1 Nr 1 2 oder Nr 3 des RDG registriert Mit der Registrierung war stets der genaue Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis aus der vorzulegenden Erlaubnisurkunde zu vermerken da die Erlaubnisse nach dem RBerG nicht selten beschrankt sind und etwa das Inkasso oder die Rentenberatung nur in Teilbereichen ermoglichten Daruber hinausgehende Rechtsberatungsbefugnisse konnten gemass 1 Abs 3 RDGEG ebenfalls eingetragen werden Das ist etwa der Fall wenn z B ein Inkassounternehmer auch die Erlaubnis zur aussergerichtlichen oder sogar amts gerichtlichen Vertretung besitzt Rechtsbeistande tragen den Inhalt und den Umfang ihrer aussergerichtlichen Rechtsdienstleitungsbefugnisse entsprechend ihrer Erlaubnisurkunde ein 1 Abs 3 RDGEG Gerichtliche Vertretungsbefugnisse sind gemass 3 Abs 2 Satz 2 RDGEG zu registrieren Prozessagenten sind Rechtsbeistande denen die Justizverwaltung zusatzlich die Erlaubnis zur mundlichen Verhandlung nach 157 ZPO a F erteilt hat Weblinks Bearbeitenwww rechtsbeistand de Bundesverband Deutscher Rechtsbeistande Rechtsdienstleister e V BonnBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsbeistand amp oldid 236920806