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Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten ist ein Artikelgesetz aus dem Jahr 2013 und mit einem Geltungsbereich fur die Bundesrepublik Deutschland welches das Ziel verfolgt Transparenz und Rechtssicherheit hinsichtlich der bis dahin bereits bestandenen umfangreichen Rechte der Patientinnen und Patienten herzustellen bestehende Vollzugsdefizite in der Praxis abzubauen um die tatsachliche Durchsetzung dieser Rechte zu verbessern zugleich Patientinnen und Patienten im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung zu schutzen und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers starker zu unterstutzen BasisdatenTitel Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und PatientenKurztitel Patientenrechtegesetz nicht amtlich Abkurzung PatRechteG PatRG nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Privatrecht Anderungen des BGB Offentliches Recht Sozialrecht Anderungen des SGB V Erlassen am 20 Februar 2013 BGBl I S 277 Inkrafttreten am 26 Februar 2013GESTA M024Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Hierzu nahm das Gesetz Regelungen unter anderem zur Kodifizierung des Behandlungs und Arzthaftungsrechts im Burgerlichen Gesetzbuch BGB zur Starkung der Patienteninformation zur Starkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern zur Starkung der Rechte gegenuber Leistungstragern zur Forderung der Fehlervermeidungskultur und zur Starkung der Patientenbeteiligung vor 1 2 3 4 Eine Vielzahl der durch dieses Gesetz hervorgebrachten Rechtsvorschriften wurde zwischenzeitlich durch weitere Anderungsgesetze novelliert Inhaltsverzeichnis 1 Historie 2 Aufgabe und Inhalt 3 Grundlagen des Behandlungsvertrages im BGB 4 Information des Patienten 5 Einwilligung des Patienten 6 Aufklarung des Patienten 7 Dokumentation und Patientenakte 8 Einsichtsrecht in Patientenakte 9 Beweislast bei Haftung fur Behandlungs und Aufklarungsfehler 9 1 Beweislast bei Verletzung des Patienten 9 2 Beweislast bei Verletzung der Aufklarungspflicht 9 3 Beweislast bei Verletzung der Dokumentationspflicht 9 4 Beweislast bei Verletzung des Facharztstandards 9 5 Beweislast bei Auftreten eines groben Behandlungsfehlers 10 Fristen fur Leistungszusagen der Krankenkassen 11 Unterstutzung der Versicherten bei Behandlungsfehlern 12 Widerruf der Teilnahme am Hausarztmodell 13 Qualitats und Beschwerdemanagement 14 Grenzuberschreitende Kontaktstelle 15 Interessenvertretung 15 1 Patientenbeteiligung 16 Konsolidierung der Finanzplanung von Krankenhausern 16 1 Qualitatssicherung und Einrichtungsubergreifende Fehlermeldesysteme 17 Arzthaftpflichtversicherung 18 Nicht aufgenommen 19 Kritik 20 Weblinks 21 Einzelnachweise 22 AnmerkungHistorie BearbeitenEs wurde am 20 Februar 2013 von der Bundesregierung der 17 Wahlperiode vertreten durch den Bundesprasidenten Joachim Gauck die Bundeskanzlerin Angela Merkel die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser Schnarrenberger und den Bundesminister fur Gesundheit Daniel Bahr ausgefertigt am 25 Februar 2013 im Bundesgesetzblatt verkundet und trat gem Art 5 PatRG am 26 Februar 2013 in Kraft 3 5 Aufgabe und Inhalt BearbeitenDie Rechte der Patientinnen und Patienten ergeben sich aus den Vorschriften des Burgerlichen Gesetzbuches den Sonderregelungen im Sozialgesetzbuch den Richtlinien des von den Kassenarztlichen Bundesvereinigungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 SGB V und Spezialnormen wie dem Arzneimittelgesetz sowie weiteren Regelungen in den Berufsordnungen der Landesarztekammern und in den Bundesmantelvertragen der Selbstverwaltungspartner Um hier fur die Beteiligten mehr Transparenz uber das geltende Recht herzustellen wurden die Rechte der Patientinnen und Patienten durch das Bundesministerium der Justiz BMJ und das Bundesministerium fur Gesundheit BMG in Zusammenarbeit mit dem damaligen Beauftragten der Bundesregierung fur die Belange der Patientinnen und Patienten Wolfgang Zoller 6 konzeptionell zusammenfassend erarbeitet und umfassend inhaltlich und strukturell konkretisiert 7 Patientenrechte die sich im Laufe der Jahre grosstenteils durch die Rechtsprechung als Richterrecht herauskristallisiert haben werden gemass Artikel 1 des sogenannten Patientenrechtegesetzes PatRG nichtamtliche Bezeichnung durch Hinzufugung der 630a bis 630h in das Burgerliche Gesetzbuch BGB nunmehr gesetzlich geregelt Dadurch sollen die Rechtslage eindeutiger und uberschaulicher und die Patientenrechte gestarkt werden Daneben enthalt das Gesetz in Artikel 2 die Anderung der 13 66 73b 73c 99 135a 137 140a 140f 140h 217f 219a und 219d zur Gesetzlichen Krankenversicherung GKV des Buches Funftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V in Artikel 3 die Anderung von 4 der Patientenbeteiligungsverordnung PatBeteiligungsV und in Artikel 4 die Anderung von 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes KHG Des Weiteren beschreibt das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten eine Erganzung der berufsrechtlichen Vorschriften In Artikel 4a bezuglich der 13 31 und 31a der Zulassungsverordnung fur Vertragsarzte Arzte ZV und in Artikel 4b mit Bezug auf die 13 und 31 der Zulassungsverordnung fur Vertragszahnarzte Zahnarzte ZV sowie in Artikel 4c in Bezug auf den 6 der Bundesarzteordnung BAO Als Gliederungspunkt des Dienstvertrages wurde zusatzlich der Behandlungsvertrag in das Burgerliche Gesetzbuch BGB eingefugt Die Patientenrechte und die Arzthaftung auch im Falle eines Behandlungsfehlers werden dadurch gebundelt und neu geregelt Es gelten nun erhohte Anforderungen an die Aufklarungspflichten die Voraussetzung fur eine wirksame Einwilligung des Patienten sind Neben der Neuschaffung der Informationspflichten wurde die Pflicht zur medizinischen Dokumentation intensiviert Auch hat der Patient jetzt das Recht auf eine unverzugliche Einsicht in seine Patientenakte Die fur den Patienten im Rechtsstreit wichtige Frage der Beweislast wurde entsprechend den bisherigen Grundsatzen der Rechtsprechung prazisiert insbesondere wann es zu einer Beweislastumkehr kommt Zudem werden die Krankenkassen verpflichtet Behandlungen beschleunigt zu genehmigen Grundlagen des Behandlungsvertrages im BGB Bearbeiten 630a BGB normiert den Behandlungsvertrag der bei medizinischen Behandlungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Behandelnden einerseits und dem Patienten andererseits regelt Neben den Behandlungsvertragen der Arzte Zahnarzte Psychologischen Psychotherapeuten Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten sind auch Vereinbarungen uber Behandlungen durch Angehorige anderer Heilberufe wie beispielsweise Heilpraktiker Hebammen Physiotherapeuten Masseure und medizinische Bademeister Ergotherapeuten Podologen und Logopaden Behandlungsvertrage im Sinne des 630a BGB Davon ausgenommen sind Vertrage uber Behandlungsleistungen von Tierarzten da sie keine humanmedizinische sondern eine veterinarmedizinische Behandlung durchfuhren Die Behandlung hat gem 630a Abs 2 BGB regelmassig nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen soweit nicht etwas anderes vereinbart ist Damit wird die auch bisher geltende Grundlage der Arzthaftung und der Einstufung eines Behandlungsfehlers durch einen medizinischen Sachverstandigen festgeschrieben 630b BGB stellt klar dass das Behandlungsverhaltnis ein Dienstverhaltnis ist woraus auch folgt dass wie bisher die arztliche Leistung eine Dienstleistung nach Dienstvertragsrecht darstellt Nach Werkvertragsrecht wurde der Arzt den Heilerfolg schulden was naturgemass nicht moglich ist da der tatsachliche zukunftige Verlauf einer Krankheit oder Verletzung und deren Folgen auch bei ansonsten als heilbar geltenden Erkrankungen und Verletzungen grundsatzlich nicht vorhersehbar ist Information des Patienten Bearbeiten 630c BGB verpflichtet den Behandelnden dazu dem Patienten zu Beginn der Behandlung samtliche wesentlichen Umstande der Behandlung verstandlich zu erklaren insbesondere die Diagnose und die Therapie Hierbei handelt es sich um die therapeutische Aufklarung die bisher auch Sicherungsaufklarung genannt wurde Die Informierung des Patienten soll den Erfolg der Therapie sichern und dem Patienten durch entsprechende Beratung in jedem Stadium der Behandlung ein therapiegerechtes Verhalten ermoglichen ihn vor moglichen Gefahren bewahren und auf mogliche Folgen hinweisen wenn er die arztlichen Anweisungen nicht befolgt fehlende Compliance Mit dem neuen Begriff der Informationspflichten wird formell und sachlich von den auf die konkrete Behandlung bezogenen Aufklarungspflichten des 630e BGB unterschieden welche die Eingriffs und Risikoaufklarung auch Selbstbestimmungsaufklarung genannt betreffen 8 Nach dem Auftreten eines Haftungsschadens muss der verursachende Behandler entweder auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung von Gefahren die aus einer fehlerhaften Behandlung resultieren konnen den Patienten uber jeden erkennbaren Behandlungsfehler aufklaren Ohne Zustimmung des Behandlers durfen diese mit dieser Patienteninformierung verbundenen Eingestandnisse aber weder in Straf noch in Bussgeldverfahren gegen den Behandler verwendet werden Diese Einschrankung gilt nicht fur die Verwendung bei der zivilrechtlichen Geltendmachung von materiellen und oder immateriellen Schadensersatzanspruchen gegen den Behandelnden Vor einer Behandlung ist der Patient in Textform uber eventuelle zusatzliche Kosten aufzuklaren wenn der Behandelnde weiss oder wenn sich hierfur hinreichende Anhaltspunkte ergeben dass eine vollstandige Kostenubernahme durch Dritte nicht gewahrleistet ist Die Verpflichtung in Textform ist neu Die Verletzung dieser Informationspflicht uber die Kosten kann zum Entfallen des Honoraranspruches des Arztes fuhren Die Informationspflichten bestehen nicht wenn die Behandlung zum Beispiel nach einem Unfall unaufschiebbar ist oder wenn der Patient ausdrucklich und nicht widerrufend auf die Information verzichtet hat oder wenn wichtige therapeutische Grunde dagegen sprechen etwa wenn der Patient infolge der Information sein Leben oder seine Gesundheit gefahrden konnte Die Informations und Aufklarungspflichten bestehen bei samtlichen medizinischen Massnahmen des Behandelnden unabhangig davon ob es sich um Regel oder Zusatzleistungen handelt und unbeachtlich dessen wer die Kosten der Massnahme tragt Die Informationen stellen keine Empfehlung oder Rechtsberatung dar Einwilligung des Patienten Bearbeiten Hauptartikel Informierte Einwilligung 630d BGB setzt die Einwilligung des Patienten in jedwede medizinische Massnahme voraus Der Patient kann nur wirksam einwilligen wenn er vorher gemass den Anforderungen des 630e BGB aufgeklart worden ist Ist die arztliche Aufklarung beispielsweise bei Bewusstlosigkeit des Patienten nicht moglich und die daraus folgende Einwilligung des Patienten nicht gegeben kann aufgrund der vorliegenden Einwilligungsunfahigkeit des Patienten auf beides verzichtet werden wenn die medizinische Handlung dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht es sei denn es liegt eine entsprechende Patientenverfugung nach 1901a BGB vor die den geplanten Eingriff nicht gestattet Im Falle einer langerfristigen Einwilligungsunfahigkeit muss ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden der dann uber die Einwilligung entscheidet Aufklarung des Patienten Bearbeiten 630e BGB prazisiert die medizinische Aufklarungspflicht des Behandelnden Im Wortlaut Der Behandelnde ist verpflichtet den Patienten uber samtliche fur die Einwilligung wesentlichen Umstande aufzuklaren Dazu gehoren insbesondere Art Umfang Durchfuhrung zu erwartende Folgen und Risiken der Massnahme sowie ihre Notwendigkeit Dringlichkeit Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie Bei der Aufklarung ist auch auf Alternativen zur Massnahme hinzuweisen wenn mehrere medizinisch gleichermassen indizierte und ubliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen Risiken oder Heilungschancen fuhren konnen Ferner wird vorgeschrieben dass die Aufklarung mundlich personlich und rechtzeitig vor einem Eingriff zu erfolgen hat damit der Patient uber seine Entscheidung ausreichend nachdenken kann Sie kame zu spat wenn sie beispielsweise unmittelbar vor einem erheblichen insbesondere risikobehafteten Eingriff erfolgen wurde Hierzu gibt es Ausnahmen beispielsweise bei einer unaufschiebbaren Operation oder einer lebensrettenden Erstversorgung nach einem Unfall sofern die Einwilligung des Patienten angenommen werden kann Dokumentation und Patientenakte Bearbeiten 630f BGB verpflichtet den Arzt oder Zahnarzt wie bisher schon in den Berufsordnungen und in den Bundesmantelvertragen geregelt eine Patientenakte zu fuhren und alle relevanten Fakten ausfuhrlich zu dokumentieren Er besagt hierzu Der Behandelnde ist verpflichtet in der Patientenakte samtliche aus fachlicher Sicht fur die derzeitige und kunftige Behandlung wesentlichen Massnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen insbesondere die Anamnese Diagnosen Untersuchungen Untersuchungsergebnisse Befunde Therapien und ihre Wirkungen Eingriffe und ihre Wirkungen Einwilligungen und Aufklarungen Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen Nachtragliche Anderungen sowohl in der auf Papier gefuhrten Akte als auch in der elektronischen Patientenakte mussen den konkreten Inhalt und den genauen Zeitpunkt der Anderung erkennen lassen Einsichtsrecht in Patientenakte Bearbeiten 630g BGB raumt dem Patienten das Recht ein auf sein Verlangen hin unverzuglich Einblick in seine vollstandige Patientenakte zu nehmen und ggf Abschriften der Aktenmappe in Papierform bzw Duplikate der elektronischen Dokumentationen und Bilder gegen Auslagenersatz zu erhalten Dieses Einsichts und Duplizierrecht gilt auch fur dessen Erben In der Regel wird dies in der Praxis oder Klinik erfolgen was aber auch abweichend vereinbart werden kann Die Einsicht darf nur verweigert werden soweit der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Grunde oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen 9 10 Beweislast bei Haftung fur Behandlungs und Aufklarungsfehler Bearbeiten 630h BGB geht von dem Grundsatz aus dass der Patient wie bisher einen Behandlungsfehler nachweisen muss Die Beweislast verschiebt sich jedoch zu Lasten des Behandelnden wenn ein voll beherrschbares Risiko vorlag der Behandler fur eine vorgenommene Behandlung nicht ausreichend befahigt war oder ein grober Behandlungsfehler begangen wurde Beweislast bei Verletzung des Patienten Bearbeiten Abs 1 definiert die Beweislast bei einem Behandlungsfehler 1 Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat das fur den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens des Korpers oder der Gesundheit des Patienten gefuhrt hat Abs 1 Ob ein Behandlungsfehler vorliegt kann mithilfe eines medizinischen Gutachtens welches von einem gerichtlich bestellten medizinischen Sachverstandigen erstellt wurde im Rahmen eines selbststandigen Beweis sicherungs verfahrens vor einem Zivilgericht aber auch in einem straf und oder zivilrechtlichen Klageverfahren gepruft und bewiesen werden Beweislast bei Verletzung der Aufklarungspflicht Bearbeiten 2 1Der Behandelnde hat zu beweisen dass er eine Einwilligung gemass 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklart hat 2Genugt die Aufklarung nicht den Anforderungen des 630e kann der Behandelnde sich darauf berufen dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemassen Aufklarung in die Massnahme eingewilligt hatte Abs 2 Ein Aufklarungsfehler fuhrt prinzipiell zu Unwirksamkeit der Einwilligung und kann durch den Patienten geltend gemacht werden Ausser wenn anzunehmen ist dass dieser auch nach einer arztlichen Aufklarung uber das Risiko des eingetretenen Behandlungsschadens oder eines anderen gesundheitlichen Behandlungsnachteils in die Behandlungsmassnahme eingewilligt hatte Beweislast bei Verletzung der Dokumentationspflicht Bearbeiten 3 Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Massnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt wird vermutet dass er diese Massnahme nicht getroffen hat Abs 3 Beweislast bei Verletzung des Facharztstandards Bearbeiten 4 War ein Behandelnder fur die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befahigt wird vermutet dass die mangelnde Befahigung fur den Eintritt der Verletzung des Lebens des Korpers oder der Gesundheit ursachlich war Abs 4 Hiermit wird der Facharztstandard eingefordert War der Behandelnde ein eine Assistenzarzt arztin dann kehrt sich die Beweislast um das heisst der die Behandelnde hat dann zu beweisen dass er sie die fachlichen Standards eingehalten hat Beweislast bei Auftreten eines groben Behandlungsfehlers Bearbeiten 5 1Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsatzlich geeignet eine Verletzung des Lebens des Korpers oder der Gesundheit der tatsachlich eingetretenen Art herbeizufuhren wird vermutet dass der Behandlungsfehler fur diese Verletzung ursachlich war 2Dies gilt auch dann wenn es der Behandelnde unterlassen hat einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hatte das Anlass zu weiteren Massnahmen gegeben hatte und wenn das Unterlassen solcher Massnahmen grob fehlerhaft gewesen ware Abs 5 Siehe auch Abschnitt Zivilrecht im Artikel BehandlungsfehlerFristen fur Leistungszusagen der Krankenkassen Bearbeiten 13 Abs 3 SGB V wurde um einen neuen Absatz 3a erganzt 3a 1Die Krankenkasse hat uber einen Antrag auf Leistungen zugig spatestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fallen in denen eine gutachtliche Stellungnahme insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Medizinischer Dienst eingeholt wird innerhalb von funf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden 2Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme fur erforderlich halt hat sie diese unverzuglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hieruber zu unterrichten 3Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung 4Wird ein im Bundesmantelvertrag fur Zahnarzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgefuhrt hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung 5Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Grunde rechtzeitig schriftlich mit 6Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt 7Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet 8Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jahrlich uber die Anzahl der Falle in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden 9Fur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die 14 15 des Neunten Buches zur Zustandigkeitsklarung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen Abs 3a Durch diese Neuregelung sollen Behandlungsverzogerungen wegen lang andauernder Verwaltungsverfahren beseitigt werden Diese Vorschrift ist in der durch das Patientenrechtegesetz geanderten Fassung nicht mehr aktuell Unterstutzung der Versicherten bei Behandlungsfehlern BearbeitenDie fruher bestehende Kann Regelung des 66 Funftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V wurde in eine Soll Regelung geandert Die Gesetzlichen Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzanspruchen die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch SGB X auf die Krankenkassen ubergehen unterstutzen Dies geschieht in aller Regel zum Beispiel unter Ausfertigung eines arztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen MDK Der legislative Ausdruck sollen bedeutet dem Versicherungsleistungstrager dass ihm bei seiner Entscheidung zur Unterstutzung des Versicherungsleistungsnehmers nur ein enger eigener Ermessensspielraum zugestanden wird Diese Vorschrift ist in der durch das Patientenrechtegesetz geanderten Fassung nicht mehr aktuell Siehe auch Abschnitt Sozialrecht im Artikel BehandlungsfehlerWiderruf der Teilnahme am Hausarztmodell Bearbeiten 73b Abs 3 SGB V beschreibt die sog Hausarztzentrierte Versorgung in die sich ein Versicherter eintragen kann Die Vorschrift wurde um eine Widerrufsklausel erweitert wonach der Versicherte innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der Teilnahmeerklarung seinen Beitritt widerrufen kann Diese Vorschrift ist in der durch das Patientenrechtegesetz geanderten Fassung nicht mehr aktuell Qualitats und Beschwerdemanagement BearbeitenNach den geanderten Vorschriften des 135a Abs 2 Nr 2 SGB V sind die Krankenhauser in Deutschland gesetzlich verpflichtet neben einem einrichtungsinternen Qualitats nun auch ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einzurichten Dies soll der nachhaltigen Sicherung der Qualitat dienen und als ein Teil der Regelungen zur Starkung der Patientensicherheit dazu bei tragen dass die Sichtweise und die Erfahrungen der Patientinnen und Patienten in das Risiko und Fehlermanagement des Krankenhauses einfliessen konnen 11 Diese Vorschrift ist in der durch das Patientenrechtegesetz geanderten Fassung nicht mehr aktuell Grenzuberschreitende Kontaktstelle BearbeitenIn 219d SGB V wird die Richtlinie 2011 24 der EU in nationales Recht umgesetzt Zentrale Aufgaben der nationalen Kontaktstelle sind EU Burgern Informationen uber die nationalen Gesundheitsdienstleister zur Verfugung zu stellen Dies sollen die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kassenarztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnarztliche Bundesvereinigung sowie die Privaten Krankenversicherungen in einem Vertrag regeln und die Kosten dafur tragen Diese Vorschrift ist in der durch das Patientenrechtegesetz geanderten Fassung nicht mehr aktuell Interessenvertretung BearbeitenPatientenbeteiligung Bearbeiten Die Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung Patientenbeteiligungsverordnung PatBeteiligungsV regelt die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen zur Wahrnehmung der in 140f Abs 2 und 3 SGB V genannten Mitberatungsrechte auf Bundesebene durch im Sinne von 135 Abs 1 und 137c Abs 1 SGB V antragsberechtigte Selbstverwaltungstrager der in 2 Abs 1 genannten und der nach 3 der Patientenbeteiligungsverordnung PatBeteiligungsV anerkannten Organisationen wie der Deutsche Behindertenrat die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e V und der Verbraucherzentrale Bundesverband e V zur Mitwirkung bei den in 140f Absatz 2 Satz 5 des Funften Buches Sozialgesetzbuch genannten Anm 1 Beschlussen des Gemeinsamen Bundesausschusses G BA Der Gemeinsame Bundesausschuss G BA entwickelt die Richtlinien und Beschlusse zur Qualitatssicherung in der Medizin Konsolidierung der Finanzplanung von Krankenhausern BearbeitenQualitatssicherung und Einrichtungsubergreifende Fehlermeldesysteme Bearbeiten nbsp Folgende Teile dieses Abschnitts scheinen seit 2018 nicht mehr aktuell zu sein Zitierte Gesetzestexte wurden vom Gesetzgeber durch neuere Fassungen ersetzt damit sind die hier aufgefuhrten Schlussfolgerungen zu uberarbeiten Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Im Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhauser und zur Regelung der Krankenhauspflegesatze Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG wird im 3 Abschnitt in den Vorschriften uber Krankenhauspflegesatze in 17b Abs 1 Satz 5 im Rahmen der Einfuhrung eines pauschalierenden Entgeltsystems fur DRG Krankenhauser fur die Beteiligung der Krankenhauser an Massnahmen zur Qualitatssicherung auf der Grundlage des 137 SGB V und die Beteiligung ganzer Krankenhauser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsubergreifenden Fehlermeldesystemen sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 137 Absatz 1d Satz 3 des Funften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen Anm 1 die Vereinbarung von Zuschlagen festgeschrieben Die Schaffung finanzieller Anreize zum Beispiel im Rahmen von Qualitatszuschlagen soll die betriebliche Einfuhrung von Risikomanagement und Fehlermelde und vermeidungssystemen aber auch die Akzeptanz eines solchen Risiko und Fehlermanagements unter den betroffenen Berufsgruppen und deren Mitwirkung fordern Arzthaftpflichtversicherung BearbeitenArtikel 4c des Patientenrechtegesetzes fugt in 6 Abs 1 Nr 5 der Bundesarzteordnung BAO die Ermachtigungsgrundlage ein bei einem Arzt oder einem Zahnarzt das Ruhen der Approbation anzuordnen wenn der Arzt trotz entsprechender Verpflichtung keine oder nur eine unzureichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat Bei ruhender Approbation darf der Arzt seinen Beruf nicht ausuben Dadurch soll verhindert werden dass Patienten an einen nicht oder nicht ausreichend versicherten Arzt geraten gegenuber dem sie einen eventuellen Schadensersatzanspruch nicht realisieren konnen Nicht aufgenommen BearbeitenNicht ins Patientenrechtegesetz aufgenommen wurden unter anderem Regelungen zur Schaffung einer Behandlungspflicht fur Vertrags zahn arzte gegenuber PKV Versicherten im Basis und Standardtarif zur Pflicht zur Ausstellung eines Patientenbriefes nach jedem arztlichen Eingriff zur routinemassigen Aushandigung einer Patientenquittung zur verschuldensunabhangigen Haftung bei Behandlungsfehlern zur Etablierung eines Patientenentschadigungsfonds zur Einfuhrung eines nationalen Fehlermelderegisters sowie zur verpflichtend 24 stundigen Bedenkzeit vor Erbringung von IGel Leistungen Kritik BearbeitenAuf dem Richter und Staatsanwaltstag 2014 in Weimar wurde das Patientenrechtegesetz kontrovers diskutiert 12 Es sei politisch motiviert und publikumswirksam Die neu eingefuhrte Pflicht zur Fehleroffenbarung leiste einer Misstrauenskultur Vorschub Andererseits wurde eine noch starkere Nutzung evidenzbasierter Instrumente gefordert Wie jeder andere Bereich habe sich auch die Medizin einer Aussenkontrolle zu unterwerfen Durch die Uberdosierung des Rechts bestehe jedoch die Gefahr dass Arzte zur Risikominimierung und Vermeidung von Haftungsklagen entweder sinnvolle Behandlungen unterlassen oder sich mit Uberdiagnostik absichern In jungster Zeit habe die Betonung der Patientenrechte eine Gesetzesinflation mit der Konsequenz einer Defensivmedizin ausgelost Es wurde zwischen drei Arten des Leidens am Recht unterschieden Wenn das Recht etwas vorschreibe das der Arzt fur medizinisch unsinnig halte wenn er etwas Sinnvolles nicht tun konne und wenn er etwas Sinnvolles unter ungunstigen Rahmenbedingungen leisten musse Die Aufklarungspflichten sollten beschrankt werden da man inzwischen uber Risiken aufklaren muss die mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als einem Promille eintreten 13 Weblinks BearbeitenDeutscher Bundestag DBT Basisinformationen uber den Vorgang In Dokumentations und Informationssystem fur Parlamentsmaterialien DIP Archiviert vom Original am 16 April 2015 abgerufen am 16 April 2015 Bundesministerium fur Gesundheit BMG Die Patientenrechte starken archiviert Archiviert vom Original am 2 Marz 2014 abgerufen am 15 April 2015 Der Beauftragte der Bundesregierung fur die Belange der Patientinnen und Patienten Webauftritt des derzeit amtierenden Patientenbeauftragten Bundesministerium fur Gesundheit BMG abgerufen am 15 April 2015 Anderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten PatRechteG Abgerufen am 15 April 2015 Arztekammer Berlin AK Patientenrechte im Gesetz Das Wichtigste zum Patientenrechtegesetz Archiviert vom Original am 16 Marz 2019 abgerufen am 17 Marz 2019 Patientenschutzbund Arzte konnen Akteneinsicht nicht verweigern Memento vom 12 Juni 2018 im Internet Archive In Spiegel Online 14 Marz 2014 Informiert und selbstbestimmt Ratgeber fur Patientenrechte Website des Bundesministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz PDF Archiv Stand Februar 2019 88 S 1 5 MB Memento vom 15 Marz 2019 im Internet Archive Martin Rehborn Das Patientenrechtegesetz Memento vom 15 Marz 2019 imInternet Archive GesR Juristische Fachzeitschrift fur Gesundheitsrecht 12 Jahrgang Heft 5 2013 De Gruyter Verlag ISSN 1610 1197 S 257 272 PDF 16 S 353 kB Einzelnachweise Bearbeiten Bundesministerium fur Gesundheit BMG Patientenrechte auf der Zielgeraden Patientenrechtegesetz vom Bundestag verabschiedet Pressemitteilung 29 November 2012 abgerufen am 15 April 2015 Bundesministerium fur Gesundheit BMG Patientenrechtegesetz passiert den Bundesrat Pressemitteilung 1 Februar 2013 abgerufen am 15 April 2015 a b Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20 Februar 2013 PDF 83 97 kB In Bundesgesetzblatt BGBl Bundesanzeiger Verlag 25 Februar 2013 S 277 abgerufen am 15 April 2015 Bundesministerium der Justiz BMJ Startschuss fur das neue Patientenrechtegesetz und die Neuregelungen zur arztlichen Zwangsbehandlung Pressemitteilung mit weiteren Hinweisen und Links Nicht mehr online verfugbar 26 Februar 2013 ehemals im Original abgerufen am 15 April 2015 1 2 Vorlage Toter Link www bmjv de Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Martin Rehborn Das Patientenrechtegesetz Memento vom 15 Marz 2019 imInternet Archive GesR Juristische Fachzeitschrift fur Gesundheitsrecht 12 Jahrgang Heft 5 2013 De Gruyter Verlag ISSN 1610 1197 S 257 272 PDF 16 S 353 kB Der Beauftragte der Bundesregierung fur die Belange der Patientinnen und Patienten Die Person Wolfgang Zoller Webprasenz des im Zeitraum von November 2009 bis Oktober 2013 amtierenden ehemaligen Patientenbeauftragten Archiviert vom Original am 27 Oktober 2013 abgerufen am 15 April 2015 Bundesministerium der Justiz BMJ und Bundesministerium fur Gesundheit BMG Patientenrechte in Deutschland PDF 110 8 kB Grundlagenpapier Archiviert vom Original am 23 September 2015 abgerufen am 15 April 2015 Deutscher Bundestag DBT Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten PDF 1 06 MB Gesetzentwurf der Bundesregierung In Drucksache 17 10488 15 August 2012 S 21 abgerufen am 15 April 2015 Zitat Patientenschutzbund Arzte konnen Akteneinsicht nicht verweigern Memento vom 12 Juni 2018 imInternet Archive In Spiegel Online 14 Marz 2014 Informationsblatt zum Patientenrecht auf Akteneinsicht PDF 5 Seiten 145 kB Deutscher Bundestag DBT Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten PDF 1 06 MB Gesetzentwurf der Bundesregierung In Drucksache 17 10488 15 August 2012 S 33 abgerufen am 15 April 2015 Zitat Das Leiden der Arzte am Recht Rechnen und Dokumentieren statt Heilen und Helfen 21 Deutscher Richter und Staatsanwaltstag 2014 archiviert In Programm Archiviert vom Original am 27 April 2014 abgerufen am 15 April 2015 Robert Bussow Wie Gesetze zur Defensivmedizin fuhren In ArzteZeitung 7 April 2014 abgerufen am 15 April 2015 Anmerkung Bearbeiten a b Zitat der durch das Patientenrechtegesetz bewirkten Erganzungen des Gesetzgebers Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 1034183893 lobid OGND AKS LCCN n2014031419 VIAF 299555308 Anmerkung Ein weiterer VIAF Datensatz ist derzeit Stand 15 April 2015 auch unter der Nummer 308755531 verfugbar Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten amp oldid 239425060