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Das Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG hat den Zweck Krankenhauser wirtschaftlich zu sichern um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevolkerung zu gewahrleisten Die Krankenhauser sollen dabei leistungsfahig sein und eigenverantwortlich wirtschaften Das Gesetz soll zudem zu sozial tragbaren Pflegesatzen beitragen Insbesondere erfolgte uber das KHG ab 2003 die Umstellung der Krankenhausbehandlungen von der Finanzierung uber Tagessatze zu Fallpauschalen mittels Klassifikation in Diagnosebezogene Fallgruppen DRG Diagnosis Related Groups siehe auch German Diagnosis Related Groups G DRG BasisdatenTitel Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhauserund zur Regelung der KrankenhauspflegesatzeKurztitel KrankenhausfinanzierungsgesetzAbkurzung KHGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von Art 74 Abs 1 Nr 19a Art 72 Abs 2 GGRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht Gesundheitsrecht SozialrechtFundstellennachweis 2126 9Ursprungliche Fassung vom 29 Juni 1972 BGBl I S 1009 Inkrafttreten am 1 Januar 1972Neubekanntmachung vom 10 April 1991 BGBl I S 886 Letzte Anderung durch Art 1b G vom 11 Mai 2023 BGBl I Nr 123 vom 15 Mai 2023 Inkrafttreten derletzten Anderung 16 Mai 2023 Art 2 G vom 11 Mai 2023 GESTA M020Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das KHG findet jedoch keine Anwendung auf Krankenhauser im Straf oder Massregelvollzug Polizeikrankenhauser Krankenhauser deren Trager die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Unfallversicherung GUV ist Ausnahme Fach Krankenhauser zur Behandlung der Atmungsorgane Seit der Offnung der Bundeswehrkrankenhauser fur den zivilen Sektor unterliegen diese auch seit Januar 2003 dem KHG soweit sie Zivilpatienten behandeln Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Ziele nach 1 KHG 3 Krankenhausplanung 4 Anforderungen an die Qualitat 5 Siehe auch 6 WeblinksGeschichte BearbeitenDie wirtschaftliche Sicherung der Krankenhauser gehorte vor dem Inkrafttreten des KHG seit Jahren zu den Problemen in der Bundesrepublik Deutschland deren dauerhafte Losung nicht nur von den unmittelbar betroffenen Krankenhaustragern und den Krankenkassen sondern in zunehmendem Masse auch von einer breiten Offentlichkeit gefordert und erwartet wurde Seit Mitte der 1960er Jahre war bekannt dass die Krankenhauspflegesatze die Selbstkosten sparsam wirtschaftender Krankenhauser zu einem erheblichen Teil nicht mehr deckten Eine Untersuchung der Bundesregierung die der Deutsche Bundestag 1966 beschlossen hatte und die 1969 vorgelegt wurde hatte ergeben dass das jahrliche nach betriebswirtschaftlichen Grundsatzen errechnete Defizit der Krankenhauser fur den Untersuchungszeitraum rund eine Milliarde DM betrug Bericht der Bundesregierung uber die finanzielle Lage der Krankenanstalten BT Drucksache V 4230 Bei einem geschatzten Anlagevermogen der Krankenhauser fur Akut Kranke in Hohe von 35 bis 40 Milliarden DM bedeuteten fortdauernde Defizite in dieser Grossenordnung innerhalb von funf Jahren aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen Verlust von mehr als 10 Prozent des gesamten Anlagevermogens Dieser Verlust fuhrte insbesondere dazu dass Krankenhauser nicht in dem erforderlichen Umfang erneuert wurden und weit uber die allgemein als angemessen angesehene Hochstnutzungsdauer eines Krankenhauses von 50 bis 70 Jahren hinaus genutzt werden mussten Die Uberalterung des Krankenhausbestandes bedeutete zudem bei gleicher medizinischer Leistungsfahigkeit einen wesentlich hoheren Betriebsaufwand Soweit uberalterte Krankenhauser noch mit relativ niedrigen Selbstkosten arbeiteten ging dies auf Kosten der medizinischen Leistungsfahigkeit der Unterbringung der Patienten und vor allem auf Kosten des Personals das in solchen Krankenhausern haufig uber die Grenzen seiner Leistungsfahigkeit hinaus beansprucht wurde Jedes Jahr ohne eine grundlegende Neuordnung bedeutete wegen der fehlenden Mittel fur den dringendsten Erneuerungsbedarf zusatzliche Milliardenverluste bei dem in Krankenhausern angelegten in der Regel gemeinnutzigen Vermogen und eine Gefahrdung der Krankenhausversorgung der Burger Einen solchen Verlust bildete nicht nur das Defizit und die damit verbundenen Substanzverluste Hinzu kamen die Verluste die durch den hoheren Betriebsaufwand uberalterter Krankenhauser und durch das Ausweichen auf Minderbelegung verursacht wurden Durch Einfugung der Nummer 19a in Artikel 74 des Grundgesetzes 22 Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 22 Mai 1969 BGBl Teil I S 363 wurde dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung uber die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhauser und die Regelung der Krankenhauspflegesatze eingeraumt und im Rahmen des Artikels 104 a GG eine Mitfinanzierungskompetenz des Bundes geschaffen Auf dieser Grundlage sieht das KHG die Vorhaltung der Krankenhauser somit als offentliche Aufgabe an Die Investitionskosten sind aus Steuermitteln die Benutzungskosten uber die Pflegesatze aufzubringen siehe auch Duale Finanzierung Die aufgrund 12 Abs 3 KHG erlassene Krankenhausstrukturfonds Verordnung regelt seit 2015 die Forderung von Vorhaben der Lander zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung Zum 1 Januar 2019 trat das Pflegepersonal Starkungsgesetz PpSG in Kraft mit weitreichenden Anderungen im DRG System zur besseren Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Krankenpflege und Altenpflege mit Anpassungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG und Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG und der Aufnahme des 137j SGB V Darin werden die Themen Pflegebudget Pflegeerloskatalog Pflegepersonalquotient Pflegeaufwandkatalog Personaluntergrenzen und pflegesensitive Bereiche relevante Faktoren Ziele nach 1 KHG BearbeitenEs wurden durch das Gesetz drei Ziele verankert wirtschaftliche Sicherung der Krankenhauser nach 4 Abs 1 KHG Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevolkerung mit leistungsfahigen Krankenhausern Leistung eines Beitrags zu sozial tragbaren Pflegesatzen Krankenhausplanung BearbeitenNach 6 Abs 1 KHG sind alle Lander verpflichtet Krankenhausbedarfsplane aufzustellen sowie Programme zur Durchfuhrung des Krankenhausbaus und seiner Finanzierung auf der Grundlage der Krankenhausbedarfsplane Jahreskrankenhausbauprogramme Das KHG enthalt keine Einzelbestimmungen uber den Inhalt dieser Plane und Programme Ziel der Krankenhausbedarfsplane ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevolkerung mit leistungsfahigen Krankenhausern 1 Abs 1 KHG Nur Krankenhauser die in die Krankenhausbedarfsplane aufgenommen worden sind konnen nach dem KHG gefordert werden 8 Abs 1 KHG Fur die Forderung der Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegutern 10 Abs 2 KHG war eine Einteilung der Krankenhauser in vier Anforderungsstufen vorgesehen Anforderungsstufe I bis 250 Betten Anforderungsstufe II 250 bis 350 Betten Anforderungsstufe III 350 bis 650 Betten Anforderungsstufe IV uber 650 Betten Die Grosseneinteilung wurde zunachst lediglich vom Saarland ubernommen Alle anderen Lander entschieden sich fur abweichende Klassifizierungsmerkmale und Terminologien die in den Krankenhausbedarfsplanen enthalten sind Anforderungen an die Qualitat BearbeitenKrankenhauser die bei den fur sie massgeblichen planungsrelevanten Qualitatsindikatoren nach 6 Absatz 1a Massstabe und Bewertungskriterien des GBA oder im jeweiligen Landesrecht vorgesehene Qualitatsvorgaben eine in einem erheblichen Mass unzureichende Qualitat aufweisen durfen nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden 8 Abs 1a des Gesetzes Siehe auch BearbeitenKrankenhaus Notopfer Duale Finanzierung Krankenhausfinanzierung Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG Niedersachsisches Krankenhausgesetz NKHG Weblinks BearbeitenText des GesetzesBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4132627 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Krankenhausfinanzierungsgesetz amp oldid 233809426