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Ein Strafverteidiger ist ein dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zur Seite stehender rechtlicher Beistand In der deutschen Strafprozessordnung StPO wird er als Verteidiger bezeichnet Das Recht eines jeden Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers ist in 137 StPO Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers normiert Inhaltsverzeichnis 1 Organ der Rechtspflege 2 Person des Verteidigers 3 Wahl oder Pflichtverteidigung 4 Verteidigungsstrategien 5 Vergutung des als Verteidiger tatigen Rechtsanwalts 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseOrgan der Rechtspflege BearbeitenDer Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhangiges selbstandiges Organ der Rechtspflege 1 vgl auch 1 BRAO Diese Stellung ist dem Berufsrecht der Rechtsanwalte angelehnt obwohl nicht nur Rechtsanwalte als Strafverteidiger auftreten konnen 138 StPO Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet und insoweit gleichberechtigt Dies bedeutet insbesondere dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist Umgekehrt kann er naturlich auch keine Weisungen erteilen Daneben steht freilich die Aufgabe des Vorsitzenden des Gerichts die Verhandlung zu leiten Im Rahmen dieser Aufgabe kann der Vorsitzende dem Verteidiger etwa das Wort erteilen oder auch entziehen In der Praxis ergibt sich hier ein gewisses Spannungsfeld das im Einzelfall unter Beachtung der Prinzipien der Unparteilichkeit der Gewahrung rechtlichen Gehors aber auch der Durchfuhrung des Verfahrens zu behandeln ist Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es Vertrauen zu schenken wo es jeder verweigert Mitgefuhl zu entfalten wo die Gefuhle erstorben sind Zweifel zu saen wo sie keiner mehr hat und Hoffnung zu pflanzen wo sie langst verflogen war Gerhard Strate 2 Person des Verteidigers BearbeitenJeder Angeklagte darf bis zu drei Verteidiger seiner Wahl benennen 137 Absatz 1 StPO Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter darf auch dieser Verteidiger wahlen insgesamt jedoch hochstens drei 137 Absatz 2 StPO Werden Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt schrankt dies die Hochstzahl der Wahlverteidiger nicht ein da das Gesetz insofern keine Regelung getroffen hat Es ist daher moglich dass ein Angeklagter von mehr als drei Verteidigern verteidigt wird Zum Verteidiger darf ohne weiteres jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gewahlt werden 138 Absatz 1 StPO Ein solcher Wahlverteidiger darf die Verteidigung einem Rechtskundigen namentlich einem Referendar der seit mindestens einem Jahr und drei Monaten tatig ist ubertragen 139 StPO Daruber hinaus konnen Rechtsreferendare nach Massgabe des 142 Abs 2 StPO auch zum selbststandigen Pflichtverteidiger fur den ersten Rechtszug bestellt werden Zudem besteht die Moglichkeit der Verteidigung durch einen Kammerrechtsbeistand oder eine andere Person die das Vertrauen des Angeklagten geniesst und die zuvor durch das Gericht genehmigt worden ist 138 Absatz 2 StPO Eine solche Genehmigung nach 138 Abs 2 StPO ist zu erteilen wenn die gewahlte Person das Vertrauen des Beschuldigten Angeklagten hat sie genugend sachkundig und vertrauenswurdig erscheint und sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen 3 So kann nach einer solchen Genehmigung im Sinne des 138 Abs 2 StPO beispielsweise im Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht auch ein Steuerberater als alleiniger Verteidiger auftreten Im Falle der notwendigen Verteidigung kann dies jedoch nur in Gemeinschaft mit einer nicht nach dieser Vorschrift gesondert zuzulassenden Person Rechtsanwalt oder Hochschullehrer geschehen Im Bereich des Steuerstrafrechts kann ein Steuerberater nach 392 AO also kraft Gesetzes stets in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person im Sinne des 138 Abs 1 StPO als Mit Verteidiger vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht auftreten einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht 4 Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens also im Vorverfahren Ermittlungsverfahren Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz hat der Beschuldigte das Recht einen Verteidiger beizuziehen Gemass Art 6 III lit c EMRK Art 14 d IPbpR gehort dies zu den Grundsatzen eines fairen Verfahrens Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen Hieruber ist der Beschuldigte zu belehren 136 Absatz 1 StPO 114b Absatz 2 Nummer 4 StPO Dem Beschuldigten durfen dabei keine Nachteile fur den Fall der Hinzuziehung eines Verteidigers angedroht werden Erklart der Beschuldigte einen Verteidiger hinzuziehen zu wollen ist die Vernehmung sofort zu unterbrechen und auf das Eintreffen des Verteidigers zu warten Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden hat aber im Rahmen des gesetzlich Zulassigen allein den Interessen seines Mandanten zu dienen Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar er ist im Gegensatz zu ihnen im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem wohlverstandenen Interesse seines Mandanten verpflichtet Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen moglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulassig 146 StPO 356 StGB Auch sonst ist es zumindest den Rechtsanwalten als Verteidiger von Berufs wegen untersagt widerstreitende Interessen zu vertreten Anders als im Zivilrecht kann ein angeklagter Rechtsanwalt nicht als Strafverteidiger in eigener Sache auftreten und zwar weder als Wahl noch als Pflichtverteidiger 5 Wahl oder Pflichtverteidigung BearbeitenDer vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Auswahl des Verteidigers durch den Beschuldigten Zwischen Verteidiger und Mandant wird in diesen Fallen ein Vertrag geschlossen der regelmassig ein entgeltlicher Geschaftsbesorgungsvertrag ist und auf den weitgehend die Regeln des Dienstvertragsrechts Anwendung findet Fur den Vergutungsanspruch des Verteidigers haftet demnach zunachst der Mandant Ein Pflichtverteidiger ist demgegenuber dann zu bestellen wenn der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat aber ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist Eine notwendige Verteidigung liegt in den in 140 StPO bezeichneten Fallen vor insbesondere bei erstinstanzlich vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelten Fallen bei Anklage eines Verbrechens einem drohenden Berufsverbot oder wenn ein Sicherungsverfahren durchgefuhrt wird wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann Ausserdem kann ein Pflichtverteidiger neben einem Wahlverteidiger bestellt werden wenn das Verfahren umfangreich ist und daher verhindert werden soll dass die Hauptverhandlung wegen Ausfalls des Wahlverteidigers ausgesetzt werden muss Die Bestellung von bis zu zwei Sicherungsverteidigern ist seit dem 13 Dezember 2019 in 144 StPO geregelt Verteidigungsstrategien BearbeitenIm Rahmen der Verteidigungsstrategien ist zwischen dem Verteidigungsziel oder den zu desser Erreichung eingesetzten Mitteln zu differenzieren Verteidigungsziel kann die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch sein Dies wird regelmassig der Fall sein wenn eine Verurteilung vermieden werden kann Erscheint eine Verurteilung unvermeidbar richtet sich das Verteidigungsziel darauf eine moglichst milde Sanktion zu erreichen Ob diese darin besteht dass eine Verurteilung nur zu einer Geldstrafe einer Freiheitsstrafe deren Vollzug zur Bewahrung ausgesetzt wird einer kurzeren Freiheitsstrafe oder einer flankierenden Massnahme wie etwa der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgt hangt naturgemass von den Umstanden des Einzelfalles ab Verteidigungsmittel kann das Erarbeiten einer Einlassung des Angeklagten der Rat an diesen von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen das Benennen eigener Zeugen usw sein Zu den Verteidigungsmitteln gehort auch die sogenannte Konfliktverteidigung wobei dieser Begriff bislang nur eingeschrankt wissenschaftlich definiert ist Bei mehreren Beschuldigten kommt als Sonderform die sogenannte Sockelverteidigung in Betracht Vergutung des als Verteidiger tatigen Rechtsanwalts BearbeitenDie Vergutung erfolgte fruher nach der BRAGO Seit dem 1 Juli 2004 ist nach dem Rechtsanwaltsvergutungsgesetz RVG abzurechnen Diese sogenannte gesetzliche Vergutung bildet auch das Mass dessen was einem freigesprochenen Angeklagten von der Staatskasse zu erstatten ist Im Rahmen einer Vergutungsvereinbarung kann sich der Verteidiger auch eine hohere Vergutung versprechen lassen insbesondere ein Zeithonorar oder Pauschalhonorar vereinbaren Siehe auch BearbeitenStrafverteidigernotdienst VerteidigerpostLiteratur BearbeitenDetlef Burhoff Handbuch fur die strafrechtliche Hauptverhandlung 4 Auflage 2003 ISBN 3 89655 116 7 Hans Dahs Handbuch des Strafverteidigers 7 vollstandig neu bearbeitete und erweiterte Auflage Otto Schmidt Koln 2005 ISBN 978 3 504 16555 0 Tobias Kappelmann Die Strafbarkeit des Strafverteidigers Baden Baden 2006 ISBN 3 8329 2440 X Olaf Klemke Hansjorg Elbs Einfuhrung in die Praxis der Strafverteidigung 2 Auflage Heidelberg 2009 ISBN 978 3 8114 4614 4 Lutz Meyer Gossner Strafprozessordnung StPO 54 Auflage 2011 ISBN 978 3406617461 Reinhold Schlothauer Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Verteidiger mit notwendiger Verteidigung und Pflichtverteidigung C F Muller Heidelberg 1998 ISBN 3 8114 1798 3 Weblinks BearbeitenBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25 Oktober 2000 5 StR 408 00 Der Strafverteidiger Aufgaben Denk und Arbeitsweise Vortragsmanuskript via juratexte de PDF Besser ohne Gewissen Uberlegungen zur Rolle des Gewissens im Rahmen der Strafverteidigung via juratexte de PDF Lorenz Leitmeier Einflusse auf die Strafverteidigung interne und externe Faktoren 1 Gerhard Strate Strafverteidigung in unserer Zeit 2 Einzelnachweise Bearbeiten BVerfG Urteil vom 11 Marz 1975 Az 2 BvR 135 139 75 BVerfGE https dejure org dienste vernetzung rechtsprechung Gericht BVerfG amp Datum 11 03 1975 amp Aktenzeichen 2 20BvR 20135 2F75 Volltext Welt am Sonntag vom 18 Januar 2004 Vgl OLG Hamm Beschluss vom 12 1 2006 2 Ws 9 11 06 Vgl LG Hildesheim Beschluss vom 18 2 2010 25 KLs 5101 Js 76196 06 rkr BVerfG Beschluss vom 19 Marz 1998 AZ 2 BvR 291 98Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4126911 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Strafverteidiger Deutschland amp oldid 235316747