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In der osterreichischen Rechtssprache bezeichnet der Begriff Rechtskraft die Endgultigkeit von gerichtlichen Urteilen Gerichtsbeschlussen und Erkenntnissen sowie das Eintreten der Unanfechtbarkeit von verwaltungsbehordlichen Entscheidungen das sind vor allem Bescheide und Bewilligungen aber auch Straferkenntnisse oder Strafverfugungen Eingeschlossen in die Rechtskraft sind auch die Voraussetzungen unter denen diese Rechtswirkungen eintreten etwa Fristsetzungen Rechtskraft tritt ein wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulassig ist haufiger Fall die Rechtsmittelfrist verstreicht ungenutzt Rechtskraftige Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehorden konnen in der Regel auf Wunsch einer Verfahrenspartei mit einem Rechtskraftstempel 1 versehen werden der als Nachweis der Rechtskraft gilt Im Unterschied etwa zum Begriff im deutschen Recht umfasst der Sachverhalt in Osterreich nicht nur judikative sondern auch administrative Massnahmen Daher sind verwaltungsbehordliche Bescheide oder Straferkenntnisse bzw verfugungen in Osterreich Rechtsakte und Verwaltungsbehorden ab der zweiten Rechtsstufe Rechtsinstanzen im Sinn des Begriffs in Deutschland Literatur BearbeitenMichael Holoubek Michael Lang Hrsg Rechtskraft im Verwaltungs und Abgabenverfahren Linde Wien 2008 ISBN 978 3 7073 1057 3 zum Spannungsverhaltnis von Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit Weblinks BearbeitenRechtskraft In HELP gv at BegriffslexikonEinzelnachweise Bearbeiten Rechtskraftstempel help gvBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtskraft Osterreich amp oldid 236289465