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Die actio iniuriarum auch aestimatoria war eine Bussklage des romischen Rechts Sie behandelte vorsatzliche Korper und Ehrverletzungen Real und Verbaliniurien Klageziel waren Schadensersatz und Busse Die aus der Verletzung der Rechtsguter korperliche Unversehrtheit und Ehre herruhrenden Schadensersatzanspruche unterlagen dem Massstab der Billigkeit aequum et bonum Im Gegensatz zu anderen Bussklagen war die actio iniuriarum bis zur Rechtsanhangigkeit unvererblich 1 Im altburgerlichen Zwolftafelrecht das in der vorklassischen Zeit literarisch gefasst und mehrfach kommentiert und interpretiert worden war war die Personlichkeitsverletzung vergleichbar mit der Sachbeschadigung noch einzelfallbezogen geregelt XII Tafeln 8 2 3 Anerkannt war in den Fallen von Ehrverletzung der Ersatz eines immateriellen Interesses das sich aus dem vermogensschadensrechtlichen damnum Begriff lat fur Schaden herleitete Leichte Korperverletzungen zogen festgeschriebene Geldbussen nach sich Schwere Korperverletzungen konnten daneben talionsrechtlich geahndet werden wie du mir so ich dir sofern der Tater die vom Verletzten geforderte Bussleistung nicht erbrachte 1 Fur fahrlassige Korperverletzungen gab es keinen Klageweg da Roms Juristen dem Grundsatz liberum corpus non recipit aestimationem folgten wonach der Korper eines Freien nicht gegen Geld aufgewogen werden konnte 2 Die Pratoren hatten fur ihr edictum de iniuriis aestimandis in klassischen Zeiten unter Abanderung der Rechtsfolgen wohl noch auf die altzivile Normierung gestutzt 3 Max Kaser zieht Ulpian ausweislich der Digesten jedenfalls als Quelle fur Vergleichsvereinbarungen heran 4 Altzivile Quellen BearbeitenAls Strafmass war hochstens die Zufugung desselben Unrechts Talion erlaubt wenn der Verletzte sich bei Ubermassrache nicht selbst einer Korperverletzungsklage ausgesetzt sehen wollte 5 SI MEMBRUM RUPSIT NI CUM EO PACIT TALIO ESTO Wenn jemand einen Korperteil verletzt so soll ihm dasselbe geschehen wenn er sich nicht mit ihm einigt XII Tafeln 8 2 3 MANU FUSTIVE SI OS FREGIT LIBERO CCC SI SERVO CL POENAM SUBITO Wenn jemand mit der Hand oder einem Knuppel einem Freien einen Knochen bricht so soll er 300 As Busse zahlen bei einem Sklaven 150 XII Tafeln 8 2 3 Anmerkungen Bearbeiten a b Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 87 f 174 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 285 f Roland Wittmann Die Korperverletzung an Freien im ldassischen romischen Recht In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 92 Heft 1 1972 S 25 ff Max Kaser Romische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode In Forschungen zum Romischen Recht Band 36 Verlag Bohlau Wien Koln Graz 1986 ISBN 3 205 05001 0 S 111 FN 84 Ulpian Dig 2 14 17 1 Ulrich Manthe Geschichte des romischen Rechts Beck sche Reihe 2132 Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 44732 5 S 54 56 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actio iniuriarum amp oldid 226573312