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Das Familienrecht Osterreichs umfasst das Eherecht das Recht zwischen Eltern und Kindern insbes Kindschaftsrecht und die Obsorge einer anderen Person Basis der familienrechtlichen Bestimmungen Osterreichs ist das Allgemeine Burgerliche Gesetzbuch ABGB Mit Einfuhrung des Ehegesetzes EheG vom 6 Juli 1938 wurden allerdings zahlreiche Vorschriften welche die Rechtsverhaltnisse in der Ehe regeln ausser Kraft gesetzt Im Sinne der Gleichberechtigung und des Kindeswohles wurde in den 1960er und 1970er Jahren die Grosse Familienrechtsreform durchgefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Eherecht 1 1 Verlobnis 1 2 Definition Ehe 1 3 Eheschliessung 1 4 Formerfordernis 1 5 Eheauflosung 1 5 1 Nichtigkeit der Ehe 1 5 2 Aufhebung der Ehe 1 5 3 Scheidung 2 Rechtsverhaltnisse zwischen Eltern und Kindern 3 Literatur 4 EinzelnachweiseEherecht BearbeitenVerlobnis Bearbeiten Das Eheverlobnis oder ein vorlaufiges Versprechen sich zu ehelichen zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich weder zur Schliessung der Ehe selbst noch zur Leistung desjenigen was auf den Fall des Rucktrittes bedungen worden ist 45 ABGB Definition Ehe Bearbeiten Die Ehe ist ein privatrechtlicher Vertrag Es gilt in Osterreich der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof in Wien 2017 1 wurde die Institution der Ehe auch fur gleichgeschlechtliche Paare geoffnet Der aktuelle Begriff Ehe wurde in 44 ABGB neu definiert Die Familienverhaltnisse werden durch den Ehevertrag gegrundet In dem Ehevertrage erklaren zwei Personen gesetzmassig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben Kinder zu zeugen sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten Eheschliessung Bearbeiten 15 Abs 1 EheG Eine Ehe kommt nur zustande wenn die Eheschliessung vor einem dazu berufenen Standesbeamten geschlossen wird 15 Abs 2 EheG Als Standesbeamter im Sinne des Abs 1 gilt auch wer ohne Standesbeamter zu sein das Amt eines Standesbeamten offentlich als sogenannter Scheinstandesbeamter ausgeubt und die Ehe in das Ehebuch eingetragen hat Wahrend nach herrschender Rechtsmeinung die Ehe nach Abs 1 in deklarativer Wirkung zustande kommt unabhangig von der Eintragung in das Ehebuch und unabhangig von der Anwesenheit von Zeugen so kommt die Eheschliessung vor dem Scheinstandesbeamten nach Abs 2 erst mit der Eintragung in das Ehebuch zustande Formerfordernis Bearbeiten Nach 17 EheG ist zur Gultigkeit der Eheschliessung erforderlich Abs 1 die personliche und gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten und ihr ubereinstimmender Wille die Ehe miteinander einzugehen Abs 2 die Bedingungslosigkeit und die ohne Zeitbestimmung versehene Abgabe der Erklarungen Eheauflosung Bearbeiten Nichtigkeit der Ehe Bearbeiten Die Ehe ist gemass 20 EheG nur in den Fallen nichtig in denen dies in den 21 bis 25 des EheG bestimmt ist In den 21 25 EheG sind die Nichtigkeitsgrunde erschopfend taxativ aufgezahlt 21 Mangel der Form wenn die Eheschliessung nicht in der nach 17 vorgeschriebenen Form siehe oberhalb geschlossen wurde 22 Mangel der Geschafts oder Urteilsfahigkeit 23 Namensehe und Staatsangehorigkeitsehe 24 Doppelehe 25 Verwandtschaft Blutsverwandtschaft Die Ehe muss durch Urteil fur nichtig erklart werden Passiert dies nicht gilt die Ehe weiterhin 27 EheG Klagebefugnis hat entsprechend 28 im Fall der Namensehe und Staatsangehorigkeitsehe nur der Staatsanwalt Abs 1 In allen anderen Fallen kommt das Klagsrecht auch jedem der Ehegatten im Fall der Doppelehe auch dem Ehegatten der fruheren Ehe zu Abs 2 Aufhebung der Ehe Bearbeiten Die Aufhebungsgrunde der Ehe sind taxativ in den 33 39 EheG geregelt 35 Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Eheschliessung durch einen beschrankt Geschaftsfahigen 36 Irrtum uber die Eheschliessung oder uber die Person des anderen Ehegatten Wenn ein Ehegatte nicht gewusst hat dass es sich uberhaupt um eine Eheschliessung gehandelt hat wenn ein Ehegatte um die Eheschliessung zwar gewusst hat eine Eheerklarung aber eigentlich nicht hat abgewollen wollen Irrtum uber die Person des anderen Ehegatten 37 Irrtum uber Umstande die die Person des anderen Ehegatten betreffen Umstande betreffend die den Ehegatten in Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Wurdigung des Wesens der Ehe abgehalten hatte die Ehe einzugehen 38 Arglistige Tauschung 39 DrohungScheidung Bearbeiten Das Ehegesetz kennt zwei Gruppen von Scheidungen Verschuldensscheidung 49 EheG Scheidung aus anderen Grunden 50 55a EheG Bei der Verschuldenscheidung kann ein Ehegatte Scheidung begehren wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung z B Ehebruch korperliche Gewalt Zufugung schweren seelischen Leids etc oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerruttet hat dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann 49 EheG Die haufigste Form der Ehescheidung ist die Scheidung im Einvernehmen einvernehmliche Scheidung Diese ist im 55a EheG geregelt Rechtsverhaltnisse zwischen Eltern und Kindern Bearbeiten Hauptartikel Kindschaftsrecht Osterreich und KindschaftsrechtLiteratur BearbeitenFerdinand Kerschner Burgerliches Recht V Familienrecht 3 Auflage Springer Wien 2008 ISBN 978 3 211 74394 2 Einzelnachweise Bearbeiten VfGH 04 12 2017 G 258 2017 Abgerufen am 1 Mai 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Familienrecht Osterreich amp oldid 207810966