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Artikel 8 des deutschen Grundgesetzes GG verburgt die Versammlungsfreiheit Er ist Teil des ersten Abschnitts des Grundgesetzes in dem die Grundrechte gewahrleistet werden Bei der Versammlungsfreiheit handelt es sich um das Recht sich ungehindert privat oder in der Offentlichkeit friedlich ohne Waffen zu versammeln Von besonderer praktischer Bedeutung ist Art 8 GG im Zusammenhang mit offentlichen Demonstrationen bei denen das freie Versammeln die Teilnahme an der offentlichen Meinungsbildung fordert Daher besteht zwischen ihm und der in Art 5 GG garantierten Meinungsfreiheit und anderen Kommunikationsgrundrechten ein enger Zusammenhang Artikel 8 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland aus der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblatts vom 23 Mai 1949Die Versammlungsfreiheit kann durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschrankt werden Von besonderer praktischer Bedeutung ist hierbei die Staatspflicht zum Schutz von Leib und Leben seiner Burger die aus Art 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgt Im Absatz 2 von Art 8 GG wird dem wie folgt Rechnung getragen Fur Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrankt werden Im Wesentlichen geschieht dies durch die Versammlungsgesetze des Bundes und einiger Bundeslander Inhaltsverzeichnis 1 Normierung 2 Entstehungsgeschichte 3 Schutzbereich 3 1 Personlich 3 2 Sachlich 3 2 1 Friedlich und waffenlos 3 2 2 Geschutztes Verhalten 3 3 Grundrechtskonkurrenzen 4 Eingriff 5 Rechtfertigung eines Eingriffs 5 1 Einfacher Gesetzesvorbehalt 5 1 1 Art 8 GG 5 1 1 1 Versammlung unter freiem Himmel 5 1 1 2 Versammlungsgesetz des Bundes 5 1 1 2 1 Beschrankungen 5 1 1 2 2 Anmeldepflicht 5 1 1 2 3 Versammlungsverbot und Erlass einer Auflage oder Beschrankung 5 1 1 2 4 Auflosung einer Versammlung 5 1 1 2 5 Weitere Massnahmen 5 1 2 Art 17a GG 5 2 Verfassungsimmanente Schranken 6 Literatur 7 EinzelnachweiseNormierung Bearbeiten nbsp Artikel 8 des Grundgesetzes eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob Kaiser Haus des Deutschen Bundestags in BerlinArt 8 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24 Mai 1949 wie folgt 1 1 Alle Deutschen haben das Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln 2 Fur Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrankt werden Die durch Art 8 GG verburgte Freiheit dient vorrangig der Abwehr hoheitlicher Eingriffe durch Grundrechtstrager weswegen sie ein Freiheitsrecht darstellt Die Freiheit des Versammelns steht als kollektive Form der Meinungsbildung und kundgabe in engem Zusammenhang mit den durch Art 5 GG geschutzten Kommunikationsgrundrechten Daher betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Versammlungsfreiheit ebenso wie die Kommunikationsgrundrechte als konstituierend fur die demokratische Grundordnung 2 Art 8 GG bindet gemass Art 1 Absatz 3 GG die drei Staatsgewalten Exekutive Legislative und Judikative Burger und Verbindungen des Privatrechts sind daher nicht an das Grundrecht gebunden Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Grundrechtsverpflichtung bei privatrechtlich organisierten Gesellschaften an denen sich sowohl Private als auch die offentliche Hand beteiligten Das Bundesverfassungsgericht betrachtet solche Unternehmen als in vollem Umfang grundrechtsgebunden sofern die offentliche Hand das Unternehmen beherrscht Dies trifft zu wenn sich mehr als 50 des Unternehmens in offentlicher Hand befinden 3 Entstehungsgeschichte Bearbeiten nbsp Vorparlament in der Paulskirche in Frankfurt wo spater die Nationalversammlung tagteDas Grundrecht des Artikel 8 GG geht historisch auf 161 der Paulskirchenverfassung von 1848 zuruck Diese Norm entstand unter dem Eindruck staatlicher Versuche insbesondere politische Versammlungen einzuschranken etwa durch die Karlsbader Beschlusse von 1819 oder durch die Repressionen in Folge des Hambacher Fests von 1832 161 der Paulskirchenverfassung garantierte allen Deutschen das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln Versammlungen unter freiem Himmel durften bei Vorliegen einer dringenden Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung allerdings verboten werden Die Paulskirchenverfassung setzte sich aufgrund des Widerstands zahlreicher deutscher Staaten jedoch nicht durch sodass ihr 161 keine Rechtswirkung entfaltete Allerdings griffen einige Staaten die Gewahrleistungen der gescheiterten Verfassung auf und fuhrten infolgedessen Versammlungsrechte in ihre Verfassungen ein deren Umfang teilweise den des 161 erreichte teilweise deutlich hinter diesem zuruckblieb 4 nbsp Verordnung vom 28 Februar 1933Die Weimarer Reichsverfassung WRV von 1919 gewahrleistete mit Art 123 ein Recht auf Versammlungsfreiheit Der Umfang dieser Gewahrleistung entsprach der des fruheren 161 der Paulskirchenverfassung Art 123 WRV wurde im Rahmen der Verordnung des Reichsprasidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28 Februar 1933 ausser Kraft gesetzt 5 Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelte der Parlamentarische Rat zwischen 1948 und 1949 eine neue Verfassung fur die Bundesrepublik Deutschland Im Zuge dessen entschloss er sich zur Aufnahme der Versammlungsfreiheit in den Grundrechtskatalog der neuen Verfassung Dies setzte sie durch Art 8 GG um Diese Bestimmung blieb seit Inkrafttreten des Grundgesetzes in ihrem Wortlaut unverandert 1 Massgeblich gepragt wurde die Rechtsdogmatik der Versammlungsfreiheit durch den Brokdorf Beschluss von 1985 6 Im Zuge dieses Verfahrens entschied das Bundesverfassungsgericht erstmals uber die Zulassigkeit eines Versammlungsverbots Beschwerdefuhrer waren Demonstranten die gegen den Bau des Kernkraftwerks in Brokdorf demonstrierten Die Demonstration wurde unter Berufung auf einen Verstoss gegen die Anmeldepflicht aus 14 des Versammlungsgesetzes VersammlG verboten Das Gericht stellte einen Verstoss gegen die Versammlungsfreiheit fest und gab der Beschwerde statt In diesem Grundsatzurteil erarbeitete das Bundesverfassungsgericht einige grundlegende Richtlinien zur Auslegung des Artikel 8 und beurteilte das Verhaltnis des Grundrechts zum Versammlungsgesetz 7 Schutzbereich BearbeitenDie Versammlungsfreiheit schutzt den Burger vor Beschrankungen seines Rechts sich zu versammeln Hierzu gewahrleistet sie eine Freiheitssphare in die Hoheitstrager nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen durfen Diese Sphare wird als Schutzbereich bezeichnet Sofern ein Hoheitstrager in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist verletzt er hierdurch die Versammlungsfreiheit 8 Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem personlichen und dem sachlichen Schutzbereich Der personliche Schutzbereich bestimmt wer durch das Grundrecht geschutzt wird Der sachliche Schutzbereich bestimmt welche Freiheiten durch das Grundrecht geschutzt werden 9 Personlich Bearbeiten Trager des Grundrechts aus Art 8 Absatz 1 GG sind alle Deutschen Als Deutsche gelten gemass Art 116 Absatz 1 GG alle deutschen Staatsburger 10 Personen welche die deutsche Staatsangehorigkeit nicht besitzen werden daher nicht durch Art 8 GG geschutzt Sie haben jedoch ebenfalls das Recht sich frei zu versammeln Verfassungsrechtlich ist dieses im Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG verankert Infolgedessen findet lediglich die ausdifferenzierte Regelungssystematik auf Versammlungen von Auslandern keine Anwendung Einfachgesetzlich folgt fur jedermann aus 1 Absatz 1 VersammlG ein Versammlungsrecht 11 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob sich Burger aus anderen Mitgliedstaaten der Europaischen Union auf Art 8 Absatz 1 GG berufen konnen Nach einer Ansicht gebietet das Diskriminierungsverbot des Art 18 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV dass Unionsburger im Rahmen der Deutschenrechte als Deutsche behandelt werden Hiernach waren auch sie Trager des in Art 8 Absatz 1 GG formulierten Grundrechts Die Gegenauffassung geht davon aus dass eine solche Auslegung dem eindeutigen Wortlaut der Deutschenrechte widerspricht Die durch Art 18 AEUV gebotene Gleichbehandlung lasse sich dadurch gewahrleisten dass die Wertungen des Art 8 Absatz 1 GG bei der Anwendung von Art 2 Absatz 1 GG auf EU Auslander Anwendung finden Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht eindeutig positioniert 12 Diese Streitfrage die auch bei anderen Deutschenrechten etwa der Berufsfreiheit Art 12 Absatz 1 GG besteht besitzt bei der Versammlungsfreiheit jedoch eine geringe praktische Relevanz da sich die Versammlungsgesetze nicht auf Deutsche beschranken sondern jedermann das Versammlungsrecht zubilligen 13 Inlandische Personenvereinigungen insbesondere juristische Personen des Privatrechts konnen nach Massgabe von Art 19 Absatz 3 GG Trager der Versammlungsfreiheit sein Eine juristische Person ist inlandisch falls sich ihr tatsachlicher Handlungsmittelpunkt im Gebiet der Bundesrepublik befindet Damit ein Grundrecht auf eine Personenvereinigung anwendbar ist muss es seinem Wesen nach auf diese anwendbar sein Fur die Versammlungsfreiheit ergibt sich die wesensmassige Anwendbarkeit daraus dass Personenvereinigungen in der Lage sind Veranstaltungen zu organisieren und durchzufuhren 14 Neben dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Versammlungsrecht auch Gegenstand deutscher Landesverfassungen Diese billigen das Recht sich frei zu versammeln unterschiedlichen Personengruppen zu Die Verfassung von Berlin spricht es allen Mannern und Frauen 15 zu die Verfassung des Landes Brandenburg allen Menschen 16 und die Verfassung des Landes Hessen allen Deutschen 17 Sachlich Bearbeiten Das Grundgesetz definiert den Begriff der Versammlung nicht Das Bundesverfassungsgericht versteht hierunter eine ortliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck 18 Uneinigkeit herrscht in der Rechtswissenschaft daruber wie viele Personen eine Versammlung mindestens voraussetzt Die vorherrschende Auffassung geht davon aus dass bereits zwei Personen eine Versammlung bilden da bereits ab dieser Grosse die Schutzfunktion des Art 8 GG sinnvoll zum Tragen kommen kann Andere Stimmen fordern drei oder sieben Teilnehmer 19 Die praktische Bedeutung dieser Streitfrage ist jedoch gering da regelmassig mehr als sieben Personen eine Versammlung bilden Daher hat das Bundesverfassungsgericht hierzu bislang keine Stellung bezogen 20 Durch das Erfordernis eines gemeinsamen Zwecks unterscheidet sich die Versammlung von der blossen Menschenansammlung die etwa bei einer Gruppe von Schaulustigen vorliegt 21 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft welche Qualitat der gemeinsame Zweck aufweisen muss Das Bundesverfassungsgericht vertritt den engen Versammlungsbegriff Hiernach schutzt Art 8 GG nur solche Versammlungen die der offentlichen Meinungsbildung dienen Nicht als Versammlung bewertete es daher beispielsweise die Loveparade da diese lediglich dazu diente kollektiv ein Lebensgefuhl zur Schau zu stellen 22 Das Gericht argumentiert damit dass die Versammlungsfreiheit historisch in engem Zusammenhang mit der freien politischen Kommunikation steht Das Grundrecht bezwecke daher vorrangig den Schutz der kollektiven Meinungsbildung und kundgabe 23 Gegen diese Auffassung fuhren zahlreiche Rechtswissenschaftler an dass sie den Schutzbereich des Art 8 GG zu stark einenge Fur die Schutzwurdigkeit einer Zusammenkunft sei ohne Belang ob sie sich auf die offentliche Meinungsbildung richte Der Zweck der Versammlungsfreiheit bestehe darin die kollektive Entfaltung der Personlichkeit durch das Veranstalten von Versammlungen zu fordern Daruber hinaus bestehe bei der engen Betrachtungsweise die Gefahr dass der Versammlungsbegriff nicht mehr so flexibel und anpassungsfahig gehandhabt wird wie es fur einen effektiven Grundrechtsschutz erforderlich ware Daher musse der gemeinsame Zweck keine besondere Qualitat besitzen 24 Der Schutzbereich des Artikel 8 GG ist nicht abhangig davon ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist er endet jedoch mit der rechtmassigen Auflosung der Versammlung 25 Ebenfalls unerheblich ist die konkrete Bezeichnung Einzig massgeblich ist ob der sachliche Schutzbereich des Art 8 GG erfullt ist weshalb auch beispielsweise die so genannten Corona Spaziergange in der Regel unter den grundgesetzlichen Versammlungsbegriff fallen 26 Friedlich und waffenlos Bearbeiten Da die Versammlungsfreiheit der kollektiven Kommunikation dient schutzt Art 8 GG lediglich solche Versammlungen die friedlich und waffenlos verlaufen 27 Eine Versammlung ist waffenlos falls ihre Teilnehmer weder Waffen im Sinne des Waffengesetzes noch andere Gegenstande mitfuhren die sich zur Verletzung fremder Rechtsguter eignen und hierzu bestimmt sind Schutzwaffen etwa Schilde und Masken stellen keine Waffen dar 28 Friedlich verhalt sich eine Versammlung die gewaltfrei verlauft und keine fremden Rechtsguter gefahrdet Das Kriterium der Friedlichkeit legt das Bundesverfassungsgericht weit aus da es in der Natur insbesondere grosser Versammlungen liegt das alltagliche Geschehen zu storen 29 In Anlehnung an das Versammlungsgesetz erachtet es eine Versammlung erst dann als unfriedlich wenn sie als Ganzes einen gewalttatigen oder aufruhrerischen Verlauf nimmt Dies trifft zu wenn von der Versammlung Gewalttatigkeiten und Gefahrdungen ausgehen etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen 30 Gewalttatigkeit liegt bei einem aktiven korperlichen Einwirken auf ein fremdes Rechtsgut vor Der Gewaltbegriff ist damit im Rahmen des Art 8 GG enger gefasst als im Strafrecht 31 Daher kann eine Sitzblockade zwar den objektiven Tatbestand der Notigung mit Gewalt 240 StGB erfullen 32 aber dennoch als friedliche Versammlung gelten 33 Verstosse gegen Rechtsvorschriften fuhren nicht zwangslaufig zur Bewertung einer Versammlung als unfriedlich da das Kriterium der Friedlichkeit andernfalls neben dem einfachen Gesetzesvorbehalt des Art 8 Absatz 2 GG der die Beschrankung der Versammlungsfreiheit erlaubt funktionslos ware 34 Dies umfasst auch Verstosse einzelner Teilnehmer gegen das Strafrecht 35 Die Annahme von Unfriedlichkeit setzt weiterhin voraus dass die Gewalt von der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer ausgeht oder zumindest gebilligt wird Daher wird eine Versammlung nicht bereits dadurch unfriedlich dass sich einzelne Teilnehmer unfriedlich verhalten Sofern eine Versammlung in friedliche und unfriedliche Gruppen zerfallt kommt die Versammlungsfreiheit zu Gunsten der friedlichen Gruppe uneingeschrankt zur Geltung 36 Die Annahme von Unfriedlichkeit kommt auch in Betracht falls Gewalttatigkeiten lediglich drohen Wegen des grundrechtlichen Schutzes von Versammlungen fordert das Bundesverfassungsgericht hierfur eine Prognose die eine hohe Wahrscheinlichkeit fur Gewalttatigkeiten annimmt 37 Als Indiz hierfur betrachtet die Rechtsprechung das vermummte Auftreten von Versammlungsteilnehmern 38 Geschutztes Verhalten Bearbeiten nbsp Protestcamp vor der St Johannis Kirche in Hamburg AltonaDas durch die Versammlungsfreiheit geschutzte Verhalten umfasst die Vor 39 und Nachbereitung einer Versammlung die Wahl des Ortes und des Zeitpunktes der Durchfuhrung 40 die Organisation sowie deren Ausgestaltung 41 Das Recht auf freie Ortswahl begrundet allerdings grundsatzlich kein Recht fremdes Grundeigentum ohne Erlaubnis des Eigentumers zu nutzen 42 Im Zuge des G20 Gipfels in Hamburg 2017 kam die Frage auf ob und unter welchen Voraussetzungen Protestcamps als Bestandteil einer Versammlung gelten Dies ist in der Rechtswissenschaft noch nicht abschliessend geklart 43 Wenn allerdings ein ansonsten zugangs und zweckbeschranker Ort wie ein Friedhof durch eine offentliche Gedenkveranstaltung zu einem allgemeinen kommunikativen Forum wird dann gilt der Schutzbereich des Artikel 8 auch fur Gegendemonstranten einer solchen Veranstaltung 44 Nicht geschutzt wird das Hinzutreten zu einer Versammlung um diese zu schadigen da dieses Verhalten nicht schutzwurdig ist 45 Weiterhin dient die Versammlungsfreiheit nicht dem Schutz von Tatigkeiten in Versammlungsform die Einzelpersonen verboten waren 46 Schliesslich folgt aus dem Grundrecht kein Anspruch eines auslandischen Staatsoberhaupts darauf im Inland in politischer Funktion aufzutreten Andernfalls wurden die spezielleren Vorschriften zur Aussenpolitik umgangen 47 Grundrechtskonkurrenzen Bearbeiten Sofern in einem Sachverhalt der Schutzbereich mehrerer Grundrechte betroffen ist stehen diese zueinander in Konkurrenz Als besonderes Freiheitsrecht ist Art 8 GG spezieller gegenuber der allgemeinen Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG Anhand von Art 2 Absatz 1 GG beurteilen sich daher Versammlungen nur so weit wie sie nicht unter Art 8 GG fallen Dies trifft insbesondere auf Versammlungen von Auslandern zu 48 Die Kommunikationsgrundrechte des Art 5 GG stehen aufgrund ihres von Art 8 GG verschiedenen Schutzzwecks grundsatzlich neben der Versammlungsfreiheit 49 Der Schutzbereich beider Grundrechte ist haufig bei Demonstrationen eroffnet Soweit sich ein Grundrechtseingriff ausschliesslich gegen eine Ausserung in Zusammenhang mit der Versammlung richtet ist allerdings ausschliesslich Art 5 GG betroffen 50 Ebenfalls neben der Versammlungsfreiheit steht aufgrund ihres eigenstandigen Schutzguts die durch Art 9 GG geschutzte Vereinigungsfreiheit 51 Eingriff BearbeitenEin Eingriff liegt vor wenn der Gewahrleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkurzt wird 52 Art 8 Absatz 1 GG nennt zwei typische Formen des zielgerichteten Eingriffs in die Versammlungsfreiheit Die Verpflichtung zur Anmeldung und zur Genehmigung einer Versammlung Um weitere sich haufig ereignende Eingriffe handelt es sich beim Erlass von Auflagen gegen die Versammlung beim Ausschluss von Teilnehmern sowie bei der Versammlungsauflosung 53 Ebenso besitzt die Anfertigung von Aufnahmen von Versammlungsteilnehmern Eingriffscharakter da dies einen einschuchternden Effekt auf die Burger haben kann der vom Gebrauch der Versammlungsfreiheit abhalten kann 54 Schliesslich konnen auch rein tatsachliche Behinderungen einer Versammlung einen Grundrechtseingriff darstellen beispielsweise das Erschweren des Zugangs zum Ort der Versammlung 55 Rechtfertigung eines Eingriffs BearbeitenEinfacher Gesetzesvorbehalt Bearbeiten Art 8 GG Bearbeiten Versammlung unter freiem Himmel Bearbeiten Liegt ein hoheitlicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor ist dieser rechtmassig wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtfertigung moglich ist richtet sich gemass Art 8 Absatz 2 GG nach den Umstanden unter denen eine Versammlung veranstaltet wird Versammlungen unter freiem Himmel durfen hiernach kraft einfachen Gesetzes eingeschrankt werden Mit dem Begriff der Versammlung unter freiem Himmel beschrieb der Verfassungsgeber eine Versammlung die an einem Ort abgehalten wird welcher der Offentlichkeit frei zuganglich ist 56 Dies trifft typischerweise auf solche Versammlungen zu die auf offentlichen Wegen und Platzen stattfinden Auch Versammlungen die sich innerhalb von Gebauden ereignen konnen als unter freiem Himmel geltend stattfinden sofern sie der Offentlichkeit zuganglich sind 57 Dies bejahte das Bundesverfassungsgericht beispielsweise fur eine Versammlung im Frankfurter Flughafen 56 Dass Art 8 Absatz 2 GG einen spezifischen Gesetzesvorbehalt zum Eingriff in Versammlungen unter freiem Himmel bietet beruht auf dem besonderen Regelungsbedurfnis das bei derartigen Versammlungen besteht Offentlich zugangliche Versammlungen neigen eher zu Konflikten mit ihrer Umgebung als Versammlungen die sich raumlich von ihrer Umgebung abgrenzen Daher besteht aus Sicht des Staates ein grosseres Bedurfnis danach den Verlauf der Versammlung zu kontrollieren 58 Ein Eingriff kann unmittelbar durch ein Parlamentsgesetz erfolgen beispielsweise durch das Versammlungsgesetz des Bundes oder durch einen Rechtsakt der auf Basis eines Parlamentsgesetzes erlassen wird beispielsweise ein Verwaltungsakt Nach dem in Art 19 Absatz 1 Satz 2 GG normierten Zitiergebot muss ein Gesetz das die Versammlungsfreiheit einschrankt dies unter Angabe des Art 8 GG ausdrucklich nennen Das Zitiergebot soll dem Gesetzgeber deutlich machen dass er ein Grundrecht beschrankt Im Versammlungsgesetz des Bundes VersammlG geschah dies beispielsweise durch 20 VersammlG 59 Versammlungsgesetz des Bundes Bearbeiten Hauptartikel Versammlungsgesetz Deutschland Eine zentrale Rechtsquelle aus der sich Beschrankungen der Versammlungsfreiheit ergeben stellt das Versammlungsgesetz des Bundes von 1953 dar Dieses regelt den rechtlichen Rahmen von Versammlungen Als spezielleres Gesetz verdrangt es das allgemeine Polizei und Ordnungsrecht 60 Daher konnen hoheitliche Eingriffe insbesondere in laufende Versammlungen grundsatzlich lediglich auf das Versammlungsgesetz gestutzt werden 61 Diese Sperrwirkung des Versammlungsrechts wird in der Rechtswissenschaft als Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bezeichnet Der Vorrang des Versammlungsgesetzes reicht jedoch nur so weit wie dieses eigene Regelungen enthalt In Angelegenheiten die es nicht erfasst ist daher der Ruckgriff auf andere Gesetze moglich Nicht gesperrt sind daher unter anderem Regelungen zur Abwehr von Gefahren die nicht versammlungsspezifisch sondern beispielsweise bau oder gesundheitsrechtlicher Art sind 62 Das Versammlungsgesetz wurde auf Grundlage der fruheren Bundeskompetenz zur Regelung des Versammlungsrechts erlassen Im Zuge der Foderalismusreform von 2006 ubertrug der Bund diese Kompetenz auf die Bundeslander Infolgedessen erliessen einige Lander eigene Versammlungsgesetze etwa Bayern Niedersachsen und Sachsen In den ubrigen Landern beurteilt sich das Versammlungsrecht gemass Art 125a Absatz 1 Satz 1 GG weiterhin massgeblich nach dem Versammlungsgesetz des Bundes 63 Praktisch bedeutsame Eingriffe in die Versammlungsfreiheit stellen der Erlass von Auflagen die Anmeldepflicht das Verbot sowie die Auflosung von Versammlungen dar Beschrankungen Bearbeiten nbsp Vermummte Demonstranten in FrankfurtDa sich die Versammlungsfreiheit auf den Schutz friedlicher Versammlungen beschrankt verbietet 2 Absatz 3 VersammlG das Mitfuhren von Waffen und sonstiger gefahrlicher Gegenstande bei einer Versammlung Gemass 27 Absatz 1 VersammlG stellt dies eine Straftat dar Ebenso strafbar ist es entgegen 17a Absatz 1 VersammlG Schutzwaffen gegen Vollstreckungsmassnahmen eines Tragers von Hoheitsbefugnissen mit sich zu tragen Tatbestandsmassig sind beispielsweise Masken Korperpolster und Kampfsportausrustung 64 Weiterhin folgt aus 17a Absatz 2 29 Absatz 1 Nummer 1 a VersammlG ein strafbewehrtes Vermummungsverbot Hiernach ist es verboten das Gesicht zu verdecken und Gegenstande mitzufuhren die dazu geeignet und bestimmt sind die Feststellung der Identitat zu verhindern Unzulassig sind somit beispielsweise Sturmhauben und Masken 65 Anmeldepflicht Bearbeiten Gemass 14 VersammlG ist der Veranstalter einer Versammlung verpflichtet diese spatestens 48 Stunden vor Bekanntgabe ihrer Durchfuhrung bei der nach Landesrecht zustandigen Behorde anzumelden Oft handelt es sich hierbei um die Ordnungsbehorde Die Anmeldepflicht kollidiert mit der ausdrucklichen Garantie des Art 8 Absatz 1 GG dass sich Burger jederzeit ohne Anmeldung oder Erlaubnis versammeln durfen 66 Das Bundesverfassungsgericht und die vorherrschende Auffassung in der Rechtswissenschaft betrachten 14 VersammlG dennoch als verfassungskonform und nehmen eine Rechtsfortbildung in Form einer teleologischen Reduktion vor 67 Spontanversammlungen vgl Brokdorf Beschluss sind hiernach von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung befreit da eine vorherige Anmeldung mangels eines koordinierenden Veranstaltungsleiters nicht moglich ist Auf Eilversammlungen findet die 48 Stunden Frist keine Anwendung da es in deren Natur liegt sich innerhalb besonders kurzer Zeit zu bilden sodass eine fristgerechte Anmeldung meist nicht moglich ist 68 Auch die Strafbarkeit der Durchfuhrung einer unangemeldeten Versammlung die sich aus 26 VersammlG ergibt betrachtet das Bundesverfassungsgericht wegen der teleologischen Reduktion des 14 VersammlG als verfassungskonform 66 Der Handhabung des 14 VersammlG durch die vorherrschende Auffassung werfen einige Rechtswissenschaftler vor dass sie die Grenzen der Auslegung uberschreite Der Wortlaut des 14 VersammlG sei zu eindeutig als dass eine Rechtsfortbildung in Frage kame 69 Daher sei diese methodisch unzulassig sodass die Norm als verfassungswidrig bewertet werden musse 68 Versammlungsverbot und Erlass einer Auflage oder Beschrankung Bearbeiten Das Recht zum Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel ergibt sich aus 15 Absatz 1 VersammlG Hiernach darf die zustandige Behorde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen oder Beschrankungen abhangig machen falls nach den zur Zeit des Erlasses der Verfugung erkennbaren Umstanden die offentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchfuhrung der Versammlung unmittelbar gefahrdet ist Eine Gefahr liegt vor falls bei ungehindertem Fortgang des Geschehens in absehbarer Zeit die Schadigung eines Schutzguts droht 70 Das Schutzgut der offentlichen Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und von Individualrechtsgutern sowie die Funktionsfahigkeit offentlicher Einrichtungen 71 Eine Gefahr besteht beispielsweise falls eine Versammlung droht Leib und Eigentum Dritter zu schadigen Auch die drohende Begehung von Straftaten etwa Volksverhetzungen 130 StGB stellt eine Gefahr dar 72 nbsp Neonazi Demonstration am 2 April 2005 in MunchenDas Schutzgut der offentlichen Ordnung erfasst alle ungeschriebenen Regeln fur das Verhalten des Einzelnen in der Offentlichkeit deren Beachtung nach allgemeiner Anschauung als unerlassliche Voraussetzung fur ein gedeihliches Zusammenleben betrachtet werden 73 Strittig ist in der Rechtswissenschaft unter welcher Voraussetzung die Gefahrdung dieses Rechtsguts genugt um gegen eine Versammlung vorzugehen Von grosser praktischer Bedeutung ist diese Streitfrage fur das Verbot rechtsextremer Versammlungen bei denen Volksverhetzungen oder andere Straftaten nicht zu erwarten sind 74 Mangels drohender Straftaten bestand keine Gefahr fur die offentliche Sicherheit Daher stutzten Behorden Verbote regelmassig auf einen Verstoss gegen die offentliche Ordnung Sie argumentierten damit dass diese Versammlungen durch ihre Zielsetzung das allgemeine Anstandsgefuhl verletzten Diese Beurteilung kollidierte mit der Versammlungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit da sich der Vorwurf der Verletzung der offentlichen Ordnung gegen den thematischen Inhalt der Versammlung richtete Das Bundesverfassungsgericht entschied in mehreren Beschlussen dass eine Gefahr fur das ausserst unbestimmte Rechtsgut der offentlichen Ordnung im Regelfall nicht genugt um die Versammlungsfreiheit zu beschranken 75 Der Gesetzgeber schuf infolgedessen zwei neue Rechtsnormen 76 Gemass 15 Absatz 2 VersammlG durfen Versammlungen verboten werden die an einer durch Landesrecht als solche bestimmten Gedenkstatte von historischer Bedeutung an die Opfer der Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt und Willkurherrschaft erinnern Dies setzt voraus dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfugung feststellbaren Umstanden zu besorgen ist dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Wurde der Opfer beeintrachtigt wird 77 Beim Verbot einer Versammlung handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Versammlungsfreiheit Daher ist sie regelmassig nur verhaltnismassig falls der handelnden Behorde keine anderen Mittel zur Verfugung stehen um die Gefahr abzuwehren Hoheitstrager sind daher gehalten Eingriffe geringerer Intensitat zu ergreifen soweit dies moglich ist 78 Gemass 15 Absatz 1 VersammlG kann die Behorde insbesondere die Durchfuhrung einer Versammlung von der Erfullung einer Auflage abhangig machen Hierbei handelt es sich um eine zusatzliche Regelung beispielsweise die Pflicht zum Einsatz von Ordnern oder die Erfassung von Personalien 79 Auflosung einer Versammlung Bearbeiten 15 Absatz 3 VersammlG ermachtigt die Polizei zur Auflosung einer laufenden Versammlung unter freiem Himmel Er setzt hierfur voraus dass die Versammlung nicht angemeldet ist sie von den Angaben der Anmeldung abweicht gegen eine Auflage verstosst oder die Voraussetzungen eines Verbots vorliegen Dass bereits der Verstoss gegen die Anmeldepflicht zur Auflosung genugt wird allgemein als unverhaltnismassig angesehen Daher legt die vorherrschende Auffassung in der Rechtswissenschaft die Norm diesbezuglich verfassungskonform aus Eine Auflosung wegen Verletzung der Anmeldepflicht setzt zusatzlich voraus dass aufgrund der unterbliebenen Anmeldung von der Versammlung eine konkrete Gefahr fur ein bedeutendes Rechtsgut ausgeht 80 Bei Spontan und Eilversammlungen ermoglicht die unterbliebene Anmeldung keine Auflosung 81 Findet eine verbotene Versammlung statt muss diese gemass 15 Absatz 4 VersammlG aufgelost werden Infolge einer Auflosung sind die Versammlungsteilnehmer verpflichtet sich unverzuglich vom Versammlungsort zu entfernen Mit der Auflosung endet der Schutz des Versammlungsgesetzes in zeitlicher Hinsicht sodass allgemeines Polizeirecht wieder vollumfanglich anwendbar wird 82 So kann etwa die Entfernungspflicht durch Aussprechen und Vollstrecken eines Platzverweises oder einer Ingewahrsamnahme durchgesetzt werden 83 15 Absatz 3 VersammlG ermachtigt nach uberwiegender Auffassung in der Rechtswissenschaft auch zum Ergreifen anderer Massnahmen die milder als die Auflosung sind Als solche kommen etwa die Beschlagnahme von Transparenten und Bannern in Frage Diese Auffassung argumentiert damit dass unter den Voraussetzungen welche die Auflosung einer Versammlung rechtfertigen erst recht die mildere Massnahmen zulassig sein 84 Weitere Massnahmen Bearbeiten Gemass 18 Absatz 3 VersammlG darf die Polizei Teilnehmer von einer Versammlung ausschliessen welche die Ordnung groblich storen Ferner durfen Behorden gemass 19a VersammlG Bild und Tonaufnahmen von Versammlungsteilnehmern bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen anfertigen Dies erfordert eine erhebliche Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung Art 17a GG Bearbeiten Einen weiteren Gesetzesvorbehalt enthalt Art 17a GG Hiernach darf die Versammlungsfreiheit durch Gesetze uber Wehrdienst und Ersatzdienst fur Angehorige der Streitkrafte und des Ersatzdienstes beschrankt werden Eine entsprechende Regelung enthalt beispielsweise 15 Absatz 3 des Soldatengesetzes der Soldaten verbietet in Uniform an politischen Veranstaltungen teilzunehmen 85 Verfassungsimmanente Schranken Bearbeiten Versammlungen die nicht unter freiem Himmel stattfinden stehen mit Ausnahme des Art 17a GG unter keinem Gesetzesvorbehalt Jedoch erkennt das Bundesverfassungsgericht auch fur solche Versammlungen die Moglichkeit der gesetzlichen Beschrankung an Diese kann sich aus Verfassungsrecht ergeben das mit der Versammlungsfreiheit kollidiert 86 Diese Beschrankungsmoglichkeit beruht darauf dass sich Verfassungsbestimmungen als gleichrangiges Recht nicht gegenseitig verdrangen sondern im Fall einer Kollision in ein Verhaltnis praktischer Konkordanz gebracht werden Das erfordert eine Abwagung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem kollidierenden Gut Es soll ein moglichst schonender Ausgleich hergestellt werden der nach beiden Seiten hin jedem Verfassungsgut moglichst weit reichende Geltung verschafft Ein auf die Verletzung eines Verfassungsguts gestutzter Eingriff in die Versammlungsfreiheit bedarf ausserdem einer gesetzlichen Konkretisierung 87 Der Eingriff in eine Versammlung die nicht unter Art 8 Absatz 2 GG fallt setzt daher voraus dass deren Durchfuhrung mit einem Gut von Verfassungsrang kollidiert Dies kommt etwa bei einer unmittelbaren Gefahrdung der korperlichen Unversehrtheit von Personen in Betracht die durch Art 2 Absatz 2 Satz 1 GG geschutzt wird Fur offentliche Versammlungen in geschlossenen Raumen enthalt das Versammlungsgesetz in 5 13 VersammlG mehrere Bestimmungen die zum Schutz von Verfassungsgutern Eingriffe in offentliche Versammlungen in geschlossenen Raumen erlauben So erlaubt beispielsweise 13 Absatz 1 Nummer 2 VersammlG die Auflosung einer Versammlung die einen gewalttatigen oder aufruhrerischen Verlauf nimmt oder bei der eine unmittelbare Gefahr fur Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht Fur nichtoffentliche Versammlungen in geschlossenen Raumen sind die Vorschriften des Versammlungsgesetzes nicht anwendbar Allerdings kann es bei diesen gestutzt auf das allgemeine Polizeirecht zu einer Einschrankung der Versammlungsfreiheit kommen 88 Das Zitiergebot des Art 19 Absatz 1 Satz 2 GG findet auf vorbehaltlos gewahrleistete Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit nichtoffentlicher Versammlungen keine Anwendung 89 Literatur BearbeitenAchim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 Patrick Buhring Demonstrationsfreiheit fur Rechtsextremisten verfassungsrechtliche Spielraume fur eine Verscharfung des Versammlungsgesetzes Utz Munchen 2004 ISBN 3 8316 0421 5 Sigrid Kraujuttis Versammlungsfreiheit zwischen liberaler Tradition und Funktionalisierung zum Begriff der Versammlung im Sinne des Art 8 Abs 1 GG 1 Auflage Carl Heymann Koln Berlin Munchen 2005 ISBN 3 8329 6118 6 Jens Lehmann Der Schutz symboltrachtiger Orte vor extremistischen Versammlungen 1 Auflage Nomos Baden Baden 2012 ISBN 978 3 8329 7212 7 Ulrich Schwable Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit Art 8 GG Duncker amp Humblot Berlin 1975 ISBN 3 428 03454 6 Sascha Werner Formelle und materielle Versammlungsrechtswidrigkeit verfassungsrechtliche Grundlagen verwaltungsrechtliche Eingriffsbefugnisse und strafrechtliche Konsequenzen Duncker amp Humblot Berlin 2001 ISBN 3 428 10374 2 Einzelnachweise Bearbeiten a b Wolfram Hofling Art 8 Rn 4 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 344 Brokdorf BVerfG Beschluss vom 4 11 2009 1 BvR 2150 08 BVerfGE 124 300 320 Rudolf Hess Gedenkfeier BVerfG Urteil vom 22 2 2011 1 BvR 699 06 BVerfGE 128 226 Fraport Wolfram Hofling Art 8 Rn 1 f in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Wolfram Hofling Art 8 Rn 3 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 63 Rn 2 BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 Brokdorf Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 Hans Jarass Art 8 Rn 11 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Wolfram Hofling Art 8 Rn 50 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Thomas Mann Esther Maria Worthmann Berufsfreiheit Art 12 GG Strukturen und Problemkonstellationen in Juristische Schulung 2013 S 385 386 Sebastian Muller Franken Art 8 Rn 50 in Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Wolfram Hofling Art 8 Rn 52 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Artikel 26 der Verfassung von Berlin Alle Manner und Frauen haben das Recht sich zu gesetzlich zulassigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln Artikel 23 der Verfassung des Landes Brandenburg Alle Menschen haben das Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln Artikel 14 der Verfassung des Landes Hessen Alle Deutschen haben das Recht sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln BVerfG Beschluss vom 12 7 2001 1 BvQ 28 01 1 BvQ 30 01 Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 2459 BVerfG Beschluss vom 26 10 2004 1 BvR 1726 01 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2005 S 80 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 32 Otto Depenheuer Art 8 Rn 44 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 BVerfG Beschluss vom 24 10 2001 1 BvR 1190 90 2173 93 433 96 BVerfGE 104 92 Sitzblockaden III BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 343 Brokdorf Wolfram Hofling Art 8 Rn 14 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfG Beschluss vom 12 7 2001 1 BvQ 28 01 1 BvQ 30 01 Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 2459 BVerfG Urteil vom 22 2 2011 1 BvR 699 06 BVerfGE 128 226 250 Fraport Christoph Mollers Wandel der Grundrechtsjudikatur Eine Analyse der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG in NJW 2005 S 1973 Wolfram Hofling Art 8 Rn 15 f in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Christoph Gusy Art 8 Rn 17 f in Hermann von Mangoldt Friedrich Klein Christian Starck Hrsg Kommentar zum Grundgesetz 6 Auflage Band 1 Praambel Artikel 1 bis 19 Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3730 0 BVerfG Beschluss vom 20 6 2014 1 BvR 980 13 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 2706 Rn 17 Henrik Eibenstein Holger Greve Corona Spaziergange und die Versammlungsfreiheit PDF In NVwZ Abgerufen am 18 Marz 2022 Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 63 Rn 12 Sebastian Muller Franken Art 8 Rn 49 in Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Wolfram Hofling Art 8 Rn 29 f in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfG Beschluss vom 24 10 2001 1 BvR 1190 90 2173 93 433 96 BVerfGE 104 92 106 Sitzblockaden III BVerfG Beschluss vom 11 11 1986 1 BvR 713 83 BVerfGE 73 206 248 Sitzblockaden I Hans Jarass Art 8 Rn 9 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Wilhelm Schluckebier 240 Rn 20 in Helmut Satzger Wilhelm Schluckebier Gunter Widmaier Hrsg Strafgesetzbuch Kommentar 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2016 ISBN 978 3 452 28685 7 BVerfG Beschluss vom 11 11 1986 1 BvR 713 83 BVerfGE 73 206 249 Sitzblockaden I BVerfG Beschluss vom 1 12 1992 1 BvR 88 576 91 BVerfGE 87 399 406 Versammlungsauflosung Philip Kunig Art 8 Rn 23 in Ingo von Munch Philip Kunig Hrsg Grundgesetz Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 58162 5 Wolfram Hofling Art 8 Rn 32 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfG Beschluss vom 24 10 2001 1 BvR 1190 90 2173 93 433 96 BVerfGE 104 92 106 Sitzblockaden III Achim Bertuleit Sitzdemonstrationen zwischen prozedural geschutzter Versammlungsfreiheit und verwaltungsrechtsakzessorischer Notigung ein Beitrag zur Harmonisierung von Art 8 GG 15 VersG und 240 StGB Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 3 428 08184 6 S 82 f BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 361 Brokdorf Hans Jarass Art 8 Rn 10 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 360 Brokdorf VG Minden Urteil vom 3 5 1983 4 K 120 82 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1984 S 331 BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 349 Brokdorf BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 343 Brokdorf BVerfG Beschluss vom 1 12 1992 1 BvR 88 576 91 BVerfGE 87 399 406 Versammlungsauflosung OVG Berlin Brandenburg Urteil vom 18 11 2008 1 B 2 07 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht Rechtsprechungs Report 2009 S 370 Hans Jarass Art 8 Rn 5 f in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BVerwG Urteil vom 29 10 1992 7 C 34 91 BVerwGE 91 135 Moritz Hartmann Protestcamps als Versammlungen iSv Art 8 I Grundgesetz in Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2018 S 200 BVerfG Beschluss vom 20 6 2014 1 BvR 980 13 Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 2706 Rn 16 18 f BVerfG Beschluss vom 11 6 1991 1 BvR 772 90 BVerfGE 84 203 209 Republikaner Hans Jarass Art 8 Rn 9 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Stefan Muckel Anmerkung zu OVG NRW Beschluss vom 29 Juli 2016 15 B 876 16 in Juristische Arbeitsblatter 2017 S 396 Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 63 Rn 68 BVerfG Beschluss vom 11 6 1991 1 BvR 772 90 BVerfGE 81 236 258 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 264 Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 63 Rn 69 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 8 Rn 1 Wolfram Hofling Art 8 Rn 56 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 63 Rn 46 Gerrit Manssen Staatsrecht II Grundrechte 17 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75052 6 Rn 531 Michael Kloepfer Verfassungsrecht 4 Auflage Band 2 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59527 1 63 Rn 60 a b BVerfG Urteil vom 22 2 2011 1 BvR 699 06 BVerfGE 128 226 255 Fraport Hans Jarass Art 8 Rn 17 in Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Wolfgang Hoffmann Riem 106 Rn 104 in Detlef Merten Hans Jurgen Papier Hrsg Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa Band IV Grundrechte in Deutschland Einzelgrundrechte I C F Muller Munchen 2011 ISBN 978 3 8114 4443 0 Wolfram Hofling Art 8 Rn 61 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BVerfG Urteil vom 27 2 2008 1 BvR 370 595 07 BVerfGE 120 274 343 Online Durchsuchungen Wolfgang Hoffmann Riem 106 Rn 101 in Detlef Merten Hans Jurgen Papier Hrsg Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa Band IV Grundrechte in Deutschland Einzelgrundrechte I C F Muller Munchen 2011 ISBN 978 3 8114 4443 0 Judith Froese Das Zusammenspiel von Versammlungsfreiheit und Versammlungsgesetz in Juristische Arbeitsblatter 2015 S 679 Matthias Kotter Jakob Nolte Was bleibt von der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts in Die Offentliche Verwaltung 2009 S 399 Christian von Coelln Die eingeschrankte Polizeifestigkeit nicht offentlicher Versammlungen in Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2001 S 1234 Kathrin Bunnigmann Polizeifestigkeit im Versammlungsrecht In Juristische Schulung 2016 S 695 Johannes Deger Polizeirechtliche Massnahmen bei Versammlungen in Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1999 S 265 266 Florian von Alemann Fabian Scheffczyk Aktuelle Fragen der Gestaltungsfreiheit von Versammlungen in Juristische Arbeitsblatter 2013 S 407 Volkhard Wache 17a VersammlG Rn 3 in Georg Erbst Max Kohlhaas Hrsg Strafrechtliche Nebengesetze 217 Erganzungslieferung Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 37751 8 Volkhard Wache 17a VersammlG Rn 6 8 in Georg Erbst Max Kohlhaas Hrsg Strafrechtliche Nebengesetze 217 Erganzungslieferung Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 37751 8 a b Christoph Gropl Art 8 Rn 36 in Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Helmuth Schulze Fielitz Art 8 Rn 83 in Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 a b Wolfram Hofling Art 8 Rn 64 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 68 Christoph Gropl Art 8 Rn 36 in Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Thorsten Kingreen Ralf Poscher Polizei und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 72956 0 8 Rn 2 Ulrike Lembke Grundfalle zu Art 8 GG in Juristische Schulung 2005 S 1081 f Hannes Beyerbach Rechtsextreme Versammlungen auch eine dogmatische Herausforderung in Juristische Arbeitsblatter 2015 S 881 883 Thorsten Kingreen Ralf Poscher Polizei und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 72956 0 8 Rn 46 Christoph Gusy Rechtsextreme Versammlungen als Herausforderung an die Rechtspolitik in JuristenZeitung 2002 S 105 Hannes Beyerbach Rechtsextreme Versammlungen auch eine dogmatische Herausforderung in Juristische Arbeitsblatter 2015 S 881 883 BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 353 Brokdorf BVerfG Beschluss vom 27 1 2012 1 BvQ 4 12 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2012 S 749 Ulrike Lembke Grundfalle zu Art 8 GG in Juristische Schulung 2005 S 1081 1083 BVerfG Beschluss vom 6 5 2005 1 BvR 961 05 BVerfGK 6 104 Klaus Stohrer Die Bekampfung rechtsextremistischer Versammlungen durch den neuen 15 Absatz II VersG in Juristische Schulung 2006 S 15 Otto Depenheuer Art 8 Rn 137 in Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Wolfram Hofling Art 8 Rn 62 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Markus Thiel Polizei und Ordnungsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 4876 1 19 Rn 10 BVerfG Beschluss vom 14 5 1985 1 BvR 233 341 81 BVerfGE 69 315 350 Brokdorf Volkhard Wache 15 VersammlG Rn 15 in Georg Erbst Max Kohlhaas Hrsg Strafrechtliche Nebengesetze 217 Erganzungslieferung Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 37751 8 Markus Thiel Polizei und Ordnungsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 4876 1 19 Rn 11 f Jurgen Schwabe Desaster im Versammlungsrecht Zwei irrefuhrende Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Die Offentliche Verwaltung 2010 S 720 Matthias Hettich Platzverweis und Ingewahrsamnahme nach Auflosung der Versammlung Erwiderung auf Jurgen Schwabe DOV 2010 720 in Die Offentliche Verwaltung 2010 S 954 Christoph Gropl Isabel Leinenbach Examensschwerpunkte des Versammlungsrechts in Juristische Arbeitsblatter 2018 S 8 13 Markus Thiel Polizei und Ordnungsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 4876 1 19 Rn 14 Wolfram Hofling Art 8 Rn 78 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Wolfram Hofling Art 8 Rn 83 in Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Tristan Kalenborn Die praktische Konkordanz in der Fallbearbeitung in Juristische Arbeitsblatter 2016 S 6 8 Markus Thiel Polizei und Ordnungsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 4876 1 19 Rn 22 Christoph Gropl Art 8 Rn 33 in Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 nbsp Dieser Artikel ist als Audiodatei verfugbar source source Speichern 29 45 Minuten 13 1 MB Text der gesprochenen Version 16 Februar 2017 Mehr Informationen zur gesprochenen Wikipedia nbsp Dieser Artikel wurde am 24 April 2018 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 8 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 233378391