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Die Foderalismusreform seit Verwirklichung der Foderalismusreform II auch als Foderalismusreform I bezeichnet ist eine Anderung des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland die die Beziehungen zwischen Bund und Landern betrifft Sie wurde im Juni und Juli 2006 vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen und trat am 1 September 2006 in Kraft Inhaltsverzeichnis 1 Foderalismuskommission 2 Neuer Anlauf in der Grossen Koalition von 2005 3 Kernpunkte der Foderalismusreform 3 1 Gesetzgebungskompetenz 3 2 Bildungspolitik 3 3 Beamtenrecht 3 4 Inneres 3 5 Umweltrecht 3 6 Strafvollzug 3 7 Europa 3 8 Finanzen 4 Kritik 5 Erste Auswertungen der Foderalismusreform 6 Auswartige Foderalismusreformen 7 Siehe auch 8 Literatur 8 1 Normen und Primartexte 8 2 Zur Foderalismusreform allgemein vor Inkrafttreten 8 3 Nach Inkrafttreten veroffentlichte Schriften 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseFoderalismuskommission BearbeitenAufgrund der langwierigen Entscheidungsprozesse in der deutschen Gesetzgebung der zunehmenden Zentralisierung von Kompetenzen beim Bund und der daraus folgenden Ballung von Zustimmungsgesetzen im Deutschen Bundesrat die auch dazu fuhrten dass die jeweilige Opposition den Bundesrat zur parteipolitisch motivierten Blockade von Gesetzentwurfen der Bundesregierung nutzte und der mangelnden Transparenz demokratischer Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten einigten sich der Deutsche Bundestag und der Bundesrat am 16 bzw 17 Oktober 2003 eine Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung einzusetzen Die Regierungschefs der Lander hatten bereits im Dezember 1998 beschlossen die bundesstaatliche Ordnung Aufgaben Ausgaben und Einnahmenverteilung einer kritischen Uberprufung zu unterziehen Die Federfuhrung lag bei Bayern und Bremen Dieses Vorhaben wurde aber zunachst zuruckgestellt weil ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 uber eine Reform des Landerfinanzausgleichs umgesetzt werden musste 1 Die Verhandlungen daruber zogen sich hin bis zum Juni 2001 Die finanzstarken Lander stellten ihre Kritik am bestehenden Landerfinanzausgleich zuruck zugunsten einer Losung die der traditionellen bundesstaatlichen Solidaritat mit den finanzschwachen Landern verpflichtet blieb insbesondere aber den ostdeutschen Landern eine Verlangerung der Solidarpaktmittel zugestand Zum Ausgleich forderten sie aber eine Foderalismusreform die die Stellung der Lander starken sollte Auf einer Ministerprasidentenkonferenz im Oktober 2001 beschlossen sie Verhandlungen mit dem Bund daruber aufzunehmen im Dezember 2001 einigten sich Bund und Lander diese sofort zu beginnen und sie bis 2003 abzuschliessen Leitlinien der Lander fur die Verhandlungen mit dem Bund wurden am 27 Marz 2003 verabschiedet Parallel verfassten die Landesparlamente ein Bekenntnis zum Foderalismus und zur Subsidiaritat Landesparlamente starken Schliesslich wurde am 9 April 2003 eine Position des Bundes verabschiedet Eine Regierungskommission von Bund und Landern sollte auf diesen Grundlagen Gesetzesentwurfe erarbeiten Am 18 Juni 2003 schlug aber Franz Muntefering Vorsitzender der SPD Bundestagsfraktion dem Bundestag vor eine Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat einzurichten und im Herbst des Jahres eine umfassende Debatte zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung mit dem Bundesrat zu beginnen 2 Am 16 Oktober 2003 beschloss der Bundestag auf Antrag der Fraktionen der SPD der CDU CSU des Bundnisses 90 Die Grunen und der FDP die Einsetzung einer gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung 3 Unter dem Vorsitz von Edmund Stoiber CSU und Franz Muntefering sollten die Mitglieder Vorschlage erarbeiten wie die Handlungs und Entscheidungsfahigkeit von Bund und Landern verbessert die politischen Verantwortlichkeiten sinnvoll geordnet und die Effizienz der Aufgabenerfullung gesteigert werden konne Die Foderalismuskommission scheiterte am 17 Dezember 2004 an der Neuordnung der Kompetenzen in der Bildungspolitik ihr bis dahin erreichter Verhandlungsstand bildete aber die Grundlage fur die weitere Entwicklung Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schroder sowie Joschka Fischer Edmund Stoiber und Angela Merkel vereinbarten auf dem Jobgipfel am 17 Marz 2005 die Wiederaufnahme der Arbeit an der Reform auf Grund des ausserplanmassigen Wahlkampfes zur Bundestagswahl 2005 wurde dies aber nicht mehr weiter verfolgt Neuer Anlauf in der Grossen Koalition von 2005 BearbeitenIn den Verhandlungen zur Bildung einer Grossen Koalition im Herbst 2005 von damals historischem Ausmass zuletzt hatte es solch ein Regierungsbundnis 1969 gegeben einigten sich CDU CSU und SPD darauf auf der Grundlage der Vorarbeiten in der Foderalismuskommission zugig eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Deutschland zu beschliessen Der Koalitionsvertrag enthielt eine Anlage die unter fast vollstandiger Ubernahme eines von Muntefering und Stoiber im Rahmen der Foderalismuskommission erarbeiteten Papiers bereits einen detaillierten Vorschlag fur die Grundgesetzanderungen enthielt Nach abschliessenden Beratungen im Bundeskabinett in den Koalitionsfraktionen und der Ministerprasidentenkonferenz am 6 Marz traten am 10 Marz 2006 die Gesetzentwurfe der Grossen Koalition in die parlamentarische Debatte ein und wurden gleichzeitig in Bundestag und Bundesrat beraten Die beiden Gesetzentwurfe der Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes und der Entwurf eines Foderalismusreform Begleitgesetzes betrafen die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Lander sowie die Zustandigkeiten und Mitwirkungsrechte der Lander bei der Gesetzgebung des Bundes Besonders die Vorschlage in den Bereichen Umwelt und Bildungspolitik sind bei Fachpolitikern auf Kritik gestossen ebenso gab es generelle Vorbehalte gegen die Reform die damit begrundet wurden dass sie den Weg von einem eher kooperativen zu einem konkurrenzorientierten Foderalismus in Deutschland ebnen sollten Im Gesetzgebungsverfahren fand eine Anhorung durch den Rechtsausschuss des Bundestages statt Dabei wurde von Experten teilweise Kritik geaussert zu den o g Bereichen Daruber hinaus wurde die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz fur Strafvollzug Notariat Beamtenbesoldung und das Heimrecht kritisch betrachtet Im Bereich der Bildungspolitik gab es daher Anderungen und die Gesetzgebungskompetenz fur das Notariat wurde nicht auf die Lander verlagert Nach der Anhorung im Rechtsausschuss beschloss der Bundestag am 30 Juni 2006 mit 428 Ja Stimmen gegen 162 Nein Stimmen und 3 Enthaltungen das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes und das Foderalismusreform Begleitgesetz Damit haben mindestens 20 Abgeordnete der Regierungskoalition hauptsachlich aus der SPD Fraktion der Verfassungsanderung ihre Zustimmung verweigert Am 7 Juli stimmte auch der Bundesrat der Reform mit 62 von 69 Stimmen zu Mecklenburg Vorpommern lehnte das Gesetzespaket ab und Schleswig Holstein enthielt sich der Stimme Die Foderalismusreform wurde durch den Bundesprasidenten am 28 August 2006 ausgefertigt am 31 August 2006 im Bundesgesetzblatt verkundet und trat einen Tag darauf also am 1 September 2006 in Kraft Die Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Landern sollte erst in einem zweiten Schritt den veranderten Rahmenbedingungen inner und ausserhalb Deutschlands angepasst werden hierzu erging im Dezember 2006 ein Beschluss des Bundestages Kernpunkte der Foderalismusreform Bearbeiten nbsp Teile dieses Artikels scheinen seit 2006 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit 2006 Gesetzgebungskompetenz Bearbeiten Die Verteilung der Zustandigkeiten im deutschen kooperativen Foderalismus ist administrativ nicht dual geregelt Die meisten Politikbereiche unterliegen einer konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Landern Bis dahin hiess das der Bund gestaltete die Rahmenbedingungen die Lander erganzten sie mit eigenen Gesetzen vor allem aber sind sie Trager der staatlichen Verwaltung Die Schwierigkeit besteht bei einem solchen Staatsaufbau darin die Detailtiefe der zentralen Entscheidungen so zu begrenzen dass auf der Ebene der Gliedstaaten also der Lander genugend Spielraum fur eigene Entscheidungen und Gesetze besteht Eine solche Verteilung muss deshalb unter sich andernden Verhaltnissen immer wieder neu austariert werden Uberlagert wird die rechtliche Kompetenzverteilung von der Frage der Finanzverteilung die fur die faktische Ausfullung der Kompetenzen entscheidend ist Vor diesem Hintergrund wurde die Zustimmungspflichtigkeit von Bundesgesetzen immer mehr ausgeweitet Die wachsende Kritik am deutschen Foderalismus richtete sich auf Unitarisierung Politikverflechtung und den sog Beteiligungs Foderalismus der Exekutiven auf Kosten der Parlamente Um die zunehmende Verflechtung von Bund und Landern wieder zu bereinigen wurde einmal die Rahmengesetzgebung des Bundes fruher Art 75 GG a F abgeschafft Ihre Materien gehoren nun entweder der ausschliesslichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes an oder sie sind von den Landern zu regeln Ausserdem wurde die Zustimmungspflicht deutlich eingeschrankt Sie war in Art 84 Abs 1 GG a F geregelt wonach die Zustimmung des Bundesrates erforderlich wurde wenn im Bundesgesetz auch Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalten waren Kunftig entfallt diese Zustimmungserfordernis die Lander konnen dann aber abweichende Verfahrensregelungen treffen Wenn der Bund solche abweichende Landesgesetzgebung ausnahmsweise ausschliessen will bedarf es dazu der Zustimmung des Bundesrates Ein wesentlicher Punkt ist die Abschaffung des Durchgriffs des Bundes auf die Kommunen durch die Reform des Art 84 Abs 1 Satz 7 GG Der Bund darf seit 2006 den Gemeinden nicht langer Aufgaben ubertragen Aufgaben sind hier als Kosten verursachende Pflichten zu verstehen Unter dem Motto Wer bestellt bezahlt hatten die Gemeinden dies schon lange zu ihrer Forderung gemacht Jetzt durfen Aufgaben an die Kommunen nur noch nach Massgabe der jeweiligen Landesverfassung durch Landesgesetze erfolgen Das Gesetzgebungsverfahren soll beschleunigt und transparenter werden Dazu soll die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze von derzeit rund 60 auf etwa 35 bis 40 sinken Der Bundestag ist damit weniger oft auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen und Blockaden von Gesetzesinitiativen der Regierung durch die Opposition sollen erschwert werden Der Bundesrat muss aber weiterhin Gesetzen zustimmen die erhebliche Kosten in den Landern verursachen Im Gegenzug fur diesen Verzicht der Lander auf Mitwirkung im nationalen Gesetzgebungsverfahren sollen sie kunftig die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz fur das Dienst Besoldungs und Versorgungsrecht der Landes und Kommunalbeamten das Strafvollzugsrecht allerdings ohne das rechtsdogmatisch zugehorige materielle Strafrecht das Heimrecht ohne das zugehorige Gesundheitsrecht das Ladenschluss und Gaststattenrecht das Versammlungsrecht und das Presserecht erhalten Zusatzlich bekommen die Lander im Bereich des Umwelt und Bildungsrechts ein so genanntes Abweichungsrecht durch das sie von Bundesregelungen abweichende eigene Gesetze beschliessen konnen Die ursprunglich geplante Ubertragung der Gesetzgebungskompetenz fur das Notariat ohne das Beurkundungsverfahren wurde wegen der einhelligen Bedenken der im Gesetzgebungsverfahren angehorten Sachverstandigen wieder fallengelassen Der Bund soll kunftig alleine fur das Melde und Ausweiswesen die Kernenergie das Waffen und Sprengstoffrecht das Kriegsfolgenrecht das Notarrecht sowie den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland zustandig sein Bildungspolitik Bearbeiten Die Bildungspolitik ist weitgehend Landersache Beim Bund verbleiben lediglich die Kompetenzen zur Regelung der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlusse von der die Lander abweichen konnen sowie jene fur den betrieblichen Teil der beruflichen Bildung im dualen System Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau geht ebenso in die Autonomie der Lander uber wie die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung Damit zieht sich der Bund aus der Finanzierung des Hochschulbaus und aus den direkten Finanzhilfen im Schulbereich zuruck Die diesbezuglichen Bestimmungen werden haufig mit dem Schlagwort Kooperationsverbot belegt Beamtenrecht Bearbeiten Die Rahmenkompetenz des Bundes wird abgeschafft Mit der Anfugung der Nr 27 an den Art 74 Abs 1 GG werden Bestandteile aus der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz uberfuhrt Der Bund hat nun die Gesetzgebungskompetenz fur grundlegende Statusangelegenheiten ist jedoch in Bezug auf die Landesbeamten beschrankt auf den Bereich der Statusrechte und pflichten Mit der Auflosung des Art 74a GG a F fallt die bisher konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung Versorgung und Dienstrecht der Landesbeamten in die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz der Lander Die Bundesregierung hat am 12 Januar 2007 einen Entwurf eines Beamtenstatusgesetzes beschlossen und zur Verabschiedung dem Bundestag und rat zugeleitet Aufgrund des Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes GG vom 28 August 2006 BGBl I S 2034 ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes BRRG entfallen Die Lander waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art 75 Abs 1 Satz 1 Nr 1 GG a F verpflichtet ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung fur die allgemeinen Rechtsverhaltnisse der Landes und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Nach Art 74 Abs 1 Nr 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und pflichten der Angehorigen des offentlichen Dienstes der Lander Gemeinden und anderen Korperschaften des offentlichen Rechts die in einem Dienst und Treueverhaltnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen Besoldung und Versorgung Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedurfen der Zustimmung des Bundesrates Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12 Januar 2007 nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht fur Landesbeamte und Kommunalbeamte Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewahrleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilitat der Beamten bei Dienstherrnwechsel Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen fur ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der offentlichen Verwaltung angestrebt durch klare Strukturen und den Abbau von burokratischen Hemmnissen Durch Art 33 Abs 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des offentlichen Dienstes gewahrleistet Recht das als Bundesrecht erlassen worden ist aber wegen der Aufhebung des Art 75 GG a F nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden konnte gilt nach Art 125a GG als Bundesrecht fort Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Art 75 GG a F erlassene BRRG Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes weitgehend aufgehoben Kapitel II und 135 BRRG bleiben zunachst bestehen Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG die fur die Lander bereits weitgehend aber noch nicht vollstandig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und fur den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw fur die Lander bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten Dies gilt auch fur 135 BRRG fur die offentlich rechtlichen Religionsgesellschaften da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist Vorgesehen sind eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen um die Mobilitat insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewahrleisten Dazu gehoren Wesen Voraussetzungen Rechtsform der Begrundung Arten Dauer sowie Nichtigkeits und Rucknahmegrunde des Beamtenverhaltnisses Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Landern und zwischen dem Bund und den Landern Zuweisung einer Tatigkeit bei anderen Einrichtungen und landerubergreifende Umbildung von Korperschaften Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhaltnisses statuspragende Pflichten der Beamten und Folgen der Nichterfullung wesentliche Rechte der Beamten Bestimmung der Dienstherrnfahigkeit Spannungs und Verteidigungsfall und Verwendungen im Ausland Zur Berucksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Landern Gestaltungsspielraume eingeraumt Inneres Bearbeiten Als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland wird in Art 22 GG Berlin im Grundgesetz benannt Damit ist das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik eine Stadt verfassungsrechtlich als Hauptstadt bestimmt was bisher nur einfachgesetzlich geschah Die Reprasentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes Die Lander treten in Fallen in denen eine landerubergreifende Gefahr vorliegt Zustandigkeiten an das Bundeskriminalamt ab Die Abwehr von terroristischen Gefahren fallt damit ausschliesslich in den Zustandigkeitsbereich des Bundes Die Lander erhalten dafur mehr Kompetenzen im Katastrophenschutz Weiterhin werden die Haushalte der Kommunen durch Einfugen des Art 85 Abs 1 Satz 2 GG geschutzt Kunftig durfen den Gemeinden und Gemeindeverbanden per Bundesgesetz keine Aufgaben ubertragen werden Umweltrecht Bearbeiten Im Bereich Umweltrecht wird fur die Gebiete des Umweltrechts die zuvor Rahmengesetzgebung waren eine materielle Abweichungsgesetzgebung Art 72 Abs 3 GG eingefuhrt Das bedeutet dass die Lander durch ein Landesgesetz auf bestimmte genau definierte Teile von Bundesgesetzen zugreifen konnen Die Regel Bundesrecht bricht Landesrecht gilt in diesen Fallen nicht mehr sondern fur die Landesgesetze gilt ein Anwendungsvorrang Das betreffende Bundesgesetz bleibt weiter in Kraft und gilt in denjenigen Landern weiterhin die nicht willens oder nicht in der Lage sind Abweichungsgesetze auch tatsachlich zu erlassen Abzuwarten bleibt ob sich eine Rechtszersplitterung einstellen wird Durch die Abweichungsgesetzgebung ergibt sich die Chance Bundeskompetenzen zu erhalten bzw auszubauen ohne unbedingt ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu haben da die Lander im betreffenden Bereich eigene Kompetenzen haben In der Bundesstaatskommission war die Einfuhrung eines materiellen Zugriffsrechts zunachst auch fur andere Politikfelder diskutiert worden die ehemaligen Bereiche der Rahmengesetzgebung in der Umwelt und der Bildungspolitik konnten im Falle von positiven Erfahrungen eine Turoffner Funktion haben Im Umweltrecht hatte die Bundesregierung in der Bundesstaatskommission massiv die Einfuhrung eines Bundesumweltgesetzbuches UGB und dazu eine Querschnittskompetenz Umweltschutz in der konkurrierenden Gesetzgebung gefordert Die Lander wollten moglichst viele eigene Kompetenzen behalten es ging dann im Wesentlichen darum einzelne Kompetenzbereiche im Umweltrecht zwischen Bund und Landern aufzuteilen Eine Losung bot sich durch das oben erwahnte materielle Abweichungsrecht an allerdings war auch die Breite der jeweiligen Bereiche in denen Abweichungen moglich sein sollten umstritten Nun sind einzelne Bereiche des Umweltrechts der Abweichungsgesetzgebung konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Lander zugeordnet andere hingegen der konkurrierenden Gesetzgebung Der Bund hat damit uberall die konkurrierende Gesetzgebung auch in den Bereichen Naturschutz Wasserhaushalt Boden in denen er vorher nur die Rahmengesetzgebung hatte je nach Materie ist diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit einem Abweichungsrecht der Lander ausgestattet Das ermoglicht dass der Bund alle EU Richtlinien im Umweltbereich umsetzt vorher waren im Bereich des Rahmenrechts die Lander fur die Umsetzung zustandig was zu Verzogerungen fuhren konnte Im Umweltbereich kommen schatzungsweise 80 der Regelungen von der EU das heisst dieses Umsetzungsrecht des Bundes ist gewichtig Je nachdem ob die Materie mit materiellem Abweichungsrecht ausgestattet ist konnen die Lander dann vom Bundesrecht abweichen Allerdings sind auch sie an das EU Recht gebunden so dass im Grunde das gesamte von der EU initiierte Umweltrecht zu den abweichungsfesten Kernen zu zahlen ist Ausserdem ermoglicht die Neuregelung auch die Schaffung eines Umweltgesetzbuchs UGB Anlaufe in Richtung UGB waren in den 1990er Jahren ohne Ergebnis beendet worden Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeitsklausel des Art 72 Abs 2 GG hatte der Bund in den Bereichen der Rahmengesetzgebung heutigentags jedenfalls keine Kompetenz mehr gehabt ein UGB zu schaffen Die Neuregelungen der Foderalismus Reform erlauben dies nun weil die gesamte Umweltmaterie zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehort Strafvollzug Bearbeiten Nach der ursprunglichen Regelung des Grundgesetzes Art 74 Abs 1 Nr 1 GG a F gehorte der Strafvollzug wie auch das Strafrecht zur konkurrierenden Gesetzgebung Da der Bund mit dem Erlass des Strafvollzugsgesetzes sein Gesetzgebungsrecht wahrgenommen hat hatten die Lander auf diesem Gebiet keinerlei Moglichkeit der Gesetzgebung Dies hat sich mit der Foderalismusreform grundlegend geandert da die Lander nunmehr fur die Strafvollzugsgesetzgebung allein zustandig sind Das bedeutet zum einen dass die Lander eigene Strafvollzugsgesetze schaffen konnen Solange sie dies nicht tun bleibt das bisherige Bundes Strafvollzugsgesetz in Geltung sodass fur das einzelne Bundesland in dieser Frage kein Zeitdruck besteht Dies ergibt sich aus Art 125a GG in dem es heisst Recht das als Bundesrecht erlassen worden ist aber wegen der Anderung des Artikels 74 Abs 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden konnte gilt als Bundesrecht fort Es kann durch Landesrecht ersetzt werden Die Foderalismusreform hat im Strafvollzug zu betrachtlicher juristischer Komplexitat Verwirrung gefuhrt die wohl noch langere Zeit anhalten wird Dies ist paradox weil eine solche totale Verlagerung des Vollzuges auf die Lander inhaltlich nur schwer zu begrunden ist Dies hat sich in der Breite des Widerstandes gegen diese Neuordnung gezeigt Alle wesentlichen Organisationen der deutschen Strafrechtspraktiker vom Deutschen Richterbund uber die Deutsche Vereinigung fur Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e V bis zur Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e V hat sich dagegen ausgesprochen ebenso wie eine grosse Zahl der Hochschullehrer im Strafrecht Europa Bearbeiten Mit der Regelung uber die Mitwirkung der Lander in Angelegenheiten der Europaischen Union durch Art 23 GG a F Anfang der 1990er Jahre hatten sich die bestehenden Verflechtungsstrukturen verdoppelt wie in der Gesetzgebung zwischen Bund und Landern schon lange praktiziert wurde die Logik Kompetenzabgabe gegen Mitwirkungsrechte angewandt Die europaische Integration tangiert das foderale System auch insofern als es inzwischen kaum einen Politikbereich gibt in dem nicht alle drei Ebenen des europaischen Mehrebenensystems also die Europaische Union der Bund und die Lander Kompetenzen irgendwelcher Art innehaben was eine allein das deutsche System berucksichtigende Entflechtung erschwert In Sachen Mitwirkung der Lander in Europaangelegenheiten forderte die Bundesseite in der Bundesstaatskommission im Sinne klarerer und effizienterer Verhandlungsfuhrung in Brussel ein Alleinvertretungsrecht des Bundes und die Streichung der Moglichkeiten der Lander nach Art 23 GG auf die nationale Europapolitik je nach Grad ihrer Betroffenheit Einfluss zu nehmen Die Lander beharrten dagegen auf ihren bestehenden Rechten und verwiesen darauf dies sei der einzige Bereich seit 1949 in dem die Position der Lander gestarkt worden sei Der gefundene Kompromiss zielt darauf ab die Verhandlungsposition Deutschlands durch bessere Zusammenarbeit der Ebenen und auch der Akteure innerhalb der Ebenen untereinander zu verbessern Die Verdoppelung der Struktur der Politikverflechtung gemass der Formel Kompetenzabtretung gegen Mitwirkung wird dadurch allerdings nicht gebrochen Die einzige Einschrankung der Landerrechte besteht darin dass die Rechte der Lander nach Art 23 Abs 6 GG also das Recht das gesamtdeutsche Interesse in Bereichen ausschliesslicher Gesetzgebungskompetenzen der Lander in Brussel durch einen Landesvertreter einzubringen auf einige wenige Politikfelder beschrankt wurden Rundfunk zum Beispiel Finanzen Bearbeiten Die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Landern zur Haushaltsdisziplin und die Aufteilung von Sanktionen die ggf aufgrund von Art 126 Abs 11 AEUV ehemals Art 104 EGV uber Deutschland verhangt wurden wird festgelegt In Fallen in denen die Europaische Union Sanktionszahlungen gegen Deutschland verhangt weil es gegen den Stabilitatspakt oder die Umsetzung von EU Richtlinien verstossen hat oder vom Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte verurteilt wurde tragt der Bund 65 die Bundeslander 35 der Strafe Unter den Bundeslandern werden ggf 35 nach Einwohnern und 65 nach Verursachung verteilt Art 109 Abs 5 GG Eine Reform der Finanzverfassung wurde in diesem ersten Teil der Foderalismusreform weitgehend ausgeklammert und soll erst in einem zweiten Schritt noch in dieser 16 Legislaturperiode angegangen werden Insbesondere der Landerfinanzausgleich der erst 2001 reformiert worden war sollte nicht zum Gegenstand von Reformen gemacht werden Auch ist der Solidarpakt II grundgesetzlich bekraftigt worden Die Reformen beschranken sich deshalb im Wesentlichen auf Mischfinanzierungstatbestande die eingeschrankt wurden um auch im Bereich der Finanzen zu einer Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Landern beizutragen Im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben wurde die gemeinsame Bildungsplanung abgeschafft und durch eine neue Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfahigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich inklusive Berichterstattung ersetzt Art 91b GG a F Die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wurde ebenfalls beendet geregelt im Hochschulbauforderungsgesetz HBFG An Hochschulen durfen Bund und Lander jedoch kunftig zusammenwirken bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung sowie bei Forschungsbauten einschliesslich Grossgeraten Art 91b GG Die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsforderung ist insgesamt neu gefasst worden wobei Bund und Lander auch nach wie vor eine gemeinsame Forderkompetenz bei der ausseruniversitaren wissenschaftlichen Forschung besitzen Art 91b GG Neu geregelt worden sind auch die Bundesfinanzhilfen der Mischfinanzierung Die bisherige seit der Finanzreform von 1969 geltende Regelung Art 104a Abs 4 GG a F der zufolge der Bund den Landern fur besonders bedeutsame Investitionen der Lander und der Gemeinden zugunsten gesamtwirtschaftlicher oder wachstumspolitischer Ziele Finanzhilfen gewahren konnte ist zwar fast wortgleich in den neuen Art 104b GG ubergegangen Ein entscheidender Unterschied wurde aber eingefuhrt Der Bund darf nur noch dort fordern wo er Gesetzgebungsbefugnisse hat alle Gegenstande und Massnahmen die in die Kompetenz der Lander fallen sind nicht mehr forderungsfahig Diese Revision wurde in der zweiten Stufe der Foderalismusreform wieder teilweise ruckgangig gemacht da sie die konjunkturpolitisch erwunschten Massnahmen des Bundes in der Weltwirtschaftskrise sehr erschwerten Zudem gibt es Forderungen nur noch befristet und degressiv ausgestaltet Als gemischt finanziertes Investitionsfeld ist der Bereich der stadtebaulichen Erneuerung und Entwicklung Stadtebauforderung StBauF geblieben dem auch weiterhin dauerhaft jeweils im Haushaltsplan festzulegende Finanzhilfen des Bundes zur Verfugung gestellt werden konnen Die bisherigen Aufgabengebiete der Gemeindeverkehrsfinanzierung teilweise und der Wohnungsbauforderung sind auf die Lander ubertragen worden Dies allerdings mit der Massgabe dass der damit verbundene Ausfall der bisherigen Bundesfinanzhilfen den Landern bis 2019 im Gegensatz zur Stadtebauforderung also befristet ausgeglichen werden Kompensationsklausel des neuen Art 143c GG Sie mussen uber den gesamten Zeitraum investiv verausgabt werden ab 2014 entfallt aber die Zweckbindung und die Verwendung geht nach einer Uberprufung in die Haushaltsautonomie der Lander uber Ziel war damit die vertikale Verflechtung zwischen den Fachbruderschaften zu mindern und die Autonomie der Lander zu starken Kritik BearbeitenVertreter der zentralen Bundeskompetenz befurchten einerseits das Ende des Solidaritatsprinzips in der foderalen Ordnung der Bundesrepublik Durch die Abgabe von Bundeskompetenzen in die Hand der Lander werde es zu Konkurrenzen kommen die die finanziell starken Lander einseitig bevorzugen Durch den weitgehenden Ruckzug des Bundes aus der Bildungspolitik 70 der Kosten fur den Hochschulbau sollen in Zukunft die Lander tragen und seiner Abkehr von einheitlicher Beamtenbesoldung und einheitlichem Ladenschluss entledige sich der Bund seiner sozialen Verpflichtungen und Hoheitsbefugnisse und zwinge so die Lander in einen Wettbewerb um die niedrigsten Kosten unter anderem zu Lasten von Studenten Forschungseinrichtungen und Beamten Auch im Hinblick auf die Regelungen zum Strafvollzugsrecht und Umweltschutz befurchten Umweltschutzer und Burgerrechtler einen Wettlauf um die jeweils niedrigsten Standards Race to the bottom Dies konne auch im Hinblick auf umweltrechtliche Vorgaben der EU zu Problemen fuhren Es sei unsinnig dass zwingende supranationale Vorgaben statt von einer Gesetzgebungsinstanz Bund durch 16 Lander Gesetzgebungsinstanzen umzusetzen seien Auch sei eine Trennung der Kompetenzen beim materiellen Strafrecht und dem darauf basierenden Strafvollzugsrecht nicht nachvollziehbar Ein weiterer Kritikpunkt ist die nur sehr schwache parlamentarische Legitimierung der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung bzw die nur sehr zaghafte parlamentarische und offentliche Diskussion uber die Ergebnisse der Verhandlungen in der Kommission Einige Kritiker sagen voraus dass man durch die komplizierten Regelungen zu Abweichungsrechten der Lander das grosse Ziel der Reform verfehle wonach der Burger wissen solle wer wofur zustandig ist Im Vergleich zu fruher werde der Burger kunftig noch schwerer herausfinden ob Bundesgesetz oder Landesgesetz anzuwenden ist Da die wichtigsten Gesetzesvorhaben auch weiterhin der Zustimmung des Bundesrats bedurfen war zudem umstritten ob der Reformgewinn fur den Bund hinsichtlich der Vermeidung von Blockaden von Regierungsvorlagen durch die Opposition im Bundesrat tatsachlich so gross ist wie behauptet Ein weiterer Kritikpunkt ist die Ausklammerung der Reform der Finanzverfassung die fur eine echte Neugestaltung des deutschen Foderalismus grundlegend ware Vertreter des foderalen Prinzips Subsidiaritat kritisieren dass der Bund in manchen Bereichen nicht bereit ist substantielle Kompetenzen an die Lander abzutreten So sei es kaum verstandlich dass z B das Jagdrecht bisher Bundeskompetenz der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung verschoben wurde statt die Landesgesetzgebung allein dies festlegen zu lassen Ein grundsatzlicher Kritikpunkt ist schliesslich dass die bisherige gegenseitige Behinderung von Bund und Landern auch durch das geanderte Grundgesetz nicht aufgehoben wird Die Landespolitiker konnen weiterhin via Bundesrat uber Bundesrecht entscheiden und Die Bundespolitik uberlasst den Landern weiterhin keine ausreichende Gesetzgebungskompetenzen mit denen diese einerseits echte Gestaltungsfreiheit erhielten und andererseits um beste Losungen konkurrieren konnten Erste Auswertungen der Foderalismusreform Bearbeiten2009 legte der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages eine Auswertung der staatspraktischen Auswirkungen der Foderalismusreform vor Er berucksichtigt auch die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage der FDP Bundestagsfraktion und eine Zusammenstellung der deutschen Landtage die durch den Landtag von Rheinland Pfalz initiiert wurde Er kam zu folgenden Ergebnissen Die Zustimmungsquote war vom 1 September 2006 bis 28 Februar 2009 auf 39 gesunken im Vergleich zu 53 im Durchschnitt der fruheren Jahre Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde in etwa 3 3 der verkundeten Gesetze angerufen im Vergleich zu 22 9 in der 15 Wahlperiode Insofern war eines der wesentlichen Ziele der Reform bis dahin erreicht worden Bund und Lander haben die neuen ausschliesslichen Gesetzgebungskompetenzen zu grossen Teilen umgesetzt wobei die neue Abweichungskompetenz der Lander sowie die Moglichkeit des Bundes ein aufgrund Abweichungskompetenz erlassenes Landesgesetz wiederum seinerseits zu uberschreiben Lex posterior derogat legi priori nur selten angewendet wurden Befurchtungen uber die Einfuhrung einer Ping pong Gesetzgebung schienen sich daher nicht zu bestatigen 4 Auswartige Foderalismusreformen BearbeitenDie meisten foderalen Staatsgebilde kennen Reformen der Zuweisung von ausschliesslichen Zustandigkeiten und der Neuordnung der Anteile an den konkurrierenden Zustandigkeiten Im Foderalismus in den Vereinigten Staaten werden seit den 1980er Jahren unter dem Begriff New Federalism veranderte Rechtskompetenzen vorgeschlagen meist mit der Zielrichtung den Bundesstaaten mehr Kompetenzen zuzuweisen Demgegenuber sind die Reformen durch die Bundnisvertrage im Rahmen der Europaischen Integration darauf gerichtet den europaischen Institutionen starkere Kompetenzen zuzuweisen wobei das Subsidiaritatsprinzip aufgegriffen wird wie es auch in der deutschen und schweizerischen Foderalismusstruktur angewendet wird Siehe auch BearbeitenNeugliederung des BundesgebietesLiteratur BearbeitenNormen und Primartexte Bearbeiten Koalitionsvereinbarung Gemeinsam fur Deutschland mit Mut und Menschlichkeit Koalitionsvertrag zwischen CDU CSU und SPD vom 11 November 2005 dort ab S 168 Ergebnis der Koalitionsarbeitsgruppe zur Foderalismusreform Koalitionsvertrag von CDU CSU und SPD Memento vom 25 November 2011 im Internet Archive PDF 2 1 MB Stenografische Protokolle und Arbeitspapiere der Bundesstaatskommission online Winfried Kluth Hrsg Foderalismusreformgesetz Einfuhrung und Kommentierung Nomos Baden Baden 2007 Zur Foderalismusreform allgemein vor Inkrafttreten Bearbeiten Aus Politik und Zeitgeschichte Foderalismus Heft 13 14 2005 PDF Bertelsmann Stiftung Foderalismusreform in Deutschland Ein Leitfaden zur aktuellen Diskussion und zur Arbeit der Bundesstaatskommission 2004 PDF Eckhard Behrens Foderalismusreform und Bildungspolitik PositionLiberal bei www pro kopf de Arthur Benz Kein Ausweg aus der Politikverflechtung Warum die Bundesstaatskommission scheiterte aber nicht scheitern musste In PVS 46 2 2005 S 204 214 Michael Borchard Udo Margedant Hrsg Foderalismusreform Vor der Reform ist nach der Reform Eine erste Bilanz der Arbeit der Bundesstaatskommission Sankt Augustin 2004 PDF Michael Borchard Udo Margedant Hrsg Der deutsche Foderalismus im Reformprozess In Zukunftsforum Politik Nr 69 hrsg von der Konrad Adenauer Stiftung Sankt Augustin 2006 PDF Peter Bussjager Rudolf Hrbek Hrsg Projekte der Foderalismusreform Osterreich Konvent und Foderalismuskommission im Vergleich Schriftenreihe des Instituts fur Foderalismus Band 96 2005 Deutscher Bundestag Bundesrat Offentlichkeitsarbeit Hrsg Zur Sache 1 2005 Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Berlin mit einer CD Rom auf der alle relevanten Dokumente gespeichert sind Die Dokumente der Bundesstaatskommission sind online abrufbar Hans Jorg Dietsche Die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht fur die Lander Zu den verschiedenen Modellen der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung eines neuen materiell rechtlichen Gesetzgebungsinstruments In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2006 Foderalismus Subsidiaritat und Regionen in Europa Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2006 S 182 199 Felix Ekardt Raphael Weyland Foderalismusreform und europaisches Verwaltungsrecht Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2006 S 737 744 Annegret Eppler Foderalismusreform und Europapolitik In Aus Politik und Zeitgeschichte APuZ Heft 50 2006 S 18 23 online Annegret Eppler Foderalismus Reform in Deutschland die geplante Kompetenzverteilung in der Umweltpolitik In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Tubingen Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2006 S 200 219 Annegret Eppler Foderalismus Reform und Europaischer Verfassungsvertrag in Deutschland Verhandlungspositionen und Kompromissfindung in Fragen der Mitwirkungsrechte der Lander in Europaangelegenheiten In Anna Gamper Peter Bussjager Hrsg Subsidiaritat anwenden Regionen Staaten Europaische Union La Sussidiarieta Applicata Regioni Stati Unione Europea Wien S 86 108 Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Tubingen Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2005 online Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2006 online Thomas Fischer Deutscher Foderalismus vor der Herausforderung einer europaischen Verfassung In Aus Politik und Zeitgeschichte H B 29 30 2003 S 3 5 online Thomas Fischer Die Kompetenzdebatte in der deutschen Foderalismuskommission In Peter Bussjager Rudolf Hrbek Hrsg Projekte der Foderalismusreform Osterreich Konvent und Foderalismuskommission im Vergleich Wien 2005 S 40 69 Harald Georgii Sarab Borhanian Deutscher Bundestag Wissenschaftlicher Dienst WD 3 37 06 Zustimmungsgesetze nach der Foderalismusreform Wie hatte sich der Anteil der Zustimmungsgesetze verandert wenn die vorgeschlagene Reform bereits 1998 in Kraft gewesen ware PDF Martin Grosse Huttmann Wir mussen aus dem Mischmasch raus Die Europafahigkeit des 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