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Artikel 91a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Mitwirkung des Bundes auf Grund von Bundesgesetzen ist ein Artikel des Abschnitts VIIIa Gemeinschaftsaufgaben Verwaltungszusammenarbeit des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Die Artikel 91a 91d regeln die Gemeinschaftsaufgaben des Bundes und der Lander Inhaltsverzeichnis 1 Wortlaut 2 Erlauterung 3 Geschichte 4 Kritik 5 EinzelnachweiseWortlaut Bearbeiten 1 Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfullung von Aufgaben der Lander mit wenn diese Aufgaben fur die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhaltnisse erforderlich ist Gemeinschaftsaufgaben 1 Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur 2 Verbesserung der Agrarstruktur und des Kustenschutzes 2 Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung naher bestimmt 3 Der Bund tragt in den Fallen des Absatzes 1 Nr 1 die Halfte der Ausgaben in jedem Land In den Fallen des Absatzes 1 Nr 2 tragt der Bund mindestens die Halfte die Beteiligung ist fur alle Lander einheitlich festzusetzen Das Nahere regelt das Gesetz Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplanen des Bundes und der Lander vorbehalten 1 Erlauterung BearbeitenAufgaben der Bundeslander werden dann zu Gemeinschaftsaufgaben wenn diese Aufgaben fur die Gesamtheit von Bedeutung sind In diesen Fallen wirkt der Bund bei der Rahmenplanung und Finanzierung mit Hieraus entsteht eine Mischfinanzierung Grundlage fur eine Mitwirkung des Bundes ist dass sie fur die Verbesserung der Lebensverhaltnisse erforderlich ist Bei der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur tragt der Bund 50 der Ausgaben Dies betrifft alle regionalen Massnahmen im Rahmen der Strukturpolitik Bei der Verbesserung der Agrarstruktur und des Kustenschutzes tragt der Bund mindestens 50 der Ausgaben Obwohl der Bund an der Finanzierung der Aufgaben beteiligt ist bleiben die zu Gemeinschaftsaufgaben erklarten Sachbereiche Aufgaben der Lander Geschichte BearbeitenMitte der 1960er Jahre wurde durch die sogenannte Troger Kommission der Begriff des kooperativen Foderalismus entwickelt der die Neigung offentliche Aufgaben durch Bund und Lander gemeinsam zu erfullen beschreibt Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sah aber diese Gemeinschaftsaufgaben nicht vor so wurde eine Verfassungsanderung erforderlich Artikel 91a trat am 1 Januar 1970 in Kraft Zunachst wurden neben der Forderung der regionalen Wirtschaftsstruktur der Agrarstruktur und des Kustenschutzes auch der Neubau und Erhalt von wissenschaftlichen Hochschulen einschliesslich der Hochschulkliniken einbezogen Am 6 August 1970 wurde der Begriff wissenschaftlich gestrichen Im Rahmen der Foderalismusreform wurde die Zustandigkeit des Bundes neu geregelt Der Hochschulsektor wurde dabei aus dem Artikel gestrichen Die Hochschulen sind nun grundsatzlich alleinige Aufgaben der Lander Die Aufgabenverteilung bei Fallen uberregionaler Bedeutung wurde in Artikel 91b neu geregelt 2 3 Kritik BearbeitenAnfanglich kritisierten die Lander durch den Eingriff des Bundes eingeengte Gestaltungsspielraume Allgemein wird dem kooperativen Foderalismus der Vorwurf der zur Selbstblockade tendierenden Politikverflechtung gemacht 4 Fritz W Scharpf sprach hier 1985 von einer Falle 5 Einzelnachweise Bearbeiten Juristischer Informationsdienst dejure org Artikel 91a Altere Versionen des Artikels auf LEXETIUS Definition kooperativer Foderalismus Gabler Wirtschaftslexikon Definition der Gemeinschaftsaufgaben Gabler Wirtschaftslexikon Fritz W Scharpf Die Politikverflechtungs Falle Europaische Integration und deutscher Foderalismus im Vergleich In Politische Vierteljahresschrift 26 1985 S 323 356 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 91a des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232184434