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Unter Haushaltsautonomie wird verstanden dass Bund und Lander in ihrer Haushaltswirtschaft selbstandig und voneinander unabhangig sind Dies ergibt sich aus Art 109 Grundgesetz GG Die Haushaltsautonomie ist in folgenden Fallen eingeschrankt Bund und Lander haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen Art 109 Abs 2 GG Durch Bundesgesetz das der Zustimmung des Bundesrates bedarf konnen fur Bund und Lander gemeinsam geltende Grundsatze fur das Haushaltsrecht fur eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und fur eine mehrjahrige Finanzplanung aufgestellt werden Art 109 Abs 3 GG Diese Regelungen sind im Haushaltsgrundsatzegesetz HGrG niedergelegt Zur Abwehr einer Storung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts konnen durch Bundesgesetz das der Zustimmung des Bundesrates bedarf Vorschriften uber Hochstbetrage Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskorperschaften und Zweckverbande und eine Verpflichtung von Bund und Landern unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten Konjunkturausgleichsrucklagen erlassen werden Ermachtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen konnen nur der Bundesregierung erteilt werden Die Rechtsverordnungen bedurfen der Zustimmung des Bundesrates Sie sind aufzuheben soweit der Bundestag es verlangt das Nahere bestimmt ein Bundesgesetz Art 109 Abs 4 GG Diese Regelungen sind im Stabilitats und Wachstumsgesetz getroffen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft auf Grundlage des Art 104 EG Vertrages zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und Landern gemeinsam zu erfullen Sanktionsmassnahmen der Europaischen Gemeinschaft tragen Bund und Lander im Verhaltnis 65 zu 35 Die Landergesamtheit tragt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Lander entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl 65 vom Hundert der auf die Lander entfallenden Lasten tragen die Lander entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag Das Nahere regelt ein Bundesgesetz das der Zustimmung des Bundesrates bedarf Art 109 Abs 5 GG Naheres regelt das Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbussen gemass Art 104 des Vertrags zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft Sanktionszahlungs Aufteilungsgesetz SZAG Siehe auch BearbeitenHaushaltsrechtBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Haushaltsautonomie amp oldid 203007986