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Die Foderalismusreform II ist eine Anderung des Grundgesetzes die die Beziehungen zwischen Bund und Landern betrifft Sie wurde 2009 vom Deutschen Bundestag und Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen und trat am 1 August 2009 in Kraft 1 Nach der ersten Stufe der Foderalismusreform im September 2006 die in erster Linie die klarere Zuordnung von Kompetenzen zu Bund und Landern zum Ziel hatte stand bei der zweiten Stufe eine Reform der staatlichen Finanzbeziehungen im Vordergrund Die Zustimmung der FDP zu den Ergebnissen der Foderalismusreform 2006 deren Stimmen fur eine bei Grundgesetzanderungen vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit notwendig waren war daran geknupft worden dass entsprechende Schritte fur eine nachhaltige Entwicklung der offentlichen Haushalte in Bund und Landern unternommen werden Auch in der Sache war eine Reform durchaus geboten die letzte Grosse Finanzreform datierte fast vierzig Jahre zuruck 1967 und stellte eine Modernisierung auf keynesianischer Grundlage dar die 2007 von vielen nicht mehr als zeitgemass empfunden wurde Inhaltsverzeichnis 1 Verfahren und Ablauf 2 Beschlusse 2 1 Einfuhrung neuer Schuldengrenzen 2 2 Steuern 2 3 Gesetz uber die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Lander 2 4 Leistungsvergleiche 2 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz 3 Kritik 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseVerfahren und Ablauf BearbeitenAm 14 15 Dezember 2006 setzten Bundestag und Bundesrat mit gleichlautenden Beschlussen die Kommission zur Modernisierung der Bund Lander Finanzbeziehungen zur Ausarbeitung einer Foderalismusreform II ein 2 Bundestag und Bundesrat waren gleich stark vertreten mit jeweils 16 Mitgliedern und 16 stellvertretenden Mitgliedern Vier der Mitglieder auf Seiten des Bundestags gehorten der Bundesregierung an die Bundesjustizministerin der Bundesinnenminister der Bundesfinanzminister und der Chef des Bundeskanzleramtes auf Landerseite waren es 13 Ministerprasidenten und im Falle von Rheinland Pfalz Brandenburg und Thuringen die jeweilige Finanzministerin bzw der Finanzminister Vier Vertreter der Landtage ein Landtagsprasident und jeweils ein Fraktionsvorsitzender von SPD FDP und Bundnis 90 Die Grunen nahmen mit Rede und Antragsrecht teil verfugten aber nicht uber ein Stimmrecht Drei Vertreter der kommunalen Spitzenverbande waren Mitglieder in der ersten Reform waren sie noch lediglich als standige Gaste eingestuft worden da die Kommunen im deutschen Staatswesen nicht als eigene dritte staatliche Ebene angesehen werden und bekamen Rederecht Zu Vorsitzenden der Kommission wurden fur den Bundestag der SPD Fraktionsvorsitzende Peter Struck und fur den Bundesrat der damalige baden wurttembergische Ministerprasident Gunther Oettinger gewahlt Ihre Vertreter waren der FDP Bundestagsabgeordnete Ernst Burgbacher und Jens Bohrnsen seinerzeit Burgermeister und Prasident des Senats von Bremen Die Kommission konstituierte sich am 8 Marz 2007 Sie hatte den Auftrag Vorschlage zur Modernisierung der Bund Lander Finanzbeziehungen mit dem Ziel zu erarbeiten diese den veranderten Rahmenbedingungen innerhalb und ausserhalb Deutschlands insbesondere fur Wachstums und Beschaftigungspolitik anzupassen Die Vorschlage sollten dazu fuhren die Eigenverantwortung der Gebietskorperschaften und ihre aufgabenadaquate Finanzausstattung zu starken 2 Dem Einsetzungsbeschluss war eine sogenannte offene Themenliste beigefugt 1 Haushaltswirtschaft Vorbeugung von Haushaltskrisen Etablierung eines Fruhwarnsystems z B Aufwertung des Finanzplanungsrates zur Erkennung und Bekampfung von Haushaltskrisen Entwicklung materieller Kriterien zulassiger Verschuldung Einfuhrung von Verschuldungsgrenzen und Schuldenbremsen Anderung von Art 109 und 115 GG zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen Schaffung eines geeigneten Instrumentariums zur Durchsetzung dieser Kriterien Anreizsysteme Sanktionen Glaubigerbeteiligung an Kosten einer Finanzkrise Ausgleich von Strukturunterschieden zwischen den Landern Schaffung vergleichbarer Datengrundlagen2 Bewaltigung bestehender Haushaltskrisen Entwicklung von Konzepten zur Sanierung und erweiterten Autonomie insbesondere unter Berucksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 3 Aufgabenkritik und Standardsetzung4 Entburokratisierung und Effizienzsteigerung Aufgabenentflechtungen im Bereich der offentlichen Verwaltung Ebenenubergreifende Bundelung von Verwaltungsaufgaben Einfuhrung von IT Standards und systemen Vereinfachung landerubergreifender Regelungen5 Starkung der aufgabenadaquaten Finanzausstattung u a Abarbeitung Prufauftrag fur 2008 aus Finanzausgleichsgesetz6 Starkung der Eigenverantwortung der Gebietskorperschaften7 Verstarkte Zusammenarbeit und Moglichkeiten zur Erleichterung des freiwilligen Zusammenschlusses von Landern8 Bundelung fachpolitischer Leistungen und Auswirkungen auf die Bund Lander Finanzbeziehungen9 SonstigesNach einer Phase der Verstandigung uber den Auftrag und die Sichtung von Materialien innerhalb der Kommission und unter Einbezug zahlreicher Sachverstandiger die auf zwei Anhorungen Gelegenheit zu umfangreichen Stellungnahmen hatten verlagerte sich der Schwerpunkt der Arbeit relativ schnell auf eine Reform der Regeln zur Neuverschuldung Vor dem Hintergrund standig wachsender Staatsschulden zum Zeitpunkt der Verhandlungen rund 1 5 Billionen wurde das Wachstums und Stabilitatsgesetz aus dem Jahr 1967 immer weniger als zeitgemass und problemadaquat empfunden Im Februar 2008 legte der Bundesfinanzminister im Namen der Bundesregierung ein Papier uber Notwendigkeit und Inhalt einer Schuldenregelung im Grundgesetz vor das an den Europaischen Stabilitats und Wachstumspakt angelehnt war close to balance Grundsatz KDrs 96 Damit war die Abkehr von dem bisherigen Ansatz zur Schuldenbegrenzung die Orientierung an den Investitionen vollzogen die weiteren Beratungen dazu bewegten sich nur noch im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien Vorgesehen war im Vorschlag eine Hochstgrenze fur die jahrliche strukturelle Neuverschuldung im Betrag von 0 5 des Bruttoinlandsprodukts dem Bund sollten dabei als Neuverschuldungsspielraum 0 35 des BIP zustehen den Landern 0 15 Daneben sollten eine konjunkturelle Verschuldungskomponente und eine Ausnahmeregelung fur Katastrophen erlaubt sein Die anschliessenden Verhandlungen verliefen ausserst kontrovers insbesondere weil die Ausgangssituation der Lander zur Einfuhrung von neuen und strikteren Schuldengrenzen als sehr unterschiedlich angesehen wurde auch unter den Landern selber Die Lander Bremen Saarland und Schleswig Holstein machten geltend dass sie sich nicht in der Lage sahen ihre Haushalte so strikten Regelungen zu unterwerfen und forderten eine Altschuldenhilfe wahrend finanzstarke Lander ihren Beitrag zum Landerfinanzausgleich schon unter den bisherigen Rahmenbedingungen als mehr als ausreichend ansahen und sich bei der Erreichung ihres politischen Ziels ausgeglichener Landeshaushalte nicht zusatzlich belasten lassen wollten In einer eigens eingerichteten Arbeitsgruppe Haushaltsanalyse wurden die Haushalte dieser drei Lander vom Bundesministerium der Finanzen sowie den Landern Bayern und Berlin einer genauen Prufung unterzogen Die Arbeitsgruppe konnte sich jedoch trotz umfangreicher Materialien zum Vergleich der Landerhaushalte nicht auf ein gemeinsames Resumee verstandigen KDrs 102 Im Bereich der Steuerverwaltung konnten sich Bund und Lander nicht uber eine Konzentration der Verwaltung beim Bund einigen und auch in Bezug auf die Reform der gesamtstaatlichen IT Verwaltung und Steuerung blieben zwischen Bund und Landern viele Fragen offen Daraufhin wurden uber den Sommer 2008 mehrere Projektgruppen zur Erarbeitung von Reformvorschlagen im Bereich von Verwaltung und Finanzen eingesetzt Aber im Herbst 2008 wurden nicht wie ursprunglich vorgesehen deren Ergebnisse diskutiert die Verhandlungen gerieten durch den Ausbruch der Finanzmarktkrise ins Stocken Sie wurden erst im Januar 2009 wieder aufgenommen dann aber sehr zugig zu Ende gefuhrt im Marz 2009 lagen die Ergebnisse vor KDrs 174 Es folgten Anderungen der Art 91c 91d 104b 109 109a 115 143d GG und entsprechende Begleitgesetze 3 Beschlusse BearbeitenEinfuhrung neuer Schuldengrenzen Bearbeiten Art 109 GG Art Art 115 GG Artikel 115 Gesetz 4 Konsolidierungshilfengesetz 5 Stabilitatsratsgesetz 6 Grundsatzlich sind die Haushalte von Bund und Landern ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen Ausnahmen des Kreditaufnahmeverbots fur Bund und Lander sind eingeschrankt zugelassen bei einer von der Normallage abweichenden Konjunkturentwicklung Kreditaufnahmen konnen im Abschwung dann zugelassen werden wenn sie im Aufschwung zuruckgefuhrt werden konjunkturelle Komponente Der Bund muss dazu ein Kontrollkonto einfuhren in Fallen von Naturkatastrophen oder aussergewohnlichen Notsituationen wenn gleichzeitig entsprechende Tilgungsregelungen vorgesehen werden Ob eine solche Situation vorliegt wird fur den Bund mit einer Mehrheit des Bundestages entschieden Fur den Haushalt des Bundes ist es daruber hinaus zulassig Einnahmen aus Krediten bis zur Hohe von 0 35 des Bruttoinlandsprodukts BIP jahrlich in Anspruch nehmen zu konnen strukturelle Komponente Art 109 Abs 3 Satz 4 und Art 115 GG Fur die Lander ist eine strukturelle Komponente nicht vorgesehen sie durfen ab 2020 keine Einnahmen aus Krediten mehr einstellen Die nahere Ausgestaltung davon regeln die Lander selber im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen Die Schuldengrenzen der Gemeinden unterliegen dem neuen Recht nicht bzw nur indirekt die Lander haben im Rahmen der jeweiligen Landesverfassung die Verantwortung fur die korrekte Haushaltsfuhrung des Landes insgesamt Diese Neuregelungen in Art 109 und 115 GG beginnen im Haushaltsjahr 2011 Die Einhaltung der Vorgabe des ausgeglichenen Haushalts ist fur den Bund ab dem Jahr 2016 zwingend vorgesehen fur die Lander ab dem Jahr 2020 Ubergangsregelung in Art 143d Abs 1 GG Die funf finanzschwachsten Lander erhalten bis 2019 eine sogenannte Konsolidierungshilfe in Hohe von 800 Mio Euro jahrlich insgesamt also 7 2 Mrd Bremen 300 Mio Saarland 260 Mio Berlin Sachsen Anhalt und Schleswig Holstein jeweils 80 Mio jahrlich Die Finanzierung dieser Hilfen tragen Bund und Lander halftig Voraussetzung fur die Gewahrung der Hilfen ist die Einhaltung eines Konsolidierungspfades der die betreffenden Lander in die Lage versetzt ihre Haushalte in zehn Schritten bis spatestens 2020 auszugleichen und anschliessend die neue Schuldenregelung einzuhalten Also soll ein Zehntel des strukturellen Finanzierungsdefizits des Jahres 2010 mindestens jahrlich eingespart werden Die Einhaltung davon wird jedes Jahr gepruft bei Nichteinhalten wird die Konsolidierungshilfe ersatzlos gestrichen Das Nahere hierzu soll bilateral durch Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den einzelnen Empfangerlandern konkret vereinbart werden Art 143d Abs 2 und 3 GG sowie Ausfuhrungsgesetz zu Art 143d GG diese Verwaltungsvereinbarungen sind noch nicht abgeschlossen Zur Vermeidung von zukunftigen Haushaltsnotlagen wurde zugleich die Einfuhrung eines kooperativen Fruhwarnsystems vereinbart Der Stabilitatsrat dem die Finanzminister von Bund und Landern sowie der Bundesminister fur Wirtschaft und Technologie angehoren soll als Nachfolgeeinrichtung des 2010 abgeschafften Finanzplanungsrates dem anders als beim Stabilitatsrat der Fall auch kommunale Vertreter angehorten die Haushaltsfuhrung von Bund und Landern uberwachen Er kontrolliert auch die Konsolidierungsfortschritte der funf Lander die Zinshilfen erhalten und veranlasst ggf die vorgesehenen Sanktionen Im Zusammenhang mit den Neuregelungen in Art 109 und 115 GG wurden auch die offentlichen Finanzhilfen des Bundes reformiert Die Anderung von Art 104b GG im Zuge der ersten Stufe der Foderalismusreform hatte die Moglichkeit zur Gewahrung von Finanzhilfen des Bundes allein auf die Bereiche beschrankt in denen ausschliesslich dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zustehen Im Prozess der konjunkturpolitischen Bekampfung der Finanzmarkt und Wirtschaftskrise 2009 Investitionszulagengesetz wurde deutlich wie sehr die Moglichkeiten der Finanzierung in die Lander dadurch eingeschrankt werden Beispielsweise musste auf mogliche und notwendige Sanierungsmassnahmen von Bildungseinrichtungen verzichtet werden Bildung liegt in der Kompetenz der Lander oder mussten diese deshalb auf ihren Beitrag zur energetischen Sanierung hin umgedeutet werden Energiepolitik liegt in der Kompetenz des Bundes Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art 74 Abs 1 Nr 24 GG Luftreinhaltung und Art 74 Abs 1 Nr 29 GG Naturschutz Deshalb hat die Kommission beschlossen diese Beschrankung mindestens fur den Sonderfall einer Naturkatastrophe oder einer aussergewohnlichen Notsituation aufzuheben Damit soll sichergestellt werden dass die zur Bewaltigung solcher Notsituationen erforderlichen Programme zur Belebung der Investitionstatigkeit der offentlichen Hand mit Unterstutzung des Bundes in allen Investitionsbereichen durchgefuhrt werden konnen Steuern Bearbeiten In der Steuerverwaltung wurde das vom Bund angestrebte Ziel eine einheitliche und zentrale Steuerverwaltung beim Bundesministerium der Finanzen nicht erreicht wohl aber Verbesserungen im Vollzug Es wurden die Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamts fur Steuern an Aussenprufungen gestarkt und die Moglichkeit seines Datenzugriffs auf Steuerdaten der Lander verbessert das Bundesministerium der Finanzen kann mit den obersten Finanzbehorden der Lander Vollzugsziele vereinbaren Controlling das Steuerabzugsverfahren fur beschrankt Steuerpflichtige wird beim Bundeszentralamt fur Steuern zentralisiert 7 Die Kompetenz fur die Versicherungsteuer bis dahin Bundessteuer die von den Landern verwaltet wurde wurde auf den Bund ubertragen und Uberschneidungen mit der Feuerschutzsteuer bereinigt Gesetz uber die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Lander Bearbeiten Eine weitere wichtige Anderung ist die verbesserte Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik mit dem Ziel die bestehende historisch gewachsene Aufsplitterung der Zustandigkeiten zu uberwinden Doppelstrukturen zu beseitigen und eine sichere effektive und kostengunstige IT Infrastruktur in der offentlichen Verwaltung zu erreichen Der hierzu neu in das GG eingefugte Art 91c GG sieht vor dass Bund und Lander in IT Angelegenheiten bei der Planung Errichtung und dem Betrieb zusammenwirken sollen und gemeinsame Interoperabilitats und Sicherheitsstandards fur die gesamte deutsche Verwaltung beschliessen konnen Der Bund erhalt die Kompetenz ein Bund Lander Verbindungsnetz zu errichten und zu betreiben Die Einzelheiten wurden in einem zwischen Bund und Landern in der Foderalismusreform Kommission ausgehandelten Staatsvertrag geregelt der inzwischen unterzeichnet wurde fur das IT Verbindungsnetz hingegen haben Bundestag und Bundesrat die naheren Einzelheiten durch ein mit der Foderalismusreform verabschiedetes Gesetz zur Ausfuhrung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes IT NetzG 8 geregelt Diese Erganzung des Art 91c GG durfte die weltweit erste Infrastrukturregelung fur die Informationstechnik mit Verfassungsrang sein Leistungsvergleiche Bearbeiten Leistungsvergleiche Benchmarking in der offentlichen Verwaltung wurden in der Kommission auf Wunsch der Bundesseite aber durchaus kontrovers diskutiert Von keiner Seite in Frage gestellt wurde dass sie hilfreiche Instrumente zur Verwaltungsmodernisierung darstellen und weiter entwickelt werden mussen Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Klage Berlins auf Anerkennung einer extremen Haushaltsnotlage im Oktober 2006 deutlich darauf hingewiesen dass eine Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten von Bund und Landern gegenwartig nicht ausreichend gegeben ist Bund Lander und Kommunen fuhren auf den verschiedensten Ebenen Benchmark Vergleiche durch und arbeiten an Verbesserungen Streitpunkt war aber der Grad der Verbindlichkeit von Benchmark Studien und die Frage wer die Steuerung entsprechender Prozesse in der Hand hatte Die Kommission hat sich darauf geeinigt mit einem neuen Art 91d GG eine verfassungsrechtliche Bestimmung fur ein freiwilliges Zusammenwirken von Bund und Landern bei Leistungsvergleichen in der Verwaltung zu schaffen in der Erwartung dadurch die Bereitschaft zur Durchfuhrung solcher Vergleiche in Deutschland zu fordern An der Umsetzung dieser Verfassungsanderung wird noch gearbeitet Bundeskrebsregisterdatengesetz Bearbeiten Das Bundesministerium fur Gesundheit hatte in die Foderalismuskommission einen Entwurf fur ein Bundeskrebsregisterdatengesetz BKRG 9 eingebracht Dieses Register war lange Zeit unter Bund und Landern umstritten allerdings nicht als solches sondern vielmehr stand auch hier die Frage nach der Zustandigkeit im Vordergrund Die Lander hatten bis dato solche Register jeweils in eigener Autonomie gefuhrt Am 29 Mai 2009 schliesslich beschloss der Bundestag das Bundeskrebsregisterdatengesetz das das Zentrum fur Krebsregisterdaten starkt und den klinischen Krebsregistern formell eine offizielle Rolle in der Krebsregistrierung zuweist Kritik BearbeitenDie Reform der Bund Lander Finanzbeziehungen ist von zahlreichen Seiten kritisiert worden Der erste Kritiker der sich zu Wort gemeldet hat war der Vorsitzende der Kommission Peter Struck selbst der bei der Prasentation der Ergebnisse darauf hinwies dass die Verfassungsasthetik durch viele kleinteilige Regelungen gelitten hatte und der zweiten Stufe der Reform in jedem Fall eine dritte folgen musse die sich die Neugliederung der Lander zum Ziel setze 10 Die neue Schuldengrenze wird auch grundsatzlich durchaus heftig kritisiert 11 u a generell wegen des Ubergangs auf das close to balance Prinzip der Nettonullverschuldung fur die Lander keine strukturelle Verschuldungskomponente sowie der Einschrankung der Rechte der Landtage durch Art 109 GG Der Landtag Schleswig Holstein hat aus diesem Grund im Februar 2010 eine Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht die jedoch am 19 August 2011 vom BVerfG aus formalen Grunden abgewiesen wurde 12 Literatur BearbeitenRalf Thomas Baus Thomas Fischer Rudolf Hrbek Hrsg Foderalismusreform II Weichenstellungen fur eine Neuordnung der Finanzbeziehungen im deutschen Bundesstaat Ergebnisse einer gemeinsamen Tagung der Konrad Adenauer Stiftung der Bertelsmann Stiftung und des Europaischen Zentrums fur Foderalismus Forschung Tubingen Baden Baden Ralf Thomas Baus Annegret Eppler Ole Wintermann Hrsg Zur Reform der foderalen Finanzverfassung in Deutschland Perspektiven fur die Foderalismusreform II im Spiegel internationaler Erfahrungen Baden Baden Daniel Buscher Der Bundesstaat in Zeiten der Finanzkrise Ein Beitrag zur Reform der deutschen Finanz und Haushaltsordnung Foderalismusreform Duncker amp Humblot Berlin 2010 ISBN 978 3 428 13166 2 Felix Ekardt Daniel Buscher Foderalismusreform II Reform der Finanzbeziehungen von Bund Landern und Kommunen Die offentliche Verwaltung 2007 S 89 98 Stefan Korioth Die neuen Schuldenregeln fur Bund und Lander und das Jahr 2020 in Martin Junkernheinrich et al Jahrbuch fur offentliche Finanzen 2009 Berlin 2009 S 389 ff Weblinks BearbeitenArchivierte Informationen des Bundestages zur Foderalismusreform II Deutscher Bundestag Web Archiv Information Dokumentation Foderalismusreform II vom 20 Marz 2009 bietet eine zehnseitige Literaturliste zum Thema Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Artikel 91c 91d 104b 109 109a 115 143d vom 29 Juli 2009 BGBl I S 2248 PDF a b BT Drs 16 3885 und Drucksache 913 06 PDF des Deutschen Bundesrats Drucksache 262 09 PDF des Deutschen Bundesrats und Drucksache 263 09 PDF des Deutschen Bundesrats Artikel 115 Gesetz Konsolidierungshilfengesetz Stabilitatsratsgesetz Drucksache 263 09 PDF des Deutschen Bundesrats Begleitgesetze Gesetz zur Ausfuhrung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes IT NetzG Bundeskrebsregisterdatengesetz BKRG Plenarprotokoll des Deutschen Bundestags BT Drs 16 215 vom 27 Marz 2009 Vgl die Plenarprotokolle des Deutschen Bundestags BT Drs 16 215 und BT Drs 16 225 sowie das Stenografische Protokoll des Bundesrats aus der 859 Sitzung Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 19 August 2011 In bundesverfassungsgericht de Abgerufen am 30 Juni 2019 Leitsatz Im Verfahren des Bund Lander Streits kann Antragsteller oder Antragsgegner fur den Bund nur die Bundesregierung fur ein Land nur die Landesregierung sein Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Foderalismusreform II amp oldid 216145068