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Der Kupolofenfall ist ein vom VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofes am 18 September 1984 entschiedener Fall zur erweiterten Produzentenhaftung 1 Die Besonderheit des Falles liegt darin dass der BGH dem Geschadigten einen Schadensersatzanspruch zusprach indem er die zu einer immissionsrechtlichen Vorschrift entwickelten Regeln der Beweislastumkehr analog in Ansatz brachte Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Urteil 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseSachverhalt BearbeitenDer Schuldner betrieb eine genehmigte Heisswind Kupolofen Schmelzanlage deren Emissionswerte innerhalb des Referenzbereichs lagen Gleichwohl wurde der PKW des betriebsfremden Glaubigers auf einem benachbarten Grundstuck des Anlagenbetreibers an Lack Glas und Chromteilen beschadigt Der Geschadigte fuhrte das auf Anteile von Eisenoxyd in den Abgasen des Kupolofens zuruck weshalb er Schadensersatz mit der Begrundung verlangte dass infolge von fehlerhafter Bedienung und Wartung an diesem Tag die zulassigen Emissionswerte uberschritten worden seien 2 Urteil BearbeitenDer BGH verneinte zunachst die unmittelbare Anwendbarkeit der immissionsrechtlichen Anspruchsgrundlagen gemass der 906 Absatz 2 Satz 2 BGB und 14 Satz 2 BImSchG da der Anspruchsteller nicht wie von diesen Normen gefordert Eigentumer oder Besitzer des Parkplatzgrundstucks war auf dem er seinen Wagen geparkt hatte Damit kam als Anspruchsgrundlage nur 823 Absatz 1 BGB in Betracht Nach den allgemeinen Beweislastregeln hatte der Geschadigte dem Anlagenbetreiber im Sinne dieser Vorschrift neben dem Tatbestand der Schadigung die Rechtswidrigkeit und das Verschulden nachweisen mussen Der BGH berief sich allerdings auf die entwickelte Rechtsprechung zur Produzentenhaftung 3 und wandte entsprechend 906 Absatz 2 BGB eine Beweislastumkehr an Zur Frage der haftungsbegrundenden Kausalitat musste sich der BGH nicht aussern da diese vom Berufungsgericht unterstellt worden war 4 Der BGH argumentierte nun dahingehend dass der durch Immissionen Geschadigte ebenso wenig wie der geschadigte Verbraucher einen Einblick in die schadensbegrundenden Verhaltnisse habe dem Emittenten andererseits Verkehrssicherungspflichten auferlegt seien seine Emissionswerte zu kontrollieren 2 Der BGH wies die Sache nach diesen Feststellungen zur Urteilsfindung an das OLG Zweibrucken zuruck das anschliessend zu dem Ergebnis kam dass im konkreten Fall der beklagte Anlagenbetreiber den ihm obliegenden Beweis erbracht habe alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung einer Schadigung des Klagers ergriffen zu haben Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflichten war die Klage letztlich abzuweisen Siehe auch BearbeitenRechtsprechung zur Produzentenhaftung Weiterfressender Mangel Schwimmschalterfall Milupa Urteil HondafallEinzelnachweise Bearbeiten BGHZ 92 143 BGH 18 9 1984 VI ZR 223 82 JZ 1984 1106 Anm Gottfried Baumgartel NJW 1985 47 JuS 1985 312 Anm Volker Emmerich a b Dieter Medicus Burgerliches Recht 19 Aufl Carl Heymanns Verlag Koln 2002 ISBN 3 452 24982 4 25 II Vgl insoweit die Haftungsverscharfungen durch BGHZ 67 359 Schwimmschaltterfall zum Weiterfresserschaden BGHZ 86 256 Stoffgleichheitsfrage BGHZ 80 186 ff 199 Produktbeobachtungspflichten Jens Petersen Beweiserleichterungen fur Gesundheitsbeeintrachtigungen durch Emissionen und nachbarliche Duldungspflicht NJW 1998 2099 zu BGH NJW 1997 2748 Die LMU prasentiert Der Kupolofenfall Zwischen Beweislastverteilung und AuskunftsanspruchBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kupolofenfall amp oldid 213135354