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Die Amtshaftung stellt ein zentrales Element des deutschen Staatshaftungsrechts dar Sie folgt aus 839 Abs 1 S 1 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB in Verbindung mit Art 34 S 1 des Grundgesetzes GG Hiernach haftet der Staat auf Ersatz der Schaden die durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Amtstragers in Ausubung eines ihm anvertrauten offentlichen Amts verursacht werden Der Amtshaftungsanspruch stellt einen deliktischen Anspruch dar Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Tatbestandsvoraussetzungen 2 1 Handeln eines Beamten in Ausubung eines Amts 2 2 Amtspflichtverletzung 2 3 Verschulden 2 4 Schaden 3 Ausschlussgrunde 3 1 Subsidiaritat 839 Abs 1 S 2 BGB 3 1 1 Inhalt und Zweck 3 1 2 Ausnahmen 3 2 Richterspruchprivileg 839 Abs 2 BGB 3 3 Vorrang des Primarrechtsschutzes 839 Abs 3 BGB 4 Prozessuales 5 Konkurrenzen 6 Regress gegen den Amtstrager 7 Literatur 8 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte Bearbeiten 839 BGB trat am 1 Januar 1900 in Kraft und blieb seitdem inhaltlich im Wesentlichen unverandert Gewandelt hat sich jedoch sein normatives Umfeld wodurch sich der Anspruchsgegner veranderte Im Deutschen Kaiserreich stellte 839 BGB grundsatzlich die alleinige Rechtsgrundlage des Amtshaftungsanspruchs dar Hiernach haftete der Beamte personlich auf Schadensersatz Dies beruhte auf der Uberlegung dass pflichtwidriges Handeln eine individuelle Uberschreitung des anvertrauten Mandats durch einen Beamten darstellte fur die der Staat nicht verantwortlich gemacht werden konnte 1 2 Die deutschen Lander besassen jedoch gemass Art 77 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche die Moglichkeit anstelle der personlichen Beamtenhaftung eine Haftung des Landes einzufuhren Dies sollte den Geschadigten vor dem Insolvenzrisiko des Beamten schutzen und zugleich das Haftungsrisiko des Beamten verringern 3 Von der Moglichkeit der Haftungsuberleitung machten die meisten Lander Gebrauch Art 131 der Weimarer Reichsverfassung WRV erhob die Uberleitung der Beamtenhaftung auf den Staat zur Regel sodass deutschlandweit anstelle des Beamten die Korperschaft haftete die diesen angestellt hatte Der Parlamentarische Rat der zwischen 1948 und 1949 das Grundgesetz erarbeitete griff diese Haftungsuberleitung auf und normierte sie in Art 34 S 1 GG mit lediglich geringfugigen inhaltlichen Anderungen gegenuber dem Vorbild 4 Daher ergibt sich der allgemeine Amtshaftungsanspruch gegenwartig aus 839 BGB in Verbindung mit Art 34 S 1 GG Der Amtshaftungsanspruch richtet sich gegen die Korperschaft in deren Dienst der Beamte steht dem eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen wird 5 Hat dieser keinen Dienstherrn etwa weil es sich beim Beamten um einen Beliehenen handelt haftet die Korperschaft die dem Amtstrager eine Aufgabe anvertraut hat 6 Tatbestandsvoraussetzungen BearbeitenHandeln eines Beamten in Ausubung eines Amts Bearbeiten Ein Anspruch auf Amtshaftung knupft an das Handeln eines Beamten an Als Beamter gilt wer eine hoheitliche Tatigkeit ausubt 839 Abs 1 BGB gebraucht den Begriff des Beamten somit im haftungsrechtlichen Sinn 7 Als Beamte gelten daher nicht lediglich solche Personen mit Beamtenstatus sondern auch Angestellte der offentlichen Hand Auch Privatpersonen die im Aufgabenkreis eines Hoheitstragers tatig wird sind Beamte im haftungsrechtlichen Sinn Dies trifft beispielsweise auf Personen zu die mit einer offentlichen Aufgabe beliehen werden etwa TUV Prufer 8 Ebenfalls als Beamter gilt der Verwaltungshelfer der eine unselbststandige Hilfstatigkeit fur die offentliche Hand ausfuhrt 9 so etwa ein Schulerlotse 10 Schliesslich kann auch ein selbststandig Handelnder als Beamter gelten soweit eine Behorde diesen zur Erfullung ihrer Aufgaben einsetzt Dies trifft etwa auf einen Abschleppunternehmer zu der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug abschleppt 11 Die Amtshaftung findet auch bei Amtspflichtverletzungen kirchlicher Beamter oder Aufgabentrager beispielsweise in Missbrauchsfallen entsprechende Anwendung 12 13 Das weite Verstandnis des Beamtenbegriffs im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs beruht auf dem Einfluss des Art 34 GG Dieser verwendet anders als 839 BGB nicht den Begriff Beamter sondern knupft unabhangig vom Status einer Person an die Wahrnehmung einer offentlichen Aufgabe an Hierdurch soll dem Staat jedes Verhalten zugerechnet werden konnen das im Zusammenhang mit einer solchen Aufgabe steht Auf die Haftung soll es keinen Einfluss haben in welchem Rechtsverhaltnis der Amtstrager beschaftigt wird 14 Da Art 34 GG als Verfassungsrecht vorgeht legt die Rechtswissenschaft den Begriff des Beamten in 839 BGB durch die Figur des Beamten im haftungsrechtlichen Sinn verfassungskonform erweiternd aus 15 839 BGB knupft an das Handeln eines Beamten an der deutsche Hoheitsgewalt ausubt Keine Anwendung findet er daher auf das Handeln von Organen und Bediensteten der Europaischen Union Hierfur ist Art 340 Abs 2 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV einschlagig der einen verschuldensunabhangigen Schadensersatzanspruch gegen die Union normiert Das Beamtenhandeln muss in Ausubung eines offentlichen Amts erfolgen Dies trifft zu falls es in raumlich zeitlicher Beziehung zur Erfullung einer hoheitlichen Aufgabe steht und als Bestandteil eines hoheitlich gepragten Sachverhalts erscheint 16 Hieran fehlt es etwa bei privatrechtlichem Handeln eines Hoheitstragers etwa auf Basis eines Burgschaftsvertrags 765 BGB 17 Ein offentliches Amt wird ebenfalls nicht ausgeubt wenn ein Polizist einen Dienstwagen zu privaten Zwecken nutzt 18 Amtspflichtverletzung Bearbeiten Eine Haftung nach 839 BGB erfordert weiterhin die Verletzung einer Amtspflicht Hierbei handelt es sich um eine Pflicht die einen Amtstrager gegenuber seinem Dienstherrn trifft Amtspflichten ergeben sich insbesondere aus Gesetzen Verwaltungsvorschriften und Weisungen Nicht jede Amtspflicht eignet sich allerdings Anspruche Dritter zu begrunden Dies kommt lediglich bei Pflichten in Betracht die zumindest auch den Schutz des Anspruchstellers bezwecken 19 Keinen Amtshaftungsanspruch kann daher die Verletzung einer Pflicht begrunden die lediglich dem Schutz der Allgemeinheit oder eines anderen Hoheitstragers dient Um eine inhaltlich umfangreiche drittschutzende Amtspflicht handelt es sich bei der Pflicht zu gesetzmassigem Handeln Diese wurzelt in der durch Art 20 Abs 3 GG normierten Bindung der offentlichen Gewalt an das Gesetz Sie verpflichtet Beamte dazu in Ausubung hoheitlicher Tatigkeiten nicht gegen geltendes Recht zu verstossen Dies verbietet beispielsweise die Verletzung eines fremden Rechtsguts Auch muss ein Amtstrager seinen Verkehrssicherungspflichten nachkommen Hiergegen verstosst beispielsweise eine Gemeinde welche die Instandhaltung ihrer Verkehrswege vernachlassigt 20 Zweifelt ein Amtstrager an der Rechtmassigkeit einer Rechtsnorm die er im Rahmen seiner Tatigkeit anwenden soll muss er sich um deren gerichtliche Uberprufung bemuhen 21 Halt etwa eine Baugenehmigungsbehorde einen Bebauungsplan fur nichtig darf sie diesen nicht ohne weiteres vollziehen sondern muss sich darum bemuhen dass die Rechtmassigkeit des Plans geklart wird 22 Schliesslich muss ein Amtstrager Rechtsnormen in vertretbarer Weise auslegen und sein Ermessen fehlerfrei ausuben 23 Um eine weitere Amtspflicht handelt es sich bei der Pflicht zu moglichst effizientem Handeln Gegen diese Pflicht verstosst beispielsweise ein Beamter der eine Entscheidung schuldhaft verzogert 24 25 Schliesslich mussen Beamte Burgern richtige Auskunfte erteilen 26 und diese in angemessener Weise aufklaren und beraten 27 Ausschliesslich im Allgemeininteresse handelt der Gesetzgeber bei der Gesetzgebung Daher lost der Erlass eines rechtswidrigen Gesetzes grundsatzlich keine Schadensersatzpflicht nach 839 BGB aus 28 Eine solche kommt lediglich in Ausnahmefallen in Betracht etwa bei vorhabenbezogener Legalplanung 29 Verschulden Bearbeiten Der handelnde Beamte muss die Amtspflichtverletzung verschuldet haben Dies setzt gemass 276 Abs 1 BGB voraus dass ihm Vorsatz oder Fahrlassigkeit vorzuwerfen ist Vorsatzlich handelt wer den Verstoss gegen eine Amtspflicht erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt Fahrlassig gemass 276 Abs 2 BGB handelt wer die Pflichtwidrigkeit seines Handelns verkennt weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht lasst 30 Wendet ein Amtstrager eine Rechtsnorm fehlerhaft auf einen Einzelfall an geschieht dies fahrlassig falls er hochstrichterliche Rechtsprechung ausser Acht lasst oder eindeutigen Norminhalt verkennt 31 Ist eine Norm allerdings mehrdeutig und durch die Rechtsprechung noch nicht erschlossen handelt der Beamte nicht fahrlassig wenn er die Norm in rechtlich vertretbarer Weise auslegt 32 Gemass der Kollegialgerichtsrichtlinie trifft einen Beamten weiterhin grundsatzlich kein Verschulden wenn ein Kollegialgericht dessen Verhalten falschlich als rechtmassig bewertet Dies beruht auf der Erwagung dass von einem Amtstrager nicht erwartet werden kann uber bessere Rechtskenntnisse als ein mit mehreren Richtern besetzter Spruchkorper zu verfugen 33 Kann eine Behorde einer Pflicht nicht nachkommen weil sie in sachlicher oder personeller Hinsicht nicht hinreichend ausgestattet ist stellt dieser Organisationsmangel auch ohne personliches Verschulden eines Behordenmitarbeiters ein Organisationsverschulden dar 34 35 Schaden Bearbeiten Schliesslich muss als Folge der Amtspflichtverletzung ein Schaden eingetreten sein Einen Schaden stellt eine unfreiwillige Einbusse an einem rechtlich geschutzten Gut dar 36 Welche Posten als Schaden ersatzfahig sind beurteilt sich grundsatzlich nach allgemeinem Schadensrecht 249 254 BGB Gemass 249 Abs 1 BGB ist der Schadiger verpflichtet den Zustand wiederherzustellen der bestunde ware das schadigende Ereignis nicht eingetreten Die Hohe des Schadens ergibt sich daher nach der Differenzhypothese aus einem Vergleich der bestehenden Vermogenslage beim Anspruchssteller mit der die bei rechtmassigem Verhalten des Amtstragers bestunde Weist die letztgenannte Vermogenslage einen grosseren Wert auf liegt ein Schaden vor 37 Nach allgemeinem Schadensrecht erfolgt die Wiederherstellung durch Naturalrestitution Dies trifft jedoch nicht auf die Haftung nach 839 BGB zu diese richtet sich ausschliesslich auf Ersatz in Geld 38 Dies beruht darauf dass die Ersatzpflicht des Staats aufgrund der Haftungsubernahme nach Art 34 S 1 GG der Haftung entspricht die den Beamten trafe Dieser konnte einen Schaden der aus einer Amtspflichtverletzung resultiert jedoch im Regelfall nicht durch Naturalrestitution beseitigen weswegen er lediglich auf Geldersatz haftete 39 Der ersatzfahige Schaden umfasst auch entgangene Gewinne 252 BGB und immaterielle Schaden 253 BGB Hierdurch ist der potenzielle Anspruchsumfang eines Amtshaftungsanspruchs im Vergleich zu anderen Staatshaftungsanspruchen uberdurchschnittlich gross Die erforderliche Kausalitat zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden liegt vor wenn die schadigende Handlung nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Schaden entfiele und dieser auch nicht so unvorhersehbar war dass der Schadiger mit diesem nicht rechnen musste 40 Ausschlussgrunde Bearbeiten 839 BGB schliesst einen Anspruch aus Amtshaftung in bestimmten Fallgruppen aus Subsidiaritat 839 Abs 1 S 2 BGB Bearbeiten Inhalt und Zweck Bearbeiten Handelt der Beamte lediglich fahrlassig kann der Anspruchsteller eine staatliche Stelle gemass 839 Abs 1 S 2 BGB nicht im Wege der Amtshaftung in Anspruch nehmen soweit er sich auf andere Weise schadlos halten kann Dies trifft etwa zu wenn neben der in Anspruch genommenen Stelle ein Dritter haftet beispielsweise ein weiterer Schadiger Bei der Subsidiaritatsklausel handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal des Amtshaftungsanspruchs Wer einen Anspruch aus Amtshaftung gerichtlich geltend macht muss daher nachweisen dass ihm lediglich der Staat als Schuldner haftet 41 Mit 839 Abs 1 S 2 BGB bezweckte der Gesetzgeber das Haftungsrisiko des Beamten zu verringern damit dieser nicht durch Furcht vor personlicher Haftung in seiner Arbeit behindert wird 42 43 Da die Amtshaftung aufgrund von Art 34 GG mittlerweile jedoch nicht den Beamten personlich sondern dessen Korperschaft trifft ist dieser Schutzzweck uberholt 44 Weil der Gesetzgeber die Subsidiaritatsklausel dennoch bislang nicht uberarbeitet hat entwickelte die Rechtswissenschaft durch teleologische Reduktion des 839 Abs 1 S 2 BGB Fallgruppen in denen die Norm nicht oder nur eingeschrankt zur Anwendung kommt 45 Ausnahmen Bearbeiten Die Subsidiaritatsklausel gilt beispielsweise nicht falls die Staatshaftung daran anknupft dass ein Amtstrager einen Verkehrsunfall verursacht hat Diese Ausnahme beruht darauf dass Personen die am Strassenverkehr in gleicher Weise teilnehmen auch in gleicher Weise haften sollen 46 Privilegiert haftet der Staat jedoch falls der Amtstrager im Strassenverkehr Sonderbefugnisse in Anspruch nimmt etwa solche gemass 35 der Strassenverkehrs Ordnung In diesem Fall tritt der Hoheitstrager anders als die ubrigen Verkehrsteilnehmer im Strassenverkehr auf sodass er auch haftungsrechtlich anders behandelt werden kann 47 Weiterhin ist die Amtshaftung nicht subsidiar falls die anderweitige Kompensationsmoglichkeit des Anspruchsstellers den Staat billigerweise nicht von seiner Haftung befreien soll Dies trifft beispielsweise auf den Entgeltfortzahlungsanspruch zu der sozialpolitische Zwecke verfolgt 48 49 Gleiches gilt fur Anspruche die dem Geschadigten gegen dessen Versicherung zustehen 50 Schliesslich findet das Subsidiaritatsprinzip keine Anwendung falls sich der alternative Anspruch des Geschadigten ebenfalls gegen einen Hoheitstrager richtet Dies beruht darauf dass die offentliche Hand aufgrund der Haftungsuberleitung nach Art 34 GG einen einheitlichen Haftungsadressaten darstellt 51 Richterspruchprivileg 839 Abs 2 BGB Bearbeiten Knupft der Amtshaftungsanspruch daran an dass ein Richter im Rahmen einer Entscheidung in einer Rechtssache einen Fehler begangen hat haftet der Staat gemass 839 Abs 2 S 1 BGB lediglich dann wenn das Handeln des Richters einen Straftatbestand verwirklicht 52 53 Als Delikte kommen insbesondere Rechtsbeugung 339 StGB Vorteilsannahme 331 Abs 2 StGB und Bestechlichkeit 332 Abs 2 StGB in Frage 54 Begriff und Verstandnis der Vorschrift haben sich allerdings im Lauf der Zeit gewandelt War zunachst ganz allgemein vom Richterprivileg die Rede anderte sich dies sodann zum Spruchrichterprivileg und schliesslich zum Richterspruchprivileg 55 Die Rechtsnorm bezweckt den Schutz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen Da eine gerichtliche Entscheidung dazu dient einen Sachverhalt abschliessend zu regeln soll sich deren Nachprufung im Rahmen eines staatshaftungsrechtlichen Prozesses auf aussergewohnliche Falle beschranken 56 57 Das Richterspruchprivileg wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur zum Teil sehr kritisch gesehen 58 Im Haftungsprozess muss der Anspruchssteller beweisen dass sein Amtshaftungsanspruch nicht aufgrund des Richterprivilegs ausgeschlossen ist Er muss also nachweisen dass ein Richter den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfullt hat 59 Vorrang des Primarrechtsschutzes 839 Abs 3 BGB Bearbeiten Ein Amtshaftungsanspruch ist weiterhin gemass 839 Abs 3 BGB ausgeschlossen wenn es der Geschadigte vorsatzlich oder fahrlassig unterlassen hat den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels im Wege des Primarrechtsschutzes abzuwenden Dieser Ausschlussgrund soll das Haftungsrisiko von Beamten verringern Daher ist die Berechtigung dieser Vorschrift seit der Haftungsuberleitung auf den Staat ebenso wie die der Subsidiaritatsklausel umstritten 60 Prozessuales BearbeitenEin Anspruch aus Amtshaftung verjahrt innerhalb der regelmassigen Verjahrungsfrist die gemass 195 BGB drei Jahre betragt Die Verjahrung beginnt gemass 199 Abs 1 BGB grundsatzlich mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschadigte erfahrt oder grob fahrlassig verkennt dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs vorliegen Grobe Fahrlassigkeit liegt vor falls der Anspruchsinhaber allgemein zugangliche Informationen nicht beachtet naheliegende Fragen nicht stellt oder naheliegende Uberlegungen nicht anstellt 61 Die Eroffnung des ordentlichen Rechtswegs ist bereits im Grundgesetz in Art 34 S 3 verankert Gemass 71 Abs 2 Nr 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG sind erstinstanzlich ausschliesslich die Landgerichte ohne Rucksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zustandig fur die Anspruche gegen Richter und Beamte wegen Uberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen Grundsatzlich pruft das Zivilgericht eigenstandig die Rechtmassigkeit des Beamtenhandelns Sofern diesbezuglich jedoch bereits eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erging ist das Zivilgericht an deren Inhalt gebunden soweit er gemass 121 VwGO in Rechtskraft erwachst 62 Konkurrenzen BearbeitenDer allgemeine Amtshaftungsanspruch steht in freier Konkurrenz neben Anspruchen aus Gefahrdungshaftung 63 Gleiches gilt fur Entschadigungsanspruche 64 Er ist subsidiar gegenuber anderen Anspruchen welche die Schadensersatzhaftung fur Amtspflichtverletzungen regeln Um derartige speziellere Normen handelt es sich beispielsweise bei 19 der Bundesnotarordnung der die Haftung fur Amtspflichtverletzungen von Notaren regelt Ebenfalls spezieller als 839 BGB ist 839a BGB der Bestimmungen zur Haftung gerichtlicher Sachverstandiger enthalt Regress gegen den Amtstrager BearbeitenGemass Art 34 S 2 GG konnen Regelungen geschaffen werden kraft derer der Amtstrager im Fall vorsatzlichen oder grob fahrlassigen Handelns in Regress genommen werden darf soweit die Anstellungskorperschaft fur den Schaden gegenuber dem Dritten aufkommt 65 Gesetzliche Ruckgriffsanspruche ergeben sich gegen Personen mit Beamtenstatus aus den Beamtengesetzen 48 des Beamtenstatusgesetzes 75 des Bundesbeamtengesetzes und fur Arbeitnehmer aus ihrem Arbeits und Tarifvertrag Bei Richtern werden die Bestimmungen des Beamtenrechts gemass 46 71 des Deutschen Richtergesetzes sinngemass angewandt 66 Gegen Soldaten besteht ein Regressanspruch aus 24 Abs 1 des Soldatengesetzes Private die fur den Staat auf Basis eines Schuldverhaltnisses tatig werden konnen aus ihrer schuldrechtlichen Beziehung in Anspruch genommen werden 67 In Nordrhein Westfalen konnen gemass 43 Abs 4 der Gemeindeordnung ferner Mitglieder des Gemeinderats in Regress genommen werden wenn die Gemeinde infolge eines Ratsbeschlusses einen Schaden erleidet und die Ratsmitglieder in vorsatzlicher oder grob fahrlassiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschliessungsgrund bekannt war der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt haben fur die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermachtigung nicht vorsieht wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden Literatur BearbeitenManfred Baldus Bernd Grzeszick Sigrid Wienhues Staatshaftungsrecht das Recht der offentlichen Ersatzleistungen 4 Auflage C F Muller Heidelberg 2013 ISBN 978 3 8114 9151 9 Steffen Detterbeck Kay Windthorst Hans Dieter Sproll Hrsg Staatshaftungsrecht C H Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 45837 8 Bernd Hartmann Offentliches Haftungsrecht Okonomisierung Europaisierung Dogmatisierung Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 152525 4 Peter Itzel Karin Schwall Christoph Stein Praxishandbuch des Amts und Staatshaftungsrechts 2 Auflage Springer Berlin 2012 ISBN 978 3 642 13001 4 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 Bernd Rohlfing Amtshaftung Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2015 ISBN 978 3 86395 218 1 uni goettingen de PDF Bernd Tremml Michael Karger Michael Luber Der Amtshaftungsprozess Amtshaftung Notarhaftung Europarecht 4 Auflage Vahlen Munchen 2013 ISBN 978 3 8006 4701 9 Einzelnachweise Bearbeiten Heiko Sauer Staatshaftungsrecht In Juristische Schulung 2012 S 695 696 Joachim Lege System des deutschen Staatshaftungsrechts In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 81 82 Andreas Vosskuhle Anna Bettina Kaiser Grundwissen Offentliches Recht Der Amtshaftungsanspruch In Juristische Schulung 2015 S 1076 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 11 Heinz Bonk Steffen Detterbeck Art 34 Rn 9 12 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 BGHZ 99 326 330 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 113 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 20 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75896 6 26 Rn 13 14 BGHZ 122 85 87 Christof Muthers 839 Rn 65 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 OLG Koln Urteil vom 19 Januar 1968 2 U 11 67 Neue Juristische Wochenschrift 1968 S 655 BGHZ 121 161 164 166 BGH Urteil vom 20 Februar 2003 Az III ZR 224 01 LG Koln Urteil vom 13 Juni 2023 Az 5 O 197 22 Rdnr 54 Wolfgang Schlick Die Rechtsprechung des BGH zu den offentlich rechtlichen Ersatzleistungen Amtshaftung In Neue Juristische Wochenschrift 2011 S 3341 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 16 Christof Muthers 839 Rn 59 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 37 Rn 7 BGH Urteil vom 16 03 2000 III ZR 179 99 Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 2810 RGZ 161 145 152 Hubertus Kramarz 839 Rn 27 In Hanns Prutting Gerhard Wegen Gerd Weinreich Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Kommentar 12 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 472 09000 7 BGH Urteil vom 20 Marz 1967 III ZR 29 65 Neue Juristische Wochenschrift 1967 S 1325 Hans Jurgen Papier Foroud Shirvani 839 Rn 195 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGH Urteil vom 10 April 1986 III ZR 209 84 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1987 S 168 Hans Jurgen Papier Foroud Shirvani 839 Rn 198 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGH Urteil vom 11 Januar 2007 III ZR 302 05 Neue Juristische Wochenschrift 2007 S 830 Heinz Wostmann 839 Rn 130 In Johannes Hager Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 839 839a Unerlaubte Handlungen 4 Amtshaftungsrecht De Gruyter Berlin 2013 ISBN 978 3 8059 1152 8 BGHZ 117 83 BGHZ 45 23 29 BGH Urteil vom 7 Juli 1988 III ZR 198 87 Neue Juristische Wochenschrift 1989 S 101 Fritz Ossenbuhl Offentliches Recht in der Rechtsprechung des BGH In Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 2945 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 107 Hans Jurgen Papier Foroud Shirvani 839 Rn 285 291 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 198 1 Hans Jurgen Papier Foroud Shirvani 839 Rn 289 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Rene Hoppe Die Notwendigkeit der Rechtsmittelerschopfung als Voraussetzung der Amtshaftung In Juristische Arbeitsblatter 2011 S 167 172 Hans Jurgen Papier Foroud Shirvani 839 Rn 290 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 OLG Koblenz Urteil vom 17 Juli 2002 1 U 1588 01 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht Rechtsprechungs Report 2003 S 168 BGHZ 170 260 BGHZ 170 260 Christian Forster Schadensrecht Systematik und neueste Rechtsprechung In Juristische Arbeitsblatter 2015 S 801 Hubertus Kramarz 839 Rn 57 In Hanns Prutting Gerhard Wegen Gerd Weinreich Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Kommentar 12 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 472 09000 7 BGH Urteil vom 25 Februar 1993 III ZR 9 92 Neue Juristische Wochenschrift 1993 S 1799 Hubertus Kramarz 839 Rn 55 In Hanns Prutting Gerhard Wegen Gerd Weinreich Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Kommentar 12 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 472 09000 7 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 12 13 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 74 Christof Muthers 839 Rn 308 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Heinz Wostmann 839 Rn 301 In Johannes Hager Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 839 839a Unerlaubte Handlungen 4 Amtshaftungsrecht De Gruyter Berlin 2013 ISBN 978 3 8059 1152 8 Hans Jurgen Papier Foroud Shirvani 839 Rn 306 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 81 Bernd Hartmann Offentliches Haftungsrecht Okonomisierung Europaisierung Dogmatisierung Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 152525 4 S 159 Hans Jurgen Papier Foroud Shirvani 839 Rn 300 301 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 BGHZ 113 164 BGH Urteil vom 26 Marz 1997 III ZR 295 96 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 2109 BGHZ 62 380 zum fruheren Lohnfortzahlungsanspruch Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 83 BGHZ 91 48 54 Wolfgang Schlick Die Rechtsprechung des BGH zur Amtshaftung In Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 3349 18 Jahre Prozessdauer und das Richterspruchprivileg In Rechtslupe 6 Dezember 2010 abgerufen am 18 April 2018 Hartwig Sprau 839 Rn 63 67 In Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 Christian Kirchberg Anwaltshaftung Richterhaftung Was macht den Unterschied aus In BRAK Mitteilungen 2018 S 59 63 Marten Breuer Staatshaftung fur judikatives Unrecht Mohr Siebeck Tubingen 2011 ISBN 978 3 16 150535 5 S 169 170 Christof Muthers 839 Rn 222 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 102 Friedrich Christian Schroeder Ein bedenkliches Richterprivileg In Frankfurter Allgemeine Zeitung 3 Februar 1995 abgerufen am 21 April 2018 Christof Muthers 839 Rn 312 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 93 96 Klaus Rohl Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlassigkeit In JuristenZeitung 1974 S 521 BGHZ 9 329 BGHZ 175 221 BGHZ 29 38 44 BGHZ 121 161 168 BGHZ 13 88 92 Heinz Bonk Steffen Detterbeck Art 34 Rn 108 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Zum Regress gegen Richter Markus Scheffer Regressanspruch gegen Richter wegen Amtspflichtverletzung In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2010 S 425 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 119 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4077782 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Amtshaftung amp oldid 238892385