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Das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des deutschen Rechts der entscheidet welches materielle Privatrecht inlandische Behorden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberuhrung anzuwenden haben Trotz seines Namens sind lediglich die vom Internationalen Privatrecht IPR geregelten Sachverhalte nicht jedoch die entsprechenden Rechtsnormen international Bei der Rechtsquelle handelt es sich namlich um nationales deutsches Recht hauptsachlich kodifiziert im Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuch sowie in spezialgesetzlichen Regelungen Daneben existieren im Bereich der Europaischen Union vereinheitlichende Rechtsakte etwa fur das Vertrags fur Teile des Deliktsrechts und die Ehescheidung Rom I Rom II und Rom III Verordnung Zur Anwendung gelangt das IPR nur dann wenn ein deutsches Gericht international zustandig ist weshalb eine enge Verbindung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht besteht Eine Verwandtschaft besteht ferner zur Rechtsvergleichung Die Entscheidung welches Recht anwendbar ist wird im deutschen Recht durch sogenannte Kollisionsnormen getroffen Diese bestimmen fur einen bestimmten Lebensbereich den sogenannten Anknupfungsgegenstand die Anwendbarkeit des Privat Rechts eines bestimmten Staates anhand eines sogenannten Anknupfungsmoments Inhaltsverzeichnis 1 Begriffsklarung 2 Geschichte 3 Rechtsquellen 4 Allgemeine Lehren 4 1 Kollisionsnorm 4 2 Anknupfungsmomente 4 3 Statutenwechsel 4 4 Qualifikation 4 5 Anpassung Angleichung 4 6 Vorfrage 4 7 Ruck und Weiterverweisung renvoi 4 8 Verweisung bei Rechtsspaltung 4 9 Bedingte Verweisung 4 10 Gesetzesumgehung 4 11 Anwendung auslandischen Rechtes 4 12 Ordre public 5 Besonderer Teil 5 1 Personenrecht und Rechtsgeschafte Art 7 12 EGBGB 5 1 1 Rechts und Geschaftsfahigkeit Namensrecht 5 1 2 Form von Rechtsgeschaften 5 1 3 Stellvertretung 5 1 4 Juristische Personen 5 2 Familienrecht Art 13 24 EGBGB 5 2 1 Eherecht 5 2 2 Unterhaltsrecht 5 2 3 Kindschaftsrecht 5 3 Erbrecht Art 25 26 EGBGB 5 4 Vertragliche Schuldverhaltnisse Rom I VO 5 5 Gesetzliche Schuldverhaltnisse Rom II VO Art 38 42 EGBGB 5 5 1 Bereicherungsrecht 5 5 2 Geschaftsfuhrung ohne Auftrag 5 5 3 Unerlaubte Handlung 5 6 Sachenrecht Art 43 46 EGBGB 5 6 1 Grundsatzliche Anknupfung 5 6 2 Anwendungsbereich des Sachenrechtsstatutes 5 6 3 Statutenwechsel 5 6 4 Sonderfalle 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBegriffsklarung BearbeitenHistorisch entstand die Bezeichnung Internationales Privatrecht aus der Ubersetzung des englischen private international law bzw des franzosischen droit international prive im Gegensatz zum droit international public dem Volkerrecht Sie taucht in Deutschland erstmals 1841 auf 1 In Deutschland enthalt Art 3 a E EGBGB eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts als das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem auslandischen Staat Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist also derjenige Teil der deutschen Rechtsordnung der bestimmt welches nationale Recht auf einen Sachverhalt auch Lebens oder Rechtsverhaltnis angewandt wird Faktisch relevant wird dies nur wenn der Sachverhalt Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist sog Auslandsberuhrung Die Bezeichnung Internationales Privatrecht ist demgegenuber irrefuhrend Es gibt keine weltweite uberstaatliche Regelung fur das anwendbare Recht Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist grosstenteils nationales Recht und fuhrt nicht zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten in der Sache Das deutsche IPR ist vielmehr Kollisionsrecht weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln konnten und dadurch gleichsam kollidieren Im anglo amerikanischen Rechtskreis spricht man deshalb auch von Conflict of Laws Eng verwandt mit dem IPR im engeren Sinne ist das Internationale Zivilverfahrensrecht abgekurzt IZVR sowie das Staatsangehorigkeitsrecht und das Fremdenrecht Das IPR ist zu unterscheiden vom interlokalen Privatrecht das innerhalb souveraner Staaten entscheidet welchen Teilstaates Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist Bsp Vereinigte Staaten und vom interpersonalen Privatrecht das innerhalb souveraner Staaten entscheidet welches Recht fur welche Volksgruppen gilt wenn das anwendbare Recht z B von der Religionszugehorigkeit abhangt Es ist weiter zu unterscheiden von der Rechtsvergleichung das sich mit dem Vergleich der Rechtsinstitute auslandischer Rechtsordnungen beschaftigt Geschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte des Internationalen PrivatrechtsRechtsquellen BearbeitenDas deutsche Internationale Privatrecht findet sich zunachst als autonomes deutsches Recht im Wesentlichen im zweiten Kapitel Art 3 bis Art 46 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuch EGBGB und in einigen Spezialgesetzen zum Beispiel Art 91 ff Wechselgesetz Ferner finden sich Regeln zum internationalen Privatrecht in Staatsvertragen Diese gehen den Regeln des EGBGB in ihrem Anwendungsbereich vor Art 3 Abs 2 S 1 EGBGB Als wichtige Quelle entstehen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europaischen Union vereinheitlichte Kollisionsregeln Langfristig konnten diese immer mehr Rechtsgebiete erfassen und die Regeln des autonomen deutschen Rechts uberlagern Bislang sind entstanden Verordnung EG Nr 593 2008 Rom I fur vertragliche Schuldverhaltnisse seit 17 Dezember 2009 in Kraft Verordnung EG Nr 864 2007 Rom II fur ausservertragliche Schuldverhaltnisse seit 11 Januar 2009 in Kraft Verordnung EG Nr 1259 2010 Rom III fur Ehescheidungen seit dem 21 Juni 2012 in Kraft Allgemeine Lehren BearbeitenKollisionsnorm Bearbeiten nbsp Funktionsweise einer KollisionsnormSachnorm und Kollisionsnorm haben grundsatzlich den gleichen Aufbau abstrakter Tatbestand abstrakte Rechtsfolge Wahrend die Sachnorm allerdings in der Rechtsfolge bereits eine Losung der gestellten Frage in der Sache enthalt verweist die Kollisionsnorm nur auf eine Rechtsordnung Diese Verweisung nennt man Anknupfung Diese wird folgendermassen durchgefuhrt Das materielle Recht wird in verschiedene zusammengehorende Lebensbereiche zergliedert sachrechtliche Systembegriffe zum Beispiel Vertrag oder Ehescheidung vgl den Abschnitt Besonderer Teil Ein solcher Bereich bildet den sog Anknupfungsgegenstand Lasst sich die konkret zu beantwortende Rechtsfrage unter einen Anknupfungsgegenstand einordnen beantwortet das Anknupfungsmoment als Rechtsfolge welchen Staates Recht anzuwenden ist Das Anknupfungsmoment ist das Merkmal durch das die Verbindung zwischen Lebenssachverhalt und anwendbarem Recht geschaffen wird etwa Staatsangehorigkeit oder der Ort des gewohnlichen Aufenthaltes 2 Beispiel Art 25 Abs 1 EGBGB Tatbestand Die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anknupfungsgegenstand Rechtsfolge unterliegt dem Recht des Staates dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehorte Anknupfungsmoment Kollisionsnormen konnen nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden Zunachst kommt eine Unterscheidung nach der Anwendungsbreite der Norm in Betracht So unterscheidet man einseitige und allseitige Kollisionsnormen Einseitige Normen des IPR befehlen den deutschen Gerichten und Behorden nur unter welchen Umstanden inlandisches Recht anzuwenden ist Dabei wird offengelassen welche Rechtsordnung anzuwenden ist wenn die inlandische keine Anwendung findet Allseitige Kollisionsnormen legen dagegen uberhaupt fest welche Rechtsordnung auf den Sachverhalt mit Auslandsberuhrung Anwendung findet Unter bestimmten Voraussetzungen lasst sich eine einseitige Norm allseitig ausbauen indem etwa die Norm analog auch fur alle anderen Rechtsordnungen angewendet wird Enthalt eine Norm ein rechtspolitisches Ziel das nicht verallgemeinerungsfahig ist ist die Norm allerdings nicht allseitig ausbaubar Man spricht dann von einer Exklusivnorm 3 Beispiele Einseitige Kollisionsnorm Art 8 Abs 3 des deutsch iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 Memento vom 16 Januar 2012 im Internet Archive Allseitig ausbaubare Kollisionsnorm Art 7 Abs 2 EGBGB Exklusivnorm Art 25 Abs 2 EGBGBFerner konnen Kollisionsnormen in Generalklauseln Hilfsklauseln und Ausweichklauseln unterschieden werden Generalklauseln unterstellen einen Sachverhalt auf allgemeine Weise dem Recht des Staates mit der jener die engste Verbindung hat Wird nur subsidiar gegenuber vorrangigen konkreten Anknupfungen auf die engste Verbindung verwiesen so spricht man von Hilfsklauseln Ist die Anknupfung grundsatzlich in konkreter Weise vorrangig geregelt so kann dennoch davon abgewichen werden wenn eine Ausweichklausel den Sachverhalt dem Recht unterstellt mit dem er die engste Verbindung aufweist Manche Normen stellen verschiedene Anknupfungsmoglichkeiten nebeneinander zur Verfugung Man spricht von Mehrfachanknupfungen Mehrfachanknupfungen konnen alternativ oder kumulativ sein 4 Wird ein bestimmtes Rechtsgebiet einheitlich einer Rechtsordnung unterstellt so spricht man von Statuten etwa dem Erbstatut fur das Recht des Staates dem das Erbrecht unterliegen soll Anknupfungsmomente Bearbeiten Das haufigste Anknupfungsmoment im deutschen IPR ist die Staatsangehorigkeit Durch sie werden die meisten Rechtsverhaltnisse die eine naturliche Person betreffen geregelt Man spricht deshalb auch von Personalstatut Im kontinentaleuropaischen Raum wird fur das Personalstatut an das Heimatrecht angeknupft da man in diesem die engste personliche Verbindung zum Betroffenen sieht Im Gegensatz zum anglo amerikanischen Recht das hierfur an den gewohnlichen Aufenthalt das domicile oder den Wohnsitz anknupft spricht man deshalb auch vom Staatsangehorigkeitsprinzip 5 Hat eine Person mehrere Staatsangehorigkeiten so gilt nach Art 5 Abs 1 EGBGB die effektive Staatsangehorigkeit d h diejenige mit der die Person am engsten verbunden ist Widerlegliches Indiz hierfur ist der Aufenthalt in einem der beiden Heimatstaaten Ist eine der beiden Staatsangehorigkeiten jedoch die deutsche Staatsangehorigkeit hat die deutsche Staatsangehorigkeit nach Art 5 Abs 1 S 2 EGBGB Vorrang Bei Staatenlosen gilt nach Art 5 Abs 2 EGBGB der gewohnliche Aufenthalt Allerdings geht das New Yorker UN Ubereinkommen uber die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28 September 1954 Art 5 Abs 2 EGBGB innerhalb seines Anwendungsbereiches vor Bei Fluchtlingen und Asylberechtigten ist formal zwar die Anknupfung an deren Heimatrecht moglich erscheint in diesen Fallen jedoch unangemessen Nach Art 12 des Genfer Abkommens uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 28 Juli 1951 wird deshalb fur Fluchtlinge an deren Wohnsitz hilfsweise deren Aufenthalt angeknupft Der Anwendungsbereich des Abkommens wurde durch dessen Zusatzprotokoll vom 31 Januar 1967 das Fluchtlingsmassnahmengesetz und das Asylverfahrensgesetz heutige Bezeichnung Asylgesetz ausgeweitet Handelt es sich um Angehorige eines Mehrrechtsstaates so ist weiterhin dessen interlokales Privatrecht oder auch interpersonales Privatrecht zu beachten Die deutsche Staatsangehorigkeit beurteilt sich nach den Regeln des Staatsangehorigkeitsgesetzes in Kraft seit dem 1 Januar 2000 6 Der Wohnsitz hat im deutschen IPR keine Bedeutung mehr Seine Stelle hat der gewohnliche Aufenthalt eingenommen 7 Der gewohnliche Aufenthalt wird als der Ort oder das Territorium in dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat definiert 8 Nach welchen Kriterien dieser zu bestimmen ist ist im Einzelnen umstritten Der Bundesgerichtshof beurteilt dies nach der Eingewohnung d h der sozialen Integration BGHZ 78 293 9 Fur die Form von Rechtsgeschaften im Bereich der gesetzlichen Schuldverhaltnisse und fur das Internationale Gesellschaftsrecht existiert der Handlungsort als Anknupfungsmoment 10 Im Internationalen Sachenrecht wird an den Belegenheitsort der Sache angeknupft 11 Statutenwechsel Bearbeiten Durch Anderung der anknupfungserheblichen Tatsache kann sich die massgebliche Rechtsordnung andern Man spricht von einem Statutenwechsel Beim Statutenwechsel gilt das neue Statut ex nunc von nun an also ab Anderung der anknupfungserheblichen Tatsache Man unterscheidet deshalb abgeschlossene Tatbestande und offene Tatbestande Abgeschlossene Tatbestande werden vom neuen Recht nicht mehr verandert Haben zum Zeitpunkt des Statutenwechsel die Bedingungen fur Entstehung oder Untergang eines Rechts oder eines Rechtsverhaltnisses noch nicht vollstandig vorgelegen handelt es sich um einen offenen Tatbestand Das neue Statut entscheidet nun daruber inwieweit es bereits verwirklichte Bedingungen anerkennt und ein Recht oder ein Rechtsverhaltnis entsteht oder untergeht 12 Beispiel A der in der Schweiz wohnt hat ein Buch des B seit funf Jahren und zwei Tagen in Besitz als er nach Deutschland umzieht B der ihm beim Umzug hilft findet nach Uberqueren der deutschen Grenze sein Buch und verlangt nun von A die Herausgabe Anwendbares Recht ist deutsches Recht da sich das Buch in Deutschland befindet Nach diesem scheidet eine Ersitzung nach 937 BGB aus da die Ersitzungsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist Dennoch konnte A aber Eigentumer sein Die Ersitzungfrist betragt in der Schweiz nach Art 728 ZGB nur funf Jahre Da die Ersitzungfrist nach Schweizer Recht abgelaufen ist und A Eigentum erworben hat handelt es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand B kann das Buch nicht mehr herausverlangen Qualifikation Bearbeiten Der Anknupfungsgegenstand einer Kollisionsnorm ist ein Systembegriff der dem materiellen Recht entnommen ist Ein Lebenssachverhalt nach anderer Ansicht ein Rechtsverhaltnis oder nach wiederum anderer Ansicht eine Sachnorm ist also unter den Anknupfungsgegenstand einer Kollisionsnorm zu subsumieren Diesen Vorgang bezeichnet man als Qualifikation Beispiel Art 14 unterwirft die allgemeinen Wirkungen der Ehe einem bestimmten Recht Um herauszufinden ob ein bestimmter Lebenssachverhalt zu den allgemeinen Ehewirkungen zu zahlen ist muss dieser unter die Norm subsumiert werden das Problem wird qualifiziert Die Subsumtion unter eine Norm ist ein gewohnlicher juristischer Vorgang jedoch im Internationalen Privatrecht mit besonderen Problemen behaftet Diese Qualifikationsprobleme konnen in drei Gruppen eingeteilt werden Systemunterschiede zwischen deutschem IPR und auslandischem materiellen Recht Bei diesen Fallen wird ein Rechtsinstitut des materiellen Rechts systematisch auf bestimmte Weise zugeordnet Im deutschen Kollisionsrecht fallt er dagegen unter einen anderen Systembegriff 13 Beispiel Gehort die Schenkung von Todes wegen nach 2301 BGB zum Vertragsrecht Rom I Verordnung oder zum Erbrecht Art 25 Art 26 EGBGB Dem deutschen Recht unbekannte auslandische Rechtsinstitute Ein Rechtsinstitut des auslandischen Rechts ist in Deutschland nicht bekannt Das deutsche IPR enthalt hierfur auch keine Kollisionsregel 14 Beispiele trust im Common Law die Morgengabe Brautgabe im islamischen Recht Levirat und Kalitza des judischen Rechts Systemunterschiede zwischen deutschem und auslandischem materiellen Recht Ein Rechtsinstitut wird im deutschen und in auslandischem Recht systematisch verschieden eingeordnet und unterfiele je nach Einordnung unterschiedlichen Kollisionsnormen des deutschen IPR Beispiele Die Verjahrung ist im angloamerikanischen Recht oft Teil des Prozessrechts im deutschen Recht jedoch Teil des materiellen Rechts Die Losungsansatze zu diesem Problem lassen sich in vier Gruppen einteilen nbsp Qualifikation nach der lex causae im Tennessee Wechsel Fall RGZ 7 21 Die Qualifikation lege causae Martin Wolff vertrat auslandische Rechtsinstitute sollten auch nach auslandischem Recht qualifiziert werden Nur so konne eine unbeholfene Kennzeichnung auslandrechtlicher Gebilde vermieden werden 15 Diese Ansicht konnte sich kaum durchsetzen Ihr wird entgegengehalten dass logisch zum Zeitpunkt der Qualifikation die auslandische Rechtsordnung nach gar nicht ermittelt ist Beispiel In der Entscheidung RGZ 7 21 Tennessee Wechsel Fall wurde aus einem in Tennessee gezogenen Wechsel promissory note gegen den in Bremen ansassigen Aussteller geklagt Der Aussteller berief sich auf Verjahrung Die Verjahrung wird in Deutschland als materiell rechtliches Institut in den USA als prozessrechtliches Institut eine limitation of action angesehen In einer von Murad Ferid als unsterbliche Blamage 16 bezeichneten Entscheidung qualifizierte das Reichsgericht nach der lex causae Dies fuhrte dazu dass US amerikanisches Recht anzuwenden war jedoch nur in dem Umfang in dem Wechselrecht in den USA verstanden wurde d h ohne die Verjahrungsregeln die dort zum Prozessrecht zahlten Gleichzeitig konnte deutsches Wechselrecht keine Anwendung finden da dieses ja nicht berufen war Das Ergebnis war ein durch Normenmangel s u verursachter unverjahrbarer Wechsel obwohl nach beiden Rechtsordnungen Verjahrung vorgesehen war Wie Ahasverus der nicht sterben kann muss dieser Wechsel der nicht sterben kann durch die Jahrhunderte unverjahrbar geistern selbst wenn er nach dem Recht des Zahlungsortes lex causae als auch nach dem Recht des Gerichtsortes lex fori langst verjahrt ist 16 Die Qualifikation nach der lex fori Nach herrschender Meinung sind Systembegriffe des deutschen IPR auch nach den Systembegriffen des materiellen Rechts zu bestimmen Eine Ausnahme gilt fur volkerrechtliche Vertrage und auslandische Kollisionsnormen beispielsweise beim renvoi Diese sind autonom bzw nach auslandischem Recht zu qualifizieren 17 Die autonome rechtsvergleichende Qualifikation Ernst Rabel schlug vor durch rechtsvergleichende Analyse autonome Systembegriffe zu schaffen 18 Dieser Vorschlag scheiterte an der praktischen Unmoglichkeit fur die Gerichte weltweit rechtsvergleichend zu arbeiten Die autonome teleologische Qualifikation Gerhard Kegel vertrat Sachverhalte mit vergleichbarer internationalprivatrechtlicher Interessenlage auch derselben Kollisionsnorm zu subsumieren 19 Anpassung Angleichung Bearbeiten Die Qualifikation kann dazu fuhren dass einzelne Lebenssachverhalte nach kollisionsrechtlichen Anknupfungsmomenten zergliedert werden Dies hat zur Folge dass derselbe Lebenssachverhalt nicht mehr einheitlich von einer Rechtsordnung geregelt wird Unterschiedliche Rechtsordnungen sind aber nicht aufeinander abgestimmt Beispiel Ein Agypter islamischen Glaubens heiratet in Agypten vier Frauen Er zieht mit diesen nach Deutschland Alle Frauen trennen sich hier von ihm und verlangen Unterhalt Art 4 Memento vom 14 Oktober 2012 im Internet Archive des Haager Unterhaltsubereinkommens beruft deutsches Recht Das deutsche Unterhaltsrecht ist jedoch nicht auf polygame Ehen zugeschnitten Die entstehenden Probleme konnen wie folgt kategorisiert werden 20 Normenmangel keine der berufenen Rechtsordnungen hat eine Losung des Problems Normenhaufung mehrere beteiligte Rechtsordnungen losen das Problem jedoch fuhrt ihre Anwendung zur ungewollten Vermehrung von Anspruchen vgl obiges Beispiel qualitative Normendiskrepanz direkter inhaltlicher Widerspruch der beteiligten Rechtsordnungen Es entstehen dadurch folgende Widerspruche offene Normwiderspruche bei Gerhard Kegel logische Widerspruche oder Seinswiderspruche und versteckte erst durch Wertung erkennbare Normwiderspruche bei Kegel teleologische oder Sollenswiderspruche vgl obiges Beispiel Zum Ausgleich dieses durch die Zergliederung bedingten Mangels bietet sich eine Anpassung an Entweder wird dabei das Kollisionsrecht oder das Sachrecht angepasst Bei der kollisionsrechtlichen Losung wird der gesamte Sachverhalt einem Recht unterstellt letztlich wird damit bei der Qualifikation ermittelte Anwendungsbereich einer Norm neu festgelegt Welches Recht dies ist beruht auf einer wertenden Entscheidung Bei der sachrechtlichen Losung wird durch den Richter eine neue Sachnorm geschaffen die von keinem der berufenen Rechte vorgesehen war aber dem Sachverhalt wertungsmassig am besten Rechnung tragt 21 Vorfrage Bearbeiten Gesetzestexte enthalten oft normativ gepragte Elemente Die Frage ob die Rechtsfolge einer materiellen Norm deren Eintreten Tatbestandsvoraussetzung einer in oder auslandischen Sach oder Kollisionsnorm ist dem inlandischen oder auslandischen Kollisionsrecht zu entnehmen ist wird als Vorfrage bezeichnet Beispiel Die griechisch orthodoxen Griechen M und F heiraten vor einem griechisch orthodoxen Pfarrer in Deutschland Nach griechischem Recht genugt dies fur eine gultig Eheschliessung M stirbt Erbfall vor dem 17 August 2015 F mochte wissen ob sie Erbin ist Ob F Erbin ist ist Hauptfrage Dies hangt von ihrer Ehegattenstellung ab diese ist Vorfrage Die Vorfrage konnte nach deutschem IPR selbststandige Vorfragenanknupfung oder nach dem IPR der Hauptfrage abhangige Vorfragenanknupfung zu beantworten sein Nach der herrschenden Meinung wird deutsches IPR zur Beantwortung der Vorfrage angewendet 22 man nennt dies selbstandige Anknupfung Dies wird folgendermassen begrundet Wurde man die Vorfrage jeweils dem IPR der Hauptfrage unterwerfen so konnte die Vorfrage fur verschiedene Hauptfragen anders zu beantworten sein Die schlichte Feststellung ob eine Ehe besteht ware innerhalb derselben Rechtsordnung je nach Kontext anders zu beantworten Ausserdem wurde dies auch dazu fuhren dass bestehende deutsche Kollisionsnormen nicht angewandt wurden Selbstandige Anknupfung der Vorfrage in obigem Beispiel Erbstatut ist nach Art 25 EGBGB a F griechisches Recht Dieses folgt gleichfalls dem Staatsangehorigkeitsprinzip und nimmt in Art 28 Astikos Kodikas die Verweisung an Ihr Erbrecht hangt nach griechischem Recht von ihrer Ehegattenstellung ab also muss entschieden werden ob F gultig mit M verheiratet war Wieder ist das darauf anwendbare Recht zu bestimmen bei selbstandiger Anknupfung nach deutschem IPR Die Form der Ehe ist nach Art 13 Abs 4 S 1 EGBGB zu beurteilen Die kirchliche Eheschliessung genugt demnach nicht die Ehe ist eine Nichtehe Jedoch entfaltet abweichend von diesem Grundsatz eine im Inland nicht vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe Rechtswirkungen fur den deutschen Rechtsbereich wenn die Voraussetzungen des Art 13 Abs 4 Satz 2 EGBGB erfullt sind Zu den Voraussetzungen gehort dass keiner der Verlobten Deutscher sein darf die Trauungsperson von der Regierung des Staates dem einer der Verlobten angehort ordnungsgemass ermachtigt wurde und die Eheschliessung in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen wurde Ausnahmen lasst diese Ansicht in den folgenden Falle zu die meist mit ihrem engen Zusammenhang zum offentlichen Recht gerechtfertigt werden 22 Staatsangehorigkeit Namensrecht Unterhaltsrecht Sozialversicherung Legitimation durch nachfolgende Ehe Systemfremd eingesetzte RechtsfolgenEine Mindermeinung will die Vorfrage nach dem IPR der Hauptfrage losen 23 Sie will damit sog hinkende Rechtsverhaltnisse vermeiden Unselbstandige Anknupfung der Vorfrage in obigem Beispiel Im Unterschied zu den obigen Losungen entscheidet nun griechisches IPR uber das Formstatut der Ehe Dann wurde die Ehe bestehen Damit wurde ein sog hinkendes Rechtsverhaltnis vermieden da sowohl in Deutschland als auch in Griechenland die Ehe bestunde Auch die Mindermeinung will in besonderen Fallen jedoch selbstandig anknupfen Dabei werden folgende Begriffe unterschieden Teilfrage Die Anknupfungen des IPR sind oft sehr weit So erfasst das Erbstatut auch die Erb und Testierfahigkeit Sind jedoch einzelne Regelungen obwohl sie eigentlich einem weiteren Rechtsverhaltnis zuzuordnen waren einem Sonderstatut zugewiesen ist unabhangig anzuknupfen So ist beispielsweise die Geschaftsfahigkeit in Art 7 Abs 1 EGBGB gesondert geregelt Erstfrage Taucht bereits in der deutschen Kollisionsnorm ein Rechtsbegriff auf ist dieser selbstandig anzuknupfen Beispiel Art 19 Abs 1 S 3 EGBGB Ist die Mutter verheiratet Ruck und Weiterverweisung renvoi Bearbeiten nbsp Funktionsweise des renvoiHat das deutsche Recht eine Rechtsordnung zur Losung des Lebenssachverhaltes bestimmt stellt sich die Frage ob auch auf das Internationale Privatrecht oder lediglich auf das Sachrecht dieses Staates verwiesen wurde Man unterscheidet deshalb Gesamtverweisungen und Sachnormverweisungen Eine Gesamtverweisung auch renvoi verweist auf das Recht eines anderen Staates unter Einschluss dessen nationalem Kollisionsrechtes Die Gesamtnormverweisung wird daher auch als IPR Verweisung bezeichnet Sie stellt im deutschen IPR nach Art 4 Abs 1 S 1 EGBGB die Regel dar Verweist das auslandische IPR auf eine dritte Rechtsordnung ist auch diese Rechtsordnung zu konsultieren renvoi au second degre Ob diese zweite Verweisung ebenfalls eine Gesamtnormverweisung darstellt ist nicht vom deutschen IPR abhangig sondern dem welches die Weiterverweisung ausspricht Eine Besonderheit besteht wenn ein auslandisches Gericht bei eigener Zustandigkeit auch immer eigenes Recht anwenden wurde So enthalten in anglo amerikanischen Landern die Regeln zur eigenen internationalen Zustandigkeit jurisdiction auch eine Verweisung auf eigenes Recht Nach herrschender Meinung hat das deutsche Gericht entsprechend bei deutscher Zustandigkeit deutsches Recht anzuwenden Obwohl hier die Kollisionsnorm des auslandischen Rechts auf eigene Sachnormen verweist verweist in diesem Fall das deutsche IPR sozusagen spiegelbildlich ebenfalls auf das eigene Sachrecht Man nennt dies einen versteckten renvoi 24 Eine Sachnormverweisung verweist direkt auf Sachnormen einer anderen Rechtsordnung unter Ausschluss des fremden Kollisionsrechts und liegt nur vor wenn das Gesetz es ausdrucklich vorsieht oder eine Gesamtnormverweisung dem Sinn der Verweisung widersprechen wurde Art 4 Abs 1 S 1 EGBGB Eine Sachnormverweisung wird generell fur Formvorschriften angenommen Der rechtspolitische Sinn des renvoi ist nicht unumstritten Lander wie Griechenland Danemark Norwegen Schweden und die meisten Staaten der USA machen von ihm keinen Gebrauch Seine Befurworter halten ihn fur geeignet internationalen Entscheidungseinklang zu erzielen 25 Verweisung bei Rechtsspaltung Bearbeiten Verweist das deutsche IPR auf einen Mehrrechtsstaat sind nach Art 4 Abs 3 EGBGB drei Szenarien moglich 26 Das deutsche Recht bestimmt bereits die massgebende Teilrechtsordnung Bezeichnet das deutsche Recht bereits die Teilrechtsordnung findet diese Anwendung Man nennt dies eine durchschlagende Anknupfung Beispiel Anknupfung an den gewohnlichen Aufenthalt Der Mehrrechtsstaat hat ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht Verweist das deutsche IPR auf einen Staat mit einheitlichem interlokalem Kollisionsrecht findet dieses Anwendung Dies ist etwa im spanischen Recht der Fall Der Mehrrechtsstaat hat kein einheitliches interlokales Kollisionsrecht Fehlt wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten ein einheitliches interlokales Kollisionsrecht enthalt Art 4 Abs 3 S 2 EGBGB eine Hilfsanknupfung an das Recht des Teilstaats zu dem die engste Verbindung besteht Nach herrschender Meinung ist diese autonom zu bestimmen Nach anderer Ansicht sind die Anknupfungsgrundsatze des auslandischen Rechts heranzuziehen Entsprechend ist auch bei Staaten mit interpersonaler Rechtsspaltung zu verfahren Bedingte Verweisung Bearbeiten Macht das deutsche Recht seine Verweisung davon abhangig dass das auslandische Sachrecht zur Anwendung kommt spricht man von einer bedingten Verweisung Eine solche bedingte Verweisung enthalt beispielsweise Art 3a Abs 2 EGBGB Demnach findet im Erb und Familienrecht fur Vermogensgegenstande keine Verweisung statt wenn die besagten Gegenstande sich in einem anderen Staat befinden und dort besonderen Vorschriften unterliegen Existieren im Belegenheitsstaat solche besonderen Vorschriften kommen diese zur Anwendung existieren diese nicht kommt das Recht des Staates zur Anwendung auf dessen Recht die Kollisionsnormen des deutschen Erb und Familienrechts verweisen Als besondere Vorschriften gelten unstrittig die sachrechtlichen Regelungen des Hoferechts noch in Polen und Norwegen vorhanden Nach ganz herrschender Meinung gilt dies aber auch dann wenn auf kollisionsrechtlicher Ebene Besonderheiten etwa Nachlassspaltung bestehen 27 Einer Mindermeinung Kegel Schurig 28 Solomon 29 zufolge beschrankt sich die Norm jedoch auf sachrechtliche Besonderheiten politischer oder wirtschaftlicher Natur Gesetzesumgehung Bearbeiten Ebenso wie im materiellen Recht gibt es auch im Kollisionsrecht die Moglichkeit der Gesetzesumgehung fraus legis Sie liegt vor wenn eine Rechtsnorm ihrem Wortlaut nach erfullt ist eine umgangene Rechtsnorm ohne die Umgehung erfullt ware eine Umgehungshandlung und nach der herrschenden Meinung eine Umgehungsabsicht vorliegen und die Umgehungshandlung rechtsmissbrauchlich also verwerflich ist Stellt das Gericht eine Gesetzesumgehung fest wendet es die Vorschrift an die umgangen werden sollten Die Gesetzesumgehung ist zunachst abzugrenzen von der prozessrechtlichen zulassigen Moglichkeit das international zustandige Gericht auszuwahlen dessen IPR das gunstigste Sachrecht beruft sog Forum Shopping Auch Sachverhalte bei denen tatbestandlich eine nicht bestehende Anknupfung simuliert wird Beispiel Falschen eines Passes sind keine Gesetzesumgehungen sondern Probleme der Sachverhaltsaufklarung Beispiele keine Gesetzesumgehung Wechsel der Staatsangehorigkeit Verlegung des Abschlussortes des Vertrages Beispiele Gesetzesumgehung Umgehung der Pflichtteilsrechte durch Verfugung unter Lebenden Verkauf von Waren im Ausland unter Einschaltung eines auslandischen Strohmannes sog Gran Canaria Falle Anwendung auslandischen Rechtes Bearbeiten Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist das Internationale Privatrecht von Amts wegen zu beachten und nicht nur dann wenn die Parteien sich darauf berufen 30 Nach standiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes kann eine Entscheidung zugunsten der Anwendung des Rechts eines Staates auch dann nicht entfallen wenn nach mehreren zur Entscheidung in Betracht kommenden Rechtsordnungen die Entscheidung des Gerichts unverandert bliebe Diese Rechtsprechung wurde teilweise durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28 Januar 1987 aufgehoben Fur deutsches Recht gilt der Grundsatz iura novit curia nach dem das Gericht das deutsche Recht zu kennen hat dies gilt auch fur Staatsvertrage und internationales Einheitsrecht Hat ein deutsches Gericht auslandisches Recht anzuwenden ist der Richter nach 293 ZPO verpflichtet das auslandische Recht im Freibeweis zu ermitteln In der gerichtlichen Praxis geschieht dies meist durch Gutachten Die Parteien sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet insbesondere wenn sie selbst unkomplizierten Zugang zu entsprechenden Quellen haben 31 Das Gericht darf sich nicht auf die Ermittlung des Wortlautes des auslandischen Rechts beschranken sondern muss versuchen auch die Rechtspraxis des auslandischen Rechts zu ermitteln 32 Fur die Revision galt bislang dass diese nach 545 Abs 1 ZPO nicht auf die Verletzung auslandischen Rechts gestutzt werden kann Ob nach der Anderung des Paragraphen zum 1 September 2009 nun auch auslandisches Recht revisibel ist hat der BGH explizit offen gelassen 33 In der Literatur ist die Frage umstritten 34 Ist der Inhalt des auslandischen Rechts nicht festzustellen findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes das deutsche Recht Anwendung 35 Die herrschende Lehre halt dies fur ungeeignet da zwischen deutschem Recht und dem nicht feststellbaren Recht oft grosse Unterschiede bestunden Stattdessen wird die Anwendung des wahrscheinlichen Inhalts des auslandischen Rechtes 36 oder die Anwendung eines durch Hilfsanknupfung berufenen Rechts erwogen Ordre public Bearbeiten Die Verweisung auf ein unbekanntes Sachrecht Leo Raape spricht vom Sprung ins Dunkle 37 kann dazu fuhren dass Sachnormen berufen werden deren Anwendung wesentlichen Grundsatzen des deutschen Rechts zuwiderlauft Als Korrektiv erlaubt Art 6 EGBGB unter bestimmten Umstanden eine solche Norm nicht anzuwenden Man nennt dies den Vorbehalt des ordre public franz ordre public offentliche Ordnung Der ordre public kann in einer positiven und einer negativen Funktion auftreten Die negative Funktion dient der Abwehr auslandischer Normen indem diese nicht angewandt werden die positive Funktion erlaubt inlandische zwingende Normen anzuwenden obwohl grundsatzlich ein anderes Recht berufen ware Die positive Funktion erscheint meist in Form von Eingriffsnormen Teilweise enthalten auch einzelne Kollisionsnormen des EGBGB eine besondere Vorbehaltsklausel z B Art 13 Abs 2 EGBGB Art 17b Abs 4 EGBGB Art 40 Abs 3 EGBGB 38 Fur das Eingreifen des ordre public Vorbehalts muss zunachst ein tragender Grundsatz der inlandischen Rechtsordnung festgestellt werden Ob die auslandische Sach oder Kollisionsnorm gegen den inlandischen Rechtsgrundsatz verstosst ist nicht anhand einer abstrakten Prufung der Norm sondern am Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Fall auszumachen Ist dieses Ergebnis mit dem festgestellten Grundsatz offensichtlich unvereinbar findet die Norm keine Anwendung Eine Verletzung inlandischer Rechtsgrundsatze ist nach Art 6 S 2 EGBGB immer anzunehmen wenn deutsche Grundrechte verletzt werden 39 Beispiele fur Verstosse Unverjahrbarkeit einer Forderung Mehrehe Unmoglichkeit der Ehescheidung Als ungeschriebene Voraussetzung des ordre public ist der Inlandsbezug anerkannt Der Inlandsbezug verhalt sich dabei relativ zur Bedeutung des deutschen Rechtsgrundsatzes Je enger der Inlandsbezug umso weniger wird die Abweichung von deutschen Rechtsgrundsatzen toleriert Man nennt dies Relativitat des ordre public Ferner findet der ordre public dann nicht zwingend Anwendung wenn der ordre public widrige Zustand bereits im Ausland begrundet wurde und daraus lediglich Rechtsfolgen in Deutschland abgeleitet werden effet attenue des ordre public 40 Wird die auslandische Norm nicht angewandt stellt sich die Frage welche Rechtsnorm an ihrer Stelle den Sachverhalt zu losen hat In Betracht kommt die Rechtsnorm durch eine deutsche Rechtsnorm zu ersetzen eine vergleichbare Regelung des auslandischen Rechts anzuwenden oder eine neue Norm zu schaffen die an der Grenze des vom deutschen ordre public noch Erlaubten liegt 41 Beispiel nach OLG Zweibrucken NJW RR 2002 S 581 42 M und F sind Eheleute libanesischer Staatsangehorigkeit Sie sind Muslime schiitischer Richtung Die Frau F will von M der seit funf Jahren eine Haftstrafe verbusst geschieden werden da er ihrer Schilderung nach sexuelle Beziehungen mit einer Vielzahl von Frauen unterhalten habe und ihr unter Verwendung wuster Beschimpfungen Verhaltnisse mit anderen Mannern vorgeworfen habe Ihre Ehe wurde 1982 im Libanon geschlossen seit mehr als 10 Jahren leben sie in Deutschland M widersetzt sich der Scheidung Nach Art 17 Abs 1 S 1 iVm Art 14 Abs 1 Nr 1 EGBGB ist libanesisches Recht anwendbar Nach Art 4 Abs 1 S 1 ist nun libanesisches IPR zu prufen das hier auf libanesisches Recht verweist Allerdings ist nun nach Art 4 Abs 3 S 1 EGBGB zusatzlich libanesisches interpersonalesPrivatrecht zu beachten d h es gelten im Familienrecht die Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft Danach gilt die Religionszugehorigkeit des Mannes hier also muslimisch schiitisches Recht Ein Verstoss gegen Art 3 GG Gleichheit von Mann und Frau besteht hierin noch nicht da fur denordre publicnur die Anwendung der auslandischen Norm im Ergebnis entscheidend ist Fur die Scheidung ist Art 337 des Gesetzes vom 16 Juli 1962 zur Regelung der sunnitischen und dschafaritischen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar wenn dieses was hier der Fall ist gegen die dschafaritische Lehre verstosst Es gilt somit fur Schiiten die talaq Scheidung nach dem Koran Der Mann kann die Frau ohne ihr Einverstandnis verstossen die Frau dagegen die Scheidung nur bei Impotenz des Mannes durchsetzen Da F hier sexuelle Beziehungen des M mit anderen Frauen vorbringt scheidet diese Moglichkeit aus Fur F besteht keine Scheidungsmoglichkeit Dieses Ergebnis ist nun am Massstab des deutschenordre publiczu uberprufen Verletzter Grundsatz ist nach Art 6 S 2 EGBGB die Verletzung eines Grundrechts die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art 3 Abs 2 GG Zu beantworten bleibt welche Regelung an die Stelle des libanesischen Rechts tritt Vorstellbar ware deutsches Recht anzuwenden so das OLG Zweibrucken und die Ehe nach 1565 BGB zu scheiden Ebenfalls ware es jedoch denkbar die Lucke dadurch zu schliessen dass der Frau die gleiche Scheidungsmoglichkeit wie einem Mann nach libanesischem Recht gegeben wurde Besonderer Teil BearbeitenPersonenrecht und Rechtsgeschafte Art 7 12 EGBGB Bearbeiten Rechts und Geschaftsfahigkeit Namensrecht Bearbeiten Die Rechtsfahigkeit bestimmt sich nach Art 7 Abs 1 EGBGB fur naturliche Personen nach ihrem Heimatrecht Einige Rechtsordnungen machen die Lebensfahigkeit das spanische Recht auch menschliche Gestalt zur Voraussetzung der Rechtsfahigkeit Nach Art 7 wird auch das Ende der Rechtsfahigkeit beurteilt Art 9 S 1 EGBGB enthalt daneben eine Anknupfung fur gesetzliche Vermutung uber die Todeserklarung S 2 macht jedoch die deutsche Todeserklarung massgeblich wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht 43 Die Geschaftsfahigkeit wird ebenfalls nach dem Heimatrecht beurteilt Art 7 Abs 1 EGBGB Tritt durch Eheschliessung eine Erweiterung der Geschaftsfahigkeit ein ist dies nach Art 7 Abs 1 S 2 EGBGB ebenfalls nach dem Heimatrecht nicht nach dem Ehestatut zu bestimmen Die Folgen mangelnder Geschaftsfahigkeit sind nach ganz herrschender Meinung ebenfalls nach Art 7 Abs 1 EGBGB zu beurteilen eine Mindermeinung stellt auf das Wirkungsstatut ab Ein Statutenwechsel fuhrt nicht zum Wegfall der Geschaftsfahigkeit Art 7 Abs 2 EGBGB semel maior semper maior Die Regel ist dem Wortlaut nach auf Deutsche beschrankt wird jedoch allseitig ausgebaut Zum Schutz der Geschaftspartner eines nach hypothetischem inlandischem Recht Geschaftsfahigen nach Heimatrecht jedoch Geschaftsunfahigen kann sich der Geschaftsunfahige auf die Vorschriften seines Heimatrechts nach Art 12 EGBGB nur berufen wenn dem Geschaftspartner mindestens fahrlassige Unkenntnis diesbezuglich vorzuwerfen ist Den Geschaftspartner trifft keine Erkundigungspflicht bezuglich der Staatsangehorigkeit und Geschaftsfahigkeit des Geschaftsunfahigen Sogar die positive Kenntnis der fremden Staatsangehorigkeit schadet ihm nicht 44 Art 10 unterstellt auch das Namensrecht dem Heimatstatut Dieses entscheidet wie der Name geschrieben wird ob Adelsbezeichnungen gefuhrt werden durfen und ob Patronyme beigefugt werden Beispiel nach BGH NJW 1993 2244 Volksdeutsche Spataussiedler nach 4 BVFG ziehen von Russland nach Deutschland um Sie wollen das Patronym nach russischem Recht als otchestvo otschestwo Namensbestandteil nicht ins Familienbuch eintragen lassen Nach Art 10 Abs 1 EGBGB unterliegt der Name dem Heimatrecht Nach 9 Abs 2 Nr 5 FamRAndG werden Volksdeutsche deutschen Staatsangehorigen gleichgestellt Es hat mithin ein Statutenwechsel stattgefunden Allerdings liegt bereits ein in Russland abgeschlossener Sachverhalt vor Somit bleibt russisches Recht anwendbar das das Patronym vorschreibt Dieses wird folglich mit eingetragen 45 Form von Rechtsgeschaften Bearbeiten Nach Art 11 Abs 1 EGBGB ist fur die Form von Rechtsgeschaften alternativ an das Geschaftsrecht lex causae oder das Ortsrecht lex loci actus anzuknupfen Bei Verweis auf blosse Formvorschriften ist eine Sachnormverweisung anzunehmen Fur Distanzgeschafte verstarkt Art 11 Abs 2 EGBGB den favor negotii Es genugt fur die Formwirksamkeit beider Willenserklarungen wenn dem Recht eines der Vertragspartner entsprochen wird Bei Geschaften mit Stellvertretern ist auf dessen Aufenthalt abzustellen Art 11 Abs 3 EGBGB 46 Stellvertretung Bearbeiten Die gesetzliche Stellvertretung ist nach den einschlagigen speziellen vor allem familienrechtlichen Statuten zu beurteilen Fur die gewillkurte Stellvertretung existiert keine gesetzliche Regelung Abzugrenzen sind Vertretergeschaft Das vom Vertreter vorgenommene Geschaft etwa ein Kaufvertrag unterliegt soweit nicht UN Kaufrecht Vorrang hat dem Vertragsstatut Zugrundeliegendes Rechtsgeschaft Das dem Tatigwerden des Vertreters zugrunde liegende Geschaft etwa ein Dienst oder Werkvertrag unterliegt ebenfalls dem Vertragsstatut Bevollmachtigung Nach einer Mindermeinung ist auf das Statut des Vertretergeschafts abzustellen 47 Die ganz herrschende Meinung lehnt dies jedoch ab und bildet ein eigenstandiges Vollmachtsstatut An welches Merkmal dieses anzuknupfen ist auch wiederum umstritten Gewohnlicher Aufenthalt des Geschaftsherrn Eine Mindermeinung sieht die Interessen des Geschaftsherrn als massgeblich an und will auf dessen gewohnlichen Aufenthalt abstellen 48 Wirkungsland Die Rechtsprechung knupft dagegen an das Recht des Staates an in dem die Vollmacht nach dem Willen des Vollmachtgebers ihre Wirkung entfalten soll BGHZ 64 183 49 Gebrauchsort Die herrschende Lehre halt das Recht des Staates fur geeignet in dem die Vollmacht tatsachlich ausgeubt wird 49 Bei berufsmassigen Vertretern wird meist an die geschaftliche Niederlassung des Vertreters hilfsweise an den Sitz des Geschaftsherrn angeknupft Allgemein wird eine Ausnahme von diesen Anknupfungen bei Verfugungsgeschaften uber Grundstucke angenommen und die lex rei sitae angewandt Juristische Personen Bearbeiten Das Internationale Gesellschaftsrecht entbehrt einer gesetzlichen Regelung zur Bestimmung des Personalstatuts von Gesellschaften Die herrschende Literatur und hochstgerichtliche Rechtsprechung unterstellt im Namen der Verkehrsinteressen Gesellschaften stets den tatsachlichen Sitz der Hauptverwaltung Sitztheorie Dem steht die liberale Grundungstheorie gegenuber so Jan Kropholler 50 Diese will Gesellschaften nach dem Recht beurteilen nach dem sie gegrundet wurden In europarechtlichem Kontext hat sich die Grundungstheorie durchgesetzt Infolge der Centros Entscheidung hat der EuGH auf Vorlage des BGH in der Uberseering Entscheidung erkannt dass es der Niederlassungsfreiheit zuwiderlauft wenn eine Gesellschaft ihren tatsachlichen Sitz nicht nach Deutschland verlegen kann ohne ihre Rechtspersonlichkeit nach dem Grundungsrecht zu verlieren EuGHE 2002 I 9919 Dagegen ist die Verlegung des Sitzes einer nach Recht eines Mitgliedstaats gegrundeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Anderung des fur sie massgeblichen Rechts Sache des Mitgliedstaats und beruhrt die Niederlassungsfreiheit nicht Cartesio Entscheidung Verlangt das Recht des Grundungsstaates die Auflosung der Gesellschaft die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt ist das eine Frage nationalen Rechts Familienrecht Art 13 24 EGBGB Bearbeiten Eherecht Bearbeiten Die sachlichen Voraussetzungen der Eheschliessung unterliegen nach Art 13 EGBGB dem Heimatrecht jedes Verlobten Zu den Ehevoraussetzungen zahlen beispielsweise die Ehemundigkeit und das Fehlen von Ehehindernissen Man unterscheidet zwischen einseitigen Ehevoraussetzungen und zweiseitigen Ehevoraussetzungen Einseitige Ehevoraussetzungen mussen nur nach dem Recht des jeweiligen Verlobten gegeben sein zweiseitige Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschliessung nach dem Recht beider Verlobter 51 Beispiel Eine ledige Deutsche mochte einen verheirateten Jordanier heiraten Nach dem Heimatrecht des verheirateten Jordaniers ist die Eheschliessung trotz bestehender Ehe moglich Allerdings wird das Verbot der Doppelehe nach 1306 BGB alszweiseitiges Ehehindernisausgelegt demzufolge darf furbeidekunftigen Ehepartner keine Ehe bestehen Nach 1309 BGB besteht das Erfordernis eines Ehefahigkeitszeugnisses Dies besteht auch bei auslandischem Eheschliessungsstatut Nach 1309 Abs 2 BGB kann davon befreit werden 52 In Ausnahmefallen kann nach Art 13 Abs 2 EGBGB deutsches Recht fur die Ehevoraussetzungen anwendbar sein Diese Fassung des Art 13 geht auf einen Beschluss der Bundesverfassungsgerichtes von 1971 zuruck BVerfGE 31 S 58 nach damaligem Recht war die Ehe nicht moglich wenn wie beispielsweise Spanien das Heimatrecht ein deutsches Scheidungsurteil nicht anerkannte und somit das Ehehinders der Doppelehe bestand 53 Fur die Form der Eheschliessung gilt nach Art 13 Abs 3 EGBGB dass die Ehe in Deutschland nur nach den Formvorschriften der 1310 bis 1312 BGB geschlossen werden kann Fur die Eheschliessung im Ausland gelten die allgemeinen Regeln des Art 11 EGBGB Dies gilt auch fur die sog Handschuhehe d h die Ehe durch Stellvertreter 54 Das Recht der allgemeinen Ehewirkungen wird in Art 14 EGBGB bestimmt Ausgenommen von seinem Regelungsbereich sind Regelungsgebiete die eine eigene Regelung erfahren haben Eheguterrecht Art 15 EGBGB Unterhaltsrecht Art 18 EGBGB Namensrecht Art 10 EGBGB Das anwendbare Recht wird in Art 14 Abs 1 EGBGB nach objektiven abgestuften subsidiaren Anknupfungen sog Kegelsche Leiter bestimmt Art 14 Abs 2 EGBGB lasst unter bestimmten Umstanden auch die Rechtswahl zu 55 Die guterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem Ehewirkungsstatut des Art 14 EGBGB Art 15 Abs 2 EGBGB lasst eine eigenstandige eingeschrankte Rechtswahl zu Die drittschutzenden Normen des deutschen Rechts negative Publizitat des Guterrechtsregisters nach 1412 BGB finden nach Art 16 EGBGB auch auf auslandische Guterstande soweit der Ehegatte seinen gewohnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Gewerbe betreibt 56 Nach Art 17 EGBGB unterlag die Scheidung bis zum 20 Juni 2012 dem Ehewirkungsstatut des Art 14 EGBGB Massgeblich war damit auch hier die Staatsangehorigkeit der Ehegatten Dies hat sich durch das Gultigwerden der Rom III Verordnung Verordnung Nr 1259 2010 EU zum 21 Juni 2012 geandert abzustellen ist nach Art 8 dieser Verordnung nun primar auf den gewohnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten Moglich bleibt aber die Rechtswahl vgl Art 5 der Verordnung Weiterhin deutsches Sachrecht ist dann aber anzuwenden wenn das verwiesene Recht eine Scheidung nicht vorsieht oder aber die Rechte der Ehegatten hierbei ungleich verteilt sind vgl Art 13 der Rom III Verordnung 57 Fur das Verlobnis enthalt das EGBGB keine Kollisionsregeln Fur das Zustandekommen gelten die Vorschriften uber die Ehe Art 13 Abs 1 und 2 EGBGB und Art 11 Abs 1 EGBGB entsprechend Nach herrschender Lehre werden die Anspruche aus Verlobnisbruch entsprechend Art 14 EGBGB behandelt 58 Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat keine besondere Regelung erfahren Art 17b EGBGB gilt nur fur eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften Zum Teil wird seine analoge Anwendung auf eingetragene heterosexuelle Partnerschaften erwogen Nach hM finden im Ubrigen die familienrechtlichen Kollisionsnormen analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung Handelt es sich lediglich um eine lockere Beziehung ist an eine einfache schuldrechtliche Qualifikation zu denken 59 Unterhaltsrecht Bearbeiten In Ubernahme der Art 4 10 des Haager Ubereinkommens uber das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2 Oktober 1973 BGBl 1986 II S 825 826 bestimmt Art 18 EGBGB durch eine Anknupfungskaskade das fur Unterhaltsanspruche anwendbare Recht Die vielen subsidiaren Anknupfungsmomente dienen der Begunstigung des Unterhaltsberechtigten favor alimenti 60 Kindschaftsrecht Bearbeiten In Kindschaftssachen kommt dem Verfahrensrecht eine bedeutende Rolle zu Die meisten internationalen Ubereinkommen erklaren namlich die lex fori fur anwendbar Mit der Entscheidung uber die Zustandigkeit ist somit meist die Entscheidung uber das anwendbare Recht gefallen In der Praxis fuhrt dies dann zu Problemen wenn ein nicht alleine Sorgeberechtigter das Kind in ein Land entfuhrt das eine ihm gunstige Sorgerechtsregelung enthalt Problem des legal kidnapping 61 Haager Minderjahrigenschutzabkommen Haager Kinderschutzubereinkommen Verordnung EG Nr 2201 2003 EuEheVO Haager Ubereinkommen uber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfuhrung Europaisches SorgerechtsubereinkommenDie Abstammung kann nach Art 19 EGBGB nach drei Rechtsordnungen bestimmt werden dem Recht des Staates des gewohnlichen Aufenthaltes des Kindes dem Heimatrecht des betroffenen Elternteils dem Ehewirkungsstatut Art 14 Abs 1 EGBGB wenn die Mutter verheiratet ist Das Bestehen einer Ehe ist dabei als Vorfrage zu behandeln Der massgebliche Zeitpunkt der Bestimmung ist umstritten nach herrschender Meinung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen Der renvoi findet nicht statt Ziel der Verweisungen ist es dem Kind eine moglichst grosse Zahl an Rechtsordnungen zur Verfugung zu stellen Wurde durch den renvoi diese Zahl verringert widersprache dies dem Sinn der Verweisung 62 Die Wirkungen des Eltern Kind Verhaltnisses umfassen die elterliche Sorge Sie unterliegen nach Art 21 EGBGB dem Recht des Staates des gewohnlichen Aufenthaltes des Kindes Verlegt das Kind seinen gewohnlichen Aufenthalt andert sich dieses Recht Nach herrschender Meinung sind Ruck und Weiterverweisung zu beachten 63 Fur die Adoption ist das Haager Ubereinkommen uber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nach Art 3 EGBGB vorrangig anzuwenden Im autonomen Recht gilt Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an so unterliegt diese nach Art 22 EGBGB dessen Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art 14 EGBGB Anwendung Ungeachtet des Gesetzwortlautes Kind gelten diese Regeln auch bei der Erwachsenenadoption Der Anwendungsbereich schliesst die Zulassigkeit Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption ein Handelt es sich um die Anerkennung einer auslandischen Dekretadoption d h der Adoption durch Entscheidung einer Behorde ist der Vorrang des Verfahrensrechts zu beachten Die Wirksamkeit der Adoption beurteilt sich also nicht nach den materiellen Voraussetzungen des Adoptionsstatuts stattdessen ist zu prufen ob die Entscheidung der auslandischen Behorde nach 109 FamFG anzuerkennen ist 64 Steht das Erbrecht eines Adoptivkindes in Frage so ist zunachst nach das Erbstatut nach Art 25 festzustellen Kommt es nach diesem auf ein Verwandtschaftsverhaltnis an ist als Vorfrage zu prufen ob die Adoption uberhaupt wirksam bzw anerkennungsfahig ist Die erbrechtlichen Folgen der Adoption sind mit der Wirksamkeit der Adoption jedoch noch nicht entschieden Deshalb kommt es nun darauf an ob die Adoption ausreichende Verwandtschaftsverhaltnisse schafft um eine Erbenstellung herbeizufuhren Ob dies dem Erbstatut oder dem Adoptionsstatut unterliegt war lange Zeit eine streitige Qualifikationsfrage Durch Art 22 Abs 2 EGBGB ist nunmehr entschieden dass die Auswirkungen der Adoption auf die Verwandtschaftsverhaltnisse dem Adoptionsstatut unterliegen Wenn etwa nach dem Adoptionsstatut keine Verwandtschaft zu den Angehorigen des Adoptierenden entsteht sog schwache Adoption kann kein Erbrecht begrundet werden 65 Beispiel Der kinderlose Deutsche E stirbt ohne ein Testament zu hinterlassen in Osterreich K wurde vom verstorbenen osterreichischen Bruder des E adoptiert Erbstatut ist deutsches Recht Art 25 Abs 1 EGBGB Demnach erben nach 1925 die Abkommlinge Deshalb ist als Vorfrage die Wirksamkeit der Adoption nach Art 22 Abs 1 S 2 EGBGB zu klaren Ist diese wirksam entscheidet das osterreichische Adoptionsstaut Art 22 Abs 2 EGBGB ob durch die Adoption nicht nur Verwandtschaft zum Adoptierenden sondern auch zu dessen Verwandten begrundet wird Erbrecht Art 25 26 EGBGB Bearbeiten Hauptartikel Kollisionsrecht im Artikel Erbrecht Deutschland Seit dem 17 August 2015 richtet sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht in Deutschland unmittelbar nach der EU Erbrechtsverordnung ErbVO und dem Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Anderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Anderung sonstiger Vorschriften vom 29 Juni 2015 66 Vertragliche Schuldverhaltnisse Rom I VO Bearbeiten Hauptartikel Internationales Privatrecht Europaische Union Im Rahmen seines Anwendungsbereiches Kauf und Werklieferungsvertrage hat das UN Kaufrecht als internationales Einheitsrecht nach Art 3 Nr 2 EGBGB Vorrang Fur alle anderen vertraglichen Schuldverhaltnisse gilt seit 17 Dezember 2009 die Verordnung EG Nr 593 2008 Rom I Die Art 27 37 EGBGB wurden aufgehoben Einzig Art 29a EGBGB blieb erhalten und wurde nach Art 46b EGBGB verschoben Das anwendbare Recht kann zwar nach Art 3 Rom I VO grundsatzlich frei gewahlt werden Das gewahlte Vertragsstatut wird aber in einzelnen Bereichen gemass Art 46b EGBGB uberlagert Dazu muss zunachst eine der in Abs 3 genannten Verbraucherschutzrichtlinien Schutz vor AGB Teilzeitwohnrecht Fernabsatzvertrag etc sachlich erfasst sein Der personliche Anwendungsbereich der Norm ist eroffnet wenn eine Partei Verbraucher ist nicht notwendig ist dass der Vertragspartner des Verbrauchers Gewerbetreibender ist Raumlich muss ein enger Zusammenhang mit einem Mitgliedsstaat bestehen Sind die Voraussetzungen erfullt wird der Vertrag ungeachtet der Rechtswahl nach den Verbraucherschutznormen des jeweiligen EU Mitgliedsstaates in Deutschland z B 305 ff BGB uberpruft Gesetzliche Schuldverhaltnisse Rom II VO Art 38 42 EGBGB Bearbeiten Bereicherungsrecht Bearbeiten Anwendungsvorrang hat nach Art 3 Nr 1 lit a EGBGB EU Recht Siehe auch Internationales Privatrecht Europaische Union Anspruche aus Bereicherungsrecht unterliegen nach Art 38 Abs 1 EGBGB fur die Leistungskondiktion dem Recht das auf das zugrundeliegende Rechtsverhaltnis anzuwenden ist Fur Schuldvertrage folgt dies bereits aus der lex specialis des Art 32 Abs 1 Nr 5 EGBGB Die Eingriffskondiktion unterliegt nach Art 38 Abs 2 EGBGB dem Recht des Staates wo der Eingriff geschehen ist Dies fordert den Gleichklang mit der Abwicklung deliktischer Anspruche Eingriffsort ist der Ort an dem die Verletzung der Rechtsposition des Betroffenen erfolgt ist Nach herrschender Meinung findet wie im Deliktsrecht das Ubiquitatsprinzip Anwendung In allen anderen Bereicherungskonstellationen wird nach Art 38 Abs 3 EGBGB an den Ort angeknupft an dem die Bereicherung eingetreten ist 67 Nach Art 41 Abs 2 EGBGB ermoglicht im Einzelfall die Anknupfung einer Eingriffskondiktion an das Vertragsstatut oder den gemeinsamen Aufenthaltsort von Be und Entreichertem Ferner ist nach Art 42 EGBGB die Rechtswahl moglich uber den Wortlaut hinaus auch vor Eintritt des Ereignisses 68 Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Bearbeiten Anwendungsvorrang hat nach Art 3 Nr 1 lit a EGBGB EU Recht Siehe auch Internationales Privatrecht Europaische Union Die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag wird nach Art 39 EGBGB an das Recht des Staates angeknupft wo das Geschaft vorgenommen wurde Vornahmeort Fallen Handlungs und Erfolgsort ausnahmsweise auseinander findet nach herrschender Meinung das Erfolgsortrecht Anwendung Wurde das Geschaft an verschiedenen Ort vorgenommen ist nach herrschender Meinung das Recht des Staates angewandt wo die Geschaftsfuhrung begann da dieses Recht manipulationssicher sei Eine Gegenansicht opfert diese Rechtssichert einer einzelfallbezogenen Schwerpunktprufung 69 Fur Wichtige praktische Anwendungsfalle der GoA in internationalrechtlichem Kontext gelten jedoch Ausnahmen Zum einen Hilfeleistungen in Seenot Problematisch ist dessen Anknupfung bei Hilfeleistungen auf hoher See der Anwendungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1989 uber Bergung ist begrenzt Eine klare Meinung zugunsten des Rechts des rettenden oder geretteten Schiffes hat sich in der Literatur noch nicht herausgebildet Zum anderen wird die Tilgung fremder Verbindlichkeiten abweichend von Art 39 Abs 2 EGBGB akzessorisch an das auf die Verbindlichkeit anwendbare Recht angeknupft 70 Zur Auflockerung dieser Anknupfungen besteht nach Art 41 Abs 2 EGBGB die Moglichkeit akzessorisch an das Vertragsstatut oder den gemeinsamen gewohnlichen Aufenthalt anzuknupfen 71 Unerlaubte Handlung Bearbeiten Anwendungsvorrang hat nach Art 3 Nr 1 lit a EGBGB EU Recht Siehe auch Internationales Privatrecht Europaische Union Der Begriff der unerlaubten Handlung ist im IPR weiter als im materiellen Recht Er erfasst das gesamte ausservertragliche Schadenshaftung einschliesslich der Gefahrdungshaftung Aufopferung sowie umstritten der culpa in contrahendo Die US amerikanischen punitive damages und die franzosische astreinte unterfallen allerdings soweit sie Straf oder Praventionszwecke verfolgen jedoch nicht dem Deliktsrecht 72 Tradierter Ansicht folgend werden Anspruche aus unerlaubter Handlung Art 40 EGBGB an das Recht des Handlungsortes angeknupft die lex loci delicti Ohne weiteres lasst sich diese Regel bei sog Platzdelikten anwenden bei denen Handlung und Erfolg am selben Ort eintreten Bei Distanzdelikten Handlungs und Erfolgsort sind voneinander entfernt gilt das Ubiquitatsprinzip Im deutschen Recht wird dies durch eine Optionsmoglichkeit fur das Recht des Erfolgsortes nach Art 40 Abs 1 S 3 EGBGB verwirklicht Dieses Bestimmungsrecht kann jedoch nur bis zum Ende des ersten fruhen Termines 275 ZPO oder des schriftlichen Vorverfahrens 276 ZPO ausgeubt werden 73 Handlungsort ist der Ort an dem die willensabhangige Tatigkeit welche als Gefahrdung eines rechtlich geschutzten Interesses an die Aussenwelt tritt 74 Vorbereitungshandlungen sind nicht beachtlich Die herrschende Meinung bestimmt den Erfolgsort als den Ort an dem das durch die Deliktsnorm geschutzte Gut tatsachlich verletzt worden ist Spater eintretende Verletzungsfolgen sind hierfur ohne Bedeutung Umstritten ist auf welchen Ort bei Personlichkeitsverletzungen abzustellen ist Einer Ansicht zufolge soll das jeweils gunstigste Erfolgsortrecht Anwendung finden nach anderer der Schwerpunkt der Personlichkeitsrechtverletzung nach wieder anderer nach dem jeweils betroffenen Umweltrecht Mosaikbetrachtung Bei Borddelikten auf Schiffen oder Flugzeugen ist das Recht des Heimathafens nach anderer Ansicht das Recht der Flagge ausschlaggebend 75 Beispiel Auf der Homepage einer deutschen Zeitung mit Sitz in Berlin werden in englischer und deutscher Sprache ehrruhrige Ausserungen uber einen bekannten Sportstar mit Wohnsitz in den USA verbreitet Der Text wurde von einem Korrespondenten der Zeitung in Kanada verfasst Die Rom II Verordnung ist nach Art 1 Abs 2 lit g Rom II VO nicht anwendbar somit gilt das EGBGB Bei Delikten im Internet ist das Erstellen der Seite blosse irrelevante Vorbereitungshandlung kanadisches Recht scheidet somit aus Handlungsort ist der Ort an dem die Seite eingespeist wurde das ist hier Berlin als Verhaltenszentrale des Verlags womit deutsches Recht anwendbar ist Unbeachtlich ist nach herrschender Meinung besonders der Serverstandort da dieser zu manipulationsanfallig ist Das Erfolgsrecht ist streitig Ihm stunde nach einer Ansicht das gunstigste Recht zu nach der Mosaikbetrachtung konnte im Falle eines beruhmten Sportstars praktisch anteilsmassig nach samtlichen Rechten der Welt Schadensersatz verlangt werden Die wohl herrschende Meinung stellt deshalb auf den gewohnlichen Aufenthalt ab da dort die soziale Identitat des Betroffenen tatsachlich geschadigt sei hier also US amerikanisches Recht Nach Art 40 Abs 2 EGBGB wird diese Anknupfung jedoch aufgelockert wenn Schadiger und Geschadigter einen gemeinsamen gewohnlichen Aufenthalt haben Als Ausnahme von der Grundanknupfung des Art 40 Abs 1 und der Auflockerungsregel in Art 40 Abs 2 EGBGB besteht in Art 41 EGBGB eine Ausweichklausel So kann nach Abs 2 Nr 1 besonders bei bestehender vertraglicher oder familiarer Verbindung akzessorisch angeknupft werden und so die Betrachtung eines zusammenhangenden Sachverhalts nach demselben Recht gewahrleistet werden Ferner wird uber die Ausweichklausel des Art 41 die Anknupfung der Staatshaftung an das Recht des Amtsstaates vollzogen Schliesslich lasst Art 42 EGBGB die nachtragliche Rechtswahl zu 76 Art 40 Abs 3 konkretisiert die ordre public Klausel des Art 6 Dies betrifft besonders die punitive damages des US amerikanischen Rechtes Die Beachtlichkeit des renvois ist umstritten Trotz Unterscheidungen in Details ist im Internationalen Deliktsrecht nach herrschender Meinung meist von einer Sachnormverweisung auszugehen 77 Sachenrecht Art 43 46 EGBGB Bearbeiten Grundsatzliche Anknupfung Bearbeiten Fur Rechte an Sachen gilt der Grundsatz der lex rei sitae Sachenrechtliche Fragen sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen in dem die Sache belegen ist Dies gilt fur bewegliche und unbewegliche Sachen Damit wird den Verkehrsinteressen am besten entsprochen und der Rechtsverkehr muss nicht mit dem inlandischen Recht unbekannten Belastungen der Sache rechnen Bei Immobilien wird so auch haufig Gleichlauf zwischen gerichtlicher Zustandigkeit und anwendbarem Recht erreicht Ist der aktuelle Lageort der Sache unbekannt entscheidet deren letzter bekannter Lageort Nach herrschender Meinung ist eine Rechtswahl ausgeschlossen Die Ausweichklausel des Art 46 EGBGB lasst ausnahmsweise die Anwendung eines anderen Rechts zu wenn zu diesem eine wesentlich engere Verbindung besteht Dies wird meist dann diskutiert wenn am Lageort keine Verbindungen zu Dritten bestehen 78 Anwendungsbereich des Sachenrechtsstatutes Bearbeiten Sache wird wie im materiellen Recht nach 90 BGB definiert Bei Wertpapieren unterliegt nur das Recht am Papier dem Sachenrechtsstatut lex cartae sitae Das verbriefte Recht ist nach dem Wertpapierrechtsstatut zu beurteilen Das ermittelte Sachenrecht bestimmt die zulassigen Arten und den Inhalt dinglicher Rechte Beispiel Das deutsche Recht kennt mit dem Sicherungseigentum eine besitzlose Mobiliarsicherheit Das osterreichische Recht hingegen lasst nur das Faustpfand zu Ist osterreichisches Recht berufen kann Sicherungseigentum nicht begrundet werden Bei der Qualifikation auslandischer Rechtsinstitute beispielsweise des anglo amerikanischen trust ist danach zu fragen ob sie nur inter partes dann schuldrechtlich oder erga omnes dann sachenrechtlich wirken Das Sachenrechtsstatut bestimmt uber Entstehung Fortdauer und Untergang dinglicher Rechte Bei der Anknupfung ist stets das deutsche Abstraktionsprinzip zu beachten Auch im internationalen Privatrecht werden schuldrechtliches Verpflichtungs und sachenrechtliches Verfugungsgeschaft getrennt angeknupft Von der lex rei sitae wird auch der gutglaubige Erwerb abhangig gemacht 79 Statutenwechsel Bearbeiten Bei beweglichen Sachen kann es leicht zu einem Statutenwechsel kommen Hier sind Verkehrsinteressen und der Schutz wohlerworbener Recht miteinander zu vereinbaren Bei einem offenen Tatbestand ist vollstandig nach dem neuen Statut zu entscheiden Faktische Vorgange im Ausland sind dabei nach Art 43 Abs 3 EGBGB wie inlandische zu behandeln 80 Abgeschlossene Tatbestande nennt man solche Tatbestande bei denen sich die Rechtsanderung vollstandig unter dem alten Statut vollzogen hat oder dort endgultig fehlgeschlagen ist Zum Schutz von wohlerworbenen Rechten unterliegen solche Tatbestande dem alten Statut Problematisch ist dies jedoch dann wenn im Ausland ein Recht an einer Sache begrundet wurde das nach inlandischem Recht unbekannt ist Nach Art 43 Abs 2 EGBGB konnen namlich keine Rechte an einer Sache ausgeubt werden die im Widerspruch zur Rechtsordnung dieses Staates stehen 81 Beispiel In Frankreich wird ein besitzloses Registerpfandrecht begrundet Die Sache wird nach Deutschland verbracht Das deutsche Recht kennt kein besitzloses Register Pfandrecht Nach Art 43 Abs 2 EGBGB bleibt also ein solches Recht im Inland bestehen Fraglich ist nur welche Wirkungen ihm im Inland verliehen werden Fur das besitzlose Registerpfandrecht ist nach herrschender Meinung anerkannt dass es dem deutschen Sachenrecht nicht widerspricht da dieses mit dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsubereignung funktionsaquivalente Institute kennt Es wird nach herrschender Meinung deshalb als einfaches Pfandrecht mit den Folgen des 805 ZPO behandelt Da das Recht weiterbesteht und nur in seiner Ausubung durch das neue Recht begrenzt wird lebt es nach herrschender Meinung auch wieder auf sobald es in ein Land verbracht wird das dieses Rechtsinstitut kennt sog Wiedererweckungstheorie Das fremde Recht soll keinen Reinigungseffekt haben Eine Ausnahme gilt fur den Fall dass die Sache zwischenzeitlich veraussert wurde 82 Sonderfalle Bearbeiten Hat der Verkaufer die Ware ins Ausland zu senden so spricht man vom internationalen Versendungskauf Nach herrschender Meinung gilt die lex rei sitae auch hier Nach anderer Ansicht soll jedoch hier die Ausweichklausel des Art 46 EGBGB zum Tragen kommen um eine einheitliche Anknupfung des dinglichen Rechtsgeschaftes zu gewahrleisten unabhangig von der oft zufalligen Frage ob der Vorgang offen oder abgeschlossen ist 83 Wird uber die Ware wahrend des Transports verfugt so spricht man von der Problematik der res in transitu Oft ist der Lageort hier zufallig oder die Sache befindet sich in hoheitsfreiem Gebiet Deshalb findet das Recht des Staates des Lageorts hier regelmassig keine Anwendung da dessen Interessen regelmassig nicht beruhrt sind Stattdessen wird das Recht des Staates des zukunftigen Bestimmungsortes angewandt 84 Fur Luft Wasser und Schienenfahrzeuge wird nach Art 45 EGBGB auf den Registrierungsort hilfsweise an den gewohnlichen Standort des Transportmittels angeknupft Da Kraftfahrzeuge nicht gesondert genannt werden gilt nach herrschender Meinung fur sie die Grundregel des Art 43 Abs 1 EGBGB Eine Mindermeinung will fur dauerhaft im internationalen Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung von Art 46 EGBGB auf den Zulassungsort abstellen Die herrschende Meinung folgt dem jedoch nur bei Lastkraftwagen im grenzuberschreitenden Guterverkehr 85 Literatur BearbeitenGesetzessammlungen Erik Jayme und Rainer Hausmann Hrsg Internationales Privat und Verfahrensrecht 16 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63712 4 Urteilssammlungen Haimo Schack Hrsg Hochstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Privat und Verfahrensrecht 2 Auflage C H Beck Munchen 2000 ISBN 3 406 46172 7 Max Planck Institut fur auslandisches und internationales Privatrecht Hrsg IPRspr Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts Geschichte Max Gutzwiller Geschichte des internationalen Privatrechts Von den Anfangen bis zu den grossen Privatrechtskodifikationen Helbing amp Lichtenhahn Basel 1977 ISBN 3 7190 0688 3 Historische Lehrbucher Ernst Frankenstein Internationales Privatrecht Grenzrecht 4 Bande 1925 1935 Berlin Neudruck 1974 Leo Raape Deutsches internationales Privatrecht 2 Bande 1938 1939 Vahlen Berlin Ernst Rabel The conflict of laws A comparative study 4 Bande 1958 1964 University of Michigan Law School Ann Arbor Martin Wolff Internationales Privatrecht Springer Berlin 1933 Lehrbucher Christian von Bar Peter Mankowski Internationales Privatrecht 2 Auflage Band I Allgemeine Lehren C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 50350 0 Christian von Bar Peter Mankowski Internationales Privatrecht 2 Auflage Band II Besonderer Teil C H Beck Munchen 1991 ISBN 3 406 50350 0 Peter Hay und Hannes Rosler Internationales Privat und Zivilverfahrensrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67398 6 Eckart Brodermann Joachim Rosengarten Internationales Privat und Zivilverfahrensrecht IPR IZVR 7 Auflage Vahlen Munchen 2015 ISBN 978 3 8006 4819 1 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 55976 1 Gerhard Kegel Klaus Schurig Internationales Privatrecht Ein Studienbuch C H Beck Munchen 2004 ISBN 3 406 49587 7 Jan Kropholler Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts 6 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2006 ISBN 3 16 148923 3 Thomas Rauscher Internationales Privatrecht Mit internationalem und europaischem Verfahrensrecht 3 Auflage C F Muller Heidelberg 2009 ISBN 978 3 8114 9729 0 Fallbucher Dagmar Coester Waltjen Gerald Masch Ubungen im Internationalen Privatrecht und Rechtsvergleichung 3 Auflage de Gruyter Berlin 2008 ISBN 978 3 89949 453 2 Angelika Fuchs Wolfgang Hau Karsten Thorn Falle zum Internationalen Privatrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 58895 2 Thomas Rauscher Klausurenkurs im Internationalen Privatrecht 3 Auflage C F Muller Heidelberg 2013 ISBN 978 3 8114 9882 2 Kommentare Gralf Peter Calliess Hrsg Rome Regulations Commentary on the European Rules of the Conflict of Laws 1 Auflage Kluwer Law International Alphen aan den Rijn 2011 ISBN 978 90 411 2586 6 Hans Jurgen Sonnenberger Rolf Birk Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 5 Auflage Band 10 Internationales Privatrecht Rom I Verordnung Rom II Verordnung Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche Art 1 24 C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 54850 5 Julius von Staudinger Begr J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 13 Auflage mehrere Bande 2003 2009 Sellier de Gruyter Berlin Julius von Staudinger Begr Jan Kropholler Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 13 Auflage Artikel 7 9 12 47 EGBGB Internationales Recht der naturlichen Personen und der Rechtsgeschafte Sellier de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 8059 1048 4 Julius von Staudinger Begr Dieter Henrich Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 13 Auflage Art 13 17b EGBGB Internationales Eherecht Sellier de Gruyter Berlin 2003 ISBN 3 8059 0992 6 Julius von Staudinger Begr Dieter Henrich Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 13 Auflage Art 18 EGBGB Anhang I II III zu Artikel 18 Vorbem zu Artikel 19 Internationales Kindschaftsrecht 1 Sellier de Gruyter Berlin 2003 ISBN 3 8059 0986 1 Julius von Staudinger Begr Dieter Henrich Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 13 Auflage Art 18 EGBGB Anhang I II III zu Artikel 18 Vorbem zu Artikel 19 Internationales Kindschaftsrecht 2 Sellier de Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 8059 1060 6 Julius von Staudinger Begr Dieter Henrich Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 13 Auflage Art 25 26 EGBGB Internationales Erbrecht Sellier de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 8059 1046 0 Julius von Staudinger Begr J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 14 Auflage mehrere Bande 2009 2010 Sellier de Gruyter Berlin ISBN 978 3 8059 1100 9 Julius von Staudinger Begr Dieter Henrich Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 14 Auflage Einl zum IPR Art 3 6 EGBGB Internationales Privatrecht Allgemeiner Teil Sellier de Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 8059 1100 9 Julius von Staudinger Begr J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 14 Auflage Internationales Gesellschafts und Unternehmensrecht Sellier de Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 8059 1047 7 Julius von Staudinger Begr Dieter Henrich Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 14 Auflage Artikel 19 24 EGBGB ErwSU Internationales Kindschaftsrecht 3 Vormundschaft Rechtliche Betreuung Pflegschaft Sellier de Gruyter Berlin 2008 ISBN 978 3 8059 1074 3 Julius von Staudinger Begr Ulrich Magnus Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 14 Auflage Internationales Privatrecht Rom I Verordnung Internationales Vertragsrecht Sellier de Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 8059 1070 5 Julius von Staudinger Begr Dieter Henrich Red J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 14 Auflage Internationales Privatrecht Artikel 43 46 EGBGB Internationales Sachenrecht Sellier de Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 8059 1040 8 Julius von Staudinger Begr Bernd von Hoffmann Karsten Thorn J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen 15 Auflage Internationales Privatrecht Artikel 38 42 EGBGB Rom II VO Internationales Recht der ausservertraglichen Schuldverhaltnisse Sellier de Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 8059 1071 2 Zeitschriften EuZW Europaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht ISSN 0937 7204 IPRax Praxis des Internationalen Privat und Verfahrensrechts ISSN 0720 6585 RabelsZ Rabels Zeitschrift fur auslandisches und internationales Privatrecht ISSN 0033 7250 ZEuP Zeitschrift fur Europaisches Privatrecht ISSN 0943 3929 Aufsatze Thomas Rauscher Steffen Pabst Die Rechtsprechung zum Internationalen Privatrecht 2010 2011 NJW 49 2011 3547 Vorgangeraufsatz 2009 2010 NJW 2010 3487 Tom Stiebert IPR Rom III Verordnung in Kraft getreten juraexamen info vom 21 Juni 2012 http www juraexamen info ipr rom iii verordnung in kraft getreten Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Internationales Privatrecht Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 Quellen und Volltexte Text der Art 3 46 EGBGB Internetprasenz des Max Planck Institutes fur auslandisches und internationales PrivatrechtEinzelnachweise Bearbeiten Jan Kropholler Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts 6 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2006 1 Internationales Privatrecht Gegenstand Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 4 Rn 2 4 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 4 Rn 6 11 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 111 118a Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 2 18 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 19 29 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 59 60 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 73 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 75 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 85 94 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 95 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 97 110 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 5 7 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 8 10 Martin Wolff Internationales Privatrecht Springer Berlin 1933 S 54 ff a b Murad Ferid Internationales Privatrecht Ein Leitfaden fur Praxis und Ausbildung 2 Auflage Gieseking Bielefeld 1982 S 90 JA Sonderheft Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 12 17a Ernst Rabel Das Problem der Qualifikation In RabelsZ Band 5 1931 S 214 288 Gerhard Kegel Klaus Schurig Internationales Privatrecht C H Beck Munchen 2004 7 III 3b Jan Kropholler Internationales Privatrecht 6 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2006 34 III Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 35 37 a b Gerhard Kegel Klaus Schurig Internationales Privatrecht Ein Studienbuch C H Beck Munchen 2004 9 Vorfrage Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 42 72 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 83 86 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 73 93 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 117 121 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 4 Rn 19 Klaus Schurig Zwingendes Recht Eingriffsnormen und neues IPR In RabelsZ Band 54 1990 S 217 238 Dennis Solomon Der Anwendungsbereich von Art 3 Abs 3 EGBGB dargestellt am Beispiel des internationalen Erbrechts In IPRax 1997 S 81 87 BGH NJW 2003 2685 BGH NJW 1976 1581 BGH WM 2001 502 BGH NJW 2003 2685 BGH vom 12 November 2009 NJW 2010 1070 Husstege Ganz Internationales Privatrecht 5 Aufl 2012 S 21 mit Nachweisen zu beiden Ansichten BGH NJW 1982 1216 so Kegel Schurig Internationales Privatrecht 9 Aufl 2004 Leo Raape Internationales Privatrecht 4 Auflage Vahlen Frankfurt am Main 1954 S 87 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 142 148 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 6 Rn 149 151 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 152 153 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 5 Rn 154 OLG Zweibrucken Urteil vom 16 November 2001 2 UF 80 00 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 7 Rn 1 5a Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 7 Rn 6 11a Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 7 Rn 12 14 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 7 Rn 37 46 Ulrich Spellenberg vor Art 11 EGBGB RN 229 ff In Munchener Kommentar zum BGB 5 Auflage Band 10 C H Beck Munchen 2009 Gerhard Kegel Klaus Schurig Internationales Privatrecht Ein Studienbuch C H Beck Munchen 2004 17 V 2a a b Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 7 Rn 50 51 Jan Kropholler Internationales Privatrecht 9 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2007 55 I 4a Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 2 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 3 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 4 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 5 8 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 20 30 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 33 41 Tom Stiebert in juraexamen info IPR Rom III Verordnung in Kraft getreten Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 17 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 18 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 74 93 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 95 und 111 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 123 134 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 140 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 142 147c Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 8 Rn 145 BGBl I 1042 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 2 6 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 7 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 8 10 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 11 12 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 13 15 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 19 20 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 21 26 Erwin Deutsch Allgemeines Haftungsrecht 2 Auflage Carl Heymanns Koln 1996 Rn 96 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 30 33 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 34 56 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 11 Rn 59 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 7 12 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 13 27 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 29 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 30 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 35 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 37 38 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 39 40 Bernd von Hoffmann Karsten Thorn Internationales Privatrecht Einschliesslich der Grundzuge des Internationalen Zivilverfahrensrechts 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 12 Rn 41 42 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten nbsp Dieser Artikel wurde am 9 Marz 2010 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Internationales Privatrecht Deutschland amp oldid 222026694