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Lex loci delicti lateinisch Recht des Tatorts ist ein Begriff aus dem internationalen Privatrecht Danach gilt im Fall der Begehung einer unerlaubten Handlung Delikt das am Tatort geltende Recht fur Anspruche aus dieser unerlaubten Handlung sog Tatortprinzip Inhaltsverzeichnis 1 Generalklausel 2 Tatort 3 Ausnahmen 4 Siehe auchGeneralklausel BearbeitenFur Deutschland ist der Grundsatz in Art 40 EGBGB niedergelegt und gilt als Generalklausel fur das gesamte Deliktsrecht einschliesslich des Rechtes der Gefahrdungshaftung Das Tatortprinzip des Art 40 I EGBGB halt an der Unterscheidung zwischen Handlungs und Erfolgsort fest sog Ubiquitatsprinzip Danach kann der Verletzte Synonym der Geschadigte bei grenzuberschreitenden Delikten selbst entscheiden ob das Recht des Handlungs oder Erfolgsortes fur seine analog 32 ZPO vor einem deutschen Gericht geltend gemachten Anspruche aus Delikt gelten soll Art 40 I S 2 EGBGB Dieses einseitige Bestimmungsrecht sog kollisionsrechtliches Ersetzungsrecht muss vom Verletzten gemass Art 40 I Satz 3 EGBGB bis zum Ende des fruhen ersten Termins 275 ZPO oder des schriftlichen Vorverfahrens 276 ZPO ausgeubt werden Diese fruh gezogene zeitliche Begrenzung dient sowohl dem Grundsatz der Prozessokonomie als auch der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Parteien Tatort BearbeitenHandlungsort im Sinne des Art 40 I Satz 1 EGBGB ist der Ort an dem die fur den Eintritt der Rechtsgutsverletzung massgebende Ursache gesetzt wurde also in der Regel die Verletzungshandlung des Taters Synonym Schadiger Blosse straflose Vorbereitungshandlungen stellen noch keine Ursache und somit tatbestands massige Handlung dar Sofern die Rechtsgutsverletzung auf das Zusammenwirken mehrerer kumulativer Ursachen zuruckzufuhren ist sog kumulative Kausalitat die in verschiedenen Staaten gesetzt wurden kann alternativ an mehrere Rechtsordnungen von Staaten angeknupft werden Geltung mehrerer alternativ anwendbarer Deliktsstatute Der Verletzte hat auch in diesem Fall ein Bestimmungsrecht zwischen den Statuten analog Art 40 I Satz 2 EGBGB Erfolgsort im Sinne des Art 40 I Satz 2 EGBGB ist der Eintritt der Rechtsgutsverletzung wobei hiermit der Eintritt der tatbestands massigen Deliktsvollendung gemeint ist Weitere eintretende mittelbare Schadensfolgen an anderen Orten bleiben ausser Betracht Der Verletzte kann sich also nicht durch Uberweisung an ein auslandisches Krankenhaus in einem anderen Staat der keine Verbindung zu dem Unfall hat das fur ihn gunstigste Deliktsstatut selbst schaffen d h die fur ihn beste Rechtsordnung heraussuchen Bei mehreren Erfolgsorten der deliktischen Handlung in unterschiedlichen Staaten gleichzeitig hat der Verletzte wiederum ein Bestimmungsrecht analog Art 40 I Satz 2 EGBGB Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beurteilt sich grundsatzlich nach der Mosaiktheorie Ausnahmen BearbeitenAusnahmen vom Tatortprinzip des Art 40 I EGBGB beinhalten die folgenden Regelungen Art 40 II EGBGB sieht eine Sonderanknupfung des Deliktsstatuts an den gemeinsamen gewohnlichen Aufenthalt von Schadiger und Geschadigtem in demselben Staat vor und hat als Ausnahme zum Tatortprinzip Vorrang vor diesem Art 41 EGBGB enthalt in Abs 1 die Ausweichklausel der wesentlich engeren Verbindung des Sachverhaltes zu einem anderen Staat wobei in Art 41 II Nr 1 und Nr 2 EGBGB zwei Regelbeispiele genannt werden Diese Ausnahme verdrangt sowohl die Anknupfung an das Tatortprinzip des Art 40 I EGBGB als auch die Anknupfung an den gemeinsamen gewohnlichen Aufenthalt nach Art 40 II EGBGB sofern eine wesentliche engere Verbindung zu einem Ort in einem anderen Staat vorliegt Eine wesentlich engere Verbindung des Schadensfalles zu dem Recht eines anderen Staates besteht dann wenn nach der Gesamtheit der Umstande des Einzelfalles die Gesamtabwagung ergibt dass das Recht dieses Staates fur den Schadensfall sachnaher ist Es handelt sich bei dieser Verweisung nicht um eine Gesamtverweisung weil aus Sicht des deutschen IPR schon eine zugunsten der engsten Rechtsordnung gefallte Entscheidung im Rahmen der Gesamtabwagung vorgenommen wurde und eine Ruck oder Weiterverweisung dem Sinn der nach Einzelfallgerechtigkeit strebenden Generalklausel widersprechen wurde vgl Art 4 I EGBGB Besondere Erwahnung verdient das Regelbeispiel des Art 41 II Nr 1 EGBGB Sofern ein schuldrechtliches Sonderrechtsverhaltnis fur die deliktische Handlung pragend ist knupft das Deliktsstatut auch an das fur dieses Sonderrechtsverhaltnis geltende Vertrags Statut an die sogenannte vertragsakzessorische Anknupfung des Deliktsstatuts Der BGH hat das Verlobnis nicht als Sonderrechtsverhaltnis im Sinne des Art 41 II Nr 1 EGBGB angesehen und eine Anknupfung des Delikts an das Verlobnisstatut z B bei Ruckforderungsanspruchen wegen arglistigem Verlobnisbruchs nach 823 II BGB i V mit 263 StGB verneint weil es wegen seiner rechtlichen Natur als nicht hinreichend stabiles und durch aussere Merkmale gekennzeichnetes Rechtsverhaltnis gelten kann Grund hierfur ist die Unsicherheit ab wann und wie lange die Parteien wirklich verlobt sind und die Tatsache dass in einigen Landern dieses Rechtsinstitut uberhaupt nicht besteht Art 42 EGBGB sieht vor dass die Parteien durch gemeinsame Rechtswahl das anwendbare Recht nach Eintritt der Entstehung des deliksrechtlichen Schuldverhaltnisses mit Ruckwirkung selbst bestimmen konnen Dies entspricht der Privatautonomie der Parteien weshalb die Rechtswahl allen anderen Verweisungen also auch den Ausnahmen des Art 40 II EGBGB und Art 41 EGBGB vorgeht Die Festlegung durch Rechtswahl ist im Gegensatz zum Bestimmungsrecht des Art 40 I 2 EGBGB des Verletzten bindend und kann nicht mehr einseitig widerrufen werden Aus diesem Grund ist die Abgrenzung ob die Festlegung des Deliktsstatuts durch das Bestimmungsrecht des Verletzten sog kollisionsrechtliches Ersetzungsrecht oder ggf konkludent durch Rechtswahl erfolgte von immenser Bedeutung Es muss im Wege der Auslegung ermittelt werden ob in der Ausubung des Bestimmungsrechts gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung im Sinne des Art 42 EGBGB liegt Vor allem bei Ausubung des Bestimmungsrechts nach dem Praklusionszeitpunkt des Art 40 I Satz 3 EGBGB kommt eine Auslegung zugunsten einer Rechtswahlvereinbarung in Betracht um dem Willen des Geschadigten sofern der Schadiger wenigstens konkludent zustimmt doch noch Geltung zu verschaffen Die Rechtswahl schliesst auch Weiter und Ruckverweisungen im Wege der Gesamtverweisung aus da dies dem Zweck widersprechen wurde das anwendbare Recht der Wahl der Parteien zu uberlassen Dies folgt jedoch schon explizit aus der Regelung des Art 4 II EGBGB die ausdrucklich bestimmt dass alle Verweisungsnormen mit einer Rechtswahlanknupfung Sachnormverweisungen sind Siehe auch BearbeitenMarktortprinzip Latein im RechtBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lex loci delicti amp oldid 238550731