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Die Rechtswahl bei Vertragen mit Auslandsbezug ist die Moglichkeit unter mehreren Rechtsordnungen das fur den Vertrag ganz oder teilweise anzuwendende Recht zu bestimmen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geltung des internationalen Rechts 3 Rechtswahlklausel 4 Einschrankung der Rechtswahl 5 Internationales Privatrecht 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBei Vertragen oder sonstigen Sachverhalten mit Auslandsbezug taucht das Problem der Rechtswahl auf weil die Rechtsordnungen in Staaten teilweise erhebliche Unterschiede untereinander aufweisen und geklart werden muss welche Rechtsordnung anwendbar sein soll Den Vertragsparteien muss deshalb bewusst sein dass es unterschiedliche Rechtsordnungen gibt diese durfen im Hinblick auf die Rechtsfolgen weder verkannt noch vernachlassigt werden Die Auswirkungen der unterschiedlichen Rechtsordnungen sind Gegenstand des internationalen Kollisionsrechts Machen Vertragsparteien bewusst oder unbewusst nicht von der Moglichkeit einer Rechtswahl Gebrauch gilt fur sie im Zweifel die Rechtsordnung des Staates mit dem ein Vertrag die engsten Verbindungen aufweist das ist meist das Sitzland des Verkaufers Geltung des internationalen Rechts BearbeitenBei Vertragen mit Auslandsbezug kann nicht wie bei Vertragen mit ausschliesslich deutschen Beteiligten davon ausgegangen werden dass deutsches Recht anwendbar sein soll Bei Sachverhalten die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen Auslandsberuhrung sind die Einheitsvorschriften des Ubereinkommens von Rom so genannte Rom I VO 1 anwendbar Diese Rom I VO hat im Dezember 2009 die Bestimmungen der Art 27 ff EGBGB abgelost und regelt das auf vertragliche Schuldverhaltnisse anzuwendende Recht wenn die Vertrage Auslandsbezug haben Ein Vertrag unterliegt nach Art 3 Rom I VO grundsatzlich dem von den Parteien gewahlten Recht Fehlt es an einer eindeutigen Rechtswahl so gilt nach Art 4 Abs 1 Rom I VO bei Kaufvertragen uber bewegliche Sachen das Recht des Staates in welchem der Verkaufer seinen gewohnlichen Aufenthaltsort hat Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt hierbei nicht vor Im Ergebnis spricht daher vieles fur die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln auch in den AGB Der Verwender sollte aber bedenken dass sich das gewahlte Recht gegenuber Verbrauchern nicht in jedem Fall durchsetzt Dies ist eine wichtige Grundlage der Vertragsfreiheit Rechtswahlklausel BearbeitenUm mogliche Streitigkeiten wegen einer fehlenden oder unklaren Rechtswahl zu vermeiden haben die Vertragsparteien die Moglichkeit einer Rechtswahlklausel Mit einer Rechtswahlklausel konnen die Vertragsparteien die Rechtsfolgen aus ihrem Vertrag beeinflussen Sie legt als Klausel fest welcher Rechtsordnung die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unterworfen werden sollen Die anzuwendende Rechtsordnung entscheidet nicht nur daruber ob ein Vertrag uberhaupt formwirksam abgeschlossen wurde sondern gibt auch die geltenden Vorschriften fur die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien vor Insbesondere bestimmt das anzuwendende Recht ob den Vertragsparteien ein Gestaltungsspielraum fur ihre Vereinbarungen zur Verfugung steht Auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahl beurteilen sich nach der gewahlten Rechtsordnung Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem gewahlten Recht Fur die Rechtswahlklausel ist das Recht massgebend das nach der Klausel angewendet werden soll 2 Wird nicht die Geltung des deutschen Rechts gewahlt konnte die Rechtswahl der Parteien dazu fuhren dass dem Betroffenen der durch zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts gewahrte Schutz entzogen wird Zu diesen Bestimmungen gehoren alle durch Parteivereinbarung nicht abdingbaren Vorschriften die geeignet und dazu bestimmt sind einem Vertragspartner Schutz gegenuber dem anderen zu gewahren Allerdings darf nach Art 6 Rom I VO bei Vertragen uber die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tatigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu fuhren dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates in dem er seinen gewohnlichen Aufenthalt hat gewahrte Schutz entzogen wird 3 Eine haufig verwendete Rechtswahlklausel lautet Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts auch wenn aus dem Ausland bestellt wird Hieraus kann zunachst gefolgert werden dass das UN Kaufrecht einen Teil des deutschen Rechts bildet und daher gilt wenn es nicht ausdrucklich ausgeschlossen wird Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg ist diese Rechtswahlklausel in den AGB auch gegenuber Verbrauchern wirksam und zudem kein Wettbewerbsverstoss 4 Das Landgericht Hamburg war der Auffassung dass es sich bei den Kollisionsnormen der Rom I VO nicht um Marktverhaltensregeln handele vielmehr enthalte das durch EU Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht Bestimmungen des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberuhrung Derartige volkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts verfolgten nicht den Zweck das Marktverhalten zu regeln 5 Sie verfolgten allein den Zweck die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen Zudem verstosse die Rechtswahlklausel nicht gegen AGB Recht insbesondere weder gegen 305c Abs 1 BGB noch gegen 305c Abs 2 BGB Die Klausel sei nicht uberraschend im Sinne des 305c Abs 1 BGB da die Vereinbarung deutschen Rechts fur Kaufvertrage deren charakteristische Leistung von einem in Deutschland tatigen Unternehmer erbracht wurden im Zweifel ohnehin dem Vertragsstatut entsprache das mangels Rechtswahl gelten wurde Art 4 Abs 1 lit a Rom I VO In Ermangelung einer Rechtswahl unterliege nach dieser Bestimmung das anwendbare Recht bei Kaufvertragen namlich dem Recht des Staates in dem der Verkaufer seinen gewohnlichen Aufenthalt habe Eine solche Vereinbarung habe daher zunachst einmal rein deklaratorischen Charakter Fur Verbrauchervertrage gelte nichts anderes Einschrankung der Rechtswahl BearbeitenDurch Art 6 Rom I VO wird die grundsatzlich gegebene Rechtswahlfreiheit eingeschrankt da diese nicht dazu fuhren darf dass dem Verbraucher der Schutz seiner Heimatvorschriften entzogen wird Rechtsflucht Nur bei Vorliegen der besonderen und nicht analogiefahigen Voraussetzungen von Art 6 Rom I VO kommt es zu einem Gunstigkeitsvergleich zwischen dem gewahlten und dem deutschen Recht bei dem sich auch das gewahlte Recht durchsetzen kann Darin liegt dem LG Hamburg zufolge jedoch keine Ausnahme von der freien Rechtswahl sondern lediglich die Vorgabe der zusatzlichen Anwendung von zwingenden Schutzvorschriften des Heimatrechts des auslandischen Verbrauchers Internationales Privatrecht BearbeitenIm Internationalen Privatrecht findet die Rechtswahl haufig Anwendung um den Parteien oder dem zur Ausubung des Wahlrechtes Berechtigten eines Rechtsfalles mit Auslandsberuhrung die Moglichkeit einzuraumen die meist materiell und aus der Sicht der Parteien oder des Wahlberechtigten gunstigste Rechtsordnung zu wahlen Der Spielraum der durch die Wahlmoglichkeit eingeraumt wird dient haufig auch der Verwirklichung der Privatautonomie zwischen den Parteien insbesondere in Art 14 Abs 2 Art 42 EGBGB Die durch Rechtswahl bestimmte Rechtsordnung ist im deutschen Recht nach Art 4 Abs 2 EGBGB per Definition nur eine Sachnormverweisung so dass die Sachnormen der gewahlten Rechtsordnung unter Ausschluss deren Internationalen Privatrechts IPR Anwendung finden Solche Sachnormverweisungen durch die Ausubung einer Rechtswahl eroffnen unter anderem die Art 10 Abs 2 und 3 Art 14 Abs 2 Art 15 Abs 2 Art 25 Abs 2 und Art 42 Abs 2 EGBGB als Kollisionsnormen des IPR Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung 593 2008 EG ABl L 177 vom 4 Juli 2008 PDF BGH Urteil vom 26 Oktober 1993 1 2 Vorlage Toter Link www lrz de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Mai 2019 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Az XI ZR 42 93 Volltext BGHZ 123 380 383 BGH Urteil vom 15 Juni 1987 Az II ZR 124 86 Volltext LG Hamburg Urteil vom 6 Januar 2011 Az 327 O 779 10 Volltext Das Urteil des LG Hamburg betrifft einen Einzelfall so dass offenbleibt ob alle Falle dieser Art wettbewerbskonform sind Zudem gilt die Entscheidung nur im Wirkungsbereich des LGs Hamburg Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtswahl amp oldid 209836375