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Sachnormen Normen des Sachrechts sind diejenigen Normen bzw Rechtsvorschriften welche eine Rechtsfolge auf der Ebene des materiellen Rechts enthalten Als Sachnorm wird im Internationalen Privatrecht IPR eine Rechtsvorschrift bezeichnet die materielle Fragen fur eine Rechtsfrage eines Sachverhaltes mit Auslandsberuhrung regelt und insoweit streitentscheidend fur den Rechtsfall ist Mit Kollisionsnorm wird hingegen eine Rechtsregelung bezeichnet die erst einmal die Frage der anwendbaren Rechtsordnung regelt die die fur den Sachverhalt massgeblichen Sachnormen enthalt Bei der Prufung eines Rechtsfalles mit Auslandsbezug wird immer zuerst die massgebliche Kollisionsnorm ermittelt und ausgelegt Diese wird grundsatzlich dem IPR Recht des Forumstaates entnommen um dann der so ermittelten Kollisionsnorm mittels Anknupfung die jeweils anwendbare Rechtsordnung zu entnehmen Aus dieser Rechtsordnung sind wiederum dann die fur den Fall massgeblichen Sachnormen unmittelbar zu entnehmen sofern eine Sachnormverweisung vorliegt Bei einer Sachnormverweisung wird gemass Art 3a I EGBGB nur auf die anwendbaren Sachnormen verwiesen ohne auf die im IPR Recht enthaltenen Kollisionsnormen der anwendbaren Rechtsordnung mitzuverweisen Bei einer Gesamtverweisung hingegen verweist eine Kollisionsnorm des Forumstaates sowohl auf die Sach als auch auf diejenigen Kollisionsnormen die sich aus dem IPR Recht der nunmehr anwendbaren Rechtsordnung ergeben Dadurch werden die anwendbaren Sachnormen auf die mitverwiesen wird noch nicht endgultig festgelegt denn es konnen sich andere Sachnormen aus einer nachfolgenden Weiter und Ruckverweisung auf der Kollisionsnormebene ergeben Zweck einer Gesamtverweisung ist es einen internationalen Entscheidungseinklang im Bereich des IPR d h des anwendbaren Kollisionsrechtes zu bewirken Bei einer Sachnormverweisung steht hingegen die materielle Gerechtigkeit im Vordergrund die sich aus einer fur zwingender erachteten Wertung des Forumstaates ergibt Ein weiterer Terminus technicus in diesem Zusammenhang ist die lex causae Als lex causae wird dasjenige Recht bezeichnet das auch die fur die Sachfrage eines Rechtsfalles mit Auslandsberuhrung massgeblichen Sachnormen enthalt und zur Anwendung nach Festlegung der anwendbaren Rechtsordnung mittels des IPR Rechts berufen ist Die lex causae bezeichnet somit die zur Anwendung berufenen Sachnormen derjenigen Rechtsordnung die sich aus der Festlegung des IPR Rechtes des Forumstaates ergeben In Deutschland finden sich die meisten Sachnormen im BGB und im HGB Beispielsweise bestimmt die Kollisionsnorm des Art 7 I 1 EGBGB dass sich die Geschaftsfahigkeit eines Neunjahrigen nach seiner Staatsangehorigkeit richtet Seine nur beschrankte Geschaftsfahigkeit ergibt sich aus der Sachnorm des 21 II ost ABGB Unmundigkeit sofern er Osterreicher ist Ware er deutscher Staatsangehoriger ware 104 Nr 1 BGB die massgebliche Sachnorm Deutsches Recht ist also im Fall der deutschen Staatsangehorigkeit aus Sicht des Forumstaates hier Deutschland lex causae fur die Rechtsfrage der Geschaftsfahigkeit Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4660092 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sachnorm amp oldid 208884170