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Stellvertretung haufig kurz Vertretung bedeutet im Zivilrecht das rechtsgeschaftliche Handeln einer Person die als Vertreter fur eine andere Person den Vertretenen nach den 164 ff des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB tatig wird Da 164 Abs 1 BGB anordnet dass eine vom Vertreter abgegebene Willenserklarung unmittelbar fur den Vertretenen wirkt tritt die Rechtsfolge eines Vertragsschlusses somit unmittelbar beim Vertretenen ein sogenannte unmittelbare Stell Vertretung Eine wirksame Stellvertretung erfordert dass der Vertreter vom Vertretenen zur Vornahme der rechtsverbindlichen Handlung gegenuber Dritten bevollmachtigt wurde Erforderlich ist die Stellvertretung in den Fallen in denen der Vertretene entweder nicht in der Lage oder nicht willens ist sich selbst rechtsgeschaftlich zu betatigen Die Grunde dafur konnen rechtlicher Natur sein z B aufgrund Geschaftsunfahigkeit des minderjahrigen Kindes das von seinem gesetzlichen Vertreter Eltern gemass 1629 I iVm 1626 BGB vertreten wird oder aufgrund tatsachlicher Umstande des taglichen Geschaftsverkehrs beispielsweise aufgrund arbeitsteiliger Betriebsorganisation bei der ein Arbeitnehmer bevollmachtigt wird Geschafte fur seinen Arbeitgeber zu tatigen genauso bei fehlender Sachkunde des Vertretenen der sich als juristischer Laie in einem Prozess beim Abschluss eines Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten lasst Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsdogmatische Herleitung 2 Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung 2 1 Zulassigkeit der Stellvertretung 2 2 Eigene Willenserklarung des Vertreters 2 3 Offenkundigkeit der Vertretung 2 4 Vertretungsmacht 2 4 1 Innen und Aussenverhaltnis 2 4 2 Erteilung 2 4 3 Wirkungsdauer Rechtsscheinhaftung 2 4 4 Erloschen 2 4 5 Missbrauch der Vertretungsmacht 2 4 6 Verbot des Insichgeschafts 3 Rechtsfolgen der Stellvertretung 4 Vertreter ohne Vertretungsmacht falsus procurator 4 1 Mehrseitige Rechtsgeschafte 4 2 Einseitige Rechtsgeschafte 4 3 Rechte des Dritten wahrend der Schwebezeit 4 4 Anspruche des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht 5 Arten der Vollmachten 5 1 Differenzierung nach dem Umfang der Vollmacht 5 2 Differenzierung nach dem Kreis der Bevollmachtigten 5 3 Differenzierung nach dem Vollmachtgeber 5 4 Sonderfalle 5 4 1 Isolierte Vollmacht 5 4 2 Rechtsscheinvollmacht 6 Abgrenzungen 6 1 Realakte 6 2 Geschaftsahnliche Handlungen 6 3 Botenschaft 6 4 Handeln unter fremdem Namen 6 5 Mittelbare Stellvertretung 6 6 Wissensvertreter 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 Vertiefende Literatur 10 EinzelnachweiseRechtsdogmatische Herleitung BearbeitenDie heute herrschende Meinung grundet das Rechtsinstitut der Stellvertretung auf dem sogenannten Reprasentationsprinzip wonach bei rechtsgeschaftlichen Handlungen dem Grunde nach allein auf Handeln und Wissen des Stellvertreters abgestellt wird der seinen Geschaftsherrn sowohl im Willen als auch in der Erklarung reprasentiert 166 Abs 2 BGB Der Vertreter gibt eine fremdwirkende Erklarung fur den Vertretenen ab der selbst nicht aktiv handelnd am Rechtsverkehr teilnimmt Den Vertretenen treffen lediglich die Rechtswirkungen des Geschafts Die Gegenansicht findet sich in der sogenannten Geschaftsherrntheorie die ihrerseits besagt dass nur der Vertretene einen rechtsgeschaftlichen Willen bildet und als rechtsgeschaftlich Handelnder zu betrachten ist wahrend der Vertreter nur als Mittler auftritt 1 Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung BearbeitenZulassigkeit der Stellvertretung Bearbeiten Grundsatzlich ist die Stellvertretung bei jeder rechtsgeschaftlichen Handlung zulassig Ausnahmen dieses Grundsatzes finden sich lediglich bei hochstpersonlichen Rechtsgeschaften Das betrifft beispielsweise die Eheschliessung 1311 S 1 BGB oder das Testament 1937 BGB Analog gilt dies fur rechtsgeschaftsahnliche Handlungen wie die Mahnung Eigene Willenserklarung des Vertreters Bearbeiten Der sogenannte Geschaftsherr den die Rechtsfolgen des Geschafts treffen nimmt keine eigene rechtsgeschaftliche Handlung vor stattdessen gibt sein Vertreter eine eigene Willenserklarung ab d h er bildet den Geschaftwillen selbst und aussert diesen in Form einer Willenserklarung 2 Wird dagegen eine fremde Willenserklarung abgegeben so liegt keine Stellvertretung sondern Botenschaft vor 3 Da die Folgen der vorgenommenen Handlung den Vertretenen und nicht den Vertreter treffen genugt es wenn letzterer beschrankt geschaftsfahig ist 165 BGB ein Geschaftsunfahiger kann hingegen nicht selbst rechtsgeschaftlich handeln mithin kann er auch kein Vertreter sein Gibt der Vertreter eine Willenserklarung ab spricht man von aktiver Stellvertretung 164 I 1 BGB nimmt er eine solche von einem Dritten entgegen von passiver Stellvertretung 164 III BGB Kommt es fur das vom Vertreter vorgenommene Rechtsgeschaft entscheidend auf die Kenntnis bestimmter Umstande an so muss grundsatzlich auf die Kenntnis des Vertreters abgestellt werden Man spricht von Wissenszurechnung 166 I BGB da eben jenes Wissen das der Vertreter von den relevanten Umstanden hat dem Vertretenen zugerechnet wird Das Gesetz kennt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz 166 II 1 BGB Handelt der Vertreter aufgrund einer bestimmten Weisung des Geschaftsherrn so ist die Kenntnis des Vertretenen massgeblich Offenkundigkeit der Vertretung Bearbeiten Der Vertreter handelt in fremdem Namen namlich im Namen des Vertretenen Dass sein Handeln fremdbezogen ist muss zum Schutz des Geschaftspartners also des Dritten offenkundig sein Es ist jedoch nicht erforderlich dass die Fremdbezogenheit ausdrucklich erklart wird sofern sich dies konkludent aus den Umstanden ergibt 164 I 2 BGB Dieses sogenannte Offenkundigkeitsprinzip dient neben dem Schutz des Geschaftspartners ebenfalls dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit innerhalb der Vertragsverhaltnisse 4 Zu beurteilen ist die Offenkundigkeit durch Auslegung des Rechtsgeschafts anhand des objektiven Empfangerhorizontes Entscheidend ist allein wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklarungsempfangers die Willenserklarung verstehen durfte 5 Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip wird im Allgemeinen bei einem sogenannten Geschaft fur den den es angeht gemacht 6 Es handelt sich um alltagliche Bargeldgeschafte die sofort abgewickelt werden und bei denen es dem Dritten deshalb gleich ist wer sein Geschaftspartner wird 7 Vertretungsmacht Bearbeiten Des Weiteren muss der Vertreter im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht handeln Bei der Vertretungsmacht handelt es sich entweder um eine durch einseitiges Rechtsgeschaft erteilte sogenannte Vollmacht 166 II 1 BGB oder um eine gesetzlich eingeraumte Vertretungsmacht bspw der Eltern fur ihr Kind 1629 I iVm 1626 BGB Betreuer fur Menschen mit Behinderungen psychischen oder physischen Krankheiten die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnen 1902 BGB Im letzteren Fall spricht man auch von einem gesetzlichen Vertreter des Kindes oder des Betreuten Juristische Personen und Gesamthandsgesellschaften sind als rein juristische Gebilde ebenfalls selbst nicht handlungsfahig und mussen dementsprechend stets durch eines ihrer Organe im Rechtsverkehr vertreten werden Man spricht hier von organschaftlicher Vertretung 8 Die Frage welches Organ bzw welcher Gesellschafter zur Vertretung befugt ist ist in diesen Fallen gesetzlich geregelt so z B in 26 I 2 BGB fur den Verein Innen und Aussenverhaltnis Bearbeiten Bei der Stellvertretung unterscheidet man zwischen dem sogenannten Innen und dem Aussenverhaltnis Das Innenverhaltnis auch Grundverhaltnis genannt bezeichnet die Beziehung zwischen Vertreter und Vertretenem wahrend es sich bei dem Aussenverhaltnis um die Beziehung zwischen Vertreter und Geschaftspartner dem Dritten handelt 9 Das Grundverhaltnis und die Vollmacht sind zwei Rechtsgeschafte die nicht voneinander abhangen Deshalb mussen sie voneinander getrennt betrachtet werden sie sind in diesem Sinne abstrakt 10 So kann eine Vollmacht beispielsweise auch dann wirksam sein wenn das ihr zugrunde liegende Vertragsverhaltnis etwa ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag unwirksam ist oder wenn es erloschen ist Die Vollmacht gilt dessen ungeachtet weiter bis sie widerrufen worden ist Uber 168 BGB wird allerdings ein Erloschen der Vollmacht auch dann angenommen wenn das Grundverhaltnis durch Widerruf oder Kundigung 671 BGB erloschen ist Die Vollmachtsurkunde muss dann nach 175 BGB dem Vollmachtgeber zuruckgegeben werden Erteilung Bearbeiten Die Vollmacht wird in Gestalt einer empfangsbedurftigen formfreien Willenserklarung erteilt sie bedarf keiner Annahme 11 Empfanger einer solchen Erklarung kann derjenige sein der den Erklarenden vertreten soll der Bevollmachtigte oder derjenige Dritte dem gegenuber die Vertretung stattfinden soll Im ersten Fall spricht man von einer Innenvollmacht 167 I Alt 1 BGB im letzteren von einer Aussenvollmacht 167 I Alt 2 BGB Grundsatzlich ist die Erteilung der Vollmacht formlos 12 sie kann demnach auch durch schlussiges Handeln konkludent erteilt werden In Ausnahmefallen ist im Gesetz ausdrucklich eine besondere Form vorgeschrieben so z B im Handelsrecht bei der Prokura einer besonderen Vollmacht von Kaufleuten 48 I HGB Irrt sich der Bevollmachtigende bei der Erteilung so sind die allgemeinen Regeln bezuglich der Nichtigkeit und der Anfechtung anwendbar 13 Probleme ergeben sich sofern von der Vollmacht bereits Gebrauch gemacht wurde Streitig ist hier vor allem ob eine Anfechtung uberhaupt zulassig ist und wenn ja ob diese ex tunc oder ex nunc Wirkung entfaltet und wer der richtige Anfechtungsgegner ist 14 Wirkungsdauer Rechtsscheinhaftung Bearbeiten Zugunsten eines schutzwurdigen Dritten finden sich einige Regelungen im 170 ff BGB die unter bestimmten Voraussetzungen eine bereits erloschene Vollmacht fortwirken lassen also eine Rechtsscheinhaftung normieren Wurde eine Aussenvollmacht wirksam erteilt so sind sowohl Einschrankungen und Abanderungen als auch das Erloschen der Vollmacht dem Dritten gegenuber anzuzeigen Geschieht dies nicht so gilt ihm gegenuber die Vollmacht als fortbestehend 170 BGB Gemass 171 BGB wird der Dritte ebenfalls in seinem Vertrauen auf den Bestand einer Vollmacht geschutzt wenn diese durch besondere Mitteilung den Dritten oder durch offentliche Kundgabe an einen unbestimmten Personenkreis bekanntgegeben wurde Hierbei wird anders als im Fall des 170 BGB keine Wirksamkeit der Vollmacht vorausgesetzt Auch 172 BGB bietet den Schutz der Rechtsscheinhaftung unter der Voraussetzung dass eine bereits an den Vertreter ausgehandigte Vollmachtsurkunde dem Dritten vorgelegt wurde Die Vollmacht erlischt erst mit Ruckgabe der Urkunde an den Vollmachtgeber 175 BGB oder durch Kraftloserklarung der Urkunde 176 BGB gleichzeitig endet damit auch die Schutzwurdigkeit des Dritten Weiterhin entfallt der Vertrauensschutz sobald dem Dritten der Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber zugeht Die Schutzwurdigkeit des Dritten fur die Falle der 170 172 BGB entfallt gemass 173 BGB wenn dieser bosglaubig ist Zudem entfallt dieser Schutz im Fall der Eroffnung eines Insolvenzverfahrens 117 InsO Die Regelung in 174 BGB tragt der Tatsache Rechnung dass einseitige Rechtsgeschafte die durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen werden grundsatzlich unzulassig sind und raumt dem Geschaftspartner das Recht ein die Vorlage der Vollmachtsurkunde zu verlangen und das Geschaft unverzuglich zuruckzuweisen sollte der Forderung nicht nachgekommen werden Zu 174 BGB siehe den Hauptartikel Zuruckweisung einer Willenserklarung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde 174 BGB Erloschen Bearbeiten Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist erlischt die Vollmacht in der Regel gemass 168 S 1 BGB mit der Beendigung des Grundverhaltnisses also dem der Vertretung zugrunde liegenden Rechtsverhaltnis zwischen Vertreter und Vertretenem Das kann etwa ein Auftrag oder ein Arbeitsverhaltnis sein in dessen Rahmen der Vertreter tatig war Die Vollmacht kann naturlich auch von vornherein befristet 163 BGB oder unter einer auflosenden Bedingung im Sinne des 158 II BGB erteilt werden sodass entweder der Ablauf der Frist oder der Eintritt der Bedingung das Erloschen der Vollmacht herbeifuhrt Weiterhin kann die Vollmacht durch Widerruf erloschen 168 S 2 3 BGB Der Widerruf ist ebenso wie die Erteilung der Vollmacht ein einseitiges Rechtsgeschaft wird also durch einseitige empfangsbedurftige Willenserklarung bewirkt Gemass 168 S 3 BGB sind die Vorschriften des 167 I BGB anzuwenden d h dass der Vollmachtgeber den Widerruf sowohl dem Bevollmachtigten als auch dem Dritten gegenuber erklaren kann Die Vollmacht erlischt in beiden Fallen In der Regel ist eine Vollmacht frei widerruflich da es gegen das Interesse des Vertretenen sprechen wurde wenn er sich z B durch eine Person vertreten lassen musste die sein Vertrauen nicht mehr geniesst Vertraglich kann jedoch die Unwiderruflichkeit der Vollmacht festgelegt werden Zudem kann sich ebenfalls aus dem Grundverhaltnis ergeben 168 S 2 BGB dass auch der Vertreter ein Interesse am Bestehen der Vollmacht hat sodass sich auch hier eine Unwiderruflichkeit ergibt Sobald die Unwiderruflichkeit die wirtschaftliche Freiheit des Vertretenen jedoch beschneidet liegt ein Fall von Sittenwidrigkeit im Sinne des 138 BGB vor Liegen allerdings wichtige Grunde vor so kann auch eine unwiderrufliche Vollmacht ausnahmsweise widerrufen werden Im Falle des Todes oder des Eintritts der Geschaftsunfahigkeit des Geschaftsherrn erlischt die Vollmacht im Zweifel nicht was aus den Regelungen fur den Auftrag 672 S 1 675 BGB geschlossen wird Tritt jedoch der Tod oder die Geschaftsunfahigkeit des Vertreters ein so erlischt regelmassig der Vertrag vgl 673 S 1 BGB und damit auch die Vollmacht Missbrauch der Vertretungsmacht Bearbeiten Vom Vertreter getatigte Geschafte fur den Vertretenen entfalten auch dann Wirkungen wenn der Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht aber ausserhalb der im Innenverhaltnis erteilten Weisungen handelte Dies dient dem Schutz des Geschaftspartners der auf Bestand und Umfang der Vollmacht vertraut und von dem grundsatzlich nicht erwartet wird Nachforschungen uber das Innenverhaltnis anzustellen 15 Die Schutzwurdigkeit des Dritten entfallt in zwei Fallen Das Rechtsgeschaft wird von Vertreter und Drittem mit der Pramisse geschlossen den Vertretenen zu schadigen sog Kollusion In einem solchen Fall ist der Dritte nicht schutzwurdig und das geschlossene Geschaft gemass 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig 16 Der Dritte ist bosglaubig hat also entweder positive Kenntnis von der Uberschreitung der im Innenverhaltnis vergebenen Befugnisse oder ebendiese Uberschreitung ist so offenkundig dass er sie hatte kennen mussen 17 Verbot des Insichgeschafts Bearbeiten Als Insichgeschaft bezeichnet man ein Rechtsgeschaft das eine Person mit sich selbst vornimmt wobei das Gesetz zwei Falle unterscheidet Das Selbstkontrahieren bezeichnet Geschafte die der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst vornimmt 18 Bei der sogenannten Mehrvertretung schliesst der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im Namen eines Dritten ein Geschaft ab 19 Grundsatzlich sind Insichgeschafte gemass 181 BGB unwirksam Allgemein wird jedoch angenommen dass sie durch den Geschaftsherrn gemass 177 BGB genehmigt werden konnen Ausnahmsweise sind solche Geschafte zudem wirksam wenn die Vornahme gesetzlich gestattet ist insbesondere weil sie ausschliesslich die Erfullung einer Verbindlichkeit bewirkt 20 Rechtsfolgen der Stellvertretung BearbeitenIst eine Vertretung wirksam wirkt das geschlossene Geschaft unmittelbar fur und gegen den Vertretenen Die Rechtsfolgen der rechtsgeschaftlichen Handlung treffen also nicht den Vertreter sondern ausschliesslich den Geschaftsherrn Auch Irrtumer des Vertreters im Sinne der 119 ff BGB werden dem Vertretenen zugerechnet 166 I BGB sodass dieser zur Anfechtung berechtigt ist und nicht derjenige der die Willenserklarung tatsachlich abgegeben hat Fehlt es an einer Voraussetzung fur die Wirksamkeit der Stellvertretung so kann dies verschiedene Folgen haben Ist die Offenkundigkeit der Stellvertretung nicht gewahrt liegt ein Eigengeschaft des Vertreters vor da die Anfechtung wegen eines Irrtums in einem solchen Fall gemass 164 II BGB ausgeschlossen ist Fehlt hingegen die Vertretungsmacht so ist das Geschaft im Regelfall zunachst schwebend unwirksam 177 I BGB Genehmigt der Vertretene das Geschaft nicht so sind die Regelungen uber den Vertreter ohne Vertretungsmacht anzuwenden Anders ist die Rechtslage in Fallen in denen der Vertreter das Geschaft sowohl im Namen des Vertretenen als auch in eigenem Namen vornimmt hier treffen die Folgen beide Personen Den Vertreter treffen ausnahmsweise Rechtsfolgen aus dem vorgenommenen Geschaft wenn er sich im vorvertraglichen Verhaltnis aus culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig macht 311 III iVm 280 I iVm 241 II Vertreter ohne Vertretungsmacht falsus procurator Bearbeiten Hauptartikel Falsus procurator Fehlt die Vertretungsmacht oder wird sie im Aussenverhaltnis uberschritten greifen die Vorschriften der 177 ff BGB Mehrseitige Rechtsgeschafte Bearbeiten Mehrseitige Rechtsgeschafte sind zunachst schwebend unwirksam und konnen vom Geschaftsherrn genehmigt werden 177 I BGB Der Geschaftsherr kann die Genehmigung sowohl gegenuber seinem Vertreter als auch gegenuber dem Vertragspartner erklaren vgl 182 I BGB Wird die Genehmigung verweigert so ist der Vertrag endgultig unwirksam Einseitige Rechtsgeschafte Bearbeiten Grundsatzlich sind einseitige Rechtsgeschafte die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht vornimmt gemass 180 S 1 BGB ungultig Ausnahmsweise konnen jedoch auch diese Geschafte vom Vertretenen genehmigt werden 180 S 2 3 BGB Rechte des Dritten wahrend der Schwebezeit Bearbeiten Solange bezuglich der Wirksamkeit des Geschafts noch ein Schwebezustand vorliegt kann der Dritte gemass 178 BGB das Geschaft widerrufen durch Erklarung gegenuber dem Vertreter oder dem Vertretenen oder den Geschaftsherrn gemass 177 II BGB dazu auffordern sich ihm gegenuber zur Genehmigung zu aussern Die Aufforderung hat zur Folge dass die Erklarung des Geschaftsherrn nun nur noch dem Vertragspartner gegenuber erfolgen kann und eine zweiwochige Frist einsetzt nach deren Ablauf die Genehmigung als verweigert gilt Zudem wird jede Erklarung bezuglich der Genehmigung die der Geschaftsherr bis zur Aufforderung an seinen Vertreter abgegeben hat unwirksam es sei denn der Dritte hatte Kenntnis von dieser Erklarung Anspruche des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht Bearbeiten Derjenige Dritte der darauf vertraut hat dass das Geschaft gultig ist hat gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht aus 179 I BGB einen Anspruch auf Erfullung des Vertrags oder auf Schadensersatz wobei er zwischen beiden Alternativen wahlen kann Im Rahmen des Schadensersatzes ist der Erfullungsschaden zu ersetzen Ist dem Vertreter bei Geschaftsabschluss nicht bekannt dass er ohne Vertretungsmacht handelt so ist er gemass 179 II BGB nur zum Ersatz des Vertrauensschadens bis zur Hohe des Erfullungsschadens verpflichtet Die Anspruche des Dritten entfallen gemass 179 III BGB wenn der Dritte in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschafts nicht schutzenswert ist Ein solcher Fall liegt vor sofern die fehlende Vertretungsmacht dem Dritten bekannt war oder er an dieser den Umstanden nach zumindest hatte zweifeln mussen Ferner ist ein beschrankt geschaftsfahiger Vertreter schutzwurdiger als der Dritte es sei denn die Vertretung erfolgte mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Arten der Vollmachten BearbeitenEs konnen verschiedene Arten der rechtsgeschaftlich erteilten Vollmacht unterschieden werden 21 Differenzierung nach dem Umfang der Vollmacht Bearbeiten Die Generalvollmacht ist eine Vollmacht die den Vertreter generell also zur Vornahme aller Geschafte berechtigt bei denen eine Vertretung zulassig ist Die Spezialvollmacht bezeichnet eine Vollmacht die sich auf die Vornahme eines bestimmten Geschafts beschrankt Die Gattungsvollmacht ermachtigt den Vertreter zur Vornahme all jener Geschafte die einer bestimmten Gattung von Geschaften angehoren Schliesslich existieren typisierte Formen der Vollmacht deren Umfang gesetzlich festgeschrieben ist etwa nach Handelsrecht die Prokura 48 HGB und die Handlungsvollmacht 54 HGB Differenzierung nach dem Kreis der Bevollmachtigten Bearbeiten Die Einzelvollmacht wird vom Geschaftsherrn an einen alleinigen Bevollmachtigten erteilt Dahingegen werden durch eine Gesamtvollmacht mehrere Bevollmachtigte fur nur einen Vertreter zur gemeinsamen Vertretung befugt Differenzierung nach dem Vollmachtgeber Bearbeiten Die vom Geschaftsherrn an den Bevollmachtigten erteilte Vollmacht wird als Hauptvollmacht bezeichnet Erteilt der Bevollmachtigte nun seinerseits an eine weitere Person eine Vollmacht nennt man diese Untervollmacht Der Geschaftsherr muss seinen Vertreter zur Unterbevollmachtigung befugen Diese Befugnis ist als gegeben anzunehmen wenn kein erkennbares Interesse des Geschaftsherrn an einer personlichen Wahrnehmung durch den Bevollmachtigten zu bejahen ist Hierbei sind zwei Unterfalle zu unterscheiden Erteilt der Vertreter die Untervollmacht im Namen des Geschaftsherrn so wirkt diese Vollmacht auch unmittelbar fur letzteren Wird die Untervollmacht aber im eigenen Namen des Vertreters erteilt so wirkt sie nur mittelbar namlich durch den Hauptvertreter fur den Geschaftsherrn Sonderfalle Bearbeiten Isolierte Vollmacht Bearbeiten Von einer isolierten Vollmacht spricht man wenn der Vollmacht eben kein Vertragsverhaltnis zugrunde liegt Es also kein Grundverhaltnis sondern lediglich eine Vollmacht zwischen Vertreter und Vertretenem gibt 22 Rechtsscheinvollmacht Bearbeiten Weiterhin ist der von der Rechtsprechung entwickelte Fall der Rechtsscheinvollmacht wichtig 23 Hierbei handelt es sich um solche Falle in denen von vornherein weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Vollmacht vorliegt der Dritte mit dem das Geschaft geschlossen wird jedoch aufgrund der sich ihm darbietenden Situation annehmen darf dass eine solche gegeben ist Voraussetzungen fur die Annahme einer Rechtsscheinvollmacht sind neben dem Fehlen einer tatsachlichen Vollmacht dass das Vertrauen des Dritten nicht bereits durch die 171 bis 173 BGB geschutzt wird und der Vertretene in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein gesetzt hat wobei zwei Varianten zu unterscheiden sind Bei der Anscheinsvollmacht wird verlangt dass der Vertretene zwar keine Kenntnis vom Handeln des vermeintlichen Vertreters hatte dies aber bei pflichtgemasser Sorgfalt hatte erkennen und verhindern konnen 24 Fur die Annahme einer Duldungsvollmacht wird hingegen verlangt dass der Vertretene Kenntnis vom Handeln des Vertreters hat und dieses duldet 25 In beiden Fallen muss der Dritte zudem tatsachlich auf den geschaffenen Rechtsschein vertraut haben und diesen seinem Entschluss ein Geschaft abzuschliessen zugrunde gelegt haben Ist das Vertrauen des Dritten ursachlich fur das Zustandekommen des Geschafts gewesen so ist die Rechtsfolge nach herrschender Meinung sofern alle anderen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen dass eine Vertretungsmacht angenommen wird 26 Abgrenzungen BearbeitenRealakte Bearbeiten Bei Realakten handelt es sich nicht um Rechtsgeschafte sodass eine Stellvertretung nicht moglich ist Geschaftsahnliche Handlungen Bearbeiten Geschaftsahnliche Handlungen sind solche Handlungen die keine Willenserklarungen sind diesen aber sehr nahestehen da sie regelmassig auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind Hier sind die Regeln fur Stellvertretung dementsprechend analog anwendbar 27 Botenschaft Bearbeiten Unbewusst falsche Ubermittlung Bewusst falsche UbermittlungBote Geschaftsherr ist an falsche Erklarung gebunden kann aber anfechten Anfechtungsgrund des 120 BGB Willenserklarung ist fur Geschaftsherrn unverbindlichVertreter 166 I BGB Irrtum muss in der Person des Vertreters vorliegen da er eine eigene Willenserklarung abgibtGibt ein Bote die Willenserklarung eines anderen ab so handelt es sich hierbei nicht um eine Stellvertretung Die Stellvertretung erfordert die Abgabe einer eigenen Willenserklarung der Bote aber ubermittelt lediglich eine fremde bereits von einem andern abgegebene Willenserklarung zum Zwecke des Zugangs beim Adressaten Dies hat u a zur Folge dass der Bote z B nicht geschaftsfahig sein muss da es sich bei der schlichten Ubermittlung nicht um ein Rechtsgeschaft handelt Weitere Folgen sind im Bereich der fehlerhaften Ubermittlung sowie bei Empfang und Zugang einer Willenserklarung aber auch in weiteren Bereichen zu finden 28 Handeln unter fremdem Namen Bearbeiten Spricht man von Handeln unter fremdem Namen so sind solche Falle gemeint in denen der Handelnde lediglich einen fremden Namen benutzt ohne in irgendeiner Weise fur den wahren Trager dieses Namens vertretungsbefugt zu sein 29 Ob und gegen wen ein auf diese Weise abgeschlossenes Geschaft wirkt hangt entscheidend davon ab wie der Erklarungsempfanger die Erklarung des Handelnden verstehen durfte Ein Eigengeschaft des Handelnden liegt vor wenn dieser das Geschaft fur sich selbst abschliessen will und sein Geschaftspartner das auch so versteht Namenstauschung Ein Fremdgeschaft fur den wahren Namenstrager liegt hingegen vor wenn es dem Vertragspartner darauf ankommt das Geschaft mit eben jener Person die der Handelnde zu sein vorgibt abzuschliessen Identitatstauschung Dieses Fremdgeschaft entfaltet Wirkungen fur und gegen den wahren Namenstrager nur dann wenn er es analog gemass 177 BGB genehmigt oder sich gemass den Grundsatzen der Duldungs und Anscheinsvollmacht das Geschaft zurechnen lassen muss Andernfalls kann der getauschte Geschaftspartner sich nur an den Handelnden halten wobei die Regelungen uber den Vertreter ohne Vertretungsmacht entsprechend anzuwenden sind Mittelbare Stellvertretung Bearbeiten Handelt jemand rechtsgeschaftlich in eigenem Namen aber mit der Absicht einen anderen zu vertreten so spricht man von mittelbarer Stellvertretung Dies ist eine irrefuhrende Bezeichnung da es sich hierbei nicht um eine Stellvertretung handelt Denjenigen der das Geschaft in eigenem Namen vornimmt treffen dessen Rechtsfolgen wahrend der vermeintlich Vertretene in keine rechtliche Beziehung mit dem Dritten tritt 30 Falle der mittelbaren Stellvertretung sind etwa der Kommissionsverkauf nach 383 I HGB und die fiduziarische Treuhand Wissensvertreter Bearbeiten Der Wissensvertreter wird im Hinblick auf die Kenntnis bestimmter anspruchgsbegrundender Umstande etwa von der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache dem rechtsgeschaftlichen Vertreter gleichgestellt Sein Wissen wird dem Geschaftsherrn analog 166 BGB zugerechnet Anwendung der 164 ff BGB GrundRealakte Nein keine Stellvertretung keine RechtsgeschafteGeschaftsahnliche Handlungen Ja analoge Anwendung keine Rechtsgeschafte aber diesen sehr ahnlich da beide eine Willensausserung enthaltenBotenschaft Nein keine Stellvertretung keine eigene WillenserklarungHandeln unter fremdem Namen grundsatzlich keine Stellvertretung aber Genehmigung durch Namenstrager moglich Vertretungsmacht fehltMittelbare Stellvertretung Nein keine Stellvertretung kein Handeln in fremdem Namen lediglich im Interesse eines anderenWissensvertreter 166 BGB analog wird wie ein Vertreter fur den Geschaftsherrn tatigSiehe auch BearbeitenAnscheinsvollmacht Zuruckweisung einer Willenserklarung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde 174 BGB Weblinks BearbeitenOpinioIuris Shajkovci Vertretung 8 Oktober 2013 abgerufen am 11 Oktober 2013 Zur Stellvertretung im internationalen PrivatrechtVertiefende Literatur BearbeitenHans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 508 607 Stefan Klingbeil Stellvertretung als allgemeines Rechtsinstitut Zu Theorie Dogmatik und Reichweite des Reprasentationsprinzips In Zeitschrift fur die gesamte Privatrechtswissenschaft 2020 S 150 188 Johannes Wertenbruch BGB Allgemeiner Teil Verlag C H Beck 2 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63812 1 8 Kapitel Achim Bonninghaus Rechtsgeschaftslehre II Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rechtsgeschaften 2008 Verlag C F Muller Verlagsgruppe Huthig Jehle Rehm GmbH Heidelberg Munchen Landsberg Berlin ISBN 978 3 8114 7011 8 2 Teil A Rn 13 47 und 3 Teil A Rn 87 89 Helmut Kohler BGB Allgemeiner Teil 36 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63798 8 2 Kapitel 11 Roy Dornhofer Das Geschaft fur den den es angeht juraexamen info abgerufen am 3 Juli 2017 Einzelnachweise Bearbeiten Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 Vorbemerkung zu 164 Rn 67 Volker Beuthien Zur Theorie der Stellvertretung im Burgerlichen Recht In Volker Beuthien u a Festschrift fur Dieter Medicus zum 70 Geburtstag Heymann Verlag Koln 1999 ISBN 3 452 24140 8 S 2 Stefan Klingbeil Stellvertretung als allgemeines Rechtsinstitut Zu Theorie Dogmatik und Reichweite des Reprasentationsprinzips In Zeitschrift fur die gesamte Privatrechtswissenschaft 2020 S 150 153 ff Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 1 Stoffels in Thomas Heidel u a Hrsg Nomos Kommentar zum BGB Band 1 2 Auflage Baden Baden 2012 164 Rn 47 Heinz Peter Mansel in Othmar Jauernig Begr Burgerliches Gesetzbuch BGB 15 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 65246 2 164 Rn 13 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 14 BGHZ 36 30 33 Idealheimfall Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 48f Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung 23 Auflage Vahlen Verlag Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 3908 3 Rn 90 BGH Urteil vom 25 Marz 2003 XI ZR 224 02 BGHZ 154 276 279 ein Tafelgeschaft ist kein Geschaft fur den den es angeht Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 Vorbemerkung zu den 164 181 BGB Rn 7 ff Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 96 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 97 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 167 Rn 4 Stoffels in Thomas Heidel u a Hrsg Nomos Kommentar zum BGB Band 1 2 Auflage Baden Baden 2012 164 Rn 79 BGH Urteil vom 5 Dezember 2006 XI ZR 341 05 BKR 2007 244 246 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 167 Rn 15 Jurgen Ellenberger in Peter Bassenge u a Hrsg Palandt Burgerliches Gesetzbuch Mit Nebengesetzen Verlag C H Beck Munchen 71 Auflage 2012 ISBN 978 3 406 61604 4 167 Rn 3 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 574 Gegenansicht bei Johannes Wertenbruch BGB Allgemeiner Teil Verlag C H Beck 2 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 406 63812 1 30 Rn 1 6 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 115 BGH NJW 1966 1911 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 107 BGH NJW 1989 26 f RGZ 136 360 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 581f Jurgen Ellenberger In Peter Bassenge u a Hrsg Palandt Burgerliches Gesetzbuch Mit Nebengesetzen Verlag C H Beck Munchen 71 Auflage 2012 ISBN 978 3 406 61604 4 164 Rn 14 BGH Urteil vom 30 Januar 2002 IV ZR 23 01 NJW 2002 1497 1498 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 181 Rn 11 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 181 Rn 14 Jurgen Ellenberger In Peter Bassenge u a Hrsg Palandt Burgerliches Gesetzbuch Mit Nebengesetzen Verlag C H Beck Munchen 71 Auflage 2012 ISBN 978 3 406 61604 4 181 Rn 22 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 546 548 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 164 Rn 74 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 167 Rn 46 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 167 Rn 54 BGHZ 189 346 352 f Rn 16 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 167 Rn 47 BGHZ 189 346 352 Rn 15 Karl Heinz Schramm in Franz J Sacker Roland Rixecker Hrsg Munchener Kommentar zum BGB Band 1 6 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61461 3 167 Rn 74 BGHZ 86 273 275 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 513 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 518 523 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 528 ff Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB Verlag Franz Vahlen 36 Auflage Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3976 2 Rn 515 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stellvertretung Deutschland amp oldid 232673786