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Vertrauensschaden ist der Schaden der einer Vertragspartei dadurch entsteht dass sie falschlich auf die Rechtswirksamkeit eines ungultigen Rechtsgeschafts oder einer ungultigen Erklarung vertraut Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 2 Rechtslage in der Schweiz 3 Literatur 4 EinzelnachweiseRechtslage in Deutschland BearbeitenDie Hohe des Vertrauensschadens bemisst sich nach dem sogenannten negativen Interesse der ersatzberechtigten Geschaftspartei Dieses entspricht dem Aufwand der zur Herstellung des Zustands notig ist welcher vorlage wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten daher der Begriff negatives Interesse ware 249 BGB Dabei stellt in solchen Fallen nicht die Ungultigkeit des Rechtsgeschafts oder der Erklarung sondern das falschliche Vertrauen auf die Gultigkeit den zum Ersatz verpflichtenden Umstand dar Folglich ist die ersatzberechtigte Geschaftspartei so zu stellen wie sie stunde wenn sie nicht auf die Gultigkeit des Rechtsgeschafts oder der Erklarung vertraut hatte Neben dem Vertrauensschaden gibt es auch einen Erfullungsschaden welcher sich nach dem sogenannten positiven Interesse Interesse des Glaubigers an der ordnungsgemassen d h positiven Erfullung des Schuldverhaltnisses bemisst Da das positive Interesse 249 BGB auch einen eventuell entgangenen Gewinn 252 BGB beinhaltet ist das positive Interesse in der Regel hoher als das negative Interesse aber nicht immer vgl 122 Abs 1 aE BGB Ausnahmsweise ist der Schadensersatzanspruch in den speziellen Fallen insbesondere nach den 122 Abs 1 BGB und 179 Abs 2 BGB durch das positive Interesse 1 begrenzt Das positive Interesse der Erfullungsschadensersatzanspruch deckelt hier also den zu ersetzenden Vertrauensschaden Der Anspruchsinhaber soll in solchen Fallen nicht besser gestellt werden als er bei ordnungsgemasser ursprunglicher Vertragserfullung stehen wurde Rechtslage in der Schweiz BearbeitenIm schweizerischen Recht unterscheidet man zwischen Erfullungs und Vertrauensschaden Das Gesetz bezeichnet den Vertrauensschaden als den aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenden Schaden Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenden Schadens ist beispielsweise geschuldet im Falle der Irrtumsanfechtung Art 26 OR der vollmachtlosen Vertretung Art 39 OR oder des Vertragsrucktrittes Art 109 OR Wie im deutschen Recht wird der Glaubiger grundsatzlich so gestellt als ob er vom Vertrag nie etwas gehort hatte 2 Der Vertrauensschaden erfasst damit diejenigen Kosten welche im Vertrauen auf die Gultigkeit des Vertrages vorgenommen worden sind wie beispielsweise Transport und Mahnkosten sowie nutzlos gewordene frustrierte Anschaffungen Es gibt jedoch auch bedeutende Unterschiede zum deutschen Recht Einerseits ist der Vertrauensschaden nicht durch das Erfullungsinteresse beschrankt womit jener dieses durchaus ubersteigen kann Andererseits kann der Glaubiger auch den entgangenen Gewinn aus einem hypothetischen Drittgeschaft geltend machen sofern er nur nachweisen kann dass er auf eine konkrete Abschlussgelegenheit aufgrund des nun dahingefallenen Vertrages verzichten musste 3 Literatur BearbeitenThomas Ackermann Der Schutz des negativen Interesses zur Verknupfung von Selbstbindung und Sanktion im Privatrecht zugleich Habilitationsschrift Universitat Bonn 2004 Tubingen Mohr Siebeck 2007 ISBN 978 3 16 148823 8 Michael Bohrer Die Haftung des Dispositionsgaranten ein Beitrag zur Lehre von der negativen Vertrauenshaftung zugleich Dissertation an der Universitat Munchen 1978 79 Ebelsbach Gremer 1980 ISBN 3 88212 014 2 Gauch Schluep Schmid Emmenegger Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil 9 Auflage Band 2 Rz 2899 ff Huguenin Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil Rz 872 ff Stefanie Seitz Die Bedeutung der Vertrauensschadenversicherung im Kontext von Wirtschaftkriminalitat Risikomanagement und Compliance zugleich Dissertation an der Heinrich Heine Universitat Dusseldorf 2010 Karlsruhe VVW 2011 ISBN 978 3 89952 624 0 Einzelnachweise Bearbeiten Wolfgang Fikentscher Schuldrecht Walter de Gruyter 1997 ISBN 978 3 11 015498 6 S 303 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche vgl SJ 1975 S 1 ff E 4 La partie qui invalide le contrat en invoquant son erreur ou le dol de l autre partie a droit a l interet negatif ATF 47 II 188 consid 5 c est a dire qu elle peut exiger d etre reintegree dans la situation patrimoniale ou elle se trouverait si le contrat n avait pas ete conclu vgl SJ 1975 S 1 ff E 4 Mais l interet negatif comprend aussi le dommage que subit le lese du fait que confiant dans la validite du contrat il a laisse echapper l occasion d en conclure un autre Normdaten Sachbegriff GND 4188094 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vertrauensschaden amp oldid 201905649