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Die Duldungsvollmacht bezeichnet den zurechenbaren Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht bei der ein rechtsgeschaftlich Vertretener um das Handeln einer Person die als sein Vertreter auftritt weiss nicht jedoch gegen dieses Handeln einschreitet um es zu verhindern Liegt Geschaftsfahigkeit des Vertretenen vor und ist der Dritte Geschaftsgegner bezuglich der Vertretungsmacht gutglaubig muss der Vertretene das Geschaft gegen sich wirken lassen wenn der durch die vermeintliche Vertretungsmacht erzeugte Rechtsschein kausal fur das Handeln des Dritten geworden ist Die herrschende Meinung wendet in der Rechtsfolge die Regeln der Vollmacht an behandelt den Vertretenen mithin so als hatte er die Vollmacht ausdrucklich wirksam erteilt Ein anderer Teil der Lehre will die Regeln einer konkludent erklarten Vollmacht angewandt wissen 1 Eine Duldungsvollmacht kann bereits bei einmaligem Auftreten des Vertreters ohne Vertretungsmacht vorliegen selbst wenn dieses Auftreten nicht gegenuber dem betreffenden Dritten erfolgt ist Abzugrenzen ist insoweit gegenuber der Anscheinsvollmacht die eine gewisse Haufigkeit und Dauer des Auftretens des Vertreters ohne Vertretungsmacht erfordert Einzelnachweise Bearbeiten Vgl OLG Koblenz vom 21 Juni 1990 Az 5 U 1065 89 GmbHR 1991 315 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Duldungsvollmacht amp oldid 224636094