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Das Internationale Zivilverfahrensrecht IZVR ist der Teil des Zivilverfahrensrechts der sich mit der internationalen Zustandigkeit der Gerichtsbarkeit den Besonderheiten von Verfahren mit Auslandsbeziehung der Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Entscheidungen und der internationalen Rechtshilfe befasst Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Geschichte 3 Rechtsprinzipien 4 Rechtsquellen 5 Erkenntnisverfahren 5 1 Internationale Zustandigkeit 5 2 Auslander als Verfahrensbeteiligte 5 3 Internationale Rechtshilfe 5 4 Zustellung im Ausland 5 5 Beweisrecht 5 6 Auslandisches Recht im Prozess 6 Anerkennung und Vollstreckung 6 1 Anerkennung auslandischer Entscheidungen 6 2 Vollstreckbarerklarung auslandischer Titel 6 3 Zwangsvollstreckung 6 4 Glaubigeranfechtung 6 5 Abanderungsklage 6 6 Auswirkungen verweigerter Urteilsanerkennung 7 Insolvenzrecht 8 Literatur 9 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenIm juristischen Sprachgebrauch bezeichnet das Internationale Zivilverfahrensrecht den Teil nationaler Zivilverfahrensrechte unter Einschluss der anwendbaren Normen internationalen und europaischen Ursprungs der sich mit den Fragen beschaftigt die aus Gerichtsverfahren mit Auslandsbeziehung erwachsen insbesondere der Zustandigkeit der Besonderheiten des eigentlichen Verfahrens und der Anerkennung und Vollstreckung auslandischer Entscheidungen Strikt von der internationalen Zustandigkeit zu trennen ist die Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht Letztere beantwortet sich nach dem Internationalen Privatrecht IPR Geschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte des Internationalen Privat und ZivilverfahrensrechtsRechtsprinzipien BearbeitenIm IZVR gilt das Grundprinzip forum regit processum d h das erkennende Gericht wendet stets sein eigenes Prozessrecht die lex fori das nach dem Recht des Gerichtsortes zur Anwendung berufene Recht an Auch fur den Ablauf des Verfahrens herrscht die lex fori Begrundet wurde dies fruher mit der rechtlichen Natur des Verfahrensrechts als Teil des offentlichen Rechts Territorialitatsprinzip wahrend in jungster Zeit die Praktikabilitat in den Vordergrund gestellt wird Die Gerichte seien mit der Anwendung ihres eigenen Prozessrechts der lex fori vertrauter Ein weiterer Grund fur den Vorrang des eigenen Verfahrensrechtes ist die Neutralitat des Verfahrensrechtes gegenuber dem materiellen Recht weil durch die formelle Klarung der internationalen Zustandigkeit nur das Gericht festgelegt wird die Entscheidung aber im Sinne des internationalen Entscheidungseinklangs der durch das IPR ermittelten lex causae materiell rechtlich folgt Als Pendant zur Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen Grundprinzip des IPR wird zudem von der Gleichwertigkeit der Rechtspflege der verschiedenen Staaten im IZVR ausgegangen Dieses Prinzip wird durch das dritte Grundprinzip des IZVR modifiziert Das Prinzip der Gegenseitigkeit welches besagt dass Auslander im Forumstaat genauso behandelt werden sollen wie Inlander in dem jeweiligen Heimatstaat des Auslanders Dieses Prinzip stellt letztlich ein Druckmittel dar um auslandische Rechtsordnungen zur fairen Behandlung der Staatsangehorigen des Forumstaates zu zwingen allerdings folgt beispielsweise in Deutschland aus Art 103 GG und Art 6 I EMRK dass auslandische und inlandische Parteien grundsatzlich gleich zu behandeln sind Das Prinzip der Gegenseitigkeit findet etwa in Deutschland seine gesetzliche Verankerung in 328 I Nr 5 ZPO und ist eine Anerkennungsvoraussetzung fur auslandische Urteile Rechtsquellen BearbeitenDas IZVR hat folgende Rechtsquellen Autonome Quellen nationales Recht in Deutschland insbesondere die ZPO Zivilprozessordnung Nationales Recht verdrangendes EU Recht wie die EuGVVO und schliesslich Bi und multilaterale Staatsvertrage Erkenntnisverfahren BearbeitenInternationale Zustandigkeit Bearbeiten Es gibt keine zentrale Verteilung der internationalen Zustandigkeit auf einzelne Staaten vielmehr steht es jedem Staat zu die Kognitionsbefugnis seiner Gerichte nach eigenen Zweckmassigkeitserwagungen zu bestimmen Die internationale Zustandigkeit wird in direkte Zustandigkeit auch Entscheidungszustandigkeit und indirekte Zustandigkeit auch Anerkennungszustandigkeit eingeteilt Massgeblich fur die Zustandigkeit eines Gerichts im Erkenntnisverfahren ist die direkte Zustandigkeit d h die Frage ob ein deutsches Gericht einen an es herangetragenen Rechtsstreit entscheiden darf 1 Die internationale Zustandigkeit ist wie die ortliche Zustandigkeit eine Verfahrensvoraussetzung Durch sie wird im Gegensatz zur ortlichen Zustandigkeit jedoch noch kein konkretes Gericht berufen Die internationale Zustandigkeit ist im autonomen deutschen Recht nur fur das Familienrecht explizit geregelt vgl z B 98 FamFG Ansonsten wird sie aus der ortlichen Zustandigkeit der 12 ff ZPO abgeleitet sog Doppelfunktionalitat der ortlichen Zustandigkeitsnormen Gegenuber Mitgliedstaaten der EG findet die EuGVVO vorrangig Anwendung 2 Gewahren dem Klager mehrere Staaten Rechtsschutz etwa nach dem forum delicti so kann er unter ihnen wahlen Dies eroffnet dem Klager die Moglichkeit des Forum Shopping Da mit der Entscheidung der internationalen Zustandigkeit zugleich auch die Entscheidung uber das nach internationalem Privatrecht anwendbare materielle Recht fallt kann der Klager die Gerichtsbarkeit mit dem ihm am gunstigsten scheinenden materiellen Recht wahlen 3 Die internationale Zustandigkeit ist vom Gericht jederzeit von Amts wegen zu prufen Es genugt dass sie wahrend des Verfahrens eintritt Fallt sie wahrend des Verfahrens weg so findet nach herrschender Meinung der Grundsatz der perpetuatio fori 261 Abs 3 Nr 2 ZPO analog Anwendung Im Fall des negativen Kompetenzkonfliktes also im Falle dass kein Gericht sich fur international zustandig erklart greift die sogenannte Notzustandigkeit Auslander als Verfahrensbeteiligte Bearbeiten Auslander haben in gleichem Umfang wie Inlander Zugang zu den deutschen Gerichten Ihre Parteifahigkeit bemisst sich nach 50 Abs 1 ZPO nach ihrer Rechtsfahigkeit Die Prozessfahigkeit eines Auslanders ist wenn sie nicht nach dem Recht seines Landes gegeben ist nach dem Recht des Prozessgerichts zu beurteilen 55 ZPO Fur die Prozessvollmacht 80 bis 89 ZPO gilt nach herrschender Meinung die lex fori da sie als Prozesshandlung und nicht als dem materiellen Recht zugehorig qualifiziert wird Nach 110 Abs 1 ZPO haben bestimmte auslandische Klager auf Verlangen des Beklagten Prozesskostensicherheit Aktorische Kaution zu leisten cautio iudicatum solvi Weigert sich der auslandische Klager kann auf Antrag des Beklagten die Klage nach 113 ZPO fur zuruckgenommen erklart werden Auslandische naturliche Personen erhalten wie Inlander unter den Voraussetzungen des 114 ZPO Prozesskostenhilfe Die gilt nach 116 Nr 2 ZPO jedoch nicht fur auslandische juristische Personen Fur Auslander aus EU Mitgliedsstaaten gelten als Umsetzung der Richtlinie EG 2003 8 die 1076 bis 1078 ZPO Demnach erhalten diese grundsatzlich wie Inlander Prozesskostenhilfe Internationale Rechtshilfe Bearbeiten Die Regeln uber die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen sind in der Rechtshilfeordnung fur Zivilsachen ZRHO niedergelegt Sie unterscheidet nach 3 Abs 1 zwischen vertraglichem und vertragslosem Rechtshilfeverkehr Wird die Rechtshilfe uber den vertraglichen Rechtsverkehr begehrt laufen die Ubermittlungswege durch volkerrechtliche Vertrage bestimmt 6 ZRHO unterscheidet drei Arten von Ubermittlungswegen Diplomatischer Weg Das Gericht sendet sein Ersuchungsschreiben der Landesjustizverwaltung zu Falls diese dem Ersuchen stattgibt wird es an die deutsche Botschaft im betreffenden Staate weitergeleitet von dort gelangt es an das Aussenministerium dieses Staates Gibt dieser dem Ersuchen statt wird die Verfahrenshandlung vom deutschen Konsul oder der zustandigen auslandischen Behorde vorgenommen Konsularischer Weg Der Konsul der ersuchenden Staates leitet das Ersuchen direkt der zustandigen Behorde des ersuchten Staates weiter Art 1 Abs 1 des HZPU schreibt diesen Ubermittlungsweg vor Unmittelbarer Verkehr Beim unmittelbaren Verkehr ist es den Behorden moglich Rechtshilfeersuchen direkt einander zukommen zu lassen Von dieser Form wird in Art 3 Abs 1 HZU oder Art 2 HBU Gebrauch gemacht Im Rahmen des vertragslosen Rechtshilfeverkehrs bestehen keine volkerrechtlichen Vertrage die Staaten gewahren einander aus volkerrechtlicher Ubung in der Praxis meist dennoch Rechtshilfe Fur Deutschland gilt die Rechtshilfeordnung fur Zivilsachen ZRHO Die internationale Rechtshilfe ist in der Praxis oft langwierig und umstandlich Deshalb versuchen die Gerichte oft diese zu umgehen So kann ein Zeuge im Ausland beispielsweise nach 363 Abs 2 ZPO vom deutschen Konsul vernommen werden Zwar ist das Vernehmungsprotokoll nicht verwertbar da volkerrechtswidrig allerdings kann der Konsul dann als Zeuge vom Horensagen vernommen werden Zustellung im Ausland Bearbeiten Die Zustellung ist nach herrschender Meinung als Hoheitsakt anzusehen andere Ansicht Schack Deshalb ist die Zustellung grundsatzlich auf das Inland beschrankt Im autonomen deutschen Recht ist deshalb die Zustellung ins Ausland nach 183 Abs 1 ZPO durch Einschreiben mit Ruckschein vorgesehen soweit volkerrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen Ist dies nicht moglich so soll die Zustellung durch ein Rechtshilfeersuchen an die Behorden des fremden Staates vor sich gehen Ist auch dies nicht moglich so ist nach 183 Abs 2 ZPO uber die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes im Ausland zuzustellen Nach 185 Nr 3 ZPO ist wenn alle anderen Zustellungswege nicht moglich sind die offentliche zuzustellen durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel nach 186 Abs 2 ZPO Zu den vorrangigen internationalen Abkommen und EG Verordnungen siehe Haager Ubereinkommen uber die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstucke im Ausland in Zivil oder Handelssachen Verordnung EG Nr 1348 2000 EuZVO Beweisrecht Bearbeiten Nach der deutschen lex fori kann nach 359 Nr 1 ZPO Beweisgegenstand nur eine streitige Tatsache sein Nicht beweisbedurftig sind deshalb nach 138 Abs 3 ZPO unbestrittene Tatsachen Dies ist Ausfluss des Verhandlungsgrundsatzes In einer Rechtsordnung laufen materiellrechtliche Privatautonomie und Verhandlungsmaxime oft Hand in Hand Um bei Anwendung eines auslandischen Sachrechts dieses Wechselspiel nicht zu verzerren kann es bei Anwendung auslandischen Sachrechts notwendig sein auch uber unstreitige Fragen Beweis zu erheben Einfluss auf die Beweiserhebung haben auch widerlegliche und unwiderlegliche Vermutungen Auch fur diese Vermutungen gilt die lex causae Vermutungen tatsachlicher Art wie der Anscheinsbeweis werden nach herrschender Meinung der lex fori unterstellt Fur Beweisthemenverbote ist zu unterscheiden Dienen sie materiell rechtlichen Interessen wie etwa die alte Regel des franzosischen Rechts la recherche de paternite est interdite findet die lex causae Anwendung dienen sie prozessualen Interessen etwa das Verbot der hearsay evidence in den USA findet die lex fori Anwendung Die objektive Beweislast unterliegen ihrer materiellrechtlichen Natur wegen der lex causae Ob eine Beweislastumkehr durch Verletzung prozessualer Pflichten eintritt richtet sich dagegen nach der lex fori Ebenso nach der lex fori zu bestimmen ist die Beweisfuhrungslast Die Arten zulassiger Beweismittel werden von der lex fori bestimmt Bei Beweismittelbeschrankungen ist wieder danach zu unterscheiden ob dieses materiellrechtlichen oder prozessualen Zielen dient Sehr streitig ist dies fur Art 1341 des franzosischen Code civil Um die Parteien bei Geschaften von uber 800 Euro seit 2003 zur Beurkundung zu bewegen ist fur solche Geschafte der Zeugenbeweis ausgeschlossen Nach Ansicht des BGH handelt es sich hierbei um eine reine prozessuale Regelung die deshalb nicht beachtlich ist Zeugnisverweigerungsrechte sind ebenso nach der lex fori zu behandeln Der Grundsatz der freien Beweiswurdigung nach 286 Abs 1 ZPO im deutschen Recht bleibt auch bei Fallen mit Auslandsbezug bestehen Streitig ist die Behandlung des Beweismasses Eine Ansicht will wegen der systematischen Stellung des 287 Abs 1 S 1 ZPO diese wie die Beweiswurdigung der lex fori unterstellen Nach anderer Ansicht gilt hierfur jedoch die lex causae da hier enge Beziehung zur Beweislast bestehe Je geringer die Schwellen bei der Beweiswurdigung umso eher kann einer Partei die Beweislast aufgeburdet werden Auch die Beweisaufnahme ist Hoheitsakt Deshalb ist es einem deutschen Gerichte verwehrt selbst im Ausland Beweise aufzunehmen Stattdessen hat die Beweisaufnahme nach 363 ZPO im Wege der internationalen Rechtshilfe durch auslandische Behorden zu geschehen Die Parteien sind daran jedoch nicht gebunden und konnen selbst im Ausland Beweise erheben 364 Abs 2 ZPO schreibt dies fur offentliche Urkunden sogar ausdrucklich vor Zu den vorrangig anzuwendenden volkerrechtlichen Vertragen und EG Verordnungen siehe Verordnung EG Nr 1206 2001 EuBVO Haager Ubereinkommen uber die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil und Handelssachen vom 18 Marz 1970 HBU Auslandisches Recht im Prozess Bearbeiten Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist das Internationale Privatrecht von Amts wegen zu beachten und nicht nur dann wenn die Parteien sich darauf berufen Nach standiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes kann eine Entscheidung zugunsten der Anwendung des Rechts eines Staates auch dann nicht entfallen wenn nach mehreren zur Entscheidung in Betracht kommenden Rechtsordnungen die Entscheidung des Gerichts unverandert bliebe Diese Rechtsprechung wurde teilweise durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28 Januar 1987 aufgehoben Fur deutsches Gericht gilt der Grundsatz iura novit curia d h das Gericht muss das deutsche Recht kennen dies gilt auch fur Staatsvertrage und internationales Einheitsrecht das in Deutschland in Kraft ist Hat ein deutsches Gericht auslandisches Recht anzuwenden ist der Richter nach 293 ZPO verpflichtet das auslandische Recht im Freibeweis zu ermitteln In der gerichtlichen Praxis geschieht dies meist durch Gutachten Fur die Revision galt bislang dass diese nach 545 Abs 1 ZPO nicht auf die Verletzung auslandischen Rechts gestutzt werden kann Ab 1 September 2009 ist durch eine Anderung des 545 ZPO die Revisionsinstanz nicht mehr an die Beurteilung durch die letzte Tatsacheninstanz gebunden Fur das Arbeitsrecht und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit galt dies bereits seit langerer Zeit vgl 73 Abs 1 ArbGG und 72 FamFG Ist der Inhalt des auslandischen Rechts nicht festzustellen findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofes das deutsche Recht Anwendung Die herrschende Lehre halt dies fur ungeeignet da zwischen deutschem Recht und dem nicht feststellbaren Recht oft grosse Unterschiede beispielsweise dem Recht des Irans oder Haitis bestunden Stattdessen wird die Anwendung des wahrscheinlich Inhalts des auslandischen Rechtes oder die Anwendung eines durch Hilfsanknupfung berufenen Rechts erwogen Anerkennung und Vollstreckung BearbeitenAnerkennung auslandischer Entscheidungen Bearbeiten Anwendungsvorrang hat EG Recht Verordnung EG Nr 44 2001 Brussel I EuEheVOFur die Anerkennung eines Urteils ist im autonomen deutschen Recht kein besonderes Verfahren sog Delibationsverfahren notwendig Eine Ausnahme gilt nach 107 FamFG fur die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen Ebenso ist fur Adoptionen nach dem Adoptionswirkungsgesetz ein besonderes Verfahren vorgesehen In den ubrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 111 FamFG gilt 108 FamFG Ein Urteil wird im allgemeinen Zivilverfahren immer anerkannt wenn die Voraussetzungen des 328 ZPO erfullt sind Diese sind Gerichtsbarkeit des Erststaates Ungeschrieben Voraussetzung jeder Anerkennung ist dass der Staat in den Grenzen seiner Gerichtsbarkeit gehandelt hat Anerkennungszustandigkeit 328 Abs 1 Nr 1 ZPO Die Entscheidung kann nur anerkannt werden wenn das auslandische Gericht bei hypothetischer Geltung der deutschen Zustandigkeitsregeln zustandig gewesen ware Diese sog indirekte Zustandigkeit ist also spiegelbildlich zur direkten Zustandigkeit Wahrung der Verteidigungsrechte 328 Abs 1 Nr 2 ZPO Wurden im Erststaat die Rechte der Verteidigung nicht ausreichend gewahrt kann dies die Anerkennung nur verhindern wenn sich die betreffende Partei darauf beruft Die Voraussetzung ist also nach herrschender Meinung als Einrede ausgestaltet Entgegenstehende Entscheidungen 328 Abs 1 Nr 3 ZPO Besteht ein deutsches Urteil in der Sache oder war bereits bei Beginn des Verfahrens ein Prozess in einem anderen nach deutschem Recht zustandigen Staate rechtshangig kann das Urteil nicht anerkannt werden Ordre public Vorbehalt 328 Abs 1 Nr 4 ZPO Wurden im konkreten Verfahren Justizgrundrechte verletzt oder sonst gegen wesentliche Grundsatze des deutschen Prozessrechts verstossen kann das Urteil nicht anerkannt werden Auch Verstosse der Urteils gegen den materiell rechtlichen ordre public verhindern die Anerkennung des Urteils Dies fuhrt jedoch nicht zu einer revision auf fond Verburgung der Gegenseitigkeit 328 Abs 1 Nr 5 Abs 2 ZPO Ausser in nichtvermogensrechtlichen Sachen und in Kindschaftssachen ist die Entscheidung nur anerkennungsfahig wenn der Urteilsstaat ebenfalls deutsche Urteile anerkennt Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genugt dafur wenn im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen gelten Ein anerkanntes Urteil kann im Inland keine weiteren Wirkungen haben als es im Urteilsstaat hatte Es kann aber auch keine Wirkungen haben die dem deutschen Recht unbekannt sind etwa das anglo amerikanische Prinzip des stare decisis Die wichtigste Wirkung eines auslandischen Urteils ist seine materielle Rechtskraft Vollstreckbarerklarung auslandischer Titel Bearbeiten Anwendungsvorrang hat EG Recht Verordnung EG Nr 44 2001 Brussel I Verordnung EuGVVO a F nur mehr fur Altfalle Verordnung EG Nr 1215 2012 Brussel Ia Verordnung EuGVVO n F Verordnung EG Nr 805 2004 Vollstreckungstitel Verordnung fur unbestrittene Forderungen EuVTVO Auslandische Urteile ausserhalb der EU taugen nach den 722 ZPO und 110 FamFG in Deutschland noch nicht als Vollstreckungstitel und konnen als solche in Deutschland nicht vollstreckt werden Vollstreckbar wird ein auslandisches Urteil erst durch ein deutsches Vollstreckungsurteil nach 722 723 ZPO bzw einen Beschluss nach 110 FamFG Die Vollstreckbarerklarung wird auch Exequatur genannt In der EU werden dagegen seit dem 10 Januar 2015 Entscheidungen nationaler Gerichte nach Art 39 EuGVVO n F in den Mitgliedsstaaten anerkannt und vollstreckt ohne dass es einer Vollstreckbarerklarung bedarf grundsatzlich gilt dies auch fur offentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche Ein auslandischer Titel wird nach der neuen EuGVVO unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein Titel eines Gerichts des vollstreckenden Mitgliedsstaates Gegenstand eines Exequaturverfahrens konne nur Leistungsurteile sein Auslandische Exequatururteile konnen nicht Gegenstand eines deutschen Vollstreckungsurteils sein Die Doppelexequatur ist verboten exequatur sur exequatur ne vaut Daran kann auch die Tatsache nichts andern dass Anerkennungsurteile im Ausland als Leistungsurteile ergehen etwa die actio iudicati oder die action upon the foreign judgement Die Vollstreckungsklage ist ein durch 723 Abs 1 ZPO beschranktes Erkenntnisverfahren Die Zustandigkeit ergibt sich aus 722 Abs 2 ZPO und den allgemeinen Gerichtsstanden der Art 12 bis 19 und 23 ZPO Diese Zustandigkeiten sind nach 802 ZPO ausschliesslich Nach bestrittener Ansicht des Bundesgerichtshofes sind die Amts bzw Landesgerichte zugunsten des Arbeitsgerichts nicht zustandig wenn der zugrunde liegende Anspruch nach deutschem Recht vor die Arbeitsgerichte gehort Die Amtsgerichte sind nach 10 Abs 3 AUG fur gesetzliche Unterhaltsanspruche zustandig Auslandische Urteile konnen nur vollstreckt werden wenn sie bereits in die formelle Rechtskraft erwachsen sind Das auslandische Urteil darf weder in rechtlicher noch in tatsachlicher Hinsicht nachgepruft werden 723 Abs 1 ZPO eine revision au fond ist nicht moglich Notwendigkeit ist allerdings die Anerkennungsfahigkeit nach 328 ZPO Dem Schuldner steht dagegen die Vollstreckungsabwehrklage offen 767 ZPO Er kann allerdings Einwendungen nur soweit geltend machen als diese nicht nach 767 Abs 2 ZPO analog prakludiert sind Zwangsvollstreckung Bearbeiten In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Text Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Glaubigeranfechtung Bearbeiten In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Text Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Abanderungsklage Bearbeiten In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Text Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Auswirkungen verweigerter Urteilsanerkennung Bearbeiten In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Text Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Insolvenzrecht BearbeitenIn diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Text Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Literatur BearbeitenPeter Hay und Hannes Rosler Internationales Privat und Zivilverfahrensrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67398 6 Reinhold Geimer Internationales Zivilprozessrecht 8 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2020 ISBN 978 3 504 47114 9 Bernd von Hoffmann und Karsten Thorn Internationales Privatrecht 9 Auflage C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 55976 1 3 Internationales Zivilverfahrensrecht S 63 173 Hartmut Linke Wolfgang Hau Internationales Zivilprozessrecht 7 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2018 ISBN 978 3 504 65313 2 Heinrich Nagel und Peter Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 8 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2020 ISBN 978 3 504 47112 5 Haimo Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66101 3 Einzelnachweise Bearbeiten Haimo Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54833 4 Rn 186 190 Haimo Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54833 4 Rn 234 241 Haimo Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 54833 4 Rn 221 sq Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Internationales Zivilverfahrensrecht Deutschland amp oldid 237961385