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Dieser Artikel betrifft das Beweismass im Zivilprozess nach deutschem Recht insbesondere der Zivilprozessordnung ZPO Es handelt sich um den Grad an Uberzeugung des Gerichts der notwendig ist damit der Beweis einer streitigen Tatsache gelingt Am Wortlaut des 286 Abs 1 Satz 1 ZPO orientiert geht es um die Frage wann der Richter eine tatsachliche Behauptung fur wahr erachten darf und muss Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beweiswurdigung im Anschluss an eine Beweisaufnahme sondern auch deren Ziel Soweit durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht nichts anderes bestimmt wird ist im Zivilprozess Vollbeweis einer Tatsache notig Es gilt das sog Regelbeweismass Nach standiger Rechtsprechung ist keine vollige Sicherheit des Gerichts notig Es genugt ein fur das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie vollig auszuschliessen Das lasst Raum fur die personliche Uberzeugung des zustandigen Richters orientiert sich aber an objektiven Kriterien des Alltagsverstandes Wird dieser Grad nicht erreicht ist der Beweis misslungen Ein geringeres Beweismass gilt insbesondere bei der Schadensschatzung nach 287 ZPO und bei der Glaubhaftmachung im Sinne von 294 ZPO Hier genugt jeweils uberwiegende Wahrscheinlichkeit d h in der Gesamtschau mussen die Umstande mehr fur als gegen eine Tatsache sprechen Wieder etwas anders liegen die Dinge beim Gegenbeweis den der Gegner der beweisbelasteten Partei fuhrt Er hat bereits dann Erfolg wenn erhebliche Zweifel an der Beweiskraft der Hauptbeweismittel begrundet werden Streng genommen ist dies aber keine eigenstandige Beweismassreduzierung Denn in solchen Fallen wird der fur den Vollbeweis Hauptbeweis notige Grad an Gewissheit nicht erreicht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beweismass amp oldid 174854589