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Die Nachlassspaltung ist ein Begriff aus dem Bereich des internationalen Privatrechts IPR und bezeichnet den Fall dass verschiedene Vermogensbestandteile eines Nachlasses erbrechtlich unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstehen Gegenbegriff ist die Nachlasseinheit Anwendung nur einer Rechtsordnung unabhangig von der Belegenheit der Vermogensbestandteile Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Europaische Union 2 1 Rechtswahl 2 2 Eigenes Kollisionsrecht 2 3 Teilruck oder weiterverweisung 2 4 Sachrecht 2 5 Internationale Zustandigkeit 3 Schweiz 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBei einer Nachlassspaltung findet in der Regel zumindest teilweise ein Belegenheitsstatut Anwendung Faktisch bilden zumeist Gegenstande des unbeweglichen Vermogens Grundstucke und grundstucksgleiche Rechte den Anlass fur eine Nachlassspaltung Die rechtlichen Grunde fur eine Nachlassspaltung konnen liegen in einer Rechtswahl im eigenen Kollisionsrecht originar oder aus Rucksicht auf fremdes Recht im verwiesenen Kollisionsrecht Teilruck oder weiterverweisung im anwendbaren Sachrecht Beispiel Anerbenrecht ferner in den Regeln uber die internationale Zustandigkeit Begrundung bzw Ausschluss der Gerichtsbarkeit fur bestimmte Vermogenswerte Staaten mit einer Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermogen im Kollisionsrecht sind beispielsweise die Lander des Common Law 1 Die Nachlassspaltung bewirkt dass die betreffenden Vermogensbestandteile getrennt behandelt werden mussen beispielsweise ggf auch im Rahmen des Pflichtteils Der Nachlassspaltung liegt die Perspektive nur eines Ausgangs Staates zugrunde wobei verschiedene Rechtsordnungen Anwendung finden Geht es dagegen um die Divergenz der Perspektiven verschiedener Staaten im konkreten Erbfall spricht man bisweilen von Nachlasskonflikt oder Nachlasskollision Europaische Union BearbeitenDas europaische internationale Erbrecht ist u a fur Deutschland und Osterreich seit 2015 grundsatzlich in der Verordnung EU Nr 650 2012 Erbrechtsverordnung EuErbVO geregelt Sie ist allseitig anwendbar Art 20 EuErbVO gilt allerdings nicht fur Danemark Irland und das Vereinigte Konigreich Die EuErbVO geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus wonach das Erbstatut ein Gesamtstatut bildet und der gesamte Erbfall einheitlich ein und derselben Rechtsordnung unterliegt unabhangig davon in welchen Staaten sich die Vermogenswerte befinden Massgebliches Erbstatut ist entweder das nach Art 22 EuErbVO einheitlich gewahlte Recht sonst nach Art 21 EuErbVO das Recht des Staates in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte Rechtswahl Bearbeiten Seit dem 17 August 2015 ist eine Rechtswahl fur die Rechtsnachfolge von Todes wegen zulassig Art 83 Abs 2 Art 22 EuErbVO Eigenes Kollisionsrecht Bearbeiten Die EuErbVO lasst bestehende internationale Ubereinkommen unberuhrt Art 75 Abs 1 EuErbVO Diese konnen eine Nachlassspaltung vorsehen Fallbeispiel Zum Nachlass eines deutschen Staatsangehorigen gehort neben beweglichem Vermogen ein Grundstuck in der Turkei In diesem Fall findet das deutsch turkische Nachlassabkommen von 1929 Anwendung dessen 14 2 fur das bewegliche Vermogen deutsches Recht fur das Grundstuck turkisches Recht zum Erbstatut bestimmt Siehe auch Art 28 Abs 3 des deutsch sowjetischen Konsularvertrages von 1958 3 gultig fur die Nachfolgestaaten der Sowjetunion ohne das Baltikum 4 Fruher konnten nach deutschem IPR 5 auch besondere Vorschriften kollisionsrechtlicher Art aus dem Belegenheitsrecht als Einzelstatut das an sich berufene Erbstatut durchbrechen 6 Osterreich verwies bei erblosem Nachlass bzw Erbrecht des Fiskus auf das jeweilige Belegenheitsstatut Kaduzitatsstatut 7 Teilruck oder weiterverweisung Bearbeiten Verweist die EuErbVO auf das Recht eines Drittstaats dessen Kollisionsrecht teilweise insbesondere fur Grundbesitz zuruck oder weiterverweist so nimmt Art 34 EuErbVO diese Verweisung an soweit sie sich bezieht auf das Recht eines Mitgliedstaats oder das Recht eines anderen Drittstaats der sein eigenes Recht anwendet Fallbeispiel Zum Nachlass einer Person mit gewohnlichem Aufenthalt in England gehort ein Grundstuck in Deutschland In diesem Fall verweist Art 21 EuErbVO auf das englische Recht dessen Kollisionsrecht fur unbewegliches Vermogen eine Ruckverweisung auf das deutsche Recht beinhaltet 8 Auch fur die Frage der Qualifikation eines Vermogensrechts als beweglich oder unbeweglich verweist das englische Recht auf das Belegenheitsstatut Qualifikationsverweisung 9 Fallbeispiel Zum Nachlass einer Person mit gewohnlichem Aufenthalt in der Schweiz gehort ein Grundstuck in England In diesem Fall verweist Art 21 EuErbVO auf das schweizerische Recht das kollisionsrechtlich das eigene Sachrecht zum Erbstatut bestimmt Art 90 Abs 1 IPRG die Verweisung also grundsatzlich annimmt fur das Grundstuck aber die eigene Gerichtsbarkeit ausschliesst Art 86 Abs 2 IPRG Dieser Ausschluss der schweizerischen Gerichtsbarkeit bedeutet aus Sicht der EuErbVO fur das Grundstuck eine Weiterverweisung auf das englische Recht Art 34 Abs 1 Buchst b EuErbVO Sachrecht Bearbeiten Besondere Regelungen des Belegenheitsstaats die aus wirtschaftlichen familiaren oder sozialen Grunden unabhangig vom Erbstatut gelten sollen finden Anwendung Art 30 EuErbVO Fallbeispiel Zum Nachlass einer Person mit gewohnlichem Aufenthalt in der Schweiz gehort ein landwirtschaftlicher Hof in Deutschland In diesem Fall verweist Art 21 EuErbVO an sich auf das schweizerische Recht Jedoch durchbricht das deutsche Hoferecht das schweizerische Erbstatut 10 Internationale Zustandigkeit Bearbeiten Begrundung der Gerichtsbarkeit nur fur bestimmte Vermogenswerte wegen Belegenheit im eigenen Gebiet Art 10 Abs 2 EuErbVO Fakultativer Ausschluss der Gerichtsbarkeit fur bestimmte Vermogenswerte wegen Belegenheit in fremdem Gebiet Art 12 EuErbVOSchweiz BearbeitenDie moglichen Grunde fur eine Nachlassspaltung nach schweizerischem Recht sind ahnlich Gespaltene Rechtswahl Art 90 Abs 2 Art 91 Abs 2 IPRG vgl Art 87 Abs 2 IPRG Staatsvertragliches Kollisionsrecht z B Vertrag Schweiz USA von 1850 Art VI Teilruck oder weiterverweisung Art 91 Abs 1 Art 14 IPRG Sachrecht 11 Internationale Zustandigkeit Begrundung Art 88 89 IPRG Ausschluss Art 86 Abs 2 IPRGEinzelnachweise Bearbeiten weitere Staaten nennt kanzlei springmann de internationales erbrecht Einzelheiten internationales erbrecht de RGBl 1930 II S 747 758 761 BGBl 1959 II S 232 239 Fundstellennachweis B 2018 S 212 Art 28 EGBGB 1896 Art 3 Abs 3 EGBGB 1986 Art 3a Abs 2 EGBGB 2008 BGHZ 50 63 1968 29 IPR Gesetz 1978 ECLI DE OLGMUEN 2011 0526 31WX78 11 0A Earl Nelson v Lord Bridport 1846 8 Beav 547 In re Berchtold 1923 1 Ch 192 nach BGH MDR 1965 818 in der Schweiz selbst Bundesgesetz uber das bauerliche Bodenrecht BGBB vom 4 Oktober 1991 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nachlassspaltung amp oldid 210311452