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Die Verordnung EU Nr 650 2012 Erbrechtsverordnung EuErbVO EU ErbVO ist eine erbrechtliche Regelung die am 8 Juni 2012 vom Rat der EU Justizminister angenommen wurde 1 Die Verordnung wurde am 27 Juli 2012 im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht und ist am 16 August 2012 in Kraft getreten Sie gilt fur alle Erbfalle in den Unionsmitgliedstaaten ab dem 17 August 2015 Artikel 84 2 mit Ausnahme von Danemark 3 Irland und dem Vereinigten Konigreich 4 Verordnung EU Nr 650 2012Titel Verordnung EU Nr 650 2012 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 4 Juli 2012 uber die Zustandigkeit das anzuwendende Recht die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung offentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einfuhrung eines Europaischen NachlasszeugnissesBezeichnung nicht amtlich ErbrechtsverordnungGeltungsbereich EURechtsmaterie ZivilrechtGrundlage AEUV insbesondere Art 81 Abs 2Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 17 August 2015Fundstelle ABl L Nr 201 27 Juli 2012 S 107 134Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Anwendbares Recht 1 2 Rechtswahl 1 3 Europaisches Nachlasszeugnis 2 Gerichtszustandigkeit 3 Anerkennung und Vollstreckung 3 1 Anerkennung 3 2 Vollstreckung 4 Von der EU ErbVO ausgenommene Rechtsmaterien 5 Aufbau der Verordnung 6 Umsetzung in nationales Recht 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenDie Verordnung legt einheitliche Regeln daruber fest welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts Sie gilt sowohl fur die gesetzliche wie fur die gewillkurte Erbfolge Ein internationaler Erbfall liegt grundsatzlich immer dann vor wenn der Staatsburger eines Landes in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land bewegliches oder unbewegliches Vermogen hat Dadurch dass in allen Mitgliedstaaten der EU ausser Danemark Irland und Grossbritannien das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt wird wird die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzuberschreitender Erbsachen kunftig zu beseitigen versucht 5 Anwendbares Recht Bearbeiten Die allgemeine Regel besagt Es wird das Erbrecht des Staates angewendet in dem der Erblasser seinen letzten gewohnlichen Aufenthalt hatte Art 21 Abs 1 EU ErbVO 6 Beispiel 1 Ein deutscher Staatsangehoriger zieht nach Verrentung von Berlin nach Marbella Spanien Er lebt dort einige Jahre und stirbt 2016 Er wird nach spanischem Recht beerbt und nicht nach deutschem Erbrecht Beispiel 2 Ein franzosischer Staatsburger zieht nach Stuttgart und grundet dort eine Familie 2016 stirbt er Er wird nach deutschem Erbrecht beerbt Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstande ergibt dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewohnlichen Aufenthalts hatte so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden Art 21 Abs 2 der Verordnung Rechtswahl Bearbeiten Durch eine letztwillige Verfugung Testament oder Erbvertrag kann allerdings das Recht des Staats dem der Erblasser angehort gewahlt werden Art 22 EU ErbVO Beispiel Ein in Deutschland dauerhaft lebender Osterreicher kann auch das Erbrecht von Osterreich wahlen Es ist ihm jedoch verwehrt z B das Erbrecht Italiens zu wahlen sofern hierzu kein besonderer rechtlicher Nahebezug besteht Wer die Staatsburgerschaft mehrerer Staaten hat kann einen dieser Staaten fur die Erbrechtswahl auswahlen auch wenn dies kein Mitgliedstaat der Europaischen Union ist Artikel 20EU ErbVO Europaisches Nachlasszeugnis Bearbeiten Durch die EU ErbVO wird neu das europaische Nachlasszeugnis kurz Zeugnis eingefuhrt eine europaweit gultige Urkunde Art 62 EU ErbVO Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben durch Vermachtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermachtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausuben mussen Art 63 Abs 1 EU ErbVO Das europaische Nachlasszeugnis verbleibt bei der Ausstellungsbehorde Urschrift des Zeugnisses siehe Art 70 Abs 1 EU ErbVO Die Ausstellungsbehorde stellt jedem Antragsteller und jeder anderen Person die ein berechtigtes Interesse nachweist eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus welche jedoch maximal sechs Monate gultig sind Art 70 Abs 3 EU ErbVO Das europaische Nachlasszeugnis ist vergleichbar mit dem in Deutschland verwendeten Erbschein Gerichtszustandigkeit BearbeitenDie allgemeine Zustandigkeit fur Entscheidungen in Erbsachen fur den gesamten Nachlass haben die Gerichte des Unionsmitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte Art 4 EU ErbVO Durch eine schriftliche gemeinsame und ubereinstimmende Gerichtsstandsvereinbarung konnen die betroffenen Parteien z B Erben unter Umstanden vereinbaren dass fur Entscheidungen in einer Erbsache ausschliesslich ein Gericht oder die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zustandig sein sollen Art 5 EU ErbVO Die Gerichte eines Unionsmitgliedstaates konnen sich auf Antrag einer der Verfahrensparteien fur unzustandig erklaren wenn ihres Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewahlten Rechts in der Erbsache besser entscheiden konnen wobei es die konkreten Umstande der Erbsache berucksichtigt wie etwa den gewohnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort an dem die Vermogenswerte belegen sind oder ein Gericht erklart sich fur unzustandig wenn die Verfahrensparteien nach Artikel 5 EU ErbVO die Zustandigkeit eines Gerichts oder der Gerichte des Mitgliedstaats des gewahlten Rechts vereinbart haben Art 6 EU ErbVO Besondere Zustandigkeiten bestehen nach Artikel 10 und eine Notzustandigkeit nach Artikel 11 EU ErbVO forum necessitatis Anerkennung und Vollstreckung BearbeitenAnerkennung Bearbeiten Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt ohne dass es hierfur eines besonderen Verfahrens bedarf Art 39 Abs 1 EU ErbVO Eine Entscheidung kann unter Umstanden nach Artikel 40 EU ErbVO nicht anerkannt werden wenn die Anerkennung der offentlichen Ordnung ordre public des Unionsmitgliedstaats in dem sie geltend gemacht wird offensichtlich widersprechen wurde dem Beklagten der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat das verfahrenseinleitende Schriftstuck oder ein gleichwertiges Schriftstuck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist dass er sich verteidigen konnte es sei denn der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten obwohl er die Moglichkeit dazu hatte sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat in dem die Anerkennung geltend gemacht wird ergangen ist sie mit einer fruheren Entscheidung unvereinbar ist die in einem anderen Unionsmitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist sofern die fruhere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen fur ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat in dem die Anerkennung geltend gemacht wird erfullt Vollstreckung Bearbeiten Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Unionsmitgliedstaat vollstreckbar wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 EU ErbVO fur vollstreckbar erklart worden sind Artikel 43 EU ErbVO Dem Gericht das die Vollstreckung durchzufuhren hat steht grundsatzlich keine inhaltliche Prufung der Entscheidung zu Von der EU ErbVO ausgenommene Rechtsmaterien BearbeitenVon der EU ErbVO sind ausdrucklich nach Art 1 der Verordnung ausgenommen Steuer 7 und Zollsachen verwaltungsrechtliche Angelegenheiten der Personenstand sowie Familienverhaltnisse und Verhaltnisse die nach dem auf diese Verhaltnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten grundsatzlich die Rechts Geschafts und Handlungsfahigkeit von naturlichen Personen siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 26 der VO Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer naturlichen Person oder die Todesvermutung Fragen des ehelichen Guterrechts sowie des Guterrechts aufgrund von Verhaltnissen die nach dem auf diese Verhaltnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten Unterhaltspflichten ausser derjenigen die mit dem Tod entstehen die Formgultigkeit mundlicher Verfugungen von Todes wegen Rechte und Vermogenswerte die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begrundet oder ubertragen werden grundsatzlich Fragen des Gesellschaftsrechts des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen die Auflosung das Erloschen und die Verschmelzung von Gesellschaften Vereinen oder juristischen Personen die Errichtung Funktionsweise und Auflosung eines Trusts teilweise dingliche Rechte und jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermogensgegenstanden in einem Register einschliesslich der gesetzlichen Voraussetzungen fur eine solche Eintragung sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register Ebenso sind die Regelungen uber den erbenlosen Nachlass dem Recht der Unionsmitgliedstaaten vorbehalten Artikel 33 EU ErbVO Aufbau der Verordnung BearbeitenKAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 bis 3 KAPITEL II ZUSTANDIGKEIT Artikel 4 bis 19 KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT Artikel 20 bis 38 KAPITEL IV ANERKENNUNG VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Artikel 39 bis 58 KAPITEL V OFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE Artikel 59 bis 61 KAPITEL VI EUROPAISCHES NACHLASSZEUGNIS Artikel 62 bis 73 KAPITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 74 bis 84Umsetzung in nationales Recht BearbeitenMit dem Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Anderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Anderung sonstiger Vorschriften vom 29 Juni 2015 8 wurde die ErbVO im deutschen internationalen Privatrecht umgesetzt Weblinks BearbeitenVerordnung EU Nr 650 2012 Text Europaische Erbrechtsverordnung Erbrecht in Europa Internet Seite des europaischen Dachverbandes der Notariate CNUE und der EU Kommission verfugbar in allen EU Sprachen Informationen zur EU Erbechtsverordnung auf den Seiten von beck online Uberblick uber die Europaische Erbrechtsverordnung im Deutsches Notarinstitut Report 15 2012 121 PDF Einzelnachweise Bearbeiten Veroffentlichung im Amtsblatt der Europaischen Union am 27 Juli 2012 Mit einigen Ausnahmen findet die EU ErbVO auf Todesfalle Anwendung die nach dem 17 August 2015 eingetreten sind siehe zu den Ausnahmen Artikel 83 der EU ErbVO Siehe Erwagungsgrund 83 der Verordnung Siehe Erwagungsgrund 82 der Verordnung Pressemitteilung der Europaischen Kommission vom 7 Juni 2012 IP 12 576 Der Begriff gewohnlichen Aufenthalt wird in der EU ErbVO nicht naher definiert und ist daher auslegungsbedurftig In Erwagungsgrund 23 der EU ErbVO wird dazu ausgefuhrt Bei der Bestimmung des gewohnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behorde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstande des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berucksichtigen insbesondere die Dauer und die Regelmassigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhangenden Umstande und Grunde Siehe auch die Erwagungsgrunde 24 und 25 Inwieweit und in welcher Hohe daher z B Erbschaftssteuer anfallt bestimmt sich daher nach den Regelungen des entsprechenden Unionsmitgliedstaats BGBl I 1042Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 1030187355 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 650 2012 Erbrechtsverordnung amp oldid 234130785