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so wird im gesetzlichen Erbrecht auch geregelt wie gross der Anteil der einzelnen Miterben am gemeinschaftlichen Vermogen der Erbengemeinschaft ist Als Begriff ist auch Intestaterbfolge gelaufig so beispielsweise im Internationalen Privatrecht 1 oder fur die gesetzliche Erbfolge des romischen Rechts Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Verwandtenerbrecht 1 1 1 Beispiele 1 1 2 Besonderheiten bei der Abstammung 1 2 Ehegattenerbrecht 1 3 Erbrecht des Staates 2 Erbrecht in Europa 3 Osterreich 3 1 Parentelensystem 3 2 Der Fiskus 3 3 Internationales Privatrecht 4 Schweiz 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenDie gesetzliche Erbfolge ist in den 1924 bis 1936 BGB geregelt 2 Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der uberlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Betracht Nicht erbberechtigt sind Verschwagerte Verwandtenerbrecht Bearbeiten In der Regel erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten neben dem Ehegatten Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers Ordnung Abkommlinge des Erblassers samtliche vom Erblasser abstammende Personen also Kinder einschliesslich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder Enkel Urenkel etc nicht hingegen Stiefkinder oder Ziehkinder 1924 BGB Ordnung Eltern des Erblassers und deren Abkommlinge Vater Mutter Bruder Schwester Neffe Nichte Grossneffe Grossnichte usw 1925 BGB Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch erben deren Kinder also in der Regel die Geschwister des Verstorbenen nichts Lebt nur noch ein Elternteil bekommt er die Halfte und der Rest wird auf die Abkommlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt Falls keine Kinder vorhanden sind erbt der uberlebende Elternteil allein Leben beide Eltern nicht mehr erhalten deren Kinder den Erbanteil Eintrittsrecht Ordnung Grosseltern des Erblassers und deren Abkommlinge Grossvater Grossmutter Onkel Tante Cousin Cousine usw 1926 BGB Ordnung Urgrosseltern des Erblassers und deren Abkommlinge Urgrossvater Urgrossmutter Grossonkel Grosstante usw 1928 BGB und fernere Ordnungen entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkommlinge 1929 BGBGrundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen wenn ein auch mit ihm selbst Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist 1930 BGB Verwandte erster Ordnung schliessen somit alle anderen Verwandten aus Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht Innerhalb der Ordnung gilt das Reprasentationsprinzip Danach schliesst ein zur Zeit des Erbfalls also beim Tod des Erblassers lebender Angehoriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus Hinterlasst der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel so schliesst der uberlebende Sohn den durch ihn mit dem Erblasser verwandten Enkel aus Der Nachlass wird in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich verteilt Innerhalb der 1 Ordnung gilt das sogenannte Stammesprinzip Die Erben die uber denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind bilden jeweils einen Stamm Mit anderen Worten Jedes Kind des Erblassers eroffnet einen neuen Stamm jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen Innerhalb der 2 und der 3 Ordnung gilt das sogenannte Erbrecht nach Linien Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt Leben diese zur Zeit des Erbfalles noch erben sie allein d h der Bruder und die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen Analog gilt dies fur die 3 Ordnung bei der der Nachlass auf die vier Grosselternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird Lebt zur Zeit des Erbfalles ein oder beide Elternteile einer mehrere oder alle Grosselterteile fur die 3 Ordnung nicht mehr so wird der auf den die verstorbenen Eltern Grosseltern Teil e entfallende Erbteil e auf dessen Abkommlinge wie im Fall des Erbrechts nach dem Stammesprinzip aufgeteilt Ab der 4 Ordnung erbt nur noch derjenige allein der mit dem Erblasser am nachsten verwandt ist mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen Nah verwandt bedeutet dass Verwandte nach folgendem Schema gesucht werden Urgrosseltern deren Kinder deren Enkel deren Urenkel Ururgrosseltern deren Kinder deren Enkel deren Urenkel Urururgrosseltern deren Enkel deren Urenkel Sobald nach diesem Schema eine Person gefunden wurde wird innerhalb desselben Verwandtschaftsverhaltnisses noch weiter gesucht Alle so gefundenen Personen die also alle auf die gleiche Art und Weise mit dem Verstorbenen verwandt sind erben zu gleichen Teilen Beispiele Bearbeiten Hatte der Erblasser zwei Sohne die jeweils auch zwei Sohne aus der Sicht des Erblassers Enkel haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben so sind die Sohne des vorverstorbenen Sohns und der uberlebende Sohn als Erben berufen Es erhalt jeder Stamm 1 2 also der uberlebende Sohn 1 2 und die beiden Sohne des Vorverstorbenen je 1 4 Die Sohne des uberlebenden Sohnes gehen wegen des Reprasentationsprinzips leer aus Der kinderlose unverheiratete Erblasser hinterlasst seinen Vater einen Bruder und eine Schwester Der Nachlass wird zunachst gedanklich auf beide Elternteile aufgeteilt so dass Vater und Mutter jeweils die Halfte erhalten wurden Da der Vater noch lebt behalt dieser die Halfte des Nachlasses Da die Mutter nicht mehr lebt und damit nicht erbfahig ist wird die auf sie entfallende Halfte auf ihre Abkommlinge Bruder und Schwester des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt Damit erhalten diese jeweils 1 4 des Nachlasses Der kinderlose unverheiratete Erblasser hinterlasst einen Onkel Bruder der Mutter und zwei Onkel und eine Tante Geschwister des Vaters Die Grosseltern und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls bereits verstorben Die Erbschaft wird gedanklich zunachst auf die insgesamt vier Grosseltern zu gleichen Teilen jeweils 1 4 aufgeteilt Sollte ein Grosselternteil noch leben erbt dieser dieses Viertel des Nachlasses alleine Da diese vorliegend jedoch nicht mehr leben sind sie auch nicht erbberechtigt An ihre Stelle treten deren Abkommlinge Dies bedeutet hier Der Bruder der Mutter des Erblassers erhalt beide auf die Grosseltern mutterlicherseits entfallenden 1 4 Teile des Nachlasses insgesamt somit 1 2 Die zwei Onkel und die Tante vaterlicherseits mussten sich die auf die Grosseltern vaterlicherseits entfallenden 2 1 4 Teile teilen so dass jeder von ihnen jeweils 1 6 erhalt 2 1 4 1 2 1 2 3 1 6 Der kinderlose unverheiratete Erblasser hat keine Eltern mehr Alle seine Geschwister sind gestorben ohne Nachkommen zu hinterlassen Es gibt also keine Erben erster und zweiter Ordnung Die Grosseltern hatten jeweils nur ein Kind und sind bereits gestorben Es gibt also keine Erben dritter Ordnung Die Urgrosseltern sind alle gestorben es waren aber in jeder Familie einige Kinder vorhanden die jedoch alle bereits gestorben sind Diese Kinder hatten selbst jeweils wieder Kinder davon leben noch vier Diese vier erben zu jeweils gleichen Teilen Besonderheiten bei der Abstammung Bearbeiten Erbberechtigt ist im Ubrigen auch wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht geboren aber bereits gezeugt ist Nasciturus 1923 Abs 2 BGB Dieser Erbberechtigte wird in der Regel durch einen Leibesfruchtpfleger vertreten Zu den leiblichen Verwandten zahlen seit 1 Januar 1977 auch adoptierte Personen Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Datum konnte allerdings das Erbrecht vertraglich ausgeschlossen werden Seit dem 1 Juli 1970 waren nichteheliche Kinder gegenuber dem Vater und den vaterlichen Verwandten im Rahmen des Nichtehelichengesetzes zwar erbberechtigt geworden aber nur wenn sie am oder nach dem 1 Juli 1949 geboren sind Bis zum 31 Marz 1998 Kindschaftsrechtsreform wurden sie jedoch neben ehelichen Kindern oder einem Ehegatten des Vaters nicht Teil einer Erbengemeinschaft sondern mussten ausgezahlt werden ein Konstrukt ahnlich dem Pflichtteilsrecht Es war auch moglich den Erbteil bereits zu Lebzeiten des Vaters zwischen dem 21 und 27 Lebensjahr des Kindes als sog vorzeitigen Erbausgleich in Geld orientiert an den fruheren Unterhaltsverpflichtungen des Vaters zu erlangen vergleichbar dem Erbverzicht Dieser konnte notariell beurkundet zwischen Vater und Kind vereinbart oder vom Kind eingeklagt werden Erst zum 1 April 1998 wurden erbrechtlich diese Kinder vollig gleichgestellt Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR entschied am 28 Mai 2009 dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem obigen Stichtag geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europaische Menschenrechtskonvention verstosst Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12 April 2011 ist am 15 April 2011 im Bundesgesetzblatt verkundet worden BGBl 2011 Teil 1 Nr 17 S 615 Fur Sterbefalle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind alle vor dem 1 Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt Sie beerben ihre Vater als gesetzliche Erben Besonderheiten gelten fur Sterbefalle die sich vor der Neuregelung ereignet haben Da das Vermogen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben ubergegangen ist kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmalert werden Die Neuregelung kann auf Todesfalle erweitert werden die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28 Mai 2009 ereignet haben Denn seit der Entscheidung konnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen Fur nichteheliche Kinder deren Vater bereits vor dem 29 Mai 2009 verstorben sind musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Ruckwirkungsverbots grundsatzlich bei der fruheren Rechtslage bleiben Eine Ausnahme betrifft die Falle bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist 1936 BGB weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde In solchen Konstellationen hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermogens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen Ehegattenerbrecht Bearbeiten Der Ehegatte wird durch die Heirat nicht Verwandter des Erblassers durch die Heirat gelangt er also nicht in den oben beschriebenen Kreis der Erben Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften Diese setzen eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe voraus War bereits ein Scheidungsantrag durch den Erblasser rechtshangig und hatte dieser Erfolg haben mussen bzw erklarte der Erblasser gegenuber dem Familiengericht dass er der Ehescheidung zustimmt scheidet der Ehegatte als gesetzlicher Erbe aus Die Hohe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem Personenkreis der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und dem Guterstand in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung Abkommlinge des Erblassers erbberechtigt so erbt der uberlebende Ehegatte 1 4 des Nachlasses 1931 Abs 1 BGB Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung Eltern des Erblassers Geschwister des Erblassers Nichten Neffen etc vorhanden oder sind die Grosseltern des Erblassers neben dem uberlebenden Ehegatten erbberechtigt so erbt der uberlebende Ehegatte die Halfte des Nachlasses Gegenuber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der uberlebende Ehegatte den gesamten Nachlass Diese sogenannte erbrechtliche Losung wird durch den Guterstand in dem die Ehegatten zur Zeit des Erbfalles gelebt haben modifiziert Lebten die Ehegatten zur Zeit des Erbfalles im Guterstand der Gutertrennung wird der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Kindern des Erblassers zwischen diesen und dem uberlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt 1931 Abs 4 BGB Damit ist sichergestellt dass der uberlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkommlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese Bestand zwischen den Eheleuten der Guterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des uberlebenden Ehegatten pauschal um 1 4 erhoht gleich ob der verstorbene Ehegatte einen hoheren Zugewinn erwirtschaftet hat 1371 BGB oder nicht Dies bedeutet dass der uberlebende Ehegatte einer Ehe fur die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Guterstand der Zugewinngemeinschaft galt neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1 2 neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Grosseltern 3 4 neben den ubrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhalt Im Fall der Gutergemeinschaft bleibt es allein bei der oben dargestellten rein erbrechtlichen Regelung Da bei einer Gutergemeinschaft dem uberlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Halfte des Vermogens des Erblassers gehort soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft ist sichergestellt dass dieser auch ohne Korrektur wertmassig mehr erhalt als vorhandene erbberechtigte Abkommlinge des Erblassers Dem Ehegatten stehen vorab der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu sog Voraus vgl 1932 BGB Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Vorausvermachtnis nicht um einen Erbanteil Die Vorschriften uber den Ehegatten gelten entsprechend fur den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft Erbrecht des Staates Bearbeiten Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist nach 1936 BGB der Fiskus des Bundeslandes dem der Erblasser bei seinem Tod angehort hat der gesetzliche Erbe sog Staatserbrecht Der Staat hat dabei kein Recht zur Ausschlagung 1942 Abs 2 BGB oder zum Erbverzicht haftet dafur gegenuber Glaubigern aber auch nur bis zur Hohe des Nachlasses Erbrecht in Europa BearbeitenDas Internationale Erbrecht ist in der EU Erbrechtsverordnung EuErbVO vom 4 Juli 2012 3 geregelt die fur alle Mitgliedstaaten der Europaischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Konigreichs Irlands und Danemarks gilt und in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden ist Nach der allgemeinen Kollisionsnorm in Art 21 EuErbVO bestimmt sich die gesetzliche wie gewillkurte Erbfolge nach dem Recht des Staates in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewohnlichen Aufenthalt hatte Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstande dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden Eine Person kann gem Art 22 EuErbVO fur die gewillkurte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wahlen dessen Staatsangehorigkeit sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes besitzt Eine Person die mehrere Staatsangehorigkeiten besitzt hat unter dem Erbrecht dieser Lander die Wahl Soweit das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht nicht in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallt bleibt Raum fur nationales Recht Art 25 des Einfuhrungsgesetzes zum Burgerlichen Gesetzbuche EGBGB 4 bestimmt aus Grunden eines moglichst weitgehenden Gleichlaufs des erbrechtlichen Kollisionsrechts dass insoweit die Vorschriften des Art 21 22 der EuErbVO entsprechend gelten In bilateralen Abkommen enthaltene Regelungen uber das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht bleiben unberuhrt Art 75 Abs 1 EuErbVO 5 Die EuErbVO folgt dem Prinzip der Nachlasseinheit wonach der gesamte Nachlass einem einheitlichen Recht untersteht Eine Nachlassspaltung durch Rechtswahl ist nicht zulassig Art 22 ErbVO Drittstaatliche Kollisionsrechte unterstellen die Vererbung von Grundstucken aber bisweilen dem Belegenheitsort 6 Osterreich BearbeitenParentelensystem Bearbeiten Die gesetzliche Erbfolge wird im osterreichischen Erbrecht in den 727 ff ABGB geregelt 7 Dabei gilt das Liniensystem auch Parentelensystem das den deutschen Ordnungen sehr ahnlich ist die nahere Linie schliesst dabei die entferntere aus Innerhalb der Linie erben die Vorfahren vor den Nachkommen d h bevor die Schwester etwas erbt mussen Mutter und Vater gestorben sein Die erste Linie 1 Parentel besteht aus den ehelichen und unehelichen Kindern des Verstorbenen Erblasser und deren Nachkommen Die zweite Linie 2 Parentel bilden die Eltern und deren Nachkommen die dritte 3 Parentel die Grosseltern und deren Nachkommen Die letzte Linie besteht nur noch aus den Urgrosseltern Nach diesen besteht die Erbrechtsgrenze Der Ehegatte des Erblassers erbt 1 3 des Nachlasses neben den Kindern des Erblassers neben den Eltern und deren Kindern sowie den Grosseltern erbt er 2 3 Seit dem FamErbRAG 2004 fallen die Erbportionen die an Nachkommen der Geschwister des Erblassers gingen dem Ehegatten zu Nachkommen der Grosseltern haben neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht Der Fiskus Bearbeiten Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt fallt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim 760 ABGB Kaduzitat Dieser ist hierbei kein Erbe und haftet nur in der Hohe der Verlassenschaft Sollte auch der Staat nicht von seinem Heimfallsrecht Gebrauch machen wird die Verlassenschaft herrenlos Internationales Privatrecht Bearbeiten Auch in Osterreich ist die EU Erbrechtsverordnung EuErbVO vom 4 Juli 2012 unmittelbar anzuwenden 8 9 Schweiz BearbeitenIn der Schweiz ist das Erbrecht im Dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB geregelt 10 Auch in der Schweiz richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem germanischen Parentelsystem die Gradnahe der Verwandtschaft spielt jedoch keine Rolle 11 1 Parentel Nachkommen des Erblassers Kinder Enkel Urenkel Art 457 ZGB 2 Parentel Eltern des Erblassers und ihre Nachkommen Vater Mutter Geschwister Nichten und Neffen Art 458 ZGB 3 Parentel Grosseltern des Erblassers und ihre Nachkommen Grossvater Grossmutter Onkel und Tanten Art 459 ZGB Im Unterschied zur deutschen gesetzlichen Erbfolge hort die Erbberechtigung der Verwandten beim Stamm der Grosseltern auf Art 460 ZGB Fur den Ehepartner oder eingetragenen Partner die nicht zur Stammesordnung gehoren gibt es separate Regelungen im Gesetz Art 462 ZGB Uberlebende Ehegatten und uberlebende eingetragene Partner erhalten die Halfte der Erbschaft wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben bzw drei Viertel der Erbschaft wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben Wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind erhalten sie die ganze Erbschaft Siehe auch BearbeitenVorweggenommene Erbfolge Einantwortung Verlassenschaftsverfahren KommorientenLiteratur BearbeitenHolger Holl Das Erbrecht des Staates In Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger Nr 6 Juni 2008 ISSN 1612 6394 S 285 Herbert Bartsch Malte B Bartsch Das aktuelle Erbrecht Vorsorge Steuern Anspruche Die neue Erbschaftsteuer mit der Reform des Erbrechts 15 Auflage Walhalla Regensburg 2010 ISBN 978 3 8029 3525 1 Armin Ehrenzweig System des osterreichischen allgemeinen Privatrechts 2 Auflage II 2 Familien und Erbrecht Wien 1937 Gunter Wesener Geschichte des Erbrechtes in Osterreich seit der Rezeption Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschtchte 4 Graz Koln 1957 Weblinks BearbeitenBundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz Hrsg Erben und Vererben Informationen und Erlauterungen zum Erbrecht Juli 2017 Sebastian Stritter Erbquoten der gesetzlichen Erbfolge Abgerufen am 17 Januar 2018 Deutschland Wer erbt und wie viel wenn keine Verfugung von Todes wegen vorliegt Europaisches Justizportal abgerufen am 17 Januar 2018 Osterreich Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbteile Informationen zum Schweizer ErbrechtEinzelnachweise Bearbeiten Martin Sohngen Das internationale Privatrecht von Peru unter Einschluss der Anerkennung auslandischer Entscheidungen Mohr Siebeck 2006 ISBN 978 3 16 148900 6 S 104 Gesetzliche Erbfolge Website der Bundesnotarkammer abgerufen am 17 Januar 2018 Verordnung EU Nr 650 2012 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 4 Juli 2012 uber die Zustandigkeit das anzuwendende Recht die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung offentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einfuhrung eines Europaischen Nachlasszeugnisses In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 201 27 Juli 2012 S 107 in der Fassung des Art 15 Nr 4 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Anderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Anderung sonstiger Vorschriften vom 29 Juni 2015 BGBl I S 1042 Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Anderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Anderung sonstiger Vorschriften BT Drs 18 4201 vom 4 Marz 2015 S 66 f Martin Fries Internationales Privatrecht Einheit 10 Erbrecht Universitat Munchen 2017 S 11 Gesetzliches Erbrecht Website des Bundeskanzleramts Stand 1 Januar 2017 Die neue europaische Erbrechtsverordnung ist da Website der Osterreichischen Notariatskammer abgerufen am 3 Oktober 2019 Sonja Barnreiter St Erben in der EU Die neu EU Erbrechtsverordnung 13 Mai 2015 Bernhard Maag Gesetzliche Erbfolge Memento vom 18 Januar 2018 im Internet Archive Abgerufen am 17 Januar 2018 Bruno Huwiler Erbrecht Universitat Bern 1999 2003 S 4 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4191436 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetzliche Erbfolge amp oldid 232611239