www.wikidata.de-de.nina.az
Zugewinn ist ein Begriff aus dem deutschen Eherecht der beim gesetzlichen Guterstand der Zugewinngemeinschaft Lebenspartnerschaft den wahrend der Ehe eingetretenen Vermogenszuwachs beschreibt und bei Beendigung der Ehe fur den gegenseitigen Zugewinnausgleich zu berechnen ist Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Allgemeine Berechnung des Zugewinns 3 Sonderfalle 4 Pauschaler Zugewinnausgleich 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer gesetzliche Guterstand der Zugewinngemeinschaft erfordert keinen Ehevertrag und gilt deshalb mit rechtskraftiger Eheschliessung ohne dass es besonderer Vereinbarungen bedarf Dann gelten automatisch die Vorschriften uber die Zugewinngemeinschaft der 1363 ff BGB Zugewinn und Zugewinnausgleich spielen jedoch nur bei Beendigung der Ehe Lebenspartnerschaft eine Rolle Beendigungsgrunde sind Tod eines Ehepartners Scheidung der Ehe Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft durch beurkundungspflichtigen Ehevertrag in die Guterstande der Gutertrennung oder Gutergemeinschaft Allgemeine Berechnung des Zugewinns BearbeitenFur die Berechnung des Zugewinns wird zunachst zwischen Anfangsvermogen und Endvermogen unterschieden Beim Vermogensbegriff geht das BGB jeweils vom Reinvermogen aus so dass vom Bruttovermogen die Schulden abzuziehen sind Anfangsvermogen ist nach 1374 Abs 1 BGB demnach das zu Ehebeginn von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachte und ihm gehorende Reinvermogen Endvermogen das zum Beendigungszeitpunkt bestehende Reinvermogen eines Ehepartners 1375 BGB Sind die Schulden hoher als das Bruttovermogen so fuhrt dies seit der Guterrechtsreform vom 1 September 2009 auch zu einem negativen Wert das Anfangs oder Endvermogen wird seitdem nicht mehr mit null angesetzt 1374 Abs 3 BGB 1375 Abs 1 Satz 2 BGB Ein Zugewinn besteht wenn bei positiven Vermogenswerten das Endvermogen grosser ist als das Anfangsvermogen Formel Zugewinn Endvermogen Anfangsvermogen Ausgleichsfahiger Zugewinn ist das positive Ergebnis zwischen dem Anfangs und Endbestand des Vermogens Der Zugewinnausgleich erfolgt durch Vermogensvergleich beider Ehepartner Der Ehepartner mit dem hoheren Zugewinn ist dabei gegenuber dem anderen Ehepartner ausgleichspflichtig Die Berechnung des Wertes von Vermogensgegenstanden richtet sich bei der Ermittlung des Anfangsvermogens nach dem Zeitpunkt des Ehebeginns Nach 1376 Abs 1 BGB ist der Berechnung des Anfangsvermogens der Wert zugrunde zu legen den das hinzuzurechnende Vermogen im Zeitpunkt des Ehebeginns hatte Dasselbe gilt fur die Wertermittlung des Endvermogens hier ist der Zeitpunkt der Beendigung des Guterstands massgebend 1376 Abs 2 BGB Besass etwa einer der Ehegatten bei Eintritt in den Guterstand ein relativ wertloses Grundstuck so ist zur Berechnung des Anfangsvermogens auf diesen Wert abzustellen auch wenn dasselbe Grundstuck bei Beendigung des Guterstandes wertvoller geworden ist Das Anfangsvermogen muss zudem nach Ermittlung noch indexiert werden damit ein entstandener Kaufkraftschwund ausgeglichen wird Die Indexierung beruht auf einer genau definierten Umrechnungsformel Sonderfalle BearbeitenDie Ermittlung des Zugewinns ware einfach wenn sie nach obiger Formel abgeschlossen werden konnte Beim Zugewinnausgleich kommt es zunachst grundsatzlich nicht darauf an ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat Der Gesetzgeber hat jedoch fur Komplikationen gesorgt weil er Ausnahmen zulasst die zu einem gerechteren Ausgleich beitragen sollen Dazu sind in 1374 Abs 2 BGB Vermogensbestandteile aufgezahlt die dem Anfangsvermogen zuzurechnen sind obwohl sie erst wahrend der Ehe erworben wurden Diese Bestimmung ordnet an dass die betroffenen Vermogensteile so zu behandeln sind als seien sie schon in die Ehe mitgebracht worden Durch Zurechnung zum Anfangsbestand werden sie vom Zugewinnausgleich somit nicht erfasst und stellen doch die Frage in den Vordergrund ob ein Ehegatte zur Entstehung eines konkreten Zugewinns beigetragen hat Zu diesem so genannten privilegierten Erwerb gehoren Erbschaften Schenkungen und Aussteuer also personliche Zuwendungen an einen bestimmten Ehepartner Ein privilegierter Erwerb liegt auch vor wenn der Erwerb zwar mit Rucksicht auf ein kunftiges Erbrecht erfolgt jedoch aus bestimmten Grunden in die Rechtsform eines Kaufvertrages gekleidet worden ist 1 Die in 1374 Abs 2 BGB normierten Ausnahmen vom allgemeinen Ausgleichsgrundsatz aller in der Ehe erzielten Vermogenszuwachse haben gemeinsam dass der Ehegatte des Erwerbers eines solchen Vermogensgegenstandes zu dessen privilegiertem Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht uber den spateren Zugewinnausgleich partizipieren soll Diese personlichen Zuwendungen sollen dem begunstigten Ehepartner ungeschmalert verbleiben Da es sich um eine abschliessende Aufzahlung handelt gehoren alle ubrigen Vermogenszuwachse nicht zum Anfangsbestand insbesondere nicht die Lottogewinne 2 Auch Schmerzensgelder oder Entschadigungszahlungen sind regelmassig ausgleichsfahiger Zugewinn Zuwendungen die ein Ehegatte dem anderen erbringt werden nicht von 1374 Abs 2 BGB erfasst und zwar unabhangig davon ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt Denn Zuwendungen und Schenkungen die ein Ehegatte dem anderen erbringt stellen einen ausgleichsfahigen Zugewinn dar 3 Zuwendungen sind auch dann kein privilegierter Erwerb wenn es sich um Einkunfte im Sinne des letzten Halbsatzes in 1374 Abs 2 BGB handelt Erhalt ein Ehepartner derartige Zuwendungen nicht zur Vermogensbildung sondern zu Verbrauchszwecken werden sie nicht dem Anfangsvermogen zugeschlagen und sind Zugewinn Typisches Beispiel sind Geldzuwendungen der Eltern eines Ehepartners fur eine Urlaubsreise der Eheleute Diese Zuwendungen werden fur Konsumzwecke und nicht zur Vermogensbildung verwendet und sind ausgleichsfahiger Zugewinn Pauschaler Zugewinnausgleich BearbeitenIm Falle der Beendigung des Guterstandes durch den Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners findet ein pauschaler Zugewinnausgleich statt Die Erbquote des uberlebenden Ehegatten bzw Lebenspartners wird um ein Viertel erhoht wobei unerheblich ist ob tatsachlich ein Zugewinn entstanden ist 1371 BGB Einzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 22 November 2006 Az XII ZR 8 05 BGHZ 68 43 44 BGH Urteil vom 22 September 2010 Az XII ZR 69 09Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4191106 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zugewinn amp oldid 204336785