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Parentel oder Parentele lat parens Elternteil bzw parentes Eltern ist ein Begriff des Erbrechts Geschichte BearbeitenEine Parentel lat parentela war im deutschen Rechte des Mittelalters die Gesamtheit der durch den nachsten gemeinsamen Stammvater Verbundenen Die erste Parentel bilden hiernach der Erblasser und seine Nachkommen die zweite der Vater und die Geschwister des Erblassers nebst ihrer Nachkommenschaft welche durch den Grossvater des Erblassers verbunden sind etc Hierauf grundete sich die namentlich im Lehnswesen ubliche Parentelordnung Parentelensystem Lineal Gradualerbfolge wonach die Erbberechtigung sich nach der Nahe der Parentel und innerhalb der letzteren durch Gradesnahe bestimmte Das romische Recht verstand unter respectus parentelae das Verhaltnis derjenigen Seitenverwandten Oheime Tanten welche nur einen Grad von dem gemeinschaftlichen Verwandten entfernt sind zu denjenigen Neffen Nichten welche mehrere Grade von jenem entfernt stehen Das deutsche Burgerliche Gesetzbuch BGB verwendet bei der Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge stattdessen das Synonym Ordnung Eine Parentel Ordnung ist eine Gesamtheit von Menschen die alle von einer gemeinschaftlichen Person Vorfahre abstammen einschliesslich der Person selbst und jener Menschen die nur uber deren Nachkommen mit ihr verwandt sind Ausnahme Beispielsweise in der zweiten Ordnung gehoren beide Eltern des Erblassers entgegen obiger Definition zu einer Parentele obwohl sie weder miteinander verwandt sind noch voneinander abstammen Lediglich in der ersten Ordnung welche die Abkommlinge des Erblassers erfasst ist der Partner mit dem Kinder gezeugt wurden nicht mit in die Ordnung einbezogen Ist er Ehegatte besteht fur ihn ein eigenes gesetzliches Ehegattenerbrecht Sinn BearbeitenUber die Einteilung der Verwandten des Erblassers in Ordnungen sog Parentelsystem und die Festlegung einer Rangfolge dieser Ordnungen regelt das deutsche Erbrecht in Zusammenspiel mit anderen Prinzipien die gesetzliche Erbfolge d h die Verteilung des Nachlasses unter den Angehorigen des Erblassers fur den Fall dass er die Verteilung nicht durch Testament selbst bestimmt hat Dem Parentelsystem kommt dabei die Aufgabe zu all jene Personen herauszufiltern die nicht erben Gemass 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen solange bei dem Eintritt des Erbfalls auch nur ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung am Leben war Damit wird die 1 Ordnung d h die jungste Generation bevorzugt was im Regelfall auch dem mutmasslichen Willen des Erblassers entspricht Lebt z B auch nur ein Kind oder Enkel des Erblassers bei dessen Tod so schliesst es bzw er alle Personen der hoheren Ordnungen von der Erbfolge aus Literatur BearbeitenHans Planitz Deutsches Privatrecht 3 Auflage Wien 1948 S 189f 230ff Ludger Meuten Die Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts Frankfurt Main 2000 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Parentele amp oldid 195281221