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Hausrat sind samtliche in einer Wohnung befindlichen und zur Hauswirtschaft und Lebensfuhrung erforderlichen Gebrauchs und Verbrauchsguter von Privatpersonen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtsfragen 3 1 Eherecht 3 2 Erbrecht 3 3 Sozialrecht 3 4 Unpfandbarkeit 4 Hausrat in der DDR 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Hausrat bildet einen wesentlichen Teil des Privatvermogens eines Privathaushalts Deshalb befassen sich mit ihm mehrere Rechtsgebiete sowie die Versicherungswirtschaft in Form der Hausratversicherung Die Abgrenzung zwischen Hausrat und sonstigen Gegenstanden fallt nicht immer leicht doch sowohl im Recht und bei Hausratversicherungen steht der Begriffsumfang fest Dient beispielsweise der Personal Computer uberwiegend oder ausschliesslich der Berufsausubung Arbeitszimmer gehort er nicht zum Hausrat wird er massgeblich auch von anderen Familienmitgliedern genutzt ist er Teil des Hausrats Arten BearbeitenHausratsgegenstande konnen in vier Arten unterteilt werden Zur Einrichtung gehoren Bilder Fensterdekorationen Mobel oder Teppiche Gebrauchsgegenstande Bekleidung Bucher Geschirr Haushaltsgerate Informations und Kommunikationstechnik Kuchengerate Tontrager Unterhaltungselektronik Verbrauchsguter Nahrungs und Genussmittel Wertsachen Antiquitaten Bargeld Edelmetalle Edelsteine oder Schmuck Zum Hausrat gehoren versicherungsrechtlich unter anderem auch Markisen vom Versicherungsnehmer als Mieter eingebrachte Sachen Rasenmaher Boote oder Arbeitsgerate zur Berufsausubung 1 Insbesondere bei Wertsachen wird die Hausratversicherung eine Selbstbeteiligung oder eine Haftungsgrenze festlegen Rechtsfragen BearbeitenDer Hausrat ist eine typische Sachgesamtheit also mehrere selbstandige bewegliche Sachen die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck Hauswirtschaft verbunden sind ihren Wert nur als Einheit entfalten konnen und die in der Verkehrsanschauung unter einem einheitlichen Begriff Hausrat zusammengefasst werden Im Zivilrecht wird der Hausrat meist mit dem Rechtsbegriff Haushaltsgegenstand beschrieben Eherecht Bearbeiten Das Eherecht sieht in 1361a Abs 1 BGB vor dass bei Getrenntlebenden jeder von ihnen die ihm gehorenden Haushaltsgegenstande vom anderen Ehegatten heraus verlangen darf Er ist jedoch verpflichtet sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu uberlassen soweit dieser sie zur Fuhrung eines abgesonderten Haushalts benotigt und die Uberlassung nach den Umstanden des Falles der Billigkeit entspricht Haushaltsgegenstande im Sinne dieser Vorschrift sind bewegliche Sachen die nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten fur Ehewohnung Hauswirtschaft und Familienleben bestimmt sind 2 Das Kraftfahrzeug gehort zum Hausrat wenn es als Familienauto uberwiegend der ganzen Familie dient und nicht nur einem Ehegatten zur Verfugung steht 3 Ein Ehegatte kann nach 1369 Abs 1 BGB uber ihm gehorende Gegenstande des ehelichen Haushalts nur verfugen und sich zu einer solchen Verfugung auch nur verpflichten wenn der andere Ehegatte einwilligt Kein Hausrat sind wesentliche Bestandteile des Gebaudes oder Grundstucks 94 BGB sowie bewegliche Sachen die zum personlichen Gebrauch eines Familienmitglieds bestimmt sind dem Beruf eines Ehegatten dienen oder lediglich eine Kapitalanlage darstellen 4 Nach diesem Urteil gehort verteilbarer Hausrat nicht zum Zugewinnausgleich Erbrecht Bearbeiten Im Erbrecht ist der uberlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Grosseltern gesetzlicher Erbe wodurch er ausser dem Erbteil Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehorenden Gegenstande hat soweit sie nicht Zubehor eines Grundstucks sind und die Hochzeitsgeschenke Voraus 1932 Abs 1 BGB Der Hausrat ist gemass 13 Abs 1 Nr 1 ErbStG von der Erbschaftsteuer mit einem Freibetrag befreit Sozialrecht Bearbeiten Im Sozialrecht ist gemass 2 Abs 3 Nr 1 SGB II beim Vermogen bei der Grundsicherung fur Arbeitsuchende der angemessene Hausrat nicht zu berucksichtigen Der fur die Gewahrleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst gemass 27a Abs 1 SGB XII insbesondere Ernahrung Kleidung Korperpflege Hausrat Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile personliche Bedurfnisse des taglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung Unpfandbarkeit Bearbeiten Die Unpfandbarkeit von gewohnlichem Hausrat ist in 811 ZPO geregelt das gilt auch gemass 36 Abs 3 Insolvenzordnung InsO die den Hausrat aus der Insolvenzmasse ausklammert Ausnahme sind in beiden Fallen besonders wertvolle Gegenstande die lediglich eine Kapitalanlage darstellen 4 Stets pfandbar sind aber Luxusguter die im Wege der Austauschpfandung durch Uberlassung eines dem Verwendungszweck genugenden Billigprodukts gepfandet werden durfen Austausch einer Rolex von 16 000 Euro gegen eine Swatch von 30 Euro Hausrat in der DDR BearbeitenHausrat gehorte in der ehemaligen DDR zu den wenigen Sachen an denen die Burger Privateigentum haben durften Er zahlte zum Eigentum der Burger an Konsummitteln Art 11 DDR Verfassung 22 ff ZGB die primar aus dem Arbeitsentgelt bestritten wurden und der personlichen Bedurfnisbefriedigung dienten Eigentum konnte deshalb an Gebrauchsgegenstanden an Hausrat oder an einem Wohnhaus Datsche bestehen durfte aber nicht zur Erwerbsquelle werden Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Hausrat Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur uber Hausrat im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Peter Koch Gabler Versicherungs Lexikon 1994 S 388 BGHZ 89 137 145 BGH NJW 1991 1552 a b BGHZ 89 137 145Normdaten Sachbegriff GND 4132060 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hausrat amp oldid 230966728