Die Hohe See oder Hochsee umfasst nach Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens von 1982 (SRÜ) alle Teile der Meere, die nicht zu einer Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), zum Küstenmeer, zu den Binnengewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Sie sind damit frei von der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt. Zwei Drittel der Ozeane gehören zur Hohen See.
Die Artikel 86 bis 120 des Seerechtsübereinkommens von 1982 bilden den Teil VII Hohe See.
Artikel 87 lautet:
Artikel 94 regelt das Hoheitsrecht der Staaten über Schiffe auf Hoher See. Es gilt das Flaggenstaatsprinzip. Absatz 1 lautet:
Das Seerechtsübereinkommen hat durch die Vereinbarung der Möglichkeit, ausschließliche Wirtschaftszonen von bis zu 200 Seemeilen zu generieren, durch die Definition der Archipelgewässer und durch die Ausweitung der Hoheitsgewässer von drei auf zwölf Seemeilen die Rechte der Küstenstaaten gestärkt und dafür die „Freiheit der Meere“ erheblich eingeschränkt.
Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben sich 2023 auf ein Abkommen zum Schutz der Weltmeere geeinigt. Künftig sollen demnach mindestens 30 Prozent der Weltmeere als Schutzgebiete ausgewiesen werden.
Siehe auch Bearbeiten
- Basislinie (Seerecht)
- Internationale Gewässer
- UN-Vertrag zum Meeresschutz (Biodiversity beyond national legislation, BBNJ, März 2023)
Einzelnachweise Bearbeiten
- ↑ Schutz der Hochsee: UN-Staaten einigen sich auf Abkommen. ZDF, 5. März 2023, abgerufen am 7. März 2023.
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. 0.747.305.15 (Übersetzung). In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 10. Dezember 1982, abgerufen am 2. März 2020.
- Stefan Talmon: Seerecht. In: Helmut Vogler (Hrsg.): Lexikon der Vereinten Nationen. R. Oldenbourg, München/Wien 2000, ISBN 3-486-24795-6, S. 464.
- Carbon Brief Staff: Q&A: What does the ‘High Seas Treaty’ mean for climate change and biodiversity? CarbonBrief, 8. März 2023, abgerufen am 9. März 2023 (englisch).