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Der Begriff Heimatrecht hat drei verschiedene Bedeutungen Traditionelle Bedeutung Historisch auf Personen bezogene Rechte in je nach Wohnort Burgerrecht Stadtrecht Landrecht Privatrechtlich VolkerrechtlichUrkunde uber Verleihung des Heimatrechtes in der Stadtgemeinde Munchen 1910 Inhaltsverzeichnis 1 Traditionelle Bedeutung 1 1 Osterreich 1 2 Erwerb und Verlust des Heimatrechts in den Staaten des Deutschen Bundes 1814 1866 1 3 Erwerb und Verlust des Heimatrechts im Norddeutschen Bund und Gesetzgebung ab 1867 1 4 Erwerb und Verlust des Heimatrechts im Deutschen Reich 1894 1919 1 5 Sonderfall Konigreich Bayern bis 1915 1 6 Schweiz 2 Bedeutung im Privatrecht 3 Bedeutung im Volkerrecht 4 Siehe auch 5 Literatur uber das Heimatrecht in Osterreich 6 Literatur uber das Heimatrecht in Deutschland 7 Literatur uber das Heimatrecht in Bayern 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseTraditionelle Bedeutung BearbeitenDie traditionelle Bedeutung besteht in der Gewahrung der Garantie des Aufenthaltsrechts in Verbindung mit sozialstaatlichen Zusagen der offentlichen Hand In vielen Regionen bzw Staaten war dafur zeitgenossisch auch der heute anders besetzte Begriff Burgerrecht ublich Amtliche Bescheinigungen dieses Rechtsstatus wurden dementsprechend als Heimatschein oder Burgerschein bezeichnet In modernen Staaten wurden diese Garantien durch das Recht auf Freizugigkeit und das Sozialstaatsprinzip abgelost Osterreich Bearbeiten nbsp Heimatschein als Bestatigung des lokalen Heimatrechts Osterreich 1929Das Heimatrecht hat seinen Ursprung aus der Konskription und der Armenfursorge Bereits im 16 Jahrhundert wurde durch Ferdinand II das Heimatprinzip oder Gemeindeprinzip eingefuhrt Danach war jede Gemeinde fur die einheimischen Armen zustandig so dass durch das Schubwesen Arme und Bedurftige zur Armenfursorge in ihre Heimatgemeinde abgeschoben wurden und eine Unterscheidung zwischen Einheimischen und Fremden stattfand Die Konskription anfanglich nur fur militarische Zwecke die Erfassung der wehrfahigen Bevolkerung eingefuhrt wurde 1804 zur Erfassung der gesamten Bevolkerung ausgeweitet 1 Das Heimatrecht beschreibt eine Zugehorigkeit einer bestimmten Person zu einer bestimmten Gemeinde mit dem Wohnsitz als einem gebuhrend zu wurdigenden Grund 2 Das Heimatrecht wurde in Osterreich 1849 eingefuhrt 3 und gab den Anspruch auf ungestorten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not 1939 wurde es aufgehoben 4 und nach 1945 durch den Nachweis der Staatsburgerschaft ersetzt Erwerb und Verlust des Heimatrechts in den Staaten des Deutschen Bundes 1814 1866 Bearbeiten Das Heimatrecht wurde regelmassig erworben durch Geburt Aufnahme Verheiratung Anstellung in einem offentlichen Amt Der Verlust trat nur infolge des Erwerbs einer andern Staatsangehorigkeit oder eines andern Heimatrechts ein So hatte der Wegzug damals auch Uberzug fur Umzug aus einer Gemeinde in eine andere nicht den Verlust des Heimatrechts zur Folge vielmehr musste die Heimatgemeinde den verarmten Heimatberechtigten notfalls wieder an und aufnehmen Die Befugnis zur Eheschliessung war von dem Besitz des Heimatrechts und von der Zustimmung der Heimatbehorde abhangig Das Recht Grundbesitz zu erwerben und ein Gewerbe zu treiben hing vom Heimatrecht ab Der Erwerb des Gemeindeburgerrechts war den Heimatberechtigten vielfach gegen ein geringeres Burgergeld in den Stadten oder Einzugsgeld in den Gemeinden gestattet Personen die in einer Gemeinde nicht heimatberechtigt waren hatten kein Recht auf den Aufenthalt in der Gemeinde Schon die blosse Befurchtung kunftiger Verarmung berechtigte zu ihrer Ausweisung Dagegen hat z B das preussische Recht den Begriff des Heimatrechts nicht weiter entwickelt Jeder preussische Staatsangehorige hatte das Recht sich an dem Ort aufzuhalten wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen hatte Wer nach erlangter Volljahrigkeit drei Jahre lang an einem Ort seinen Aufenthalt gehabt hatte musste im Falle der Verarmung dort unterstutzt werden Erwerb und Verlust des Heimatrechts im Norddeutschen Bund und Gesetzgebung ab 1867 Bearbeiten Durch die Grundung des Norddeutschen Bundes und spater des Deutschen Reiches entstand eine nahezu einheitliche Regelung durch die Ausdehnung des preussischen Systems auf das Bundesgebiet Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16 April 1871 5 bestimmte dass fur ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat Staatsangehorigkeit Ortsangehorigkeit Heimatrecht bestehe mit der Wirkung dass der Angehorige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inlander zu behandeln und demgemass zum festen Wohnsitz zum Gewerbebetrieb zu offentlichen Amtern zum Erwerb von Grundstucken zur Erlangung des Staatsburgerrechts und zum Genuss aller sonstigen burgerlichen Rechteunter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen war und auch hinsichtlich der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzesgleich zu behandeln sei Vorausgegangen waren dieser umfassenden Vorschrift bereits zur Zeit des Norddeutschen Bundes die Einfuhrung einer Reihe von Freiheiten so der Freizugigkeit durch Gesetz vom 1 November 1867 6 der Eheschliessungsfreiheit durch das Gesetz vom 4 Mai 1868 7 der Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung vom 21 Juni 1869 8 Die Befugnis zum Gewerbebetrieb wurde durch die Gewerbeordnung von der Gemeindeangehorigkeit und von dem Gemeindeburgerrecht losgelost 9 Der gemeinsame Rechtsschutz wurde durch das Gesetz vom 21 Juni 1869 10 eingefuhrt wahrend durch Gesetz vom 13 Mai 1870 die Doppelbesteuerung der Bundesangehorigen 11 in verschiedenen Bundesstaaten beseitigt wurde Hierzu kam das Gesetz vom 1 Juni 1870 das die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehorigkeit 12 fur das ganze Bundesgebiet in einheitlicher Weise regelte Erwerb und Verlust des Heimatrechts im Deutschen Reich 1894 1919 Bearbeiten Im Deutschen Kaiserreich wurde ab 1894 das Heimatrecht nach zweijahrigem ununterbrochenem Aufenthalt automatisch verliehen Damit wurden altere noch aus preussischer Zeit stammende Regelungen entscheidend liberalisiert auch vor dem Hintergrund der massiven Industrialisierung des Landes und der dadurch geforderten grosseren Mobilitat von Arbeitern 13 Sonderfall Konigreich Bayern bis 1915 Bearbeiten Ein abweichendes Heimatrecht galt noch bis in die Zeit des Ersten Weltkriegs hinein in Bayern auf das sich die Gesetzgebungszustandigkeit des Reiches in Bezug auf Heimat und Niederlassungsverhaltnisse nicht erstreckte 14 vgl Nr I Schlussprotokoll 15 des Vertrags vom 23 November 1870 Demgemass galten das Gesetz uber die Aufhebung der polizeilichen Beschrankungen der Eheschliessung 16 und bis 31 Dezember 1915 auch das Gesetz uber den Unterstutzungswohnsitz fur Bayern nicht Das Heimatrecht wurde in Titel IV 3 Verfassung des Konigreichs Bayern von 1818 benannt und im Weiteren in dem Gesetz uber Heimat Verehelichung und Aufenthalt vom 16 April 1868 17 Inkrafttreten 1 September 1868 und seinen Novellen vom 28 Februar 1872 18 21 April 1884 17 Marz 1892 17 Juni 1896 und 9 Juni 1899 19 Inkrafttreten letzterer gleichzeitig mit dem BGB am 1 Januar 1900 geregelt Fur den Erwerb des Heimatrechts konnten die Gemeinden Gebuhren erheben die abhangig von der Gemeindegrosse maximal 12 bis 48 Gulden ab 1871 ungefahr 20 bis 80 Mark betragen durften Diese Gebuhr konnte bei Erwerb des Burgerrechts maximal 25 bis 100 Gulden ungefahr 40 bis 170 Mark angerechnet werden 17 20 Fur Bayern diesseits des Rheins der heutige Freistaat Bayern ohne die damals bayerische Pfalz war bestimmt dass die Verehelichung eines dort Heimatberechtigten nur auf Grund eines Verehelichungszeugnisses erfolgen durfte das die zustandige Distriktsverwaltungsbehorde ausgestellt hatte Gegen die Ausstellung dieses Zeugnisses konnte die Heimatgemeinde des Mannes aus den im Artikel 36 ab 1900 Artikel 32 genannten Grunden Strafverfahren oder noch nicht verbusste Strafe Bezug von Armenunterstutzung in den letzten drei Jahren Leistungsruckstand gegenuber der Gemeinde oder Armenkasse Entmundigung Einspruch erheben Durch die Novelle vom 21 April 1884 wurden die Einspruchsgrunde erweitert Strafverfahren oder noch nicht verbusste Strafe sowie Leistungsruckstand waren nun auch bei der Braut ein Einspruchsgrund hinzu kamen bestimmte Vorstrafen insbesondere Zuchthaus deren Verbussung noch nicht drei Jahre zurucklag auch erlaubte Prostitution der Braut in den letzten drei Jahren sowie Konkursverfahren gegen den Mann 21 Bis zum Gesetz vom 17 Marz 1892 war die ohne Verehelichungszeugnis geschlossene Ehe regelmassig burgerlich ungultig danach hatte der Mangel des Verehelichungszeugnisses nur die Wirkung dass die Ehe solange das Zeugnis nicht beigebracht worden war keinen Einfluss auf die Heimatverhaltnisse der Frau und der Kinder hatte Durch die Novelle vom 17 Juni 1896 sollte das Auseinanderfallen von Wohn und Heimatgemeinde dadurch verhindert werden dass der Anspruch einer Person auf das Heimatrecht ihrer Aufenthaltsgemeinde nach vier bzw sieben Jahre nicht nur von der Person selbst sondern auch von der bisherigen Heimatgemeinde geltend gemacht werden konnte Wer auf diese Weise zwangsweise sein bisheriges Heimatrecht verlieren sollte konnte hiergegen Einspruch erheben wenn der Heimatwechsel fur ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden ware 22 Am 1 Januar 1916 trat in Bayern das Unterstutzungswohnsitzgesetz in Kraft und hob die meisten Bestimmungen des Heimatgesetzes auf Ein Verehelichungszeugnis ist seitdem nicht mehr erforderlich 23 Schweiz Bearbeiten In der Schweiz besteht das Heimatrecht bis heute Siehe hierzu Burgerort Burgergemeinde und Heimatschein Bedeutung im Privatrecht BearbeitenIm deutschen internationalen Privatrecht wird als Heimatrecht die Gesamtheit der Rechtsordnung des Staates bezeichnet dem der in Deutschland lebende Auslander angehort Dieser jeweilige Staat gilt als der Heimatstaat des Auslanders Bedeutung im Volkerrecht BearbeitenIm Volkerrecht steht der Begriff Heimatrecht fur das umstrittene Recht auf Heimat Demzufolge gilt jede Vertreibung von Menschen aus ihrer angestammten Heimat auf Grund ihrer Ethnie als Verstoss gegen ein Menschenrecht siehe Heimatvertriebene Der Volkerrechtler Alfred de Zayas interpretiert dieses Recht folgendermassen Es gibt keinen Zwang in der Heimat zu leben jedoch gibt es ein Recht in der Heimat zu verbleiben und nicht von dort vertrieben zu werden Wenn man vertrieben wird gibt es dann ein Ruckkehrrecht 24 Siehe auch BearbeitenBundesamt fur das Heimatwesen Gesetz uber den UnterstutzungswohnsitzLiteratur uber das Heimatrecht in Osterreich BearbeitenRGBl 1862 18 Gesetz vom 5 Marz 1862 womit die grundsatzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden In Reichs Gesetz Blatt fur das Kaiserthum Osterreich Jahrgang 1862 S 36 41 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung rgb RGBl 1863 105 Gesetz vom 3 Dezember 1863 betreffend die Regelung der Heimatverhaltnisse In Reichs Gesetz Blatt fur das Kaiserthum Osterreich Jahrgang 1863 S 368 376 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung rgb RGBl 1896 222 Gesetz vom 5 Dezember 1896 wodurch einige Bestimmungen des Gesetzes vom 3 December 1863 R G Bl Nr 105 betreffend die Regelung der Heimatverhaltnisse abgeandert werden In Reichsgesetzblatt fur die im Reichsrath vertretenen Konigreiche und Lander Jahrgang 1896 S 743 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung rgb BGBl 1935 199 Bundesgesetz mit dem erganzende grundsatzliche Bestimmungen zum IV Abschnitt des Gesetzes betreffend die Regelung der Heimatrechtsverhaltnisse R G Bl Nr 105 1863 erlassen werden Heimatgesetznovelle 1935 In Bundesgesetzblatt fur den Bundesstaat Osterreich Jahrgang 1935 S 749 f online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung bgl BGBl 1935 313 Bundesgesetz wirksam fur die Lander Karnten Salzburg und Vorarlberg zur Ausfuhrung er grundsatzlichen Bestimmungen der Heimatgesetznovelle 1935 B G Bl Nr 199 1935 In Bundesgesetzblatt fur den Bundesstaat Osterreich Jahrgang 1935 S 1399 1412 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung bgl H einrich Rauchberg 1860 1938 Zur Kritik des osterreichischen Heimatrechtes In Zeitschrift fur Volkswirtschaft Sozialpolitik und Verwaltung Jahrgang 1893 S 59 99 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung zvs Emil Postelberg Max Modern Das reformirte osterreichische Heimatrecht Eine theoretische und praktische Darstellung unter Berucksichtigung der strittigen Fragen nebst einer Formulariensammlung Perles Wien 1901 archive orgLiteratur uber das Heimatrecht in Deutschland BearbeitenEger Das Reichsgesetz uber den Unterstutzungswohnsitz 4 Auflage Breslau 1900 Wohlers Das Reichsgesetz uber den Unterstutzungswohnsitz 9 Auflage Berlin 1901 Literatur uber das Heimatrecht in Bayern BearbeitenRiedel bayerisches Gesetz uber Heimat Verehelichung und Aufenthalt Kommentar 7 Aufl Probst Munchen 1898 Weblinks BearbeitenEintrag zu Heimatrecht im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon Entwicklung der Staatsburgerschaft in Osterreich Demokratiezentrum Wien Polen aus Schlesien nach Frankreich Der Spiegel 27 Oktober 1965 Petra Reski Vertriebene Was vorbeji ist ist vorbeji Die Zeit 13 November 2003 Simon Benne Als die Vertriebenen in Niedersachsen regierten Hannoversche Allgemeine 1 Oktober 2017Einzelnachweise Bearbeiten David Reichel Staatsburgerschaft und Integration Die Bedeutung der Einburgerung fur MigrantInnen VS Verlag fur Sozialwissenschaften Wiesbaden 2011 ISBN 978 3 531 18135 6 S 29 f Waltraud Heindl Edith Saurer Hrsg Grenze und Staat Passwesen Staatsburgerschaft Heimatrecht und Fremdengesetzgebung in der osterreichischen Monarchie 1750 1867 Bohlau Wien Koln Weimar 2000 ISBN 3 205 99199 0 S 122 online 170 Kaiserliches Patent vom 17 Marz 1849 In Allgemeines Reichs Gesetz und Regierungsblatt fur das Kaiserthum Osterreich Jahrgang 1849 S 203 222 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung rgb GBlO 1939 840 Kundmachung wodurch die Zweite Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 30 Juni 1939 bekanntgemacht wird In Gesetzblatt fur das Land Osterreich Jahrgang 1939 S 3235 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung glo Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16 April 1871 Reichsgesetzblatt RGBl 1871 Nr 16 S 63 85 Gesetz uber die Freizugigkeit vom 1 November 1867 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 S 55 58 Gesetz uber die Aufhebung der polizeilichen Beschrankungen der Eheschliessung vom 4 Mai 1868 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 S 149 150 In Kraft Treten ab 1 Juli 1868 Gewerbeordnung fur den Norddeutschen Bund vom 21 Juni 1869 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869 S 245 282 In Kraft Treten ab 1 Oktober 1869 zum Teil 1 Januar 1870 1 GewO Gesetz betreffend die Gewahrung der Rechtshulfe vom 21 Juni 1869 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869 S 305 315 Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13 Mai 1870 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870 S 119 120 Gesetz uber die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehorigkeit vom 1 Juni 1870 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870 S 355 360 Rolf Petri Cittadinanza dimora espulsione Riflessioni sull Austria ottocentesca In Hannes Obermair et al Hrsg Regionale Zivilgesellschaft in Bewegung Folio Verlag Wien Bozen 2012 ISBN 978 3 85256 618 4 S 32 52 hier S 42 f Vgl den zweiten Halbband von Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 I Abteilung Von der Reichsgrundungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft 1867 1881 7 Band Armengesetzgebung und Freizugigkeit 2 Halbbande bearbeitet von Christoph Sachsse Florian Tennstedt und Elmar Roeder Darmstadt 2000 Vertrag betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes nebst Schlussprotokoll Wikisource Abgerufen am 22 Marz 2023 Gesetz uber die Aufhebung der polizeilichen Beschrankungen der Eheschliessung Wikisource Abgerufen am 21 Marz 2023 a b Gesetz uber Heimat Verehelichung und Aufenthalt Gesetz Blatt fur das Konigreich Bayern No 25 Munchen den 25 April 1868 Sp 357 ff Gesetz vom 23 Februar 1872 die Abanderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 16 April 1868 uber Heimat Verehelichung und Aufenthalt betr Gesetz Blatt fur das Konigreich Bayern No 9 Munchen den 27 Februar 1872 Sp 213 ff GVBl S 469 Harm Hinrich Brandt Wurzburger Kommunalpolitik 1869 1918 In Ulrich Wagner Hrsg Geschichte der Stadt Wurzburg 4 Bande Band I III 2 Theiss Stuttgart 2001 2007 III 1 2 Vom Ubergang an Bayern bis zum 21 Jahrhundert Band 2 2007 ISBN 978 3 8062 1478 9 S 1254 Anm 21 Max Proebst Das Gesetz uber Heimat Verehelichung und Aufenthalt 4 Auflage C H Beck Munchen 1900 S 62 69 Meyers Grosses Konversations Lexikon 6 Auflage 1905 1909 zeno org Bekanntmachung der K Staatsministerien des Koniglichen Hauses und des Aussern der Justiz und des Innern vom 26 Oktober 1915 uber die Eheschliessung In Wolfgang Poll Hrsg Das Unterstutzungswohnsitzgesetz und das Bayerische Armengesetz mit den Vollzugsvorschriften Munchen Berlin Leipzig 1916 S 682 Alfred de Zayas Wer hat Anspruch auf Heimatrecht 2004Normdaten Sachbegriff GND 4159429 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Heimatrecht amp oldid 236784457