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Mit dem Gesetz uber den Unterstutzungswohnsitz wurde im Deutschen Reich das Recht auf Unterstutzung im Falle der Bedurftigkeit geregelt BasisdatenTitel Gesetz uber den UnterstutzungswohnsitzArt ReichsgesetzGeltungsbereich Norddeutscher Bund Deutsches ReichRechtsmaterie SozialrechtUrsprungliche Fassung vom 6 Juni 1870 BGBl S 360 1 Inkrafttreten am 1 Juli 1871Neubekanntmachung vom 30 Mai 1908 RGBl S 380 381 Letzte Anderung durch Art 1 2 G vom 30 Mai 1908 RGBl S 377 f 378 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 April 1909 Art 3 G vom 30 Mai 1908 Ausserkrafttreten 1 April 1924 29 VO vom 13 Februar 1924 RGBl I S 100 105 2 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Regelungen 2 1 Unterstutzungswohnsitz 2 1 1 Erwerb durch Aufenthalt 2 1 2 Erwerb durch Verehelichung 2 1 3 Erwerb durch Abstammung 2 1 4 Verlust 2 1 5 Vorlaufige Unterstutzung 2 2 Armenverbande 2 3 Streitigkeiten 3 Einfuhrung 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseGrundlagen BearbeitenDer Unterstutzungswohnsitz ist ein Begriff aus dem Heimatrecht Bis zur Grundung des Norddeutschen Bundes 1867 war das Heimatrecht in den meisten deutschen Staaten Voraussetzung fur die Ausubung wichtiger Rechtsbefugnisse insbesondere das Recht auf Niederlassung Grunderwerb Ausubung eines Gewerbes Eheschliessung Grundung eines eigenen Hausstandes und die Anwartschaft auf Unterstutzung im Falle der Verarmung Der Erwerb des Heimatrechtes wurde in den deutschen Staaten unterschiedlich gehandhabt so durch Abstammung Aufenthalt von bestimmter Dauer Entrichtung eines Einzugs oder Burgergeldes 3 Durch die Grundung des Norddeutschen Bundes und der Einfuhrung einer Bundesgesetzgebung wurde dem Heimatrecht ein Teil seiner praktischen Bedeutung entzogen So wurde mit dem Gesetz uber die Freizugigkeit vom 1 November 1867 und dem Gesetz uber die Aufhebung der polizeilichen Beschrankungen der Eheschliessung vom 4 Mai 1868 viele Hemmnisse beseitigt die den Ortsfremden von den Befugnissen des Heimatrechtes ausgeschlossen hatten Diese neue Freizugigkeit im Gebiet des Norddeutschen Bundes bedingte auch eine Neuregelung der Unterstutzung im Falle der Verarmung durch das Gesetz uber den Unterstutzungswohnsitz 4 Regelungen BearbeitenUnterstutzungswohnsitz Bearbeiten Im Gesetz uber den Unterstutzungswohnsitz begrundete sich Verpflichtung zur Unterstutzung von Bedurftigen nicht mehr auf das Heimatrecht sondern auf die Zugehorigkeit zu einem Ortsarmenverband der als Unterstutzungswohnsitz bezeichnet wurde Erworben wurde der Unterstutzungswohnsitz durch Aufenthalt Verehelichung AbstammungErwerb durch Aufenthalt Bearbeiten Bei Einfuhrung des Gesetzes nach vollendetem 24 Lebensjahr und 2 jahrigem Aufenthalt in freier Selbstbestimmung Anderung mit der Novelle vom 12 Marz 1894 nach vollendetem 18 Lebensjahr Anderung mit der Novelle vom 30 Mai 1908 nach vollendetem 16 Lebensjahr und 1 jahrigem AufenthaltErwerb durch Verehelichung Bearbeiten Die Ehefrau teilt den Unterstutzungswohnsitz des EhemannesErwerb durch Abstammung Bearbeiten Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen den Unterstutzungswohnsitz des Vaters Nach einer Scheidung teilen die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstutzungswohnsitz der Mutter wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht Uneheliche Kinder haben den Unterstutzungswohnsitz der MutterVerlust Bearbeiten Der Verlust des Unterstutzungswohnsitzes wurde hauptsachlich durch die Erwerbung eines anderen Unterstutzungswohnsitzes und durch 2 jahrige ununterbrochene Abwesenheit begrundet Vorlaufige Unterstutzung Bearbeiten Die vorlaufige Unterstutzung eines Hilfsbedurftigen war durch den Ortsarmenverband zu gewahren in dem er sich bei Eintritt der Hilfsbedurftigkeit befand Dies galt fur Bundesangehorige wie auch fur Auslander Armenverbande Bearbeiten Als Trager der Unterstutzungen fur Bedurftige wurden auf der Grundlage des Gesetzes Orts und Landarmenverbande eingerichtet Streitigkeiten Bearbeiten Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Armenverbanden verschiedener Bundesstaaten wurde als hochste Instanz das Bundesamt fur das Heimatwesen errichtet Einfuhrung BearbeitenDie Einfuhrung des Gesetzes erfolgte ausserhalb des Norddeutschen Bundes 1870 in Sudhessen in Kraft getreten am 1 Juli 1871 1871 in Wurttemberg und Baden in Kraft getreten am 1 Januar 1873 1908 in Elsass Lothringen in Kraft getreten am 1 April 1910 1909 in Helgoland 1913 in Bayern in Kraft getreten am 1 Januar 1916 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Armut Quellen und VolltexteEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz uber den Unterstutzungswohnsitz vom 6 Juni 1870 Wikisource Gemass 29 der Verordnung uber die Fursorgepflicht vom 13 Februar 1924 RGBl I S 100 wurden jedoch bis zur Neuregelung des Rechtsverfahrens Streitigkeiten zwischen Fursorgeverbanden nach den Bestimmungen der 37 bis 57 58 Abs 2 des Gesetzes entschieden Brockhaus Konversationslexikon 14 Auflage Leipzig 1908 Band 8 S 965 Vgl den ersten Halbband von Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 I Abteilung Von der Reichsgrundungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft 1867 1881 7 Band Armengesetzgebung und Freizugigkeit 2 Halbbande bearbeitet von Christoph Sachsse Florian Tennstedt und Elmar Roeder Darmstadt 2000 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz uber den Unterstutzungswohnsitz amp oldid 224915289