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Unter der Betriebsgefahr versteht man die von einer technischen Anlage oder von Tieren ausgehende latente Gefahr die deren Betrieb oder Tierhaltung mit sich bringt und zu einer Gefahrdung von Personen oder Sachen fuhren kann Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtsfragen 4 International 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBetriebsgefahren gehen von Grossanlagen wie Erdolraffinerien aber auch vom Betrieb von Eisenbahnen oder dem Betrieb von Kraftfahrzeugen aus Betriebsgefahr ist bereits die latent innewohnende Gefahrlichkeit 1 die Anlage muss also nicht in Betrieb sein So ist beispielsweise ein Kraftfahrzeug in Betrieb solange es sich im Verkehr befindet und damit andere Verkehrsteilnehmer wenn auch nur abstrakt gefahrdet 2 Es muss sich im offentlichen Verkehrsbereich bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen 3 Daher sind nicht nur die auf der Strasse fahrenden Fahrzeuge in Betrieb sondern auch im offentlichen Verkehrsraum abgestellte oder aufgrund einer Panne liegen gebliebene Fahrzeuge 4 Der Bundesgerichtshof BGH geht in diesem Urteil davon aus dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs in der Regel nicht unterbrochen ist wenn das Fahrzeug mit abgestelltem Motor auf der Fahrbahn anhalt Arten BearbeitenJe nach Intensitatsgrad der Betriebsgefahr unterscheidet man 5 Die einfache Betriebsgefahr die mit dem Betrieb einer Anlage verbunden ist die allgemeine Betriebsgefahr die regelmassig mit dem Betrieb einer Anlage verbunden ist und die erhohte Betriebsgefahr wenn die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstande vergrossert wird Die Arten unterscheiden sich graduell durch das mogliche Ausmass der potenziellen Betriebsgefahr Rechtsfragen BearbeitenDie klassische Betriebsgefahr ging ursprunglich von Eisenbahnen aus so dass das Reichseisenbahngesetz diese Thematik erstmals im Juni 1876 aufgriff Dass Dampflokomotiven Funken spruhten und damit eine latente Brandgefahr fur die Umgebung darstellten war nach damaligem Stand der Technik unvermeidbar Alle anderen Rechtsgebiete bedienten sich spater mit gleichlautenden Formulierungen dieser Vorschrift AllgemeinesDie Betriebsgefahr ist eine Gefahrdungshaftung bei welcher der Inhaber der Anlage auch ohne eigenes Verschulden haftpflichtig ist 6 Ausgenommen ist die Gefahrdungshaftung bei hoherer Gewalt Zwischen dem Betrieb der Anlage und einem entstandenen Schaden muss adaquate Kausalitat bestehen die Anlage muss den Schaden verursacht haben Ausserdem muss ein Unfall vorliegen also ein plotzliches zeitlich und raumlich unmittelbar mit dem Betrieb der Gefahrenquelle zusammenhangendes Ereignis 7 Anlagenhaftung bei UmwelteinwirkungenWird durch eine Umwelteinwirkung die von einer Anlage ausgeht jemand getotet sein Korper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet dem Geschadigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen 1 UmweltHG Das gilt auch fur die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertiggestellten Anlage wenn dies auf Umstanden beruht die die Gefahrlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begrunden 2 Abs 1 UmweltHG Eine Umwelteinwirkung liegt nach 3 Abs 1 UmweltHG vor wenn sie durch Dampfe Druck Erschutterungen Gase Gerausche Stoffe Strahlen Warme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird die sich in Boden Luft oder Wasser ausgebreitet haben EisenbahnenUrsprungliches Rechtsobjekt der Gefahrdungshaftung war die Eisenbahn Wird nach 1 Abs 1 HaftPflG bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getotet der Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Betriebsunternehmer dem Geschadigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet EnergieversorgungWird nach 2 Abs 1 HaftPflG durch die Wirkungen von Elektrizitat Gasen Dampfen oder Flussigkeiten die von einer Stromleitungs oder Rohrleitungsanlage oder einer Energieversorgungsanlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen ein Mensch getotet der Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen GentechnikWird infolge von Eigenschaften eines Organismus die auf gentechnischen Arbeiten beruhen jemand getotet sein Korper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Betreiber verpflichtet den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen 32 Abs 1 GenTG KernanlagenBeruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Ereignis so gelten fur die Haftung des Inhabers der Kernanlage die Vorschriften des Atomgesetzes AtG 33 Abs 1 AtG Sind fur einen Schaden der durch ein nukleares Ereignis oder in sonstiger Weise durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen verursacht ist mehrere einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet so haften sie sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs d des Pariser Ubereinkommens etwas anderes ergibt dem Dritten gegenuber als Gesamtschuldner 33 Abs 1 AtG KraftfahrzeugeWird nach 7 Abs 1 StVG bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getotet der Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Fahrzeughalter verpflichtet dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist jedwedes Einwirken des Fahrzeugs auf den Strassenverkehr und umfasst das Versetzen in betriebsbereiten Zustand Umdrehen des Zundschlussels Losen der Handbremse und anderes die eigentliche Inbetriebnahme Starten des Motors das Fuhren von Kraftfahrzeugen das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten auch das Abschleppen und Anschleppen das Parken Ein und Aussteigen Be und Entladen oder das blosse Anschieben Ragt ein parkendes Fahrzeug so in den Verkehrsraum dass ein vorbeifahrendes Fahrzeug auf die andere Strassenseite gerat und dort mit dem Gegenverkehr kollidiert so dauert die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs fort 8 Jedes im offentlichen und privaten Verkehrsraum abgestellte haltende oder parkende Fahrzeug ist solange in Betrieb bis die hierdurch entstandene Gefahrenlage beseitigt ist 9 Damit nicht auch unverschuldete Unfalle eine Haftpflicht auslosen gilt der Grundsatz dass fremdes grobes Verschulden die Betriebsgefahr uberlagert 10 Allerdings verbleibt es oft beim Mitverschulden lediglich beim unabwendbaren Unfall entfallt diese Mithaftung Dann fallt lediglich die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs ins Gewicht 11 Nicht von der Gefahrdungshaftung erfasst sind Fahrzeuge die auf ebener Bahn mit keiner hoheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren konnen 8 StVG also beispielsweise der E Scooter LuftfahrzeugeBei Luftfahrzeugen tritt hinzu dass die Betriebsgefahr dadurch erheblich erhoht ist dass zu der bestimmungsgemassen Betriebskraft des Motors noch die Triebkraft der Luft tritt Ein Beginn des Betriebes sobald der Motor in Gang gesetzt ist scheidet aus weil eine Betriebsgefahr schon verwirklicht ist sobald das Flugzeug der Einwirkung des Windes auf seine Flachen ausgesetzt ist 12 Weitere Betriebsgefahren die fur das Luftfahrzeug besonders eigentumlich sind sind das Verweilen in der Luft und die besonderen Gefahren der Landung Wird unter diesen Voraussetzungen beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getotet sein Korper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschadigt so ist der Halter des Luftfahrzeugs gemass 33 Abs 1 LuftVG verpflichtet den Schaden zu ersetzen Tierhalterhaftung Hauptartikel Tierhalterhaftung Wird durch ein Tier ein Mensch getotet oder der Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschadigt so ist gemass 833 BGB der Tierhalter verpflichtet dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird das dem Beruf der Erwerbstatigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein wurde WasserfahrzeugeMit Wasserfahrzeugen verbundene Betriebsgefahren werden in der weltweiten Berufsschifffahrt im Rahmen der international durchgefuhrten Hafenstaatkontrolle beaufsichtigt um Gefahren auch fur die Schiffsbesatzung und die Meere rechtzeitig erkennen und abwenden zu konnen International BearbeitenIn der Schweiz ist ein Motorfahrzeug in Betrieb wenn die maschinellen Einrichtungen Motor Scheinwerfer u a eingeschaltet sind 13 sodann durch die dadurch bewirkte kinetische Energie eine Betriebsgefahr fur andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden ist und diese sich letztlich verwirklicht hat 14 Die konkrete Betriebsgefahr wird durch die Geschwindigkeit die Masse und die Dimensionen des Motorfahrzeuges bestimmt 15 Anders als in Deutschland liegt keine Betriebsgefahr vor wenn das Fahrzeug ruht In Osterreich ist eine Schadigung durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges erforderlich 1 EKHG Ein Unfall ereignet sich dann beim Betrieb wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall nicht nur ein adaquat kausaler Zusammenhang sondern auch ein Gefahrenzusammenhang besteht 16 Dabei ist ein Kraftfahrzeug jedenfalls schon dann in Betrieb wenn es in Bewegung ist auch wenn der Motor nicht lauft 17 Die Haftung entfallt jedoch wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruhte 9 Abs 1 EKHG ausserdem muss der Halter alle erdenkliche Sorgfalt eingehalten haben 9 Abs 2 EKHG Siehe auch BearbeitenBetriebsrisiko BetriebsrisikolehreEinzelnachweise Bearbeiten Gerhard Bruch Lexikon des Wirtschaftsrechts 1972 Sp 329 BGHZ 105 65 67 Kerstin Rohde Haftung und Kompensation bei Strassenverkehrsunfallen 2009 S 32 BGHZ 29 163 169 Imke Ossenbuhl Umweltgefahrdungshaftung im Konzern 1999 S 134 Gerhard Bruch Lexikon des Wirtschaftsrechts 1972 Sp 1072 f Volker Emmerich Kommentar BGB Schuldrecht Besonderer Teil 2009 S 365 Thorsten Garbe Amelie Hagedorn Die zivilrechtliche Haftung beim Verkehrsunfall in JuS 2004 S 289 BGH VersR 1995 90 Ingo Minoggio Herbert Lohmann Joachim Otting Unfallschadenrecht von A Z 2006 S 37 f BGH Urteil vom 10 Januar 1995 Az VI ZR 247 94 NJW 1995 1029 Viktor Scholl Die Luftverkehrshaftung in der Rechtsprechung 1938 S 31 BGE 114 II 376 E 1b Rene Schaffhauser Hrsg Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2015 S 116 BGE 118 II 51 E Sa Peter Apathy Fragen der Haftung nach dem EKHG in JBl 1993 S 69 Martin Spitzer Betrieb und Betriebsgefahr im EKHG in Stefan Perner u a Hrsg Festschrift Attila Fenyves 2013 S 335Normdaten Sachbegriff GND 4133763 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Betriebsgefahr amp oldid 217752443