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Dieser Artikel behandelt die Betriebsrisikolehre im Arbeitsvertragsrecht Zum betriebswirtschaftlichen Betriebsrisiko siehe dort Die Betriebsrisikolehre ist ein von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut das unangemessene Ergebnisse bei der Anwendung des arbeitsvertraglichen Leistungsstorungsrechts vermeiden soll Im Schuldrecht gilt der Grundsatz keine Leistung ohne Gegenleistung Im Arbeitsrecht verlore demnach der Arbeitnehmer seinen Vergutungsanspruch wenn er infolge einer Betriebsstorung seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte Ohne Arbeit kein Lohn Die Betriebsrisikolehre macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme und stellt im Arbeitsrecht ausgehend von der vom Reichsgericht entwickelten sog Spharentheorie darauf ab wessen beherrschbarem oder jedenfalls zu verantwortendem Einflussbereich Risikosphare die Ursache fur den Arbeitsausfall zuzurechnen ist Hiernach tragt regelmassig der Arbeitgeber das Betriebsrisiko so dass der Arbeitnehmer auch bei Arbeitsunterbrechung seinen Anspruch auf Vergutung behalt Die Betriebsrisikolehre stellt eine zulassige richterliche Rechtsfortbildung dar 1 Inhaltsverzeichnis 1 Risikoverteilung 2 Begrundung der Betriebsrisikolehre 3 Abgrenzung 4 Einzelfalle 5 Literatur 6 EinzelnachweiseRisikoverteilung BearbeitenIm Arbeitsrecht wird als Betriebsrisiko speziell das Risiko bezeichnet dass der Betrieb ohne Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer zum Erliegen kommt zum Beispiel wegen Ausbleibens von Zulieferungen oder Energie Mit anderen Worten geht es um die Frage ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber das Entgelt auch dann zu bezahlen hat wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann ohne dass dies von einer der beiden Seiten zu vertreten ist 2 Dieses Risiko hat nach der Betriebsrisikolehre grundsatzlich der Arbeitgeber zu tragen so dass in der Regel entgegen 326 BGB der Vergutungsanspruch des Arbeitnehmers nicht erlischt 3 Die Betriebsrisikolehre war zunachst gesetzlich nicht geregelt Seit dem vom Reichsgericht entschiedenen Kieler Strassenbahnfall 4 gilt die sog Spharentheorie wonach unter bewusster Ausserachtlassung der Regeln des BGB die Last der Lohnzahlung bzw des Lohnausfalls derjenige tragen muss in dessen Sphare der Grund fur die Verhinderung der Arbeitsleistung liegt 5 Das Betriebsrisiko hat grundsatzlich der Arbeitgeber zu tragen im Falle des Arbeitskampfes allerdings die Arbeitnehmer 6 Gewerkschaftsmitglieder konnen fur ihren Verdienstausfall eine gewisse Kompensation aus der Streikkasse erhalten meist 2 3 des Bruttogehalts Bei Arbeitskampfen mit Fernwirkung besteht fur mittelbar betroffene Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld 100 SGB III 7 8 Die Betriebsrisikolehre ist seit dem 1 Januar 2002 9 in 615 BGB gesetzlich geregelt Dort heisst es dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergutung fur die infolge der Verzugs nicht geleisteten Dienste vom Arbeitgeber verlangen kann ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls tragt Der Arbeitgeber hat hiernach das Entgelt weiterzuzahlen bei allen betriebsinternen Storungen die auf ein Versagen der sachlichen oder personlichen Mittel des Betriebes zuruckzufuhren sind aber auch bei von aussen auf die Betriebsmittel einwirkenden Umstande die sich fur den Arbeitgeber als Falle hoherer Gewalt darstellen sowie bei Einstellung des Betriebes im Anschluss an eine behordliche Anordnung 10 Begrundung der Betriebsrisikolehre BearbeitenZur Legitimation der Gefahrverlagerung auf den Arbeitgeber verweist der Gesetzgeber auf den Gedanken der sozialen Arbeits und Betriebsgemeinschaft von Unternehmer und Belegschaft 11 Dieser Gedanke rechtfertigt etwa auch die Einschrankung der Arbeitnehmerhaftung bei dienstlichen bzw betrieblichen Tatigkeiten fruher gefahrgeneigte Arbeit Das Bundesarbeitsgericht BAG stellt stattdessen das Beherrschbarkeitskriterium in den Vordergrund hiernach hat der Arbeitgeber die Organisations und Leitungsgewalt uber den Betrieb und zieht die Ertrage aus dem betrieblichen Geschehen 12 Hinzu kommt dass der Arbeitgeber die Kosten besser als der einzelne Arbeitnehmer absorbieren kann indem er sie in sein betriebswirtschaftliches Rechenwerk einkalkulieren auf seine Arbeitnehmer streuen sowie ggf versichern kann Abgrenzung BearbeitenDas Betriebsrisiko ist vom Wirtschaftsrisiko abzugrenzen In den Fallen des Wirtschaftsrisikos ist die Arbeitsleistung betriebstechnisch weiterhin moglich die Fortsetzung des Betriebs wegen eines Auftrags oder Absatzmangels aber wirtschaftlich sinnlos Vom Betriebsrisiko ist weiterhin das Wegerisiko zu unterscheiden Der Arbeitnehmer tragt das Risiko dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Grunden nicht in der Lage ist den Ort zu erreichen an dem er die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat 2 Gelangt der Arbeitnehmer etwa wegen Eisglatte oder Uberschwemmungen 13 nicht zur Arbeitsstatte ist die Betriebsrisikolehre nicht anwendbar Folglich ist der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Entlohnung der Arbeitsleistung befreit da der Arbeitnehmer das Risiko des Arbeitsausfalls tragt Nicht unter 615 Satz 3 BGB zu fassen sind die Falle in denen der Arbeitgeber die zur Unmoglichkeit der Arbeitsleistung fuhrende Storung zu vertreten hat 2 Dies ist etwa dann anzunehmen wenn die Arbeitsstatte durch einen Brand zerstort wird und der Arbeitgeber sich schuldhaftes Fehlverhalten des Aufsichtspersonals uber 278 BGB zurechnen lassen muss 14 Die Rechtsprechung vertritt seit jeher die Ansicht dass die Grundsatze uber die Betriebsrisikotragung durch den Arbeitgeber dann nicht anwendbar sind wenn die Entgeltzahlung die Existenz des Betriebs gefahrden wurde 12 Das BAG hat diesen Vorbehalt allerdings noch niemals durchgreifen lassen und ihn zudem auf die Falle beschrankt in denen nicht nur der einzelne Betrieb sondern das gesamte Unternehmen gefahrdet ist 2 Dementsprechend hat es die vollige Zerstorung einer einzelnen Produktionsstatte nicht ausreichen lassen um das Betriebsrisiko ganz oder auch nur teilweise auf die Arbeitnehmer abzuwalzen 15 Einzelfalle BearbeitenAnerkannte Falle des Betriebsrisikos technische Storungen die zur Unmoglichkeit der Arbeitsleistung fuhren zum Beispiel Versagen oder Uberholen von Maschinen Produktionsstopp infolge Rohstoffmangels Ausfall der Energieversorgung Geschehnisse die von aussen einwirken und sich fur den Arbeitgeber als Fall hoherer Gewalt darstellen Brande Naturkatastrophen etc Offentliche Vorschriften fuhren zu einem Betriebsstillstand zum Beispiel Unmoglichkeit der Arbeitsleistung infolge einer vorgeschriebenen Inventur 16 Betriebsverbot wegen Smogalarms 17 Staatstrauer 18 Falle welche kein Betriebsrisiko darstellen sind allgemeine Gefahrenlagen wie Krieg Unruhen oder Terroranschlage Das Bundesarbeitsgericht BAG verneinte auch den Lohnanspruch bei Schliessung einer Verkaufsstelle des Fachhandels durch behordliche Anordnung infolge der COVID 19 Pandemie 19 20 21 Literatur BearbeitenMartin Gutzeit Zuweisung des Arbeitskampfrisikos zwischen Rechtsdogmatik und Rechtspolitik In Volker Rieble Hrsg Zukunft des Arbeitskampfes 2005 Reinhard Richardi Otfried Wlotzke Hrsg Munchener Handbuch zum Arbeitsrecht 2 Bande Munchen 2009Einzelnachweise Bearbeiten BAG Urteil vom 13 Juni 1990 Az 2 AZR 635 89 Volltext Memento des Originals vom 1 Dezember 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de a b c d Krause in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Munchen 4 Aufl 2010 615 Rn 112 bis 120 Juristisches Worterbuch G Kobler Verlag Franz Vahlen 11 Aufl 2002 RG Urteil vom 6 Februar 1923 Az III 93 22 RGZ 106 272 ff Th Holbeck E Schwindl Arbeitsrecht 9 Aufl Koln 2009 grundlegend BAG Urteil vom 8 Februar 1957 Az 1 AZR 338 55 Folgen von Arbeitskampfen fur drittbetroffene Arbeitgeber Memento des Originals vom 15 Juli 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot auvnb de BDA 19 Mai 2015 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskampfen Bundesagentur fur Arbeit Geschaftsanweisungen Stand Juni 2013 S 113 ff Art 1 Nr 36 a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26 November 2001 BGBl I S 3138 LAG Dusseldorf Urteil vom 5 Juni 2003 Az 11 Sa 1464 02 Volltext Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts BT Drs 14 6857 vom 31 August 2001 S 47 a b BAG Urteil vom 9 Marz 1983 Az 4 AZR 301 80 Volltext Bauer Opolony in NJW 2002 3503 3507 BAG Urteil vom 17 Dezember 1978 Az 5 AZR 149 68 Volltext Memento des Originals vom 1 Dezember 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und 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