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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Bei der Haftung fur Schaden die der Arbeitnehmer in Ausfuhrung betrieblicher Verrichtungen dem Arbeitgeber zugefugt hat ist in Deutschland ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzufuhren Eine Beschrankung der Arbeitnehmerhaftung gilt heute nicht mehr nur bei gefahrgeneigter Arbeit sondern fur alle Arbeiten die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhaltnisses geleistet werden 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Umfang 2 1 Leichte Fahrlassigkeit 2 2 Normale mittlere Fahrlassigkeit 2 3 Grobe Fahrlassigkeit 2 4 Sonderfalle 2 4 1 Leitende Angestellte Geschaftsfuhrer 2 4 2 Arbeitnehmerhaftung im offentlichen Dienst 2 4 3 Kirchlicher Dienst nach AVR Caritas 3 Beweislast 4 Ausbildungsverhaltnis 5 Literatur 6 EinzelnachweiseGrundlagen BearbeitenJeder ist fur sein Verhalten selbst verantwortlich Dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsverhaltnis gem 611a BGB dem Rechtsverhaltnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber In Deutschland hat nach 276 Abs 1 Satz 1 BGB der Schuldner grundsatzlich Vorsatz und jede Form von Fahrlassigkeit zu vertreten Es sei denn es ist eine mildere Haftung bestimmt oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhaltnisses zu entnehmen Es kann auch dem sorgfaltigsten Arbeitnehmer gelegentlich ein Fehler unterlaufen der fur sich allein betrachtet zwar vermeidbar gewesen ware aber in Anbetracht der menschlichen Unzulanglichkeit kann mit einem typischen Abirren im Arbeitsleben bei jedem Arbeitnehmer irgendwann einmal zu rechnen sein Der innerbetriebliche Schadensausgleich bestimmt den Umfang der Arbeitnehmerhaftung Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschrankt Der Arbeitnehmer ware sonst einem existenzvernichtenden Haftungsrisiko ausgesetzt Das Schadensrisiko ist Teil des Betriebsrisikos des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat die Weisungs und Organisationshoheit im Arbeitsverhaltnis 611a BGB 106 GewO und profitiert wirtschaftlich von dem Betriebsrisiko welches sich in einem etwaigen Schaden realisiert Er muss sich daher im Rahmen der Abwagung nach 254 BGB auch seine Verantwortung fur die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in rechtlicher und tatsachlicher Hinsicht zurechnen lassen 2 Bis 1994 hatte das Bundesarbeitsgericht BAG die Haftungsbeschrankung an eine gefahrgeneigte Arbeit geknupft Der Begriff wurde aufgrund divergierender Rechtsprechungen zwischen BGH und BAG aufgegeben 3 Nunmehr wird auf die betrieblich veranlasste Tatigkeit abgestellt Dies sind solche Tatigkeiten die dem Mitarbeiter arbeitsvertraglich ubertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers fur den Betrieb ausfuhrt Fur den Gesetzgeber ergibt sich seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 1 Januar 2002 die Berucksichtigung des Betriebsrisikos auf Seiten des Arbeitgebers dogmatisch aus dem Inhalt des Schuldverhaltnisses 276 Abs 1 BGB Dieses fuhrt zu einer vertraglichen Haftungsbeschrankung zugunsten des Arbeitnehmers Es bleibt der Rechtsprechung aber unbenommen bei der bisherigen dogmatischen Begrundung aus 254 BGB zu bleiben 4 Umfang BearbeitenDer Umfang der Haftungseinschrankung bestimmt sich nach dem Grad der Fahrlassigkeit und wird unterteilt in leichte bzw einfache normale bzw mittlere und grobe Fahrlassigkeit Bei Vorsatz ist keine Haftungsbeschrankung gerechtfertigt da sich dies nicht mehr als Risiko der im Betrieb verrichteten Arbeit darstellt Das BAG hat bei normaler bzw mittlerer und grober Fahrlassigkeit eine Aufteilung der Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach bestimmten Haftungsquoten eingefuhrt die so genannte Quotelung Die Begriffe stellen lediglich Fallgruppen dar Der Umfang der Haftungseinschrankung hangt von einer Abwagung der Gesamtumstande des Einzelfalles ab Fest steht lediglich dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlassigkeit nicht bei grober Fahrlassigkeit in der Regel und bei Vorsatz immer vollumfanglich haftet Im Bereich dazwischen erfolgt eine Quotelung Leichte Fahrlassigkeit Bearbeiten Die leichte einfache Fahrlassigkeit ist fur den Arbeitnehmer die mildeste Stufe fur ein unerhebliches vernachlassigendes Verschulden Beispiele Die Kaffeetasse die eine Sekretarin vom Tisch fegt weil sie zu schnell die Arbeit erledigen wollte Die Arbeitserzeugnisse die aus Versehen dem Arbeitnehmer aus der Hand fallen oder die kleinen Unaufmerksamkeiten im Strassenverkehr wahrend der Arbeit Eine vergleichsweise harmlose nur wenige Augenblicke wahrende Unaufmerksamkeit in einer an sich alltaglichen Situation kann Millionenschaden verursachen Bei einer Arbeitnehmer Pflichtverletzung im Arbeitsleben kann unter Berucksichtigung aller Einzelumstande bei vollig geringfugigen und leicht entschuldbaren Pflichtwidrigkeiten die jedem Arbeitnehmer im Laufe der Zeit passieren konnen eine Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen sein Normale mittlere Fahrlassigkeit Bearbeiten Bei normaler bzw mittlerer Fahrlassigkeit wird eine vollstandige Haftungsfreistellung abgelehnt Die Aufteilung richtet sich nach Billigkeits und Zumutbarkeitsgesichtspunkten Der Schaden wird sich daher nicht immer halftig teilen lassen Kriterien sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit die Schadenshohe ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb die Hohe seines Arbeitsentgelts und unter Umstanden auch die personlichen Verhaltnisse des Arbeitnehmers wie Dauer seiner Betriebszugehorigkeit Lebensalter Familienverhaltnisse und bisheriges Verhalten Nicht berucksichtigt werden darf aber zum Beispiel die Mitgliedschaft im Betriebsrat Dies ware ein Verstoss gegen 78 BetrVG Auch sind die Obliegenheiten des Arbeitgebers zu berucksichtigen So kann er verpflichtet sein das Schadensrisiko durch den Abschluss einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zu begrenzen Unterlasst der Arbeitgeber den Abschluss einer Versicherung so haftet der Arbeitnehmer dennoch nur bis zur Hohe der fiktiven Selbstbeteiligung Auch die Selbstbeteiligung muss aber zumutbar sein Dies hangt zum Beispiel beim Arbeitgeber veranlassten Fuhren eines Kraftfahrzeugs vom Zeitwert des Kraftfahrzeugs und vom Verdienst des Kraftfahrers ab Grobe Fahrlassigkeit Bearbeiten Jemand handelt grob fahrlassig wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umstanden in ungewohnlich hohem Masse verletzt und unbeachtet lasst was in dem gegebenen Fall jedem hatte klar sein mussen Dabei ist zu berucksichtigen was der Schadigende nach seinen individuellen Fahigkeiten erkennen und erbringen konnte vgl 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers 5 Hierbei haftet der Arbeitnehmer in aller Regel fur den gesamten Schaden Eine Haftungseinschrankung ist aber moglich wenn zwischen Vergutung und Schaden ein deutliches Missverhaltnis besteht Ein solches Missverhaltnis zwischen Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers besteht nicht wenn der zu ersetzende Schaden noch deutlich unterhalb der Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen liegt Diese Haftungsobergrenze ist bisher nicht umgesetzt wurde aber in der Reformdiskussion zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung als Hochstbetrag vorgeschlagen 6 BeispielEin auf einem Flughafen angestellter Arbeitnehmer hat in alkoholisiertem Zustand mit einem 30 Tonnen schweren Enteiserfahrzeug einen Unfall verursacht Dabei entstand ein Schaden von 150 000 DM Er verdiente monatlich netto 2500 DM Nach dem BAG hatte er 20 000 DM zu ersetzen 7 BeispielBei einem Geldtransport sind sog Safebags abhandengekommen Der Arbeitnehmer hatte seine Pflicht grob verletzt Der Schaden betrug 18 000 DM das monatliche Bruttoeinkommen ca 4 000 DM Eine Haftungseinschrankung wurde verneint 8 BeispielEin Arbeitnehmer hat mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers einen Verkehrsunfall verursacht Er hat eine rote Ampel nicht beachtet Er hat wahrend der Fahrt einen dienstlichen Anruf erhalten und hat sich vom Klingeln ablenken lassen Der Schaden war 6705 05 DM Der Arbeitnehmer verdiente brutto 5370 DM Hier sah das BAG kein Missverhaltnis Die Haftung wurde nicht begrenzt 9 BeispielDas Betanken eines LKW mit Benzin anstatt mit Diesel durch einen Aushilfsfahrer wurde als grob fahrlassig eingestuft Dem LKW Fahrer wurden zwei Drittel des Schadens auferlegt Das restliche Drittel hat der Arbeitgeber zu tragen 10 BeispielHaftung des Berufskraftfahrers fur einen Motorschaden weil er seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzte indem er es vor Antritt der Fahrt unterlassen hatte den Olstand des LKW zu kontrollieren 254 276 BGB 11 BeispielEine Arztin hat auf Grund haarstraubender Fehler einer Patientin bei einer Operation unkompatibles Spenderblut zugefuhrt Die Patientin ist deshalb verstorben Das BAG hat wegen der akuten Lebensgefahrdung und der schlechterdings nicht hinnehmbaren Haufung von Fehlern und Unterlassungen das Verschulden als grobst fahrlassig eingestuft 12 BeispielDas sachsische LAG hat das Verhalten eines LKW Fahrers der wahrend der Fahrt seine heruntergefallene Brille vom Fussraum des LKW aufheben wollte und dadurch einen Unfall verursachte als grobe Fahrlassigkeit eingestuft dennoch die Haftung auf drei Bruttomonatslohne beschrankt In dem Entscheidungsfall musste der Fahrer nur knapp 4 000 tragen obwohl der Schaden wesentlich hoher war 13 Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs d h ein zielgerichtetes absichtliches Handeln um jemandem einen Schaden zuzufugen Hier ist der Arbeitnehmer vollstens haftbar zu machen wenn er die Moglichkeit der Rechtsgutverletzung erkennt und sich damit abfindet Sonderfalle Bearbeiten Mankohaftung Veranderung durch TarifvertragDurch Tarifvertrag kann der innerbetriebliche Schadensausgleich nicht abbedungen werden Mit Urteil vom 5 Februar 2004 AZ 8 AZR 91 03 hat das BAG festgestellt Die Grundsatze uber die Beschrankung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tatigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht Von ihnen kann weder einzel noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden Leitende Angestellte Geschaftsfuhrer Bearbeiten Die Grundsatze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches gelten nach dem BGH Urteile vom 25 Juni 2001 II ZR 38 99 und vom 14 Marz 1983 II ZR 103 82 zwar auch fur leitende Angestellte nicht jedoch fur Geschaftsfuhrer Arbeitnehmerhaftung im offentlichen Dienst Bearbeiten Bis zum 30 September 2005 war im offentlichen Dienst die Haftung der Arbeitnehmer auf Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit begrenzt worden indem auf die Amtshaftung verwiesen wurde 14 BAT Dies ist im Rahmen des Tarifvertrag fur den offentlichen Dienst TVoD ab 1 Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen Fur Arbeitnehmer im offentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen galten daher nun die allgemeinen Haftungskriterien Im Rahmen von Nachverhandlungen zum TVoD sog Restantenliste einigte man sich zunachst zum 1 Oktober 2006 wieder auf die fruhere Haftungsprivilegierung die jedoch aus ubergeordneten tarifpolitischen Grunden seitens der Arbeitgeber bis auf weiteres ausgesetzt wurde Im Rahmen der Tarifeinigung vom 31 Marz 2008 ist das Haftungsprivileg nun doch wieder eingefuhrt worden und nunmehr in 3 Abs 6 und 7 TVoD geregelt 3 Abs 7 TVoD verweist dabei fur Beschaftigte des Bundes nun wieder auf die beamtenrechtlichen Regelungen Im Bereich der Landesverwaltungen hat der TV L die alte BAT Regelung von vornherein beibehalten siehe 3 Abs 7 TV L Kirchlicher Dienst nach AVR Caritas Bearbeiten Bei Mitarbeitern im kirchlichen Dienst mit Arbeitsvertragen nach den AVR Caritas ist die Haftung beschrankt auf Schaden die durch grob fahrlassige oder vorsatzliche Verletzung der Dienstpflichten entstanden sind 5 Abs 5 AVR Caritas Beweislast BearbeitenDie Beweislastregel des 280 Abs 1 Satz 2 BGB wird bei der Arbeitnehmerhaftung zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert Nach 619a BGB muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten d h verschuldet hat Beweislastumkehr Die Nichterweislichkeit geht also zu seinen Lasten Ausbildungsverhaltnis BearbeitenDie Grundsatze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten auch im Ausbildungsverhaltnis BAG Urteil vom 18 April 2002 8 AZR 348 01 Literatur BearbeitenBernd Schwab Die Schadenshaftung im Arbeitsverhaltnis ein Uberblick Teil 1 NZA RR 2006 S 449 Teil 2 NZA RR 2006 S 505 Einzelnachweise Bearbeiten BAG GS 1 89 vom 27 September 1994 BAGE 70 337 AP Nr 101 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers BAG 8 AZR 159 03 vom 22 April 2004 Beschluss des Grossen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27 September 1994 Aktenzeichen GS 1 89 Siehe Beschluss des Grossen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27 September 1994 Aktenzeichen GS 1 89 Memento vom 2 August 2012 im Webarchiv archive today Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts BT Drs 14 6857 vom 31 August 2001 PDF 633 kB S 48 BAG Urteil vom 12 November 1998 Az 8 AZR 221 97 AP Nr 117 vgl BAG Urteil vom 15 November 2001 Az 8 AZR 95 01 BAG Urteil vom 23 Januar 1997 Az 8 AZR 893 95 NZA 1998 140 LAG Frankfurt Urteil vom 11 Februar 2000 Az 2 Sa 978 98 BAG DB 1999 288 289 LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 29 Dezember 2003 Az 7 Sa 631 03 BAG Urteil vom 16 Marz 1995 Az AZR 898 93 BAG Urteil vom 25 September 1997 Az 8 AZR 288 96 Sachsisches LAG Urteil vom 10 Juli 2003 Az 9 Sa47 03Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 7864476 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeitnehmerhaftung amp oldid 227139283