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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Unter Grundbucheinsicht wird die Erlaubnis verstanden in ein bestimmtes Grundbuch und die Grundakten einsehen zu durfen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Berechtigtes Interesse 2 1 Berechtigtes Interesse der Presse 3 Internet Grundbuchauskunft 4 Grundbuchabschriften 5 Versagung der Einsichtnahme 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAllgemein ist in offentlichen Registern wie Handels Vereins Genossenschafts Partnerschafts und Guterrechtsregister eine uneingeschrankte Einsichtnahme durch Interessierte in die vorhandenen Eintragungen und Loschungen zulassig Beim Grundbuch jedoch ist die Einsichtnahme wegen der fur jedermann sichtbaren Vermogens Grundstucke und Schuldenverhaltnisse Sicherungsgrundschulden Grundschulden Hypotheken gesetzlich eingeschrankt Diese Einschrankung ist zwar vom Grunde her gerechtfertigt wurde jedoch gesetzlich oberflachlich umgesetzt und damit weitgehend dem Ermessen des Grundbuchamts uberlassen Die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes lasst zudem den Gerichten genugend Spielraum bei der Interpretation und Anwendung der Vorschrift dem Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen Berechtigtes Interesse BearbeitenDie Grundbucheinsicht ist jedem gestattet der dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegen kann 12 und 12c GBO Ursprunglicher Regelungszweck der Vorschrift war ein Einsichtsrecht nur wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch eingetragenen Rechtsverhaltnissen zu ermoglichen Die Eingrenzung des Einsichtnahmerechts dient letztlich dem Personlichkeitsschutz der Eingetragenen Berechtigtes Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der ein durch die Sachlage gerechtfertigtes und verstandiges Interesse fur die Gestattung der Grundbucheinsicht erfordert Zur Uberzeugung des Grundbuchamtes mussen sachliche Grunde vorgetragen werden die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder blosser Neugier ausschliessen Berechtigtes Interesse in diesem Sinne haben zunachst uneingeschrankt der Grundstuckseigentumer und samtliche im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber Das gilt auch fur Behorden Gerichte und Notare wegen der Pflicht zur Amtshilfe Art 35 GG und Offentlich bestellte Vermessungsingenieure Auch ein tatsachliches Interesse insbesondere wirtschaftliches Interesse kann im Einzelfall genugen Zu diesem Personenkreis gehoren unter anderem die Kreditgeber des Eigentumers wenn ein Kredit grundbuchlich abgesichert werden soll Glaubiger einer gegen den Grundstuckseigentumer durchsetzbaren Forderung welcher aufgrund eines Vollstreckungstitels die Zwangsversteigerung in das Grundstuck oder Erbbaurecht betreiben mochte Grundstucksangrenzer die Auskunft uber den benachbarten Eigentumer erlangen wollen Mieter zur Ermittlung ob der Vermieter auch der tatsachliche Eigentumer ist Potenzielle Erben hingegen haben zu Lebzeiten des Erblasser grundsatzlich kein Recht auf Einsicht ins Grundbuch Das berechtigte Interesse ist dem Grundbuchamt darzulegen Darlegung ist das Vorbringen von Tatsachen in einer Weise die das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen zu uberzeugen vermag Im Einzelfall kann bei begrundeten Bedenken der Nachweis des Interesses verlangt werden Die Darlegung erubrigt sich wenn der Eigentumer oder der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts der Einsichtnahme zustimmt oder den Interessierten schriftlich bevollmachtigt Wird eine Einsichtnahme bei bejahtem berechtigten Interesse erlaubt so ist eine Abwagung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen nicht vorgesehen 1 Die in 46 Abs 1 GB Verfugung zugelassene Einsicht in Grundakten bezieht sich ebenfalls auf das berechtigte Interesse Wird also das berechtigte Interesse fur eine Grundbucheinsicht bejaht darf der Einsichtnehmende auch in die Grundakten Einblick nehmen auch wenn die Grundakten haufig die den Eintragungen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen enthalten und diese regelmassig in grosserem Umfang als das Grundbuch selbst Angaben zu personlichen familiaren sozialen wirtschaftlichen oder finanziellen Verhaltnissen der Betroffenen offenbaren Durch die Einschrankung auf das berechtigte Interesse soll verhindert werden dass es zu missbrauchlichen Einsichtnahmen ins Grundbuch kommt Hierzu gehoren blosse Neugier und die Verfolgung unbefugter Zwecke Berechtigtes Interesse der Presse Bearbeiten Soweit der Staat in der GBO die Voraussetzungen der Einsichtnahme festlegt wird die Zuganglichkeit konstituiert aber nicht im Rechtssinne begrenzt Gegen die Verfassungsmassigkeit des 12 GBO bestehen keine Bedenken 2 Das im allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstucken so auszulegende berechtigte Interesse erfahrt Ausnahmen zu Gunsten der Presse Danach steht auch der Presse das Recht auf Grundbucheinsicht zu da auch ein offentliches Interesse als berechtigtes Interesse anzuerkennen sei und die Presse offentliche Interessen wahrnehme Das Bundesverfassungsgericht hatte zu dieser Thematik entschieden dass uber den ursprunglichen Regelungszweck hinaus auch ein schutzwurdiges Interesse der Presse daran besteht von den fur ein bestimmtes Grundstuck vorgenommenen Eintragungen im Rahmen der Pressefreiheit und des Grundrechts auf Informationsfreiheit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG Kenntnis zu erlangen 3 Ein solches Interesse besteht wenn das Einsichtsgesuch eines Nachrichtenmagazins im Fall Wirtschaftswoche auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstucks zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit erfassten publizistischen Vorbereitungstatigkeit 4 zuzuordnen ist Es ging um einen bekannten Politiker und dessen Ehefrau die von einem Nachrichtenmagazin verdachtigt wurden ihnen seien fur den Erwerb des Grundstucks finanzielle Vergunstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewahrt worden so dass die Grundbucheinsicht fur Zwecke der journalistischen Recherche dienen sollte 5 Internet Grundbuchauskunft BearbeitenSind Grundbucher elektronisch erfasst elektronisches Grundbuch so werden Grundbuchdaten im Rechtssinne nicht mehr beim Grundbuchamt vor Ort beim Grundbuchamt sondern in einem zentralen Rechenzentrum gespeichert Aufgrund dieser zentralen Speicherung sind die Voraussetzungen fur die Einrichtung der Internet Grundbucheinsicht geschaffen worden Der Abruf von Grundbuchdaten ist auch dann nur insoweit moglich als ein berechtigtes Interesse dargelegt ist Innerhalb dieses automatisierten Abrufverfahrens zur Einsichtnahme in das Grundbuch steht der Zugang zur Internet Grundbucheinsicht Behorden Gerichten Notaren und offentlich bestellten Vermessungsingenieuren offen Diese nehmen am uneingeschrankten Abrufverfahren teil Bei Massnahmen der Zwangsvollstreckung dinglicher Berechtigung am Grundstuck und bei Vorliegen einer Vollmacht des Eigentumers werden die aus diesen Grunden Nutzungsberechtigten zur eingeschrankten Grundbucheinsicht zugelassen Grundbuchabschriften BearbeitenDer Grundbuchauszug ist die Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch Er wird u a benotigt fur die Beleihungsprufung anhand der Beleihungsunterlagen sowie vor dem Kauf einer Immobilie Wurde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen konnen uber die Einsichtnahme hinaus auch Grundbuchabschriften beantragt werden 12 Abs 2 GBO die auch amtlich beglaubigt werden konnen Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs muss beim zustandigen Grundbuchamt erfolgen 3 Abs 1 12 und 12c GBO Das Grundbuchamt stellt unbeglaubigte sowie beglaubigte Abschriften aus so kostet eine unbeglaubigte Abschrift 10 Euro eine beglaubigte Abschrift 20 Euro Rechtsgrundlage fur die Gebuhrenerhebung ist das Gerichts und Notarkostengesetz GNotKG siehe 34 GNotKG Tabelle A Hauptabschnitt 7 Besondere Gebuhren Kostenschlussel 17000 und 17001 Fur die reine Grundbucheinsicht werden weiterhin keine Gebuhren erhoben Versagung der Einsichtnahme BearbeitenDas Grundbuchamt ist zur Erteilung von Auskunften aus dem Grundbuch grundsatzlich nicht verpflichtet Dies schrankt die Offentlichkeit des Grundbuchs ein Eine Auskunftspflicht besteht lediglich aufgrund gesetzlicher Vorschriften insbesondere im Rahmen einer Grundstucksvollstreckung Genugen dem Grundbuchbeamten die dargelegten Sachverhalte nicht muss er den Antrag auf Einsichtnahme ablehnen Rechtsbehelf gegen die Einsichtsversagung durch den Grundbuchbeamten ist die schriftlich dargelegte und an den Grundbuchrichter gerichtete Sachverhaltsdarstellung Dieser entscheidet ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist Gegen Entscheidungen des Grundbuchgerichts ist die Beschwerde moglich Das Grundbuchgericht kann der Beschwerde abhelfen Hilft es nicht ab so entscheidet nach 71 72 GBO das Oberlandesgericht Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht 6 hatte zur Thematik entschieden dass der Gesetzgeber das Grundbuch nicht als ein offentliches Register ausgestaltet habe in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht nehmen konne da die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen grundrechtlichen Schutz geniesse Nur bei berechtigtem Interesse musse der im Grundbuch Eingetragene hinnehmen dass dritten Personen Einblick in die Rechts und Vermogensverhaltnisse an einem Grundstuck gewahrt wird Wenn jedoch jemand in keinerlei rechtlicher oder tatsachlicher Beziehung zum Grundstuckseigentumer stehe liege kein berechtigtes Interesse vor Es genuge daher nicht dass der Schuldner eines Grundbucheinsicht begehrenden Glaubigers auf dem Grundstuck zur Miete wohnt und der Glaubiger vom Grundbuchamt Auskunft uber die Eigentumsverhaltnisse durch Grundbucheinsicht verlange Ein Nachweismakler ohne Maklervertrag und ohne Abschrift eines Grundstuckskaufvertrages hat kein berechtigtes Interesse zwecks Ermittlung der Maklerprovision Grundbucheinsicht zu nehmen 7 Ein berechtigtes Interesse Einsicht in die Grundakten zu nehmen und dadurch den vereinbarten Kaufpreis zu erfahren habe der Grundstucksmakler allenfalls dann wenn eine betrachtliche Wahrscheinlichkeit fur die behauptete Entstehung eines nach der Kaufpreishohe zu berechnenden Provisionsanspruchs spreche Weblinks BearbeitenGrundbuchsauszug fur Osterreich mit Links auf Anbieter die einen Grundbuchsauszug uber das Internet zur Verfugung stellen Grundbuchportal DeutschlandEinzelnachweise Bearbeiten BGHZ 80 126 128 f BVerfGE 64 229 238 BVerfG NJW 2001 503 504 BVerfGE 50 234 240 BGH Beschluss vom 17 August 2011 Az V ZB 47 11 Beschluss vom 12 Januar 2011 Az 2 W 234 10 OLG Dresden Beschluss vom 3 Dezember 2009 Az 3 W 1228 09Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4326384 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundbucheinsicht amp oldid 224875318