www.wikidata.de-de.nina.az
Eine Vormerkung ist im Grundbuchrecht die dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung oder Loschung eines Rechts an einem Grundstuck grundstucksgleichen Recht oder an einem Grundstucksrecht oder auf Anderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts Eintragung einer Vormerkung fur zwei Kaufer im Grundbuch Auszug aus dem elektronisch gefuhrten baden wurttembergischen Grundbuch Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Deutschland 3 1 Bedeutung 3 2 Rechtsnatur 3 3 Entstehung und Voraussetzungen der Vormerkung 3 3 1 Bestehen eines sicherungsfahigen Anspruchs 3 3 2 Bewilligung der Vormerkung 3 3 3 Eintragung ins Grundbuch 3 3 4 Berechtigung des Bewilligenden 3 4 Arten 3 5 Wirkung der Vormerkung 3 5 1 Rangwirkung 3 5 2 Relative Verfugungsbeschrankung 3 6 Erloschen der Vormerkung 3 7 Ubertragung der Vormerkung 4 Osterreich 5 Schweiz 6 Sonstiges 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Rechtsinstitut der Vormerkung gehort zu den umstrittensten Rechtsgebieten im Sachenrecht Dies ist darauf zuruckzufuhren dass sich die Vormerkung nicht in das vorhandene Rechtssystem einordnen lasst Die Meinungen uber das Wesen der Vormerkung lassen sich in zwei grosse Gruppen aufteilen 1 Die Anhanger der einen Gruppe gehen von dem Grundgedanken aus dass durch die Eintragung der Vormerkung der obligatorische Anspruch in ein dingliches Recht verwandelt werde Die andere Gruppe sieht in der Vormerkung ein Schuldverhaltnis Die Belastung mit einer Vormerkung geschieht durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs Die Vormerkung ist die einzige vorlaufige Eintragung die lediglich fur relativ kurze Zeit im Grundbuch verweilt Tritt die mit ihr bezweckte dingliche Rechtsanderung ein ist die Vormerkung wieder zu loschen Geschichte BearbeitenDie Vormerkung lateinisch praenotatio ist ein Rechtsbegriff der nicht dem romischen Recht entstammt Vielmehr liegt ihr Ursprung im deutschsprachigen Partikularrecht 2 und zwar im osterreichischen Codex Theresianus vom August 1766 in der Preussischen Hypothekenordnung vom Dezember 1783 und dem Allgemeinen Preussischen Landrecht APL vom Juni 1794 als Protestation 3 Folge war dass die Protestation dem Begunstigten Rangsicherung brachte I 20 421 APL 4 Das osterreichische ABGB vom Januar 1812 prasentiert eine Legaldefinition wonach jemand eine bedingte Eintragung in das offentliche Buch bewirken konnte welche Vormerkung Pranotation genannt wird 438 ABGB Die preussische Grundbuchordnung vom Mai 1872 verwendete erstmals den Begriff der Vormerkung 5 Schon bei den Vorarbeiten zum BGB war die Vormerkung umstritten Wahrend man 1888 eine Vormerkung als vorlaufige Eintragung zur Sicherung obligatorischer Rechte ablehnte 6 forderte man spater ihre Aufnahme in das BGB weil sie zum Schutz bestehender Rechte an Grundstucken diene 7 Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB regelt die Vormerkung in sechs Paragrafen ab 883 BGB Die Frage der Rechtsnatur der Vormerkung war bereits 1902 umstritten 8 Sie ist aufgefuhrt im Sachenrecht Buch 3 unter den allgemeinen Vorschriften uber Rechte an Grundstucken Abschnitt 2 aber sie werde nicht Recht an der Sache nicht Belastung nicht einmal ein eingetragenes Recht genannt 9 Bis zur Einfuhrung des Loschungsanspruchs aus 1179a BGB und 1179b BGB im Januar 1978 war die Loschungsvormerkung die haufigste Vormerkungsart weil sie stets bei vor oder gleichrangigen Grundpfandrechten eingetragen wurde Heute ist die Auflassungsvormerkung die haufigste Vormerkungsart Deutschland BearbeitenBedeutung Bearbeiten Die Vormerkung ermoglicht es das Risiko bei der Abwicklung von Grundstucksgeschaften fur die Parteien zu minimieren Die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch 883 Abs 1 S 1 BGB verschafft dem kunftigen Berechtigten eine gesicherte Rechtsposition die ihn einerseits vor spateren Verschlechterungen schutzt und ihm andererseits ermoglicht vor Erbringung seiner Gegenleistung zu prufen ob sich bis zu diesem Zeitpunkt etwas ereignet hat weswegen er seine Gegenleistung zuruckbehalten kann Notwendigkeit und Bedeutung der Vormerkung ergeben sich daraus dass im deutschen Recht die Verfugung uber unbewegliche Sachen Liegenschaften also insbesondere Grundstucke ein mehraktiger und zeitlich gestreckter Vorgang ist auf den die Vertragsparteien nur begrenzt Einfluss haben So geht der Verfugung selbst zunachst eine schuldrechtliche Verpflichtung voraus die durch die Verfugung uber das Grundstuck bzw ein Recht an diesem Grundstuck erst erfullt werden soll Trennungsprinzip Zur Wirksamkeit dieser Verfugung wiederum ist nicht nur eine dingliche Einigung der Parteien sondern abschliessend die Eintragung der Rechtsanderung in das Grundbuch erforderlich 873 BGB die das Grundbuchamt vornimmt Das hangt wiederum von weiteren Voraussetzungen ab beispielsweise beim Grundstuckserwerb von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Wahrenddessen kann es zu Veranderungen der Rechtslage kommen die die ursprunglich geplante Abwicklung des Geschafts unmoglich machen So kann beispielsweise der Inhaber eines Rechts in der Zwischenzeit nachteilige Verfugungen vorgenommen haben auf das Recht kann im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen worden sein die Parteien konnen in Insolvenz gefallen sein oder die fur die Verfugung versprochene Gegenleistung kann an Zahlungsunfahigkeit oder Unwilligkeit scheitern Durch Nutzung einer Vormerkung sind den Parteien Vertragsgestaltungen moglich die diese Risiken ausschliessen Hierzu wird fur denjenigen dem eine Verfugung versprochen worden ist eine Vormerkung bewilligt und ins Grundbuch eingetragen Mit dieser Eintragung wird die Vormerkung wirksam und fuhrt dazu dass Verfugungen und Vollstreckungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt zwar noch moglich sind keine Grundbuchsperre aber im Verhaltnis zu dem Gesicherten unwirksam sind 883 Abs 2 BGB da die Vormerkung aus dem Grundbuch ersichtlich ist sind auch Vollstreckungsglaubiger bzw Inhaber inzwischen eingetragener Rechte insoweit nicht schutzwurdig Auch eine spatere Insolvenz schadet ab diesem Zeitpunkt nicht mehr 106 Der Inhaber der Vormerkung braucht also nur noch zu prufen ob es bis zu diesem Zeitpunkt zu vertragswidrigen Verfugungen gekommen ist und kann so das nicht der Fall ist seine Gegenleistung ohne Risiko erbringen Ist die Gegenleistung erbracht kann wiederum die versprochene Verfugung ohne Risiko vorgenommen werden Beispielsweise besteht beim Erwerb eines Grundstucks fur den Kaufer das Risiko im Falle der Vorleistung seinen Kaufpreis zu verlieren ohne dass ihm das Grundstuck wie versprochen ubereignet wird weil der Verkaufer es stattdessen an einen anderen Interessenten veraussert es abredewidrig mit Grundpfandrechten belastet oder es zur Insolvenzeroffnung oder Zwangsversteigerung kommt Denn die schuldrechtliche Verpflichtung zur Ubereignung an den Kaufer hindert den Verkaufer nicht uber das Grundstuck noch zugunsten eines Dritten zu verfugen Ebenso konnen Dritte noch in das Grundstuck zwangsvollstrecken Dadurch wurde die Vertragserfullung gegenuber dem Kaufer unmoglich 275 BGB Diesem bliebe nur ein Anspruch auf Schadensersatz Wurde umgekehrt der Verkaufer vorleisten und zuerst das Grundstuck ubereignen besteht fur ihn das Risiko sein Grundeigentum zu verlieren ohne dass der Erwerber den versprochenen Kaufpreis entrichtet Hier bietet sich die Nutzung der Vormerkung an Nach Eintragung der Vormerkung kann der Kaufer durch Einsicht ins Grundbuch uberprufen ob es bis zu diesem Zeitpunkt zu nachteiligen Verfugungen gekommen ist Ist dies nicht der Fall kann er unbesorgt den Kaufpreis entrichten weil spatere Verfugungen ihm gegenuber unwirksam waren Nach Eingang des Kaufpreises konnen dann Auflassung und Eintragung des Eigentumserwebs vorgenommen werden sodass das Eigentum am Grundstuck ubergeht Rechtsnatur Bearbeiten Uber die Rechtsnatur der Vormerkung herrscht in der Rechtswissenschaft Streit Nach uberwiegender Meinung ist sie kein beschranktes dingliches Recht 10 sie zielt lediglich auf eine spatere dingliche Rechtsanderung ab Denn sie berechtigt oder verpflichtet nicht den jeweiligen Eigentumer des Grundstucks oder den Rechtsinhaber eines sonstigen Rechts am Grundstuck sondern nur die Parteien des vorgemerkten Anspruchs Sie ist aber auch kein obligatorisches Recht weil sie infolge der Beschrankung der Verfugungsbefugnis des Eigentumers auch gegen Dritte wirkt Die Vormerkung wird daher ganz uberwiegend als Sicherungsmittel eigener Art sui generis eingestuft 11 Sie ist ein Sicherungsrecht eigener Art das schuld und sachenrechtliche Elemente vermengt 12 Gemessen an ihren Rechtsfolgen sichert die Vormerkung den Anspruch auf eine spatere dingliche Rechtsanderung Auflassung Eintragung einer Grundschuld Loschung einer Dienstbarkeit Sie schutzt durch ihre rangsichernde Wirkung vor spateren nachteiligen Verfugungen des Vormerkungsschuldners und sichert so die kunftige Erfullung des vorgemerkten Anspruchs 13 14 Entstehung und Voraussetzungen der Vormerkung Bearbeiten Bestehen eines sicherungsfahigen Anspruchs Bearbeiten Die Vormerkung dient der Sicherung eines Anspruchs 883 Abs 1 BGB Der Bestand und der Umfang der Vormerkung hangen deshalb von dem Bestand des gesicherten Anspruchs ab strenge Akzessorietat der Vormerkung Erforderlich ist insbesondere dass der der Vormerkung zugrundeliegende Grundstuckskaufvertrag formwirksam geschlossen wurde also alle wesentlichen Vertragselemente notariell beurkundet worden sind 15 Bewilligung der Vormerkung Bearbeiten Die Vormerkung entsteht konstitutiv durch Eintragung im Grundbuch wozu materiell rechtlich keine dingliche Einigung nach 873 BGB sondern lediglich eine Bewilligung erforderlich ist 885 Abs 1 S 1 BGB Verfahrensrechtlich bedarf es neben einem Antrag gemass 13 GBO einer Bewilligung gemass 19 29 GBO die zwar regelmassig mit der materiellrechtlichen Bewilligung zusammenfallt aber rechtstechnisch von ihr zu unterscheiden ist Diese Rechtshandlungen sind umgekehrt auch den Fall der Loschung einer Vormerkung erforderlich Die Vormerkung wird obsolet und ist damit loschungsfahig wenn der durch sie gesicherte dingliche Anspruch etwa die Ubereignung des Grundstucks im Grundbuch vollzogen ist Sie ist nicht selbstandig ubertragbar sondern geht mit der Ubertragung des zu sichernden Anspruchs gemass 401 BGB auf den Erwerber uber Erklart der Betroffene die Bewilligung nicht freiwillig kann sie durch eine einstweilige Verfugung des Amtsgerichts in dessen Bezirk das Grundstuck belegen ist erzwungen werden 885 BGB 942 Abs 2 ZPO Eintragung ins Grundbuch Bearbeiten Schliesslich muss die Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden 883 Abs 1 S 1 BGB Die Eintragung erfolgt in der 2 Abteilung Mit der Eintragung wird die Vormerkung wirksam die Eintragung wirkt konstitutiv 892 Abs 1 Satz 2 Fall 1 BGB Berechtigung des Bewilligenden Bearbeiten Die Bewilligung ist eine Verfugung gemass 893 Fall 2 BGB Geschutzt ist daher der gute Glaube an die Berechtigung des Bewilligenden 892 BGB 16 Auch bei fehlender Verfugungsbefugnis ist die Bewilligung daher wirksam es sei denn dass der Kaufer die fehlende Befugnis kannte 17 Der redliche Erwerb einer im Wege der einstweiligen Verfugung erzwungenen Vormerkung ist hingegen nicht moglich da es am rechtsgeschaftlichen Erwerb fehlt den 892 BGB voraussetzt 18 Eine eventuelle Verfugungsbeschrankung die den guten Glauben zerstoren konnte muss zu ihrer Wirksamkeit aus dem Grundbuch ersichtlich sein 892 Abs 1 Satz 2 BGB Arten Bearbeiten Auflassungsvormerkung Sie dient bei bereits vermessenen Grundstucken zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung Erwerbsvormerkung Bei nicht vermessenen Grundstucksflachen spricht man von einer Auflassungsvormerkung doch in der Praxis werden beide Begriffe synonym verwendet Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums ist aber ein Sicherungsrecht eigener Art und kein gegenuber dem Eigentum wesensgleiches Minus 19 Die gesetzlich besonders geregelte Loschungsvormerkung 1179 ff BGB dient der Loschung einer Hypothek wenn diese zur endgultigen Eigentumergrundschuld geworden ist Die Amtsvormerkung 18 Abs 2 GBO ist von Amts wegen einzutragen wenn vor der Erledigung eines Antrags eine andere Eintragung beim Grundbuchamt beantragt wird durch die dasselbe Recht betroffen wird Die Vormerkung nach 28 BauGB ist erforderlich wenn die Gemeinde von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen will Die Vormerkung nach 34 Abs 1 Nr 3 VermG Bei der Ruckubertragung von Grundstucken im Rahmen der Regelung offener Vermogensfragen durch Enteignung ist bei sofort vollziehbaren behordlichen Entscheidungen die Eintragung einer Vormerkung moglich Loschungsvormerkung und Loschungsanspruch konnen sich sowohl gegen eine Hypothek als auch gegen eine Grundschuld Sicherungsgrundschuld richten 1192 Abs 1 BGB Der Loschungsanspruch ist gemass 1179a Absatz 1 Satz 3 BGB dinglich so gesichert als ware fur ihn gleichzeitig mit dem begunstigten Grundpfandrecht eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen 20 Wirkung der Vormerkung Bearbeiten Rangwirkung Bearbeiten Der Rang eines Rechts das im Grundbuch eingetragen wird beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung 879 BGB Gem 17 GBO darf die spater beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des fruher gestellten Antrags erfolgen Ist eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen so wirkt die spatere Eintragung als Eigentumer zuruck auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung 883 Abs 3 BGB Relative Verfugungsbeschrankung Bearbeiten Eine Verfugung die nach der Eintragung der Vormerkung uber das Grundstuck getroffen wird ist nach 883 Abs 2 S 1 BGB insoweit unwirksam als sie den Anspruch vereiteln oder beeintrachtigen wurde relative Unwirksamkeit Ob und inwieweit die Verfugung den gesicherten Anspruch vereitelt oder beeintrachtigt bestimmt sich nach dem Inhalt der Forderung Gegenuber dem aus der Vormerkung berechtigten Grundstuckskaufer ist daher insbesondere eine auf weitere Ubereignung des Grundstucks gerichtete Verfugung unwirksam Der Verkaufer kann dem durch Eintragung gesicherten Vormerkungsberechtigten deshalb weiterhin das Eigentum am Grundstuck verschaffen Die weitere Verfugung ist dagegen gegenuber jedem Dritten wirksam und wird vom Grundbuchamt eingetragen auch wenn sie gegen die Vormerkung verstosst Es tritt keine sog Grundbuchsperre ein Der Vormerkungsberechtigte kann jedoch von dem Dritten die Zustimmung zur Loschung dieser Eintragung verlangen 888 BGB 21 Das gilt auch gegenuber Verfugungen im Wege der Zwangsvollstreckung etwa gegenuber dem Glaubiger einer Zwangshypothek oder gegenuber Verfugungen eines Insolvenzverwalters 883 Abs 2 Satz 2 888 Abs 1 BGB Erloschen der Vormerkung Bearbeiten Die Vormerkung erlischt mit der Eintragung des gesicherten Rechts wenn also der Kaufer als neuer Eigentumer eingetragen wird oder mit ihrer Loschung Der von der Vormerkung betroffene Verkaufer hat einen Anspruch auf Loschung wenn dem gesicherten Anspruch eine dauernde Einrede entgegensteht 886 BGB etwa wenn der Anspruch des Kaufers auf Ubertragung des Eigentums an dem Grundstuck gem 196 BGB verjahrt ist oder wenn der Kaufer den Kaufpreis nicht bezahlt Einrede des nicht erfullten Vertrags Die Vormerkung erlischt wegen der strengen Akzessorietat auch mit dem Erloschen des gesicherten Anspruchs etwa wenn der Grundstuckskaufvertrag von dem Verkaufer wirksam angefochten wird oder er von dem Vertrag zurucktritt ferner nach Aufhebung einer einstweiligen Verfugung 936 927 ZPO Um zu verhindern dass der Verkaufer fur den Fall dass der Kaufer nicht zahlt auf dem Gerichtsweg die Loschung der Auflassungsvormerkung bewirken muss enthalt der notarielle Kaufvertrag oftmals eine Klausel die fur einen solchen Fall eine Loschungsbewilligung oder eine entsprechende Vollmacht des Notars vorsieht Ubertragung der Vormerkung Bearbeiten Die streng akzessorische Vormerkung ist an den gesicherten Anspruch gebunden Wird der zu sichernde Anspruch abgetreten 398 ff BGB geht die Vormerkung analog 401 BGB mit uber Mit der Eintragung des neuen Anspruchsinhabers wird das Grundbuch insoweit berichtigt die Eintragung wirkt in diesem Fall nicht konstitutiv 22 Obwohl die Vormerkung hier ebenfalls nicht durch Rechtsgeschaft ubergeht sondern kraft Gesetzes halt die Rechtsprechung einen gutglaubigen Erwerb anders als bei der im Wege der einstweiligen Verfugung erzwungenen Vormerkung fur moglich 23 Dass gesetzlicher Erwerb mit dem Schutz des guten Glaubens vereinbar ist ergibt sich beispielsweise aus 1155 BGB 24 Zudem entspricht die gesetzliche Regelung des 401 BGB nur dem was vernunftige Parteien fur den Ubergang der Vormerkung vereinbaren wurden Insofern ist die Gleichbehandlung mit dem rechtsgeschaftlichen Erwerb gerechtfertigt Osterreich BearbeitenAuch in Osterreich ist fur den rechtsgeschaftlichen Erwerb des Eigentums an einer unbeweglichen Sache die Eintragung gemass 431 ABGB in das Grundbuch erforderlich 25 Die Eintragung einer Vormerkung Pranotation dient dem bedingten Rechtserwerb Die Eintragung bewirkt nur nach Erfullung bestimmter Bedingungen Rechtfertigung den Erwerb des Eigentums Einverleibung Die Vormerkung erfolgt wenn die zur Eintragung erforderlichen Urkunden noch nicht allen Erfordernissen entsprechen 438 ABGB In 432 ABGB ist fur den Kaufvertrag die Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde oder offentlichen Urkunde die fur die Eintragung in das Grundbuch notwendig sind gefordert Wenn der Erwerber nicht alle Urkunden besitzt die fur die Einverleibung erforderlich sind kann er dennoch eine bedingte Eintragung in das Grundbuch bewirken Dadurch erhalt er ein bedingtes Eigentumsrecht das ihn ab dem Zeitpunkt des ordnungsgemass eingereichten Vormerkungsgesuchs vor Verfugungen des Alteigentumers schutzt Sobald die noch fehlenden Urkunden beigebracht werden gilt die bedingte Eintragung als gerechtfertigt und wirkt dann wie eine Einverleibung 26 Schweiz BearbeitenNach Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags uber ein Grundstuck ist zur Sicherung der bevorstehenden Eintragung des Kaufers als neuer Eigentumer gemass Art 959 Art 961 ZGB eine vorlaufige Eintragung im Grundbuch moglich Eine derartige Vormerkung bewirkt eine Verdinglichung obligatorischer Rechte 27 in dem Sinne dass Dritte das vorgemerkte Recht gegen sich gelten lassen mussen und zerstort den guten Glauben Dritter an einen unbelasteten Eigentumserwerb nach Art 973 ZGB Denn die Vormerkung dokumentiert eine beschrankte Verfugungsmacht des Grundeigentumers aufgrund seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung gegenuber dem Kaufer aus Art 184 OR 28 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden gemass Art 948 ZGB nach ihrer zeitlichen Reihenfolge in ein Tagebuch eingetragen in dem auch Datum und Uhrzeit des Eingangs festgehalten sind Dadurch wird das Prioritatsprinzip Rangwirkung der Vormerkung gewahrt Wer zuerst kommt mahlt zuerst Sonstiges BearbeitenIn der Umgangssprache wird unter Vormerkung auch jede verbindliche Reservierung verstanden Literatur BearbeitenDorothea Assmann Die Vormerkung 883 BGB Mohr Siebeck 1998 ISBN 978 3161 4698 17 Jurgen F Baur Die Durchsetzung einer gutglaubig erworbenen Auflassungsvormerkung in Juristenzeitung JZ Mohr Siebeck Tubingen 1967 S 437 ff ISSN 0022 6882 Rolf Espenhain Der praktische Fall Burgerliches Recht Die kollidierenden Vormerkungen in Juristische Schulung JuS Beck Munchen 1981 S 438 ff ISSN 0022 6939 Gerald Gormer Gutglaubensschutz beim Erwerb einer Auflassungsvormerkung in Juristische Schulung JuS Beck Munchen 1992 S 1014 ff ISSN 0022 6939 Heinrich Goetzke Norbert Habermann Die Wirkung der gutglaubig erworbenen Auflassungsvormerkung gegenuber dem wahren Berechtigten BGHZ 57 341 in Juristische Schulung JuS Beck Munchen 1975 S 82 ff ISSN 0022 6939 Reinhard Hepting Der Gutglaubensschutz bei Vormerkungen fur kunftige Anspruche in Neue Juristische Wochenschrift NJW Beck Munchen 1987 S 865 ff ISSN 0341 1915 Ludwig Kempf Zur Rechtsnatur der Vormerkung in Juristische Schulung JuS Beck Munchen 1961 S 22 ff ISSN 0022 6939 Robert Knopfle Die Vormerkung in Juristische Schulung JuS Beck Munchen 1981 S 157 ff ISSN 0022 6939 Berthold Kupisch Auflassungsvormerkung und guter Glaube in Juristenzeitung JZ Mohr Siebeck Tubingen 1977 S 486 ff ISSN 0022 6882 Gerhard Luke Auflassungsvormerkung und Heilung des formnichtigen Kaufvertrags BGHZ 54 56 in Juristische Schulung JuS Beck Munchen 1971 S 341 ff Dieter Medicus Vormerkung Widerspruch und Beschwerde in Archiv fur die civilistische Praxis AcP Mohr Siebeck Tubingen 163 1964 S 1ff ISSN 0003 8997 Wolfgang Prinz Der gutglaubige Vormerkungserwerb und seine rechtlichen Wirkungen Lang Frankfurt Main Bern New York Paris 1989 ISBN 3 631 40795 5 Wolfgang Roloff Die Durchsetzbarkeit der gutglaubig erworbenen Vormerkung gegenuber dem wahren Berechtigten in Neue Juristische Wochenschrift NJW Beck Munchen 1968 S 484 ff ISSN 0341 1915 Kurt Tucholsky Die Vormerkung aus 1179 BGB und ihre Wirkungen Inaugural Dissertation in Kurt Tucholsky Gesamtausgabe Texte und Briefe Hrsg von Antje Bonitz Dirk Grathoff Michael Hepp Gerhard Kraiker 22 Bde Reinbek 1996ff Bd 2 Reinbek 2003 S 208 260 ISBN 3 498 06531 9 Andreas Wacke Vorgemerkter Schwarzkauf und Bestatigung der Novation in Deutsche Notar Zeitschrift DNotZ Beck Munchen 1995 S 507 ff ISSN 0340 8604 Sven Erik Wunner Gutglaubensschutz und Rechtsnatur der Vormerkung in Neue Juristische Wochenschrift NJW Beck Munchen 1969 S 113 ff ISSN 0341 1915Weblinks BearbeitenDrei zwei meins nicht beim Hauskauf Lange Wartezeiten beim Grundbuchamt Schaumburger Nachrichten 21 April 2015 Ruprecht Hammerschmidt Lange Bearbeitungszeiten der Behorden Bauherren konnen Schadenersatz verlangen Warten bis zur Pleite Berliner Zeitung 20 Januar 2007 BGH Urteil vom 11 Januar 2007 Az III ZR 302 05 zum Schadensersatz wegen verzogerter Bearbeitung von Eintragungsantragen durch das Grundbuchamt Personalentwicklung in den Grundbuchamtern Kleine Anfrage an den Landtag Rheinland Pfalz und Antwort des Ministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz Drucksache 16 2974 vom 13 November 2013Einzelnachweise Bearbeiten Hans Joachim Sommerfeldt Die Vormerkung des 18 der Grundbuchordnung 1930 S 14 Hans Reichel Die Vormerkung im deutschen Burgerlichen Gesetzbuche in JherJb Band 46 1904 S 59 Dorothea Assmann Die Vormerkung 883 BGB 1988 S 3 f Gesetze Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Band 1 1794 S 905 f Dorothea Assmann Die Vormerkung 883 BGB 1988 S 4 Motive zum BGB Band III 1888 S 237 ff Motive zum BGB Band III 1888 S 239 Eugen Fuchs Grundbuchrecht Kommentar zu den grundbuchrechtlichen Normen des Burgerlichen Gesetzbuchs und zur Grundbuchordnung 1902 S 113 G Grote scher Verlag Beitrage zur Erlauterung des deutschen Rechts Band 46 Teil 1 1902 S 561 Jens Thomas Fuller Eigenstandiges Sachenrecht 2006 S 99 Johannes Hager Die Vormerkung JuS 1990 S 429 439 BGHZ 25 16 23 BGHZ 25 16 Kurt Schellhammer Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen 2013 S 430 BGH Urteil vom 7 Marz 2002 Az IX ZR 457 99 Rainer Schroder Immobiliarsachenrecht Humboldt Universitat 2008 S 19 20 BGHZ 25 16 23 28 182 186 57 341 343 BGH NJW 1981 446 447 448 Johannes Hager Die Vormerkung JuS 1990 S 429 438 BGH Beschluss vom 9 Mai 2014 Az V ZB 123 13 BGHZ 166 319 BGH Urteil vom 9 Marz 2006 Az IX ZR 11 05 Der Loschungsanspruch des Vormerkungsberechtigten zu BGH Urteil vom 2 Juli 2010 V ZR 240 09 29 Juli 2010 Johannes Hager Die Vormerkung JuS 1990 S 429 434 BGH Beschluss vom 21 Juni 1957 Az V ZB 6 57 BGHZ 25 16 Johannes Hager Die Vormerkung JuS 1990 S 429 438 Heinz Barta Die Lehre von Titel und Modus online Lehrbuch Zivilrecht Kapitel 2 Abbildung 2 16 Abgerufen am 11 April 2017 Vormerkung Webseite des Bundeskanzleramts abgerufen am 11 April 2017 Heinrich Honsell Die Vormerkung des obligatorischen Ubereignungsanspruchs aus dem Grundstuckkaufvertrag im Grundbuch in Festschrift fur Heinz Rey zum 60 Geburtstag Zurich 2003 Caterina Nageli Urs Burgi Vormerkung Rechtliche Informationen zur Vormerkung abgerufen am 11 April 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4188686 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vormerkung amp oldid 238465617