www.wikidata.de-de.nina.az
Das Minus lateinisch weniger soll in der Rechtsdogmatik zwischen den tatsachlichen Rechtsverhaltnissen und dem idealen Rechtszustand unterscheiden helfen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Zivilrecht 2 1 Anwartschaftsrecht 2 2 Vormerkung 3 Prozessrecht 4 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenWahrend beim Aliud als vertragliche Gegenleistung beim Kaufvertrag der falsche Gegenstand geleistet wird wird beim Minus zu wenig im Vergleich zum idealen Rechtszustand geleistet Eine mangelhafte Lieferung heisst Peius Das Minus ist stets ein Weniger als das im Endziel erstrebte Recht also weniger als Eigentum aber eigentumsahnlich So ist die beschrankte personliche Dienstbarkeit wegen der unterschiedlichen Bestimmung des Rechtsinhabers gegenuber der Grunddienstbarkeit kein Minus sondern ein aliud 1 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemass 805 ZPO stellt gegenuber der Drittwiderspruchsklage dagegen ein Minus dar weil der Dritte die Zwangsvollstreckung nicht fur unzulassig erklaren lassen kann sondern unter Fortsetzung der Vollstreckung lediglich vor dem Vollstreckungsglaubiger aus dem Verwertungserlos befriedigt werden will 2 Die vom Bundesgerichtshof BGH eingefuhrte Unterscheidung zwischen Minus und Aliud diente auch zur Rechtfertigung um ein Pfandungspfandrecht als inkongruente Deckung einzuordnen weil es gegenuber der Geldschuld ein Aliud sei wahrend die Vormerkung ein Minus und deshalb kongruente Deckung sei Da der Anspruch auf Kreditsicherheiten nicht als Minus im insolvenzrechtlichen Anspruch auf Befriedigung enthalten ist sondern als Aliud anzusehen ist ist die Gewahrung einer Sicherheit nur dann kongruent wenn der Sicherungsnehmer einen Anspruch auf gerade diese Sicherheit hatte 3 Zivilrecht BearbeitenDas Zivilrecht kennt das Minus vor allem beim Anwartschaftsrecht und bei der Vormerkung 4 Anwartschaftsrecht Bearbeiten Das Anwartschaftsrecht ist eine blosse Vorstufe des Eigentums es ist im Vergleich zum Eigentum kein aliud sondern ein wesensgleiches minus 5 Dieser Ansicht schloss sich im Juni 1958 der BGH an 6 Wesensgleich weil es sich in gleicher Weise wie beim Eigentumsrecht um ein dingliches Recht handelt Minus weil es noch kein vollwertiges Eigentum ist 7 Es handelt sich um eine selbstandig verkehrsfahige Vorstufe des Grundstuckseigentums 8 Damit entspricht die Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts der des Vollrechts Eigentum so dass sich seine Ubertragbarkeit wie die des Eigentums aus den 929 ff BGB ergibt seine Verpfandbarkeit 1273 BGB Pfandbarkeit 808 857 ZPO oder der Herausgabeanspruch aus 985 BGB wie beim Eigentum Auch das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers bei der Sicherungsubereignung sowie bei der Sicherungsubereignung von Kraftfahrzeugen stellt gegenuber dem Sicherungseigentum ein Minus dar 9 Vormerkung Bearbeiten Der BGH stuft die Vormerkung als kein Minus gegenuber dem Vollrecht ein weil die Rechtsstellung des Vormerkungsbegunstigten derjenigen des Vollrechtsinhabers entspreche Die Auflassungsvormerkung sichert zwar den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums ist aber ein Sicherungsrecht eigener Art und kein gegenuber dem Eigentum wesensgleiches Minus 10 Der aus einer Vormerkung Begunstigte besitzt mit der Vormerkung ein Anwartschaftsrecht auf das vorgemerkte Recht bei der Auflassungsvormerkung mithin ein Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zu dem zu erwerbenden Grundeigentum Ist die Vormerkung schwacher als das Vollrecht ware sie ein Minus bei identischer Vormerkungswirkung lage ein Aliud vor 11 Prozessrecht BearbeitenNach 308 Abs 1 ZPO ist es dem Gericht verboten etwas zuzusprechen was nicht beantragt ist qualitative und quantitative Antragsbindung so dass das Gericht weder ein Plus noch ein Aliud zusprechen darf dagegen ist ein Minus moglich etwa durch einen niedrigeren als dem beantragten Schadensersatz In der Prozesslehre ist eine Revision ein Minus im Verhaltnis zur Berufung weil keine neuen Tatsachen vorgebracht werden konnen Einzelnachweise Bearbeiten Harm Peter Westermann Dieter Eickmann Karl Heinz Gursky Sachenrecht 2011 S 917 Bettina Heiderhoff Frank Skamel Zwangsvollstreckungsrecht 2010 S 171 BGH Urteil vom 2 Dezember 1999 Az IX ZR 412 98 Jan Wilhelm Sachenrecht 2007 S 861 Julius von Staudinger Hans Berg BGB 13 Auflage 1958 929 Nr 28 c S 622 BGH Urteil vom 24 Juni 1958 Az VIII ZR 205 57 Memento des Originals vom 22 Dezember 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de Jos Mehrings Grundzuge des Wirtschaftsprivatrechts 2015 S 563 BGHZ 83 395 399 Gerhard Ring Jana Siebeck Steffen Woitz Privatrecht fur Wirtschaftswissenschaftler 2010 S 265 BGH Beschluss vom 9 Mai 2014 Az V ZB 123 13 Ernst Jaeger Wolfram Henckel Konkursordnung Grosskommentar Band 1 1997 30 Rn 252Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Minus Recht amp oldid 221528838