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Die Drittwiderspruchsklage auch Interventionsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts geregelt in 771 bis 774 der Zivilprozessordnung ZPO Mit ihr wird das Klageziel verfolgt einzelne Vollstreckungsmassnahmen fur unzulassig zu erklaren weil sie in schuldnerfremdes dem Vollstreckungsglaubiger nicht haftendes Vermogen erfolgt sind Bis zur Beendigung der Vollstreckung ist der Einwand der Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermogen bei Leistungs und Feststellungsklagen nur nach 771 ZPO geltend zu machen In Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen kommt die Erinnerung gemass 766 ZPO in Betracht wenn vollstreckungsverfahrensrechtliche Fehler gerugt werden sollen Werden materiell rechtliche Einwendungen des die Verausserung hindernden Rechts gerugt ist wiederum nur 771 ZPO einschlagig Werden beide Arten von Einwendungen erhoben sind sie nebeneinander moglich Wahlweise ist auch Klage auf Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO moglich Vorlaufigen Rechtsschutz gewahrt gemass 771 Abs 3 769 ZPO die einstweilige Anordnung Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Rechtsnatur 2 Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen 3 Zulassigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage 771 ZPO 3 1 Statthaftigkeit 3 2 Rechtsschutzbedurfnis 3 3 Gerichtszustandigkeit 4 Begrundetheit der Drittwiderspruchsklage 4 1 Eigentum 4 2 Beschrankt dingliche Rechte 4 3 Treuhandverhaltnisse 4 3 1 Uneigennutzige fremdnutzige Treuhand 4 3 2 Eigennutzige Treuhand 4 4 Inhaberschaft einer Forderung oder eines anderen Vermogensrechts 4 5 Schuldrechtliche Anspruche 4 6 Besitz 4 7 Weitere Rechte 5 Falle unzulassiger Rechtsausubung 6 Rechtsfolgen 6 1 Wirkung einer begrundeten Drittwiderspruchsklage 6 2 Nichterhebung einer Drittwiderspruchsklage bis zur Verwertung 6 3 Kostenlast 7 Drittwiderspruchsklage bei Verausserungsverbot 772 ZPO 8 Drittwiderspruchsklage eines Nacherben 773 ZPO 9 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners 774 ZPO 10 Rechtslage in anderen Staaten 10 1 Osterreich und Liechtenstein 10 2 Schweiz 11 Literatur 12 Weblinks 13 EinzelnachweiseZweck und Rechtsnatur BearbeitenHat der Gerichtsvollzieher den Auftrag eine Sache zu pfanden pruft er ob diese sich im Gewahrsam des Schuldners befindet 1 Kraft gesetzlicher Anordnung muss nicht uberpruft werden ob die Sache im Eigentum des Schuldners steht oder mit dem Recht eines Dritten belastet ist Eine solche Prufung konnte oft nur unter hohem Aufwand durchgefuhrt werden und daher die Effektivitat der Zwangsvollstreckung beeintrachtigen 2 Somit kann eine schuldnerfremde Sache gepfandet werden Entsprechendes gilt bei der Forderungspfandung Um sein Recht zu schutzen kann der Rechtsinhaber Drittwiderspruchsklage erheben 3 Bei der Drittwiderspruchsklage handelt es sich nach vorherrschender Auffassung um eine prozessuale Gestaltungsklage da eine Feststellungs oder Leistungsklage keine Unzulassigkeit der Zwangsvollstreckung bewirkten 4 Parallelen zur Drittwiderspruchsklage weist fur das Insolvenzverfahren die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts nach 47 InsO auf Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen BearbeitenDie Drittwiderspruchsklage ist von anderen Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts abzugrenzen Mit der Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung auf Verfahrensfehler hin gepruft werden Da die materielle Rechtslage allerdings bei der Vollstreckung nicht gepruft wird stellt die Pfandung eines schuldnerfremden Gegenstands keinen Verfahrensfehler dar Mit der Erinnerung kann der Dritte demnach seine materiellen Rechte nicht schutzen Sofern die Vollstreckung allerdings verfahrensfehlerhaft erfolgt kann die Vollstreckungserinnerung neben der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden 5 Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO greift der Vollstreckungsschuldner den titulierten Anspruch mit materiellrechtlichen Einwendungen an Dem Dritten steht sie daher nicht zur Verfugung 6 Mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach 805 ZPO setzt ein Glaubiger ein Recht durch das ihm in der Vollstreckung den Vorrang gegenuber anderen Glaubigern einraumt Zur Drittwiderspruchsklage verhalt sie sich damit wie ein Minus 7 Eine Leistungsklage gegen den Glaubiger die sich auf Herausgabe des gepfandeten Gegenstands oder auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung richtet ist wahrend der Vollstreckung unzulassig da die Drittwiderspruchsklage der speziellere Rechtsbehelf ist 8 Gemass 771 Abs 2 ZPO kann der Dritte jedoch parallel zur Drittwiderspruchsklage den Schuldner auf Leistung verklagen Schuldner und Glaubiger sind in diesem Fall einfache Streitgenossen 9 Zulassigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage 771 ZPO Bearbeiten 1 Behauptet ein Dritter dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Verausserung hinderndes Recht zustehe so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt 2 Wird die Klage gegen den Glaubiger und den Schuldner gerichtet so sind diese als Streitgenossen anzusehen 3 Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmassregeln sind die Vorschriften der 769 770 entsprechend anzuwenden Die Aufhebung einer Vollstreckungsmassregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulassig Statthaftigkeit Bearbeiten Statthaft ist die Drittwiderspruchsklage wenn ein Dritter ein die Verausserung hinderndes Recht an einem Vollstreckungsgegenstand durch den Vollstreckungsglaubiger geltend macht Dies hat er schlussig darzulegen 10 Rechtsschutzbedurfnis Bearbeiten Das Rechtsschutzbedurfnis ist grundsatzlich im Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung der Vollstreckung gegeben 11 Die Vollstreckung beginnt mit der Vornahme der ersten Vollstreckungshandlung Ab diesem Zeitpunkt sind Gegenstande beim Schuldner durch die Vollstreckung gefahrdet 11 Eine Ausnahme gilt in Fallen der Herausgabevollstreckung Da sich diese gegen einen bestimmten Gegenstand richtet ist dieser bereits mit Entstehung des Titels durch die Vollstreckung bedroht Daher begrundet bereits der Titel das Rechtsschutzbedurfnis 12 Fehlt das Rechtsschutzbedurfnis weil die Vollstreckung noch nicht begonnen hat kann der Glaubiger gemass 1004 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB auf Unterlassung der Vollstreckung klagen 13 Mit dem Abschluss der Vollstreckung entfallt das Rechtsschutzbedurfnis da das Klageziel die Verhinderung der Vollstreckung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden kann 14 Der Dritte kann dann lediglich den Verwertungserlos als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen 15 Gerichtszustandigkeit Bearbeiten Ortlich zustandig ist gemass 771 Abs 1 ZPO das ordentliche Gericht in dessen Bezirk die angegriffene Pfandungshandlung vorgenommen worden ist Nach 802 ZPO handelt es sich hierbei um eine ausschliessliche Zustandigkeit 16 Die sachliche Zustandigkeit richtet sich nach 23 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG Sie richtet sich grundsatzlich nach dem Streitwert 17 Bis zu einem Streitwert von 5 000 Euro ist Amtsgericht zustandig andernfalls das Landgericht Der Streitwert bemisst sich gemass 6 ZPO nach dem Wert der Sache oder des geltend gemachten Anspruchs Sofern beide Werte unterschiedlich sind ist der geringere Wert ausschlaggebend 18 Fur spezifische Materien bestehen streitwertunabhangige Zuweisungen etwa fur Streitigkeiten im Rahmen eines Wohnraummietverhaltnisses Begrundetheit der Drittwiderspruchsklage BearbeitenBegrundet ist die Drittwiderspruchsklage wenn der Klager ein die Verausserung hinderndes Recht im Sinne des 771 ZPO hat Das Interventionsrecht ist eine Berechtigung aufgrund derer die Verausserung der den Vollstreckungsgegenstand bildenden Sache durch den Schuldner dem berechtigten Dritten gegenuber rechtswidrig ware Dafur ist die Voraussetzung dass der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Vermogen des Vollstreckungsschuldners gehort und ein Dritter ein dingliches oder obligatorisches Recht an dem Gegenstand hat 19 Hierzu sind in der Rechtsprechung Fallgruppen gebildet worden Eigentum Bearbeiten Praktisch bedeutsam ist das Interventionsrecht aus Eigentum Es stellt den Prototyp des 771 ZPO dar 20 So konnen etwa Mietgegenstande im Haushalt des Mieters nicht fur dessen Verbindlichkeiten haften weil sie im Eigentum des Vermieters stehen Daher kann der Vermieter erklaren lassen dass die Vollstreckung in die Sache unzulassig war Auch Miteigentum berechtigt zur Intervention was Bedeutsamkeit bei Teilungsversteigerungen nach 180 ZVG haben kann Dem Vorbehaltseigentumer steht ein Interventionsrecht aufgrund seines Anwartschaftsrechts zu 21 dem Vorbehaltsverkaufer aufgrund von Eigentum 22 Der Vorbehaltskaufer kann allerdings mit der Drittwiderspruchsklage lediglich die Verwertung in der Zwangsvollstreckung verhindern nicht hingegen die Pfandung der Sache da diese das Anwartschaftsrecht noch nicht gefahrdet 23 Letztlich hat auch der Leasinggeber die Moglichkeit der Erhebung der Drittwiderspruchsklage wenn er in seinen Leasingrechten beeintrachtigt wird 24 Beschrankt dingliche Rechte Bearbeiten Beschrankt dingliche Rechte sind Interventionsrechte wenn sie durch die Vollstreckung unmittelbar beeintrachtigt werden Moglich ist dies beispielsweise bei der Vollstreckung in eine Sache die sich im Haftungsverband einer Hypothek oder Grundschuld befindet 1120 BGB 25 Dies trifft etwa auf landwirtschaftliche Gerate auf einem Bauernhof zu bei denen es sich gemass 98 BGB um Grundstuckszubehor handelt Kein Interventionsrecht geben beschrankt dingliche Rechte demgegenuber gegen eine Zwangsvollstreckung in das Grundstuck selbst da diese das Grundpfandrecht nicht beeintrachtigen kann und eine Zwangshypothek gegenuber dem Grundpfandrecht nachrangig ist 26 Ob ein Pfandrecht an einer Sache ein Interventionsrecht gibt beurteilt sich danach ob sein Inhaber Besitzer der verpfandeten Sache ist Ist er mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer so etwa gemass 1205 BGB beim vertraglichen Pfandrecht ist er zur Intervention nach 771 ZPO berechtigt Ist er kein Besitzer so etwa beim Vermieterpfandrecht aus 562 BGB kann er lediglich gemass 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung klagen 27 Ein Pfandrecht an einem Recht ist ein Interventionsrecht nach 771 ZPO 28 Zur Intervention berechtigt ferner das Niessbrauchsrecht 1030 BGB soweit es durch die Vollstreckung gefahrdet ist 29 Treuhandverhaltnisse Bearbeiten Ein Treuhandverhaltnis liegt vor wenn jemand bei der Ausubung eines eigenen Rechts an die Vorgaben eines Dritten gebunden ist Ersterer wird als Treuhander letzterer als Treugeber bezeichnet Zur Beantwortung der Frage wer Drittwiderspruchsklage erheben kann wird zwischen eigennutziger und uneigennutziger fremdnutziger Treuhand unterschieden 30 Uneigennutzige fremdnutzige Treuhand Bearbeiten Bei der uneigennutzigen Treuhand auch Verwaltungstreuhand ubt der Inhaber ein Recht fur einen anderen aus Das Treugut bleibt im Vermogen des Treugebers Nur der Treugeber hat ein Interventionsrecht Beispiel Anderkonto Vollstreckt ein Glaubiger des Treuhanders steht dem Treugeber die Drittwiderspruchsklage zu da der Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtung zu dessen Vermogen zahlt Aus diesem Grund kann sich der Treuhander nicht uber 771 ZPO gegen die Vollstreckung durch einen Glaubiger des Treugebers wehren 31 Eigennutzige Treuhand Bearbeiten Zur eigennutzigen Treuhand auch Sicherungstreuhand gehoren insbesondere das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung klassische Falle der Ubertragung von Rechten zum Zwecke der Kreditsicherung 32 Die Bewertung der Rechtslage der eigennutzigen Treuhand ist in beiden Fallen umstritten Nach herrschender Meinung hat der Sicherungsnehmer beim Sicherungseigentum ein Interventionsrecht wenn die Pfandungsmassnahmen durch die Glaubiger des Sicherungsgebers vorliegen Begrundet wird dies damit dass Sicherungseigentum formell und materiell vollwirksames Eigentum sei 33 34 Eine andere Auffassung geht dahin dass Sicherungseigentum wie ein besitzloses Pfandrecht zu behandeln sei mit der Folge dass er allenfalls zur Klage auf vorzugsweise Befriedigung 805 ZPO berechtigt sei Diese Auffassung lasst sich durch einen Querblick in das Insolvenzrecht stutzen dort besitzt Sicherungseigentum eine schwachere Stellung als anderes Eigentum denn gemass 51 Nr 1 InsO erlaubt es nicht die Aussonderung sondern lediglich die Absonderung die funktional der Klage auf vorzugsweise Befriedigung entspricht 35 Die herrschende Meinung geht weiterhin davon aus dass auch der Sicherungsgeber ein Interventionsrecht hat wenn Pfandungsmassnahmen durch Glaubiger des Sicherungsnehmers erfolgen dies jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt an dem der Sicherungsnehmer die Sache verwerten kann 36 Dieser Auffassung steht die Meinung gegenuber dass unabhangig von der Verwertungsreife nur bei vorheriger beziehungsweise gleichzeitiger Begleichung der Forderung ein Interventionsrecht gegeben sein konne Gleiches gilt fur die Falle der Sicherungsabtretung Inhaberschaft einer Forderung oder eines anderen Vermogensrechts Bearbeiten Die Inhaberschaft einer Forderung oder eines anderen Vermogensrechts berechtigt zur Intervention Zwar ist die Pfandung einer Forderung die nicht dem Schuldner gehort nicht moglich Der Inhaber der Forderung kann durch die Klage jedoch den Anschein der Forderungspfandung beseitigen 37 38 Schuldrechtliche Anspruche Bearbeiten Schuldrechtliche Herausgabeanspruche auf Uberlassung von Gegenstanden die etwa bei Miete Pacht Leihe Verwahrung oder beim Auftrag bestehen vermitteln Interventionsrechte 39 Anders verhalt es sich bei blossen Verschaffungsanspruchen die etwa aus Kauf oder Vermachtnis folgen Weil sich die Sache bei diesen noch im Vermogen des Schuldners befindet begrundet der Verschaffungsanspruch kein Interventionsrecht 40 Besitz Bearbeiten Der Besitz an einer unbeweglichen Sache ist fur die materielle Rechtslage unerheblich Daher gibt er kein interventionsrecht 41 42 Ob der Besitz an einer beweglichen Sache zur Drittwiderspruchsklage berechtigt ist umstritten Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung bejahen dies bei berechtigtem un mittelbarem Besitz 43 Eine andere Ansicht gibt kein Interventionsrecht da der Besitz nur auf die Ausubung der tatsachlichen Sachherrschaft abstellt und folglich nicht Teil des Vermogens sein kann 44 Weitere Rechte Bearbeiten Zuruckbehaltungsrechte berechtigen grundsatzlich nicht zur Intervention Ausnahmen gelten fur das Zuruckbehaltungsrecht nach 1000 BGB und nach 369 des Handelsgesetzbuchs HGB da diese pfandahnliche Befriedigungsrechten aus 1003 BGB und 371 HGB geben 45 Schliesslich gibt das Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung ein Interventionsrecht da es bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Herausgabeanspruch nahesteht 46 Falle unzulassiger Rechtsausubung BearbeitenGegen die Drittwiderspruchsklage kann der Vollstreckungsglaubiger unterschiedliche Einwendungen erheben sofern der Klager wegen unzulassiger Rechtsausubung zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist 47 Dazu sind unterschiedliche Fallgruppen entwickelt worden Zunachst kann der Glaubiger grundsatzlich bestreiten dass materiellrechtlich ein Interventionsrecht besteht In der Praxis wird haufig vorgebracht es liege ein Scheingeschaft 117 BGB oder ein Sittenverstoss 138 BGB vor 48 Gemass 9 Anfechtungsgesetz AnfG kann der Glaubiger in einer anderen Fallkonstellation geltend machen dass das Interventionsrecht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt worden ist Anfechtbar sind Rechtshandlungen die in der Absicht vorgenommen werden den Glaubiger zu benachteiligen 3 Abs 1 Nr 1 AnfG etwa das Wegschenken von Gegenstanden 4 AnfG um sie dem Glaubigerzugriff zu entziehen Den Glaubiger trifft dabei die Darlegungslast weshalb ein umfassendes Tatsachenvorbringen erforderlich ist Wird jemand durch die Rechtshandlung begunstigt verpflichtet ihn 11 AnfG zur Herausgabe der durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangten Leistung Daher ware es ein unzulassiges widerspruchliches Verhalten des Klagers die Vollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage abzuwehren 49 Ein ebenfalls bedeutender Fall unzulassiger Rechtsausubung liegt vor wenn der Klager die Drittwiderspruchsklage zur Herausgabe von Sicherungseigentum bemuht obwohl ihn die Verpflichtung trifft das Eigentum an dem Pfandungsgegenstand an den Glaubiger oder den Schuldner zuruck zu ubertragen Eine typische Konstellation ist die Hingabe eines Darlehens und Besicherung desselben durch Sicherungsubereignung einer Sache bei gleichzeitiger Abrede dass die Tilgung des Darlehens zu einem Ruckubertragungsanspruch fuhrt Ferner kann der Beklagte einwenden dass der Klager selbst fur die titulierte Forderung haftet etwa als Burge oder Gesamtschuldner 50 51 Schliesslich kann er der Drittwiderspruchsklage entgegenhalten dass ihm ebenfalls ein Recht an der Sache zusteht das in seinem Rang uber dem des Klagers steht etwa ein vorrangiges Pfandrecht 1209 BGB 52 Rechtsfolgen BearbeitenWirkung einer begrundeten Drittwiderspruchsklage Bearbeiten Hat der Klager im Zeitpunkt der letzten mundlichen Verhandlung ein die Verausserung hinderndes Recht ist seine Drittwiderspruchsklage begrundet Dies fuhrt nach 775 Nr 1 ZPO dazu dass die Zwangsvollstreckung unzulassig ist soweit sie das Recht des Klagers beeintrachtigt Gemass 776 ZPO kann der Klager infolgedessen verlangen dass laufende Vollstreckungsmassnahmen eingestellt und bereits vorgenommene aufgehoben werden 53 Anders als im Fall einer begrundeten Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO wird die Zwangsvollstreckung somit nicht insgesamt sondern lediglich teilweise fur unzulassig erklart 54 Die Klage besitzt keine aufschiebende Wirkung hindert also die Durchfuhrung der Zwangsvollstreckung wahrend des Prozesses nicht Um diese zu verhindern kann der Klager gemass 771 Abs 3 769 ZPO beim Prozessgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen 55 Nichterhebung einer Drittwiderspruchsklage bis zur Verwertung Bearbeiten Erhebt der Interventionsberechtigte keine Drittwiderspruchsklage wird der gepfandete Gegenstand verwertet Bewegliche Sachen werden gemass 814 ZPO offentlich versteigert wobei sie gemass 817 ZPO an den Meistbietenden durch Zuschlag verkauft und durch Ablieferung an diesen ubereignet werden 56 Analog 1247 BGB tritt der hierdurch erzielte Erlos im Wege dinglicher Surrogation an die Stelle der gepfandeten Sache sodass der Interventionsberechtige diesen herausfordern kann Dies ist moglich solange der Erlos noch nicht an den Glaubiger herausgegeben worden ist Hiernach kann der Interventionsberechtigte vom Glaubiger gemass 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB den Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung herausfordern da dieser rechtsgrundlos ins Recht des Interventionsberechtigten eingreift Hierbei handelt es sich um eine Leistungsklage die verlangerte Drittwiderspruchsklage bezeichnet wird 57 Kostenlast Bearbeiten Die Entscheidung uber die Prozesskosten richtet sich nach 91 bis 107 ZPO Grundsatzlich tragt nach 91 Abs 1 S 1 ZPO diejenige Partei die Kosten die im Rechtsstreit unterliegt Hat der Beklagte allerdings nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben und erkennt er den Anspruch sofort an fallen gemass 93 ZPO dem Klager die Prozesskosten zur Last Dies kann der Klager vermeiden indem er den Glaubiger der die Pfandung veranlasst hat zur Herausgabe des Pfandgegenstands auffordert Hierbei muss er seine Anspruche durch entsprechende Belege glaubhaft machen 58 Drittwiderspruchsklage bei Verausserungsverbot 772 ZPO BearbeitenSolange ein Verausserungsverbot der in den 135 136 des Burgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht soll der Gegenstand auf den es sich bezieht wegen eines personlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veraussert oder uberwiesen werden Auf Grund des Verausserungsverbots kann nach Massgabe des 771 Widerspruch erhoben werden 772 S 1 ZPO bestimmt dass ein Gegenstand der einem gesetzlichen 135 BGB oder einem gerichtlichen oder behordlichen 136 BGB Verausserungsverbot unterliegt im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht veraussert werden soll Ein solches Verbot untersagt die Verfugung uber ein Recht Bei einem Verstoss ist die Verfugung gegenuber demjenigen unwirksam der durch das Verbot geschutzt werden soll Nach 135 Abs 1 S 2 BGB bleibt die Wirkung des Verausserungsverbots bestehen wenn der Gegenstand in einer Zwangsvollstreckung veraussert wird Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit macht den Erwerb des Gegenstands im Rahmen der Zwangsvollstreckung unattraktiv weswegen es wahrscheinlich ist dass bei der Versteigerung kein angemessenes Gebot erzielt wird Aus diesem Grund will 772 S 1 ZPO verhindern dass es zu einer solchen Versteigerung kommt 59 772 S 2 ZPO bestimmt dass derjenige der durch das Verausserungsverbot geschutzt wird Drittwiderspruchsklage erheben kann um die Verausserung zu verhindern Das Interventionsrecht folgt aus der Rechtsposition des Dritten die durch das Verausserungsverbot geschutzt wird Daneben kann er mittels einer Vollstreckungserinnerung oder einer sofortigen Beschwerde 793 ZPO den Verstoss gegen 772 S 1 ZPO rugen 60 Drittwiderspruchsklage eines Nacherben 773 ZPO BearbeitenEin Gegenstand der zu einer Vorerbschaft gehort soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veraussert oder uberwiesen werden wenn die Verausserung oder die Uberweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach 2115 des Burgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenuber unwirksam ist Der Nacherbe kann nach Massgabe des 771 Widerspruch erheben 773 ZPO knupft an die Nacherbschaft an Nacherbe ist gemass 2100 BGB wer vom Erblasser mit der Bestimmung als Erbe eingesetzt wird dass er erst dann sein Erbe antreten soll nachdem der Vorerbe verstirbt Kommt es zu einer Zwangsvollstreckung in dessen Vermogen lauft der Nacherbe Gefahr dass hierdurch seine kunftige Erbmasse verringert wird Diese Gefahr wird durch 2115 BGB gemindert Hiernach ist eine Verfugung unwirksam die innerhalb einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens uber das Vermogen des Vorerben vorgenommen wird soweit sie das Erbrecht des Nacherben beeintrachtigt Damit steht die Norm einer Verausserung des Gegenstands im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens entgegen 773 ZPO enthalt eine diesbezugliche Verfahrensregelung Hiernach soll ein Gegenstand uber den eine Verfugung wegen 2115 BGB unwirksam ware nicht veraussert werden Die Regelung weist damit eine vergleichbare Struktur wie 772 ZPO auf und verfolgt auch den gleichen Zweck wie diese Norm 61 Der Nacherbe kann gemass 773 S 2 ZPO die Verausserung im Wege der Zwangsvollstreckung verhindern indem er hiergegen Drittwiderspruchsklage erhebt Daneben kann er wie bei 772 ZPO den Verstoss gegen die Verfahrensbestimmung des 773 S 1 ZPO rugen 62 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners 774 ZPO BearbeitenFindet nach 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Massgabe des 771 Widerspruch erheben wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenuber unwirksam ist 774 ZPO knupft an 741 ZPO an und ist bei Gutergemeinschaften von Bedeutung Hiernach genugt fur die Vollstreckung in das Gesamtgut von Ehe oder Lebenspartnern die in Gutergemeinschaft leben ein Titel gegen einen von beiden Partnern sofern dieser das Gesamtgut nicht allein verwaltet und ein Erwerbsgeschaft fuhrt 774 ZPO ermoglicht dem Partner gegen den sich die Zwangsvollstreckung nicht richtet mittels einer Drittwiderspruchsklage geltend zu machen dass ein Gegenstand in den unter den Voraussetzungen des 741 ZPO vollstreckt wurde nicht fur die Forderungen des die Vollstreckung betreibenden Glaubigers haftet Nach 1460 BGB kann dies beispielsweise der Fall sein wenn der Partner dem Geschaft aus dem die Forderung des Glaubigers resultiert nicht zugestimmt hat 63 Rechtslage in anderen Staaten BearbeitenOsterreich und Liechtenstein Bearbeiten Der Drittwiderspruchsklage entspricht im osterreichischen Zwangsvollstreckungsrecht die Exszindierungsklage nach 37 Exekutionsordnung EO Sie setzt voraus dass dem Klager an einer Sache in die vollstreckt wird ein Recht zusteht das einer Exekution entgegensteht Zustandig fur die Klage ist nach 37 Abs 3 EO das Exekutionsgericht Nahezu identisch ist die Klage im liechtensteinischen Zwangsvollstreckungsrecht ausgestaltet Schweiz Bearbeiten Nach dem schweizerischen Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG machen Dritte ihre Anspruche an einer Sache im Widerspruchsverfahren nach Art 106 Art 109 SchKG geltend Hierbei meldet der Dritte sein Recht beim Betreibungsamt an Befindet sich der betroffene Gegenstand im Alleingewahrsam des Schuldners konnen Schuldner und Glaubiger gegen das Recht des Dritten nach Art 107 Abs 1 SchKG Widerspruch einlegen Unterlassen sie dies gilt das Recht als bestehend Andernfalls kann der Dritte nach Art 107 Abs 5 SchKG Klage auf Feststellung des Rechts erheben 64 Befindet sich die Sache im Gewahrsam des Dritten konnen Glaubiger und Schuldner nach Art 108 Abs 1 SchKG darauf klagen dass dem Dritten sein Recht aberkannt wird Die Klage wird nach Art 109 Abs 1 SchKG grundsatzlich beim Gericht eingereicht in dessen Bezirk die Betreibung erfolgt Richtet sich die Klage nach Art 108 Abs 1 SchKG gegen eine Person die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat wird sie am Gericht eingereicht in dem sich sein Wohnsitz befindet Literatur BearbeitenHarald Bohm Ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung und materiellrechtliche Ausgleichsanspruche Gieseking Bielefeld 1986 ISBN 3 7694 0068 2 Tomas Kuhn Ersatzaussonderungsrecht und Drittwiderspruchsklage Mohr Siebeck Tubingen 2008 ISBN 978 3 16 149618 9 Nikolaos Nikolaou Der Schutz des Eigentums an beweglichen Sachen Dritter bei Vollstreckungsversteigerungen Nomos Baden Baden 1986 ISBN 3 7890 2957 2 Eduard Picker Die Drittwiderspruchsklage in ihrer geschichtlichen Entwicklung als Beispiel fur das Zusammenwirken von materiellem Recht und Prozessrecht Carl Heymanns Koln 1981 ISBN 3 452 18952 X Weblinks Bearbeiten nbsp Wikibooks Zivilprozessrecht im 2 Staatsexamen Drittwiderspruchsklage Lern und LehrmaterialienEinzelnachweise Bearbeiten Alexander Juchser Gewahrsam ein Begriff der es nicht leicht macht In Zeitschrift fur das juristische Studium 2012 S 195 197 f Olaf Muthorst Grundzuge des Zwangsvollstreckungsrechts 3 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 5796 1 21 Rn 55 Gunter Handke 771 Rn 1 In Johann Kindl Caroline Meller Hannich Hans Joachim Wolf Hrsg Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung ZPO ZVG Nebengesetze europaische Regelungen Kosten Handkommentar 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1696 8 Nicola Preuss 771 Rn 1 In Volkert Vorwerk Christian Wolf Hrsg Beckscher Online Kommentar ZPO 25 Edition 2017 Benjamin Leyendecker Grundfalle zur Drittwiderspruchsklage gem 771 ZPO Teil I In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 725 BGHZ 58 207 214 Rolf Lackmann 771 Rn 1 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 3 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Wolfgang Luke Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren Zwangsvollstreckung europaisches Zivilverfahrensrecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72442 8 Rn 12 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 9 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Christian Seiler 771 Rn 2 In Heinz Thomas Hans Putzo Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 39 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71928 8 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 767 Rn 9 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Benjamin Leyendecker Grundfalle zur Drittwiderspruchsklage gem 771 ZPO Teil I In Juristische Arbeitsblatter 2010 S 725 727 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 11 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Peter Staufenbiel Drittwiderspruchsklage und Klage auf vorzugsweise Befriedigung In Juristische Arbeitsblatter 2005 S 796 800 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1400 Wolfgang Munzberg 771 Rn 64 In Friedrich Stein Martin Jonas Hrsg Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 Auflage Band 7 704 827 Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147395 7 Rolf Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzugen des Insolvenzrechts 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5497 0 Rn 581 a b Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1405 Johann Kindl 771 Rn 17 in Ingo Saenger Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 8 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5166 2 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 59 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Bernd Raebel Christoph Thole 771 Rn 13 f In Winfried Schuschke Wolf Dietrich Walker Christoph Thole Martin Kessen Hrsg Vollstreckung und Vorlaufiger Rechtsschutz Kommentar 7 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2020 ISBN 978 3 452 29125 7 Rolf Lackmann 771 Rn 9 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Christian Seiler 771 Rn 10 f In Heinz Thomas Hans Putzo Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 39 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71928 8 Benjamin Leyendecker Grundfalle zur Drittwiderspruchsklage Teil II In Juristische Arbeitsblatter 2010 879 885 886 Gunter Handke 771 Rn 12 In Johann Kindl Caroline Meller Hannich Hans Joachim Wolf Hrsg Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung ZPO ZVG Nebengesetze europaische Regelungen Kosten Handkommentar 3 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1696 8 Vertiefend zum Streitwert Ulrich Foerste Der Streitwert der Drittwiderspruchsklage In Neue Juristische Wochenschrift 2017 S 2588 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1404 BGHZ 55 20 BGHZ 72 141 145 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1410 Rolf Lackmann 771 Rn 12 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Hans Gaul Eberhard Schilken Ekkehard Becker Eberhard Zwangsvollstreckungsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59515 8 41 Rn 36 BGHZ 20 88 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1411 Wolfgang Munzberg 771 Rn 20 In Friedrich Stein Martin Jonas Hrsg Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 Auflage Band 7 704 827 Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147395 7 BGH Urteil vom 1 Juli 1970 VIII ZR 24 69 Neue Juristische Wochenschrift 1970 1733 1735 BGHZ 55 20 27 Rolf Lackmann 771 Rn 17 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 31 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Rolf Lackmann 771 Rn 27 f In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Olaf Muthorst Grundzuge des Zwangsvollstreckungsrechts 3 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 5796 1 21 Rn 71 74 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 36 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Fritz Baur Rolf Sturner Alexander Bruns Zwangsvollstreckungsrecht 13 Auflage Muller Heidelberg 2006 ISBN 3 8114 3111 0 Rn 46 10 Johann Kindl 771 Rn 8 in Ingo Saenger Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 8 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5166 2 Wolfgang Munzberg 771 Rn 23 In Friedrich Stein Martin Jonas Hrsg Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 Auflage Band 7 704 827 Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147395 7 Wolfgang Munzberg 771 Rn 23 In Friedrich Stein Martin Jonas Hrsg Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 Auflage Band 7 704 827 Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147395 7 Wolfgang Munzberg 771 Rn 25 32 In Friedrich Stein Martin Jonas Hrsg Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 Auflage Band 7 704 827 Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147395 7 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 26 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Rolf Lackmann 771 Rn 21 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 49 Rn 5 Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 13 Rn 1 2 BGHZ 12 232 234 BGHZ 72 141 Rolf Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzugen des Insolvenzrechts 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5497 0 Rn 594 Michael Huber Grundwissen Zivilprozessrecht Sicherungseigentum in Zwangsvollstreckung und Insolvenz In Juristische Schulung 2011 S 588 589 590 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 29 30 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Ulrich Hubner Zur dogmatischen Einordnung der Rechtsposition des Vorbehaltskaufers In Neue Juristische Wochenschrift 1980 S 729 733 734 Frank Holger Lange Treuhandkonten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz In Neue Juristische Wochenschrift 2007 S 2513 2515 BGHZ 72 141 146 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1416 Hans Gaul Eberhard Schilken Ekkehard Becker Eberhard Zwangsvollstreckungsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59515 8 41 Rn 80 BGH Urteil vom 8 Dezember 1976 VIII ZR 108 75 Neue Juristische Wochenschrift 1977 S 384 385 Rolf Lackmann 771 Rn 20 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Rolf Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzugen des Insolvenzrechts 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5497 0 Rn 599 Nicola Preuss 771 Rn 30 In Volkert Vorwerk Christian Wolf Hrsg Beckscher Online Kommentar ZPO 25 Edition 2017 RGZ 127 8 9 10 Hans Gaul Eberhard Schilken Ekkehard Becker Eberhard Zwangsvollstreckungsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59515 8 Frank Spohnheimer 771 Rn 25 In Bernhard Wieczorek Rolf Schutze Hrsg Zivilprozessordnung und Nebengesetze 4 Auflage Band 9 724 802 l de Gruyter Berlin 2015 ISBN 978 3 11 028474 4 Wolfgang Munzberg 771 Rn 34 In Friedrich Stein Martin Jonas Hrsg Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 Auflage Band 7 704 827 Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147395 7 BGHZ 2 164 168 Kurt Herget 771 Rn 14 in Richard Zoller Hrsg ZPO 31 Auflage Otto Schmidt Koln 2016 ISBN 978 3 504 47022 7 Silke Scheuch 771 Rn 30 in Hanns Prutting Markus Gehrlein Hrsg Zivilprozessordnung Kommentar 14 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2022 ISBN 978 3 472 09748 8 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 771 Rn 39 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Nicola Preuss 771 Rn 29 In Volkert Vorwerk Christian Wolf Hrsg Beckscher Online Kommentar ZPO 25 Edition 2017 Frank Spohnheimer 771 Rn 29 in Bernhard Wieczorek Rolf Schutze Hrsg Zivilprozessordnung und Nebengesetze 4 Auflage Band 9 724 802 l de Gruyter Berlin 2015 ISBN 978 3 11 028474 4 Silke Scheuch 771 Rn 31 in Hanns Prutting Markus Gehrlein Hrsg Zivilprozessordnung Kommentar 14 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2022 ISBN 978 3 472 09748 8 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1425 Kurt Herget 771 Rn 15 In Richard Zoller Hrsg ZPO 31 Auflage Otto Schmidt Koln 2016 ISBN 978 3 504 47022 7 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Zwangsvollstreckungsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5463 5 Rn 1431 1432 Johann Kindl 771 Rn 20 in Ingo Saenger Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 8 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5166 2 BGH Urteil vom 1 Juni 1953 IV ZR 196 52 Christian Seiler 771 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zur Drittwiderspruchsklage Teil II In Juristische Arbeitsblatter 2010 879 885 886 OLG Dusseldorf Urteil vom 10 Dezember 1997 11 W 85 97 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 1998 S 790 Wolfgang Munzberg 771 Rn 72 in Friedrich Stein Martin Jonas Hrsg Kommentar zur Zivilprozessordnung 22 Auflage Band 7 704 827 Mohr Siebeck Tubingen 2002 ISBN 3 16 147395 7 Johann Kindl 771 Rn 23 in Ingo Saenger Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 8 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5166 2 Johann Kindl 772 Rn 1 in Ingo Saenger Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 8 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5166 2 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 772 Rn 2 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 772 Rn 19 22 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Rolf Lackmann 772 Rn 3 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 773 Rn 1 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Rolf Lackmann 773 Rn 2 In Hans Joachim Musielak Wolfgang Voit Hrsg Zivilprozessordnung ZPO 15 Auflage Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5622 6 Karsten Schmidt Moritz Brinkmann 774 Rn 4 In Thomas Rauscher Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 6 Auflage Band 2 355 1024 C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74522 5 Marc Hunziker Michel Pellascio Repetitorium Schuldbetreibungs und Konkursrecht 2 Auflage Orell Fussli Zurich 2012 ISBN 978 3 280 07279 0 S 120 125 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4150698 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Drittwiderspruchsklage amp oldid 239303633