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Das Nachbarrecht ist ein Rechtsgebiet das die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn und oder Dritten regelt War es ursprunglich allein Teil des privatrechtlichen Sachenrechts so gehoren inzwischen auch heute zum offentlichen Recht zahlende Rechtsgebiete wie das Baunachbarrecht dazu Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutschland 2 1 Bundesrecht 2 1 1 Privates Nachbarrecht 2 1 2 Offentliches Nachbarrecht 2 2 Landesgesetzliche Vorschriften 2 3 Siehe auch 3 Liechtenstein 4 Osterreich 5 Schweiz 5 1 Bundesebene 5 2 Kantonale Ebene 5 2 1 Privates Nachbarrecht 5 2 2 Offentliches Nachbarrecht 6 Literatur 6 1 Deutschland 6 2 Liechtenstein 6 3 Osterreich 6 4 Schweiz 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDurch Nachbarschaft treffen haufig unterschiedliche Interessen der Nachbarn aufeinander die durch Rechtsnormen zum Ausgleich gebracht werden sollen Diese Rechtsnormen regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben und sollen sicherstellen dass jeder Nachbar sein Verhalten am Nachbarrecht ausrichtet Das grundsatzliche Recht des Grundstuckseigentumers mit seinen Grundstucken oder grundstucksgleichen Rechten nach Belieben zu verfahren und jeden Nachbarn oder Dritten von jeder Einwirkung auszuschliessen wird mit Rucksicht auf die benachbarte Lage und die hieraus resultierenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeintrachtigungen eingeschrankt Deutschland BearbeitenAusgangspunkt ist 903 BGB Hiernach kann der Eigentumer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschliessen soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen Diese Einschrankung des letzten Halbsatzes ebnet den Weg fur den Gesetzgeber nachbarrechtliche Regelungen zu schaffen von denen das BGB reichlichen Gebrauch macht Bereits 905 BGB stellt klar dass sich das Recht des Eigentumers eines Grundstucks auf den Raum uber der Erdoberflache und auf den Erdkorper unter der Oberflache erstreckt Rechte neben seinem Grundstuck also bei seinen Nachbarn gibt es nicht Uber diese zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB hinaus befassen sich auch andere Rechtsgebiete mit dem Nachbarrecht insbesondere das offentliche Recht Bundesrecht Bearbeiten Privates Nachbarrecht Bearbeiten In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich in den 903 bis 924 BGB geregelt Im Einzelnen gibt es folgende Regelungen Befugnisse des Eigentumers 903 BGB Notstand 904 BGB Begrenzung des Eigentums 905 BGB Zufuhrung unwagbarer Stoffe Immissionen 906 BGB Gefahr drohende Anlagen 907 BGB drohender Gebaudeeinsturz 908 BGB Vertiefung 909 BGB Uberhang von Wurzeln und Zweigen 910 BGB Uberfall von Fruchten 911 BGB Uberbau 912 916 BGB Notwegerecht 917 und 918 BGB Grenzabmarkung 919 BGB Grenzverwirrung 920 BGB Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen 921 und 922 BGB Grenzbaum 923 BGB Unverjahrbarkeit nachbarrechtlicher Anspruche 924 BGB Art 124 Satz 1 EGBGB liess die Vorschriften der Bundesstaaten welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgerlichen Gesetzbuchs 1 Januar 1900 das Eigentum an Grundstucken zugunsten des Nachbarn von weiteren als den in den 906 ff BGB angeordneten Beschrankungen unterwarfen unberuhrt Daruber hinaus bringt Art 124 EGBGB zum Ausdruck dass die 906 ff BGB nicht abschliessend sind Infolgedessen hat das Deutsche Reich heute die Bundesrepublik Deutschland seine ihre Gesetzgebungskompetenz fur den Bereich des Nachbarrechts nicht voll ausgeschopft so dass im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung die deutschen Lander auch heute noch erganzende landesgesetzliche Vorschriften erlassen konnen Zumeist finden sich die erganzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausfuhrungsgesetzen zum Burgerlichen Gesetzbuch AGBGB Der Bundesgerichtshof sieht ein besonderes nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhaltnis 1 bei Streitigkeiten zwischen den Nachbarn so dass zwar kein schuldrechtliches Verhaltnis zwischen den Grundstucksnachbarn besteht jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemass 242 BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rucksichtnahme hergeleitet werden kann 2 Offentliches Nachbarrecht Bearbeiten Das offentliche Baunachbarrecht befasst sich mit dem Rechtsschutz eines Nachbarn der sich gegen ein Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstuck wendet 3 Nachbar im Sinne des offentlichen Baurechts ist nicht nur das unmittelbar angrenzende Rechtssubjekt sondern alle sich in der raumlichen Nahe zum Einwirkungsbereich des Bauvorhabens befindliche Nachbarn 4 Der Kreis der Nachbarn wird durch die Art des Bauvorhabens und die Auswirkungen auf die Umgebung bestimmt Dieser Nachbarschutz ist anders als im Zivilrecht als Dreiecksverhaltnis ausgestaltet und erstreckt sich auf den Bauherrn Nachbarn und die Baubehorde Wichtigste Rechtsgrundlage fur diesen Nachbarschutz ist das Baugesetzbuch BauGB Da gemass 212a Abs 1 BauGB Widerspruche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung entfalten mussen Nachbarn den einstweiligen Rechtsschutz gemass 80a VwGO 80 Abs 5 VwGO suchen um dem Bauherrn den Weiterbau vorubergehend zu untersagen Aus verschiedenen Vorschriften des offentlichen Rechts insbesondere 31 bis 35 BauGB Abstandflachenvorschriften der Landesbauordnungen und dem Gebot der Rucksichtnahme ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhaltnis zu den Eigentumern angrenzender Grundstucke Diese Beziehungen werden mitunter als offentliches Nachbarrecht bezeichnet Landesgesetzliche Vorschriften Bearbeiten Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher ortlichen Gebrauchen unterworfen Daher stellten einige deutsche Lander z B Baden und Wurttemberg schon fruh die auf ihrem Gebiet geltenden Besonderheiten zusammen Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Baden Wurttemberg das 1959 als erstes deutsches Land ein Nachbarrechtsgesetz NRG erliess Dieses enthalt Vorschriften zum baulichen wie auch zum pflanzlichen Nachbarrecht vor allem Regelungen zu Grenzabstanden aber auch etwa zum Notleitungsrecht oder zum Hammerschlags und Leiterrecht 5 In den 1960er Jahren folgte Hessen mit einem stark abweichenden Konzept In kurzen Abstanden erliessen sodann die meisten anderen Lander ihr NRG Heute haben im Wesentlichen nur Hamburg und Mecklenburg Vorpommern kein Nachbarrechtsgesetz in Bayern finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausfuhrungsgesetz zum BGB Land Gesetz NRG bzw AGBGB vom Fundstelle zuletzt geandert 6 Fundstelle GesetzestexteBaden Wurttemberg 8 Januar 1996 GBl 53 4 Februar 2014 externBayern 1 Januar 1983 BayRS IV S 571 22 Juli 2014 externBerlin 28 September 1973 GVBl 1654 17 Dezember 2009 externBrandenburg 28 Juni 1996 GVBl I 226 3 Juni 2014 externBremen 24 Februar 1992 8 Marz 2012 7 externHamburg 1 Juli 1958 HmbBL I 40 e 14 Dezember 2005 HmbGVBl S 521 8 externHessen 24 September 1962 GVBl U 417 28 September 2014 GVBl S 218 externMecklenburg Vorpommern kein AGBGB externNiedersachsen 31 Marz 1967 GVBl 91 23 Juli 2014 GVBl 7 2006 S 88 externNordrhein Westfalen NachbG NRW vom 15 April 1969 GVBl 189 4 Februar 2014 GVBl 193 externRheinland Pfalz 21 Juli 2003 GVBl 198 21 Juli 2003 externSaarland 28 Februar 1973 ABl 210 18 Februar 2004 ABl 1130 externSachsen 11 November 1997 GVBl 582 8 Dezember 2008 externSachsen Anhalt 13 November 1997 GVBl 958 18 Mai 2010 GVBl 50 externSchleswig Holstein 24 Februar 1971 GVBl 54 15 Februar 2005 GVBl 256 externThuringen 22 Dezember 1992 GVBl 599 8 Marz 2016 GVBl S 149 externZur Gesetzgebungskompetenz der Bundeslander gehort auch das Bauordnungsrecht Alle Lander haben eigene Landesbauordnungen erlassen Sowohl in der Musterbauordnung MBO als auch in den meisten Landesbauordnungen LBO sind in 6 LBO die Abstandsflachen geregelt siehe 6 LBO Baden Wurttemberg Diese Abstandsflachen befassen sich einerseits mit dem Gebaudeabstand der beschreibt mit welchem Mindestabstand zwei Gebaude errichtet werden mussen Andererseits bestimmt der Grenzabstand wie nahe ein Gebaude an die Grundstucksgrenze heran gebaut werden darf Der Abstand wird horizontal gemessen Das Errichten von Bauwerken auf Abstandsflachen in Nahe oder ohne Abstand zur Grundstucksgrenze wird auch als Grenzbebauung bezeichnet 9 Zu den einzelnen Landesgesetzen siehe Bauordnungen Deutschland Liste der Landesbauordnungen Siehe auch Bearbeiten Einfriedung Grenzwand Hammerschlags und Leiterrecht Schwengelrecht Gerate und Maschinenlarmschutzverordnung fur den Einsatz von Gartengeraten Liechtenstein BearbeitenNachbarrechte im Sinne des liechtensteinischen Sachenrechts sind zivilrechtliche Anspruche Diese Anspruche stehen neben den Einschrankungen aus dem offentlichen Recht Durch Nachbarrechte erhalt grundsatzlich der Grundeigentumer in Liechtenstein das Recht Einwirkungen auf sein Grundstuck abzuwehren und somit das absolute Herrschaftsrecht Eigentum eines anderen Grundeigentumers einzuschranken Gegenuber Miteigentumern kann der beeintrachtigte Grundeigentumer sein Recht gegen jeden Miteigentumer einzeln oder auch nur einen geltend machen Die Miteigentumer haften dem beeintrachtigten Grundeigentumer solidarisch Das Nachbarrecht ist eine gesetzlich zulassige Beschrankung des Eigentumsrechtes um das leichtere Zusammenleben zu ermoglichen und die moglicherweise widerstreitenden Interessen auszugleichen Im liechtensteinischen Sachenrecht wurden die privatrechtlichen Nachbarrechte eingeschrankt und teilweise den offentlich rechtlichen Nachbarrechten zugewiesen Eine genaue Abgrenzung ist jedoch vom Gesetzgeber zwischen offentlich rechtlichen und privatrechtlichen Nachbarrechten nicht getroffen worden Im liechtensteinischen Sachenrecht sind z B privatrechtliche Nachbarrechte geregelt in Art 67 84 93 ff Immissionen Art 68 80 ff Abgrabungen Art 73 Lichtentzug Art 75 Bewirtschaftungsregeln Art 85 Abstandsregeln Art 89 ff Einfriedungen Art 102 107 ff Wegerechte Art 103 105 110 ff landwirtschaftliche Sonderrechte Art 155 Notbrunnen SR uam die zusatzlich durch vertragliche Vereinbarungen erweitert und erganzt werden konnen z B vertragliches Bauverbot sofern dadurch nicht nach Art 62 Abs 3 SR Eigentumsbeschrankungen offentlich rechtlichen Charakters aufgehoben oder abgeandert werden Dem Nachbarn stehen als Rechtsbehelfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Liechtenstein zur Abwehr von Einwirkungen in der Regel zur Verfugung Beseitigungsklage wenn die Storung noch andauert Unterlassungsklage Schadenersatzklage Feststellungsklage Besitzstorungsklage siehe Art 507 SR Servitutsklage Actio confessoria Eigentumsfreiheitsklage lateinisch Actio negatoria siehe Art 20 Abs 2 zweiter Fall SR Bei offentlich rechtlichen Einwendungen steht z B die Anzeige an die Landesbaubehorde oder die Gemeindebehorde und die Erhebung einer Einsprache im offentlich rechtlichen Bewilligungsverfahren zur Verfugung Unter Einwirkung auf ein Grundstuck sind diejenigen zu verstehen welche in den offentlich rechtlichen und den privatrechtlichen Bestimmungen genannt sind So z B direkte Einwirkungen direkte Immissionen von festen flussigen gasformigen Stoffen Warme Erschutterungen und andere physischen Kraften und Korpernaber auch von indirekten Einwirkungen indirekte Immissionen wie z B Geruche und andere unangenehme psychische Einwirkungen und der Entzug von Licht welche das ortsubliche Mass uberschreiten und die gewohnliche Nutzung einer Liegenschaft spurbar beeintrachtigen Die Errichtung und das Vorhandensein eines unschonen Bauwerkes fur sich alleine ist jedoch keine Einwirkung die ein Nachbar geltend machen kann 10 Jede Einwirkung im Sinne des Nachbarrechts die von einem Nachbargrundstuck ausgeht muss jedoch von der Willens und Machtsphare des storenden Nachbarn ausgehen Einwirkungen die zwar von einem Nachbarn ausgehen die er jedoch nicht beherrschen oder nur mit unverhaltnismassigem Aufwand kontrollieren kann sind in der Regel als unvermeidbar hinzunehmen z B freilebende Mause Ratten Vogel wenn diese Immission das ortsubliche Mass nicht ubersteigt und den Gebrauch und Nutzen der beschwerten Liegenschaft nicht spurbar beeintrachtigt bzw alle Liegenschaften im Umfeld gleichermassen belastet werden Immissionen von Kleinsttieren z B Insekten sind wie Immissionen von Rauch Gas oder Geruch hinzunehmen da ein Fernhalten aus praktischen Grunden nicht moglich ist sofern auch hier die Ortsublichkeit nicht uberschritten wird und der Nutzen und Gebrauch der Liegenschaft nicht spurbar leidet Grossere Tiere insbesondere domestizierte Tiere 11 sind vom storenden Nachbarn mit geeigneten zumutbaren Moglichkeiten vor dem Eindringen abzuhalten Der nachbarrechtliche Anspruch verjahrt wie auch das Eigentumsrecht selbst grundsatzlich nicht durch die Unterlassung der Geltendmachung Es ist jedoch eine Ersitzung des Rechts z B auf Zuleitung von Immissionen nach langstens 30 Jahren moglich siehe 1468 ff ABGB Die Worte Ausubung dieser Rechte nach Art 108 SR die unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstucke zu erfolgen hat bezieht sich auf alle Nachbarrechte Art 67 ff Ebenso dass fur diese Rechte fur Art und Umfang der Ausubung die bestehenden ortlichen Ubungen massgebend sind Osterreich BearbeitenDas Nachbarrecht regelt in Osterreich vor allem die Zulassigkeit von Immissionen 364 364a ABGB die Vertiefung des Grundstucks 364b ABGB die Problematiken des Grenzbaumes Stamm auf mehreren Liegenschaften und des Baumes an der Grenze Wurzeln von fremdem Baum uberhangende Aste Uberhangsrecht aber kein Uberfallsrecht 421 422 ABGB und sonstige Grenzeinrichtungen z B Mauern Zaune Hecken Bemerkenswert sind auch die jungsten Gesetzgebungsakte von 2003 auf diesem Gebiet 12 wonach der Entzug von Licht z B durch hohe dichte Baume und Luft durch ein Nachbargrundstuck untersagt werden kann 364 ABGB der Nachbar der gemass 422 ABGB das Recht hat uberhangende Aste oder auf sein Grundstuck wachsende Wurzeln zu entfernen bei der Ausubung dieses Rechtes fachgerecht vorzugehen und die Pflanze moglichst zu schonen hat Schweiz BearbeitenIn der Schweiz ist das Nachbarrecht teilweise als Bundesrecht in den Art 684 ff des Zivilgesetzbuches ZGB und teilweise als kantonales Recht in den Gesetzen der einzelnen Kantone geregelt Bundesebene Bearbeiten Die Grundbestimmung in Art 684 ZGB lautet 1 Jedermann ist verpflichtet bei der Ausubung seines Eigentums wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstuck sich aller ubermassigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten 2 Verboten sind insbesondere alle schadlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstucke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ lastige Dunste Larm oder Erschutterung Art 684 ZGB umfasst auch sog negative Immissionen wie beispielsweise Lichtentzug durch Dauerschatten 13 Kantonale Ebene Bearbeiten Privates Nachbarrecht Bearbeiten Die Bestimmungen betreffend das pflanzliche Nachbarrecht finden sich in den jeweiligen kantonalen Einfuhrungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch EG ZGB Offentliches Nachbarrecht Bearbeiten Das bauliche Nachbarrecht wurde ursprunglich ebenfalls in diesen Einfuhrungsgesetzen geregelt 14 Da man das Baurecht heute jedoch grosstenteils dem offentlichen und nicht mehr dem Privatrecht zuordnet wird das diesbezugliche Nachbarrecht nun zumeist im Rahmen der kantonalen Baugesetze festgesetzt Literatur BearbeitenDeutschland Bearbeiten Helmward Alheit Nachbarrecht von A Z 490 Stichworter zur aktuellen Rechtslage dtv 5067 Beck Rechtsberater 12 uberarbeitete Auflage Deutscher Taschenbuch Verlag Munchen 2010 ISBN 978 3 423 05067 8 Reinhart Geigel Der Haftpflichtprozess Mit Einschluss des materiellen Haftpflichtrechts Herausgegeben von Gunter Schlegelmilch 25 vollig neubearbeitete Auflage Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 56392 8 Kapitel 22 Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruche Herbert Grziwotz Wolfgang Luke Roland Rudolf Saller Praxishandbuch Nachbarrecht 3 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 74588 1 Jan Schapp Das Verhaltnis von privatem und offentlichem Nachbarrecht Duncker amp Humblot Berlin 1978 ISBN 978 3 428 04041 4 Habilitationsschrift Kommentare zum BGB Liechtenstein Bearbeiten Antonius Opilio Arbeitskommentar zum Liechtensteinischen Sachenrecht 3 Bande Edition Europa Dornbirn 2009 Osterreich Bearbeiten Alexander Illedits Karin Illedits Lohr Hrsg Handbuch zum Nachbarrecht Die Rechtsstellung der Nachbarn im offentlichen und zivilen Recht 4 neu bearbeitete Auflage LexisNexis Wien 2021 Schweiz Bearbeiten Andreas Kley Kantonales Privatrecht Eine systematische Darstellung der kantonalen Einfuhrungsgesetzgebung zum Bundesprivatrecht am Beispiel des Kantons St Gallen und weiterer Kantone Veroffentlichungen des Schweizerischen Instituts fur Verwaltungskurse an der Hochschule St Gallen Neue Reihe Bd 37 Sekretariat des Schweizerischen Instituts fur Verwaltungskurse St Gallen 1992 ISBN 3 908185 02 5 S 179 218 Digitalisat PDF 2 36 MB Weblinks BearbeitenNachbarrecht der Bundeslander Diskussionsforen zum NachbarrechtEinzelnachweise Bearbeiten BGH Urteil vom 16 Februar 2001 Az V ZR 422 99 Volltext BGH Urteil vom 26 April 1991 Az V ZR 346 89 NJW 1991 2826 2827 Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2005 S 927 Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2005 S 928 Patrick Bruns Nachbarrechtsgesetz Baden Wurttemberg Kommentar 3 Auflage Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67952 0 Nachbarrechtsgesetze Anderungshistorie AGBGB Bremen Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot bremen beck de auf beck de AGBGB Hamburg auf www landesrecht hamburg de Hessische Bauordnung 6 Abgerufen im Juni 2020 Vgl ELG 1962 1966 274 f BGE 97 I 357 Bienenschwarme gelten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz als domestizierte Tiere Das liechtensteinische Sachenrecht wurde zum Grossteil aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB rezipiert und es kann davon ausgegangen werden dass die Auslegung des schweizerischen Bundesgerichts auch auf die rezipierten Bestimmungen im liechtensteinischen Sachenrecht anwendbar sind BGBl I Nr 91 2003 Auszug aus dem Urteil der II Zivilabteilung des Schweizer Bundesgerichts vom 18 Mai 2000 Vergleiche die ursprungliche Fassung beispielsweise des Zurcher EG ZGB von 1911 Artikel 151 168 Recht zu bauen und zu graben 1975 ersetzt durch Bestimmungen im damals neu erlassenen Zurcher Planungs und Baugesetz Normdaten Sachbegriff GND 4041029 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nachbarrecht amp oldid 233622648