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Uberfall auch Separation sind im Nachbarrecht die von einer auf dem Nachbargrundstuck stehenden Pflanze hinuber fallenden Fruchte Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Abgrenzung 4 International 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAls fruchttragende Pflanzen kommen Baume oder Straucher in Betracht Sie stehen auf und gehoren zu einem Nachbargrundstuck so dass im Regelfall der Eigentumer des Nachbargrundstuckes die Fruchte ernten darf und ihr Eigentumer ist oder Eigentum des Pachters Das ergibt sich aus einzelnen Bestimmungen des BGB Fruchte einer Sache sind gemass 99 Abs 1 BGB die Erzeugnisse der Sache Obst und die sonstige Ausbeute welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemass gewonnen wird Erzeugnisse einer Sache gehoren auch nach der Trennung dem Eigentumer der Sache 953 BGB Frucht ist dabei rechtlich nicht nur der Apfel des Baumes sondern auch der Baum als Frucht des Bodens 1 wenngleich dies biologisch zweifelhaft ist Die Trennung der Frucht von der Pflanze geschieht durch Pflucken bei der Ernte oder auch durch Hinunterfallen oder Hinunterrollen reifer Fruchte Fallobst auf das Nachbargrundstuck Rechtsfragen BearbeitenDas Eigentumsrecht des Eigentumers an Fruchten der Pflanze endet allerdings wenn Fruchte durch Wind oder Reife nicht auf sein Grundstuck fallen sondern auf das Nachbargrundstuck Dazu bestimmt 911 BGB dass Fruchte die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstuck hinuber fallen als Fruchte dieses Grundstucks gelten Diese unwiderlegbare Vermutung macht derartige Fruchte endgultig zum Eigentum des Nachbarn er darf sie behalten sie fallen wortwortlich ins Eigentum des Nachbarn Die Wegnahme des Fallobstes durch den Eigentumer der Pflanze wurde ihn deshalb zum Dieb machen 2 Diese Vorschrift findet nur dann keine Anwendung wenn das Nachbargrundstuck dem offentlichen Gebrauch dient Fallen Fruchte also auf offentliche Strassen und Platze gehoren sie weiterhin dem Eigentumer der Pflanze 3 Abgrenzung BearbeitenDer Uberfall ist rechtlich vom Uberhang zu trennen bei dem Teile von Pflanzen hinuber auf das Nachbargrundstuck wachsen Weitere nachbarrechtliche Gebiete sind Uberbau und Notweg International BearbeitenEin Nachbar in Osterreich der Schweiz und Liechtenstein kann nur das Eigentum an denjenigen Fruchten erlangen die durch uberhangende Aste auf sein Grundstuck gefallen sind Fallen daher Fruchte durch aussere Einwirkungen wie etwa Sturm und nicht von uberhangenden Asten auf das Nachbargrundstuck hat der Eigentumer des Baumes oder Strauches weiterhin das Eigentumsrecht an diesen Fruchten und kann ihre Herausgabe verlangen In Osterreich findet sich diese Regelung in 422 Abs 1 Satz 1 ABGB in der Schweiz in Art 687 Abs 2 ZGB und in Liechtenstein in Art 82 Abs 2 SR Einzelnachweise Bearbeiten Hans Josef Wieling Sachenrecht Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen 1990 S 103 Jan Schultze Melling Mein gutes Recht als Nachbar 2010 S 65 MuKomm Franz Jurgen Sacker Munchener Kommentar zum BGB 2004 911 Rn 6Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Uberfall Nachbarrecht amp oldid 201435192