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Grenzverwirrung ist ein Begriff aus dem deutschen Sachenrecht und liegt vor wenn sich der korrekte Verlauf einer Grenze zwischen zwei Grundstucken nicht ermitteln lasst 920 Abs 1 Satz 1 HS 1 BGB Es reicht nicht aus dass die Grundstucksnachbarn unterschiedlicher Ansicht uber den Grenzverlauf sind Erforderlich ist vielmehr dass die wirkliche Grenzlinie durch objektive Kriterien nicht bestimmt werden kann 1 Das ist der Fall wenn die Grenze nicht anhand des Grundbuches in Verbindung mit der Vermutung des 891 BGB und dem Liegenschaftskataster einer Neuvermessung mit Grenzniederschrift bzw eines anerkannten Grenzzeichens im Sinne von 919 BGB feststellbar ist und von keiner Partei anderweitig nachgewiesen werden kann 2 Konnen die Eigentumer die Grenzverwirrung nicht durch einen Grenzfeststellungsvertrag beseitigen konnen sie ihren Anspruch auf Grenzscheidung gerichtlich geltend machen Hierbei handelt es sich um einen unmittelbar aus dem Eigentum abzuleitenden unverjahrbaren dinglichen Rechtsanspruch Die Vorschrift des 924 BGB soll den nachbarschaftlichen Interessenkonflikten durch eine dauerhafte Losung stabilisieren 3 Der Grenzscheidungsanspruch ist durch Feststellungsklage gegen den Eigentumer des benachbarten Grundstucks geltend zu machen 4 Die Klage ist eine auf konstitutive richterliche Feststellung der Grundstucksgrenze gerichtet Die Kriterien dieser Abgrenzung sind in 920 Abs 1 Satz 1 HS 2 BGB geregelt wonach in erster Linie der Besitzstand zur Zeit des Urteils bzw der letzten mundlichen Tatsachenverhandlung massgeblich ist es sein denn der Nachbar hat den derzeitigen Besitzstand durch verbotene Eigenmacht erlangt 5 Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden so ist jedem der Grundstucke ein gleich grosses Stuck der streitigen Flache zuzuteilen 920 Abs 1 Satz 2 BGB Entspricht die proportionale Aufteilung der streitigen Flache nicht der Billigkeit konnen auch naturliche Gegebenheiten wie ein Bach eine Hecke oder ein Erdwall den Grenzverlauf bestimmen 6 Das gilt insbesondere wenn die Bestimmung der Grenze gem 920 Abs 1 BGB zu einem Ergebnis fuhrt das mit den ermittelten Umstanden insbesondere mit der feststehenden Grosse der Grundstucke nicht ubereinstimmt 920 Abs 2 BGB Unter der feststehenden Grosse ist der tatsachliche Flacheninhalt und nicht die sich aus dem Grundbuch oder aus dem Liegenschaftskataster ergebende Grosse zu verstehen 7 Das rechtskraftige Urteil dient zur Berichtigung des Grundbuchs gem 22 GBO Literatur BearbeitenNorbert Fuhrmann Grenzuntersuchung Orthogonale und moderne Verfahren Unter besonderer Berucksichtigung der Verhaltnisse in Nordrhein Westfalen 2 Aufl 2018 Volltext online Einzelnachweise Bearbeiten vgl BGH NJW 1965 37 ff Staudinger Roth Neubearbeitung 2009 920 BGB Rdn 1 und 6 MuKo Sacker 5 Aufl 2009 920 BGB Rdn 1 und 2 Palandt Bassenge 70 Aufl 920 BGB Rdn 2 vgl BGH Rechtspfleger 2006 181 ff Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 7 August 2008 Az 5 U 89 07 BeckOK BGB Fritzsche BGB 41 Edition 924 Rz 1 vgl OLG Hamm Urteil vom 24 November 2011 I 5 U 132 10 Rz 60 vgl Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13 Oktober 2004 Az 4 U 68 04 OLG Koblenz OLGZ 1975 216 Reiner Lemke Prutting Wegen Weinreich BGB 920 BGB Grenzverwirrung Haufe de abgerufen am 10 April 2022 BGH WM 69 563 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grenzverwirrung amp oldid 221964403