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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt ist ein deutsches Bundesgesetz das Benachteiligungen aus Grunden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft des Geschlechts der Religion oder Weltanschauung einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Identitat verhindern und beseitigen soll Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschutzten Personen Rechtsanspruche gegen Arbeitgeber und Private wenn diese ihnen gegenuber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstossen Mit seinem Inkrafttreten 2006 wurde das Beschaftigtenschutzgesetz abgelost BasisdatenTitel Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAbkurzung AGGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Privatrecht ArbeitsrechtFundstellennachweis 402 40Erlassen am 14 August 2006 BGBl I S 1897 1910 Inkrafttreten am 18 August 2006Letzte Anderung durch Art 4 G vom 19 Dezember 2022 BGBl I S 2510 2511 Inkrafttreten derletzten Anderung 24 Dezember 2022 Art 5 G vom 19 Dezember 2022 GESTA I008Weblink Text des AGGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Anwendungsbereiche 2 1 Personenbezogene Merkmale 2 2 Sachlicher Anwendungsbereich 3 Formen der Benachteiligung 4 Unerlaubte Diskriminierung im Arbeitsrecht 4 1 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen 4 2 Rechtsfolgen unerlaubter Ungleichbehandlungen 4 3 Reaktionen von Arbeitgebern und Personalverantwortlichen 4 4 Versicherbarkeit 5 Unerlaubte Diskriminierung im Zivilrecht 6 Steuerrecht 7 Besonderheiten im Prozess 7 1 Beweislast 7 2 Klagefrist 8 Europarechtlicher Hintergrund 9 Entstehung des Gesetzes 10 Das Gesetz in der politischen Auseinandersetzung 10 1 Gegner des Gesetzes 10 2 Befurworter des Gesetzes 10 3 Folgen des Gesetzes 10 4 Vertragsverletzungsverfahren der Europaischen Union 11 Ausweitung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 12 Internationaler Vergleich 13 Siehe auch 14 Literatur 15 Rundfunkberichte 16 Weblinks 16 1 Gesetzes und Richtlinientexte Gesetzgebungsverfahren 16 2 Weitere Weblinks 17 EinzelnachweiseAllgemein BearbeitenDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil 6 18 fur Arbeitnehmer und Auszubildende unabhangig von der Rechtsform des Arbeitgebers also primar in der Privatwirtschaft Es schliesst auch Stellenbewerber ein Fur offentlich rechtliche Dienstverhaltnisse also fur Beamte und Richter insbesondere des Bundes und der Lander findet es entsprechende Anwendung 24 Fur Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordneten Einrichtungen gilt es nur eingeschrankt 9 Daruber hinaus gilt es auch fur bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts 19 21 Schon bisher galt der in Art 3 Grundgesetz GG normierte Grundsatz der Gleichbehandlung allerdings nur fur das Handeln des Staates Im Verhaltnis der Burger untereinander ist Art 3 GG wie alle Normen des offentlichen Rechts grundsatzlich nicht anwendbar Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung schon bisher die Grundrechtsnormen im Verhaltnis Arbeitgeber Arbeitnehmer unmittelbar angewandt Die konkreten Diskriminierungsverbote des Art 3 Abs 3 GG sind nicht vollig deckungsgleich mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes So verbietet Art 3 Abs 3 GG eine Diskriminierung aufgrund der raumlichen Herkunft eines Menschen nicht aber das AGG Nach dem AGG hatte es z B keine Konsequenzen wenn ein Kolner Unternehmer grundsatzlich keine Dusseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen wurde ungeachtet welcher Ethnie der Kolner Unternehmer und die betroffenen Dusseldorfer angehoren Umgekehrt verbietet das GG keine Diskriminierungen auf der Grundlage der sexuellen Identitat eines Menschen wohl aber das AGG Die Besonderheit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im zivilrechtlichen Teil liegt nun darin dass es als Schutzgesetz in den Privatrechtsverkehr eingreift und damit die Privatautonomie einschrankt Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies da der Grundrechtsschutz vorrangig staatliches Handeln erfasst notwendig um den objektiv rechtlichen Gleichbehandlungsauftrag des Grundgesetzes auch fur das Verhalten der Burger untereinander umzusetzen Anwendungsbereiche BearbeitenDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz findet nicht in allen gesellschaftlichen und rechtlichen Bereichen Anwendung und verbietet auch nicht jede Form der Ungleichbehandlung Vielmehr verbietet es Diskriminierungen nur dann wenn diese auf bestimmten im Gesetz genannten Merkmalen beruhen Zweitens sind Ungleichbehandlungen nur in bestimmten gesetzlich genannten Situationen verboten Personenbezogene Merkmale Bearbeiten Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen nur soweit sie an eines der folgenden personenbezogenen Merkmale anknupfen Rasse oder ethnische Herkunft 1 Geschlecht Religion und Weltanschauung Behinderung Alter jedes Lebensalter sexuelle IdentitatGegenuber der EU Richtlinie in der sexuelle Ausrichtung definiert ist wird hier sexuelle Identitat mit einem Verweis auf den schon bestehenden 75 BetrVG verwendet Auf jeden Fall sind die sexuelle Selbstdefinition sowie die sexuelle Ausrichtung auf andere Menschen sexuelle Orientierung erfasst Daneben ist auch der Transvestitismus einbezogen Nach der Gesetzesbegrundung sollen Intergeschlechtlichkeit und Transgeschlechtlichkeit 2 auch hierdurch geschutzt sein nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch als Geschlecht 3 Nicht geregelt ist hingegen die Benachteiligung aufgrund weiterer Merkmale aus der EU Charta wie beispielsweise die Diskriminierung aufgrund des Vermogens und der sozialen Herkunft Insbesondere bei so genannten Tendenzbetrieben nach 118 BetrVerfG neben den Parteien auch die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbande sowie Medienunternehmen mit definierter Tendenz sind hier zu nennen Sachlicher Anwendungsbereich Bearbeiten Sachlich bezieht sich das Gesetz nach 2 Abs 1 AGG auf die Bedingungen fur den Zugang zu Erwerbstatigkeit sowie fur den beruflichen Aufstieg einschliesslich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen die Beschaftigungs und Arbeitsbedingungen einschliesslich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen den Zugang zu Berufsberatung Berufsbildung Berufsausbildung beruflicher Weiterbildung sowie Umschulung und praktischer Berufserfahrung Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen und Vereinigungen deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehoren den Sozialschutz einschliesslich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste die sozialen Vergunstigungen die Bildung den Zugang zu und die Versorgung mit Gutern und Dienstleistungen die der Offentlichkeit zur Verfugung stehen einschliesslich von Wohnraum Bei Bewerbungsverfahren untersagen 11 und 1 7 i V m 6 Abs 1 S 2 AGG die Ausschreibung von Stellen unter Verstoss gegen die oben genannten personenbezogenen Merkmale Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht dabei weder fur privatwirtschaftliche noch fur offentliche Arbeitgeber eine Ausschreibungspflicht vor Arbeitgeber die dennoch eine offene Stelle ausschreiben unterliegen somit einem Klagerisiko 4 Formen der Benachteiligung BearbeitenFolgende Formen der Ungleichbehandlung sind zu unterscheiden unmittelbare Benachteiligung 3 Abs 1 AGG weniger gunstige Behandlung einer Person gegenuber einer anderen in einer vergleichbaren Situation mittelbare Benachteiligung 3 Abs 2 AGG Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften Massnahmen Kriterien oder Verfahren die sich faktisch diskriminierend auswirken Belastigung 3 Abs 3 AGG Verletzung der Wurde der Person insbesondere durch Schaffung eines von Einschuchterungen Anfeindungen Erniedrigungen Entwurdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds sexuelle Belastigung 3 Abs 4 AGG die Anweisung zu einer dieser Verhaltensweisen 3 Abs 5 AGG Fur die Frage was mit der in 3 Abs 2 AGG gegebenen Definition der mittelbaren Diskriminierung genau gemeint ist kann die bisherige Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts Hilfe geben Die beiden Gerichte haben zur Klarung des Tatbestands der mittelbaren Diskriminierung weitgehende Vorarbeit geleistet Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung ist ursprunglich an den Gesetzgeber gerichtet und an andere Parteien soweit sie kollektive Massnahmen durchfuhren d h Arbeits und Lebensbedingungen regeln bzw die Durchfuhrung von Schuldverhaltnissen durch Massnahmen mit kollektiver Wirkung konkretisieren Der Sache nach geht es darum Verfahren als Diskriminierung zu ahnden die bestimmte Gruppen von Personen benachteiligen d h weniger gunstig behandeln 5 und dabei zwar eine ausdruckliche Benennung der verbotenen Diskriminierungsmerkmale vermeiden aber durch die Wahl der scheinbar neutralen Kriterien darauf angelegt sind gerade solche Personen zu benachteiligen die eines oder mehrere der vom AGG genannten Merkmale aufweisen Die mittelbare Diskriminierung verlauft im Ausgangspunkt trotz der komplexen Definition des Gesetzes nach einem einheitlichen Muster Zunachst erfolgt eine Gruppenbildung nach nicht ausdrucklich verbotenen Kriterien Zum Beispiel unterscheidet der Arbeitgeber bei einer Massnahme zwischen Teilzeit und Vollzeitbeschaftigten oder ein Vermieter unterscheidet zwischen Beschaftigten und Arbeitslosen oder zwischen Selbstandigen und Angestellten Anschliessend wird die eine Gruppe kollektiv und unmittelbar im Sinne von 3 Abs 1 AGG benachteiligt Das kann dadurch geschehen dass nur die andere Gruppe Vorteile erhalt oder dadurch dass die fragliche Gruppe direkt schlechter behandelt wird Zum Beispiel wird Teilzeitbeschaftigten keine Lohnfortzahlung gewahrt Falls die Benachteiligung der gebildeten Gruppe nun statistisch betrachtet in besonderer Weise diejenigen betrifft die durch Diskriminierungsverbote geschutzt werden sollen also etwa mehr Auslander als Inlander betrifft oder mehr Frauen als Manner weil diese in der gebildeten und benachteiligten Gruppe im Verhaltnis zur anderen Gruppe uberreprasentiert sind liegt der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung vor Eine mittelbare Diskriminierung ist aber ausnahmsweise zulassig wenn diese statistische besondere Betroffenheit einer vom AGG geschutzten Gruppe nur Nebenprodukt eines erlaubten Ziels ist Wer also etwa das erlaubte Ziel verfolgt nur die Betriebstreue unbefristet Beschaftigter durch ein Weihnachtsgeld zu belohnen darf die befristet Beschaftigten von der Zahlung ausnehmen auch wenn diese Massnahme ganz uberwiegend Frauen trifft Aus dem Wortlaut des Gesetzes lasst sich das indessen nicht entnehmen Unerlaubte Diskriminierung im Arbeitsrecht BearbeitenRechtfertigung von Ungleichbehandlungen Bearbeiten Im Arbeitsverhaltnis sind Vereinbarungen die gegen Diskriminierungsverbote verstossen unwirksam 7 Abs 2 AGG Der Arbeitgeber kann jedoch einwenden dass die Ungleichbehandlung im Einzelfall gerechtfertigt ist 5 und 8 bis 10 AGG So kann eine unterschiedliche Behandlung als positive Massnahme englisch Affirmative Action gerechtfertigt sein wenn dadurch auf angemessene Weise eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird 5 AGG Ein absoluter Vorrang der geschutzten Gruppe ist dabei jedoch ausgeschlossen Eine unterschiedliche Behandlung z B wegen des Geschlechts ist nur zulassig wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuubenden Tatigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausubung eine unverzichtbare Voraussetzung fur die Tatigkeit ist z B Einstellung einer Balletttanzerin 8 Abs 1 AGG Fur diesen Einwand tragt der Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs und Beweislast 22 AGG Er wird also den Prozess verlieren wenn er unzureichend vortragt oder der Beweis misslingt Erganzend gilt fur die Ungleichbehandlung beim Arbeitsentgelt wegen des Geschlechts das Entgelttransparenzgesetz Fur Beschaftigte von Religionsgemeinschaften sind unterschiedliche Behandlungen wegen der Religion oder Weltanschauung ebenfalls zulassig 9 AGG So wird es z B keine verbotene Diskriminierung darstellen wenn ein Muslim nicht als Reinigungskraft eines katholischen Kindergartens eingestellt wird Dies entspricht der bereits bestehenden Rechtslage im Arbeitsrecht die Religionsgemeinschaften im Gegensatz zu Tendenzbetrieben vollstandig vom Betriebsverfassungsgesetz ausnimmt In Privatbetrieben hingegen ist dem Unternehmer nicht gestattet bei der Auswahl von Stellenbewerbern eine Auswahl aufgrund der eigenen religiosen oder weltanschaulichen Uberzeugungen vorzunehmen Ein Muslim muss also auch Juden einstellen und umgekehrt Mit dem Urteil 2 AZR 579 12 vom 25 April 2013 bestatigte das Bundesarbeitsgericht auch die Moglichkeit der ausserordentlichen Kundigung eines Arbeitnehmers einer kirchlichen Einrichtung wenn er mit seinem Kirchenaustritt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten Arbeitsvertragsrichtlinien AVR verstosse Der Arbeitnehmer werde dadurch nicht nach dem AGG diskriminiert 6 Altersbedingte Ungleichbehandlungen konnen gerechtfertigt sein wenn sie objektiv angemessen sind und ein legitimes Ziel verfolgen z B Mindest oder Hochstalter fur eine Einstellung Mindestalter fur die Inanspruchnahme von Anspruchen aus betrieblichen Alterssicherungssystemen 10 AGG Ungleichbehandlungen sind generell dann erlaubt wenn ein geachtetes Kriterium nicht das Hauptmotiv fur die Ungleichbehandlung bildet So stellte das Arbeitsgericht Berlin fest dass es zulassig sei Bewerber wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht einzustellen obwohl von solchen Praktiken vorwiegend Menschen fremder ethnischer Herkunft betroffen seien 7 Auch die tarifvertraglich vorgesehene automatische Beendigung des Arbeitsvertrags aus Altersgrunden wie sie im Rahmentarifvertrag fur die gewerblichen Beschaftigten in der Gebaudereinigung vorgesehen ist ist mit der dem AGG zugrunde liegenden Richtlinie 2000 78 vereinbar 8 9 Rechtsfolgen unerlaubter Ungleichbehandlungen Bearbeiten Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht 13 AGG Der Arbeitgeber muss dann gegen die Beschaftigten die gegen das Benachteiligungsverbot verstossen die geeigneten erforderlichen und angemessenen Massnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen z B Abmahnung Versetzung Kundigung 12 Abs 3 AGG bzw bei einer Benachteiligung durch Dritte Schutzmassnahmen fur die Mitarbeiter 12 Abs 4 AGG Bei Belastigungen kann daruber hinaus ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen Ergreift der Arbeitgeber keine oder ungeeignete Massnahmen um eine Belastigung zu beenden so kann der Arbeitnehmer die Leistung verweigern wenn und soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist 14 AGG Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen Daneben hat der Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch 15 Abs 1 AGG der sich auf Ersatz von Vermogensschaden richtet es sei denn dass kein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Verschulden vorlag Umstritten ist ob dieser Anspruch auch den Verdienst umfasst der dem abgelehnten Bewerber entgeht Der Mitarbeiter hat auch einen vom Verschulden des Arbeitgebers unabhangigen Entschadigungsanspruch 15 Abs 2 AGG der bei Nichtvermogensschaden einen angemessenen Ausgleich in Geld fur die erlittene Ungleichbehandlung vorsieht Die Hohe des Ausgleichsanspruchs richtet sich u a nach der Art und Schwere der Interessensschadigung dem Anlass und den Beweggrunden des Arbeitgebers der Dauer dem Grad des Verschuldens des Arbeitgebers sowie danach ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt Das Bundesarbeitsgericht spricht bei vergleichbaren Fallen einer Ungleichbehandlung nach dem fruheren 611a BGB einen Entschadigungsanspruch von mindestens einem Monatsgehalt zu Das AGG sieht fur den Fall einer diskriminierenden Nichteinstellung einen Hochstbetrag von drei Monatsgehaltern vor Diese Begrenzung entfallt aber wenn der Bewerber ohne die Diskriminierung auf jeden Fall eingestellt worden ware Fur die Geltendmachung des Schadensersatz und des Entschadigungsanspruchs gilt eine Frist von zwei Monaten 15 Abs 4 AGG Zustandig sind die Arbeitsgerichte 61b ArbGG Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot 7 AGG besteht kein Anspruch auf Einstellung Berufsausbildung oder beruflichen Aufstieg 15 Abs 6 AGG Der Arbeitgeber darf Beschaftigte nicht wegen einer Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG benachteiligen 16 AGG Soweit ein Betriebsrat besteht bzw eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist haben diese bei groben Verstossen des Arbeitgebers ein eigenes Klagerecht und zwar auch ohne Zustimmung des Betroffenen 17 Abs 2 AGG Dies gilt nicht fur den Personalrat im offentlichen Dienst Reaktionen von Arbeitgebern und Personalverantwortlichen Bearbeiten Arbeitgeber und Personalverantwortliche mussen sich seit Inkrafttreten des AGG mit folgenden Fragen befassen Wer muss wie vor Diskriminierung geschutzt werden z B eigene freie Mitarbeiter Gibt es im Betrieb mittelbare unmittelbare bewusste unbewusste billigend in Kauf genommene Diskriminierung bzw gibt es Situationen bei denen deren Entstehen vorhersehbar ist Welches sind Belastigungs oder Benachteiligungsmerkmale Konnen Benachteiligungen AGG konform gerechtfertigt werden Insbesondere mussen Pflichten Haftungsrisiken und Entschadigungsanspruche beachtet werden die das AGG Arbeitgebern neu zuweist Diese Anderungen betreffen die Schutz Organisations und Massnahmenpflichten des Arbeitgebers die Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers die Entschadigungsanspruche auch einstweilige Verfugungsverfahren und nicht zuletzt das Beschwerde und Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer Arbeitgeber mussen die neuen Rechte des Betriebsrates nicht allerdings des Personalrates die notwendigen Neuregelungen fur Stellenausschreibungen Einstellungs und Auswahlverfahren Absagen neue Massstabe auch fur Arbeitsvertrage Kundigungen Sozialauswahl Arbeitszeugnisse beachten Die Neuregelungen betreffen Organisation Zusammenarbeit Mitarbeiterfuhrung Gehaltsfragen ebenso wie die Mitbestimmungsmodalitaten von Arbeitnehmer respektive die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat In Bewerbungsverfahren ist die Praxis ublich geworden keinerlei Grunde mehr fur die Nicht Einstellung eines Kandidaten anzufuhren Stattdessen enthalten Anschreiben bei Rucksendungen von Bewerbungsunterlagen oft nur noch Mustertexte wie Leider konnte ihre Bewerbung nicht berucksichtigt werden 10 Bei dem Entschluss so zu verfahren spielt die Hoffnung von Arbeitgebern eine zentrale Rolle keine Angriffspunkte fur den Verdacht zu bieten es liege ein Fall unzulassiger Diskriminierung des jeweiligen Bewerbers vor Versicherbarkeit Bearbeiten Die Versicherungsbranche reagiert inzwischen durch das Angebot spezieller Versicherungspolicen so genannter englisch Liability Employment Practices In Anlehnung an US amerikanische Vorbilder sollen sich Arbeitgeber gegen das Risiko einer Inanspruchnahme durch Mitarbeiter und Bewerber wegen Verletzung des AGG insbesondere bei Anspruchen nach 15 AGG versichern konnen Unerlaubte Diskriminierung im Zivilrecht BearbeitenAuch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr d h bei der Begrundung Durchfuhrung und Aufhebung von Vertragen sind Diskriminierungen aus einem der im Gesetz genannten Merkmale grundsatzlich unzulassig 19 bis 21 AGG Das betrifft jedoch im Wesentlichen nur den Abschluss sogenannter Massengeschafte die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden und privatrechtliche Versicherungsvertrage Daruber hinaus ist eine Benachteiligung aus Grunden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auch bei der Begrundung Durchfuhrung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhaltnisse im Sinne des 2 Abs 1 Nr 5 bis 8 AGG 19 Abs 2 AGG unzulassig wenn sie nicht die nach 19 Abs 3 AGG benannten Ausnahmen der ausgewogenen Siedlungsstrukturen oder ausgeglichener wirtschaftlicher sozialer oder kultureller Strukturen betreffen 11 Keine Anwendung finden Diskriminierungsverbote auf familien und erbrechtliche Rechtsverhaltnisse 19 Abs 4 AGG sowie auf Schuldverhaltnisse bei denen ein besonderes Nahe oder Vertrauensverhaltnis der Parteien oder ihrer Angehorigen begrundet wird dies gilt auch fur das Mietrecht und zwar insbesondere dann wenn die Parteien oder ihre Angehorigen auf demselben Grundstuck wohnen 19 Abs 5 AGG Die Vermietung von nicht mehr als 50 Wohnungen ist in der Regel kein Massengeschaft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Liegt objektiv eine Benachteiligung vor kann diese im Einzelfall gerechtfertigt d h erlaubt und sanktionslos sein Gerechtfertigt sind Ungleichbehandlungen aus sachlichen Grunden z B zur Abwehr von Gefahren 20 AGG Bei privatrechtlichen Versicherungsvertragen ist eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zulassig wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor bei der versicherungsmathematischen Risikobewertung ist Das entsprechende Datenmaterial und die Berechnung mussen offengelegt werden Kosten von Schwangerschaft und Entbindung durfen nicht zu unterschiedlichen Pramien oder Leistungen fuhren sie mussen vielmehr zwingend geschlechtsneutral verteilt werden 20 Absatz 2 AGG Bei einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung hat der Benachteiligte Beseitigungs Unterlassungs und materiellen immateriellen Schadensersatzanspruche die jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden mussen 21 AGG Steuerrecht BearbeitenSteuerrechtlich werden Entschadigungen welche auf Grund des AGG gezahlt werden als steuerfreie Schmerzensgeldzahlungen gewertet Besonderheiten im Prozess BearbeitenBeweislast Bearbeiten Der Klager muss zunachst 1 eine weniger gunstige Behandlung gegenuber einer anderen Person 2 in einer vergleichbaren Situation 3 unmittelbar oder mittelbar wegen eines in 1 AGG genannten Grundes darlegen und beweisen Gem 22 AGG hat der Klager hinsichtlich der dritten Voraussetzung lediglich Indizien zu beweisen die eine Benachteiligung wegen eines in 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen mit der Folge dass der Beklagte die Beweislast dafur tragt dass keine nach dem AGG verbotene Benachteiligung vorliegt Den Beklagten trifft dann die volle Darlegungs und Beweislast fur das Nichtvorliegen einer verbotenen Benachteiligung 12 Die vom Klager vorgetragenen Tatsachen mussen aus objektiver Sicht nach allgemeiner Lebenserfahrung mit uberwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen dass eine Benachteiligung aufgrund eines in 1 AGG genannten Merkmals erfolgt ist 13 Dann genugt es dass ein nach 1 AGG unzulassiges Kriterium auch nur neben anderen Kriterien eine Rolle fur eine ungunstigere Behandlung gespielt hat sog Motivbundel Fur eine uberwiegende Wahrscheinlichkeit genugt es beispielsweise wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral formuliert allgemeine Statistiken etwa uber die Unterreprasentanz von Frauen in Fuhrungspositionen haben hingegen keine ausreichende Indizfunktion 14 Im Rahmen der richterlichen Wurdigung des Sachverhalts kann u a das sog Testing Verfahren 15 einen tatsachlichen Anhaltspunkt darstellen Dabei wird dem Vermieter bzw Arbeitgeber eine weitere qualitativ vergleichbare Bewerbung einer weiteren fiktiven Person um die Wohnung bzw Arbeitsstelle vorgelegt auf die das Diskriminierungsmerkmal nicht zutrifft Fur den Ruckschluss auf Diskriminierung mussen jedoch andere nicht diskriminierende Erklarungen fur eine Benachteiligung moglichst ausgeschlossen werden konnen indem sich die betroffene und die Testperson mit Ausnahme des vermuteten Diskriminierungskriteriums weitestgehend gleichen 16 Das gilt im Arbeitsrecht insbesondere fur die objektive Eignung fur die zu besetzende Stelle 17 Im Erfolgsfall ist der Anspruch des Klagers auf eine Entschadigung gem 15 Abs 2 AGG begrenzt Schadensersatz erhalt er nicht 18 19 Klagefrist Bearbeiten Wenn die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben muss ein Schadensersatz oder Entschadigungsanspruch binnen zwei Monaten nach Ablehnung der Bewerbung bzw nach Kenntnis von der Benachteiligungshandlung schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden 15 Abs 4 AGG Fur eine Klage zum Arbeitsgericht ist eine weitere Frist von drei Monaten ab schriftlicher Geltendmachung zu beachten 61b Abs 1 ArbGG Europarechtlicher Hintergrund BearbeitenHauptartikel Europarechtliche Vorgaben zum Diskriminierungsverbot nbsp Die Regelungsbereiche der EG AntidiskriminierungsrichtlinienDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dient der Umsetzung von vier Europaischen Richtlinien aus den Jahren 2000 bis 2004 namlich um die Richtlinie 2000 43 EG des Rates vom 29 Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ABl EG Nr L 180 S 22 so genannte Antirassismus Richtlinie Richtlinie 2000 78 EG des Rates vom 27 November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fur die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf ABl EG Nr L 303 S 16 so genannte Rahmenrichtlinie Beschaftigung Richtlinie 2002 73 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 September 2002 zur Anderung der Richtlinie 76 207 EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mannern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaftigung zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ABl EG Nr L 269 S 15 so genannte Gender Richtlinie Richtlinie 2004 113 EG des Rates vom 13 Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mannern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gutern und Dienstleistungen ABl Nr L 373 vom 21 12 2004 S 37 43 Einige Rechtsexperten vertreten die Auffassung dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz die Vorgaben der vier EG Richtlinien nur ungenugend umsetze und daher in einigen Punkten europarechtswidrig sei 20 Entstehung des Gesetzes BearbeitenDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geht im Kern auf den Entwurf des so genannten Antidiskriminierungsgesetzes ADG zuruck der bereits in der 15 Legislaturperiode erarbeitet und beraten 21 aber infolge der Diskontinuitat des Gesetzgebungsprozesses nie verabschiedet wurde Nach den vorgezogenen Bundestagsneuwahlen brachte die Fraktion Bundnis 90 Die Grunen im Dezember den ADG Entwurf erneut in den Bundestag ein Dieser Entwurf wurde im Bundestag beraten fand aber keine parlamentarische Mehrheit Anfang Mai 2006 einigten sich SPD CDU und CSU auf einen neuen Gesetzesentwurf Dieser Regierungsentwurf erhielt die Bezeichnung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz war aber inhaltlich in grossen Teilen mit dem Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes von 2005 identisch Wichtige inhaltliche Anderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zum Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes sind folgende die Kirchenklausel 9 AGG Regelung des Kontrahierungszwangs wurde gestrichen ohne dass dieser jedoch entfallt neue Besonderheiten und Klarstellungen bei der Beweislast und beim Klagerecht der Gewerkschaften Einschrankungen des Verbandsklagerechts keine mogliche Haftung des Arbeitgebers fur Handlungen DritterBesonders umstritten ist die Ausklammerung des arbeitsgerichtlichen Kundigungsrechts in 2 Abs 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Dies durfte der Umsetzung der EG Richtlinie zuwiderlaufen und einen Verstoss gegen Art 3 Abs 1 lit c der Richtlinie 2000 78 EG darstellen Danach gelten die Diskriminierungsverbote u a wegen der sexuellen Ausrichtung auch fur die Entlassungsbedingungen Unter den Begriff Entlassungsbedingungen fallen auch Kundigungen 22 In einem Grundsatzurteil im November 2008 entscheidet das Bundesarbeitsgericht dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht nur bei Einstellungen und wahrend der Berufsausubung gilt sondern ebenso bei der Kundigung zu berucksichtigen ist 23 Das Gesetz wurde mit den Stimmen der CDU SPD und der Grunen beschlossen abgelehnt wurde es von der FDP und der Linkspartei mit jeweils gegensatzlicher Begrundung Das Gesetz in der politischen Auseinandersetzung BearbeitenGegner des Gesetzes Bearbeiten Das Gesetzesvorhaben war und ist scharfer rechtspolitischer Kritik seitens der Wirtschaftsverbande sowie seitens der FDP 24 ausgesetzt insbesondere zu folgenden Punkten Einschrankung der Privatautonomie fur Anbieter von Gutern und Dienstleistungen da sie anders als private Verbraucher ihre Kunden gleich behandeln mussen Schaffung eines burokratischen Aufwandes da durch die Beweislastumkehr jeder Anbieter von Gutern Beweise dafur vorratig halten muss dass er gerade nicht diskriminiert hat schwierige Abgrenzungsfragen zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung vermutete Mehrbelastung der Justiz mit einer Vielzahl von Prozessen Auferlegung des staatlichen Gleichbehandlungsgebots auf alle Privaten und damit eine Reduktion marktwirtschaftlicher namlich auch irrationaler Freiheit Diese Freiheit unterfallt aber ihrerseits dem Schutz der Werteordnung des Grundgesetzes als Allgemeine Handlungsfreiheit Freiheit der wirtschaftlichen Betatigung und Schutz der eigenen religiosen Uberzeugung einseitiger Schutz nur einiger ausgewahlter Gruppen unter Ausblendung anderer diskriminierungsanfalliger Gruppen wie Kindern und FamilienWeiterhin befurchten einige Kritiker dass die Situation von Angehorigen einer Minderheit durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verschlechtert werden konnte So konnten beispielsweise zukunftig Arbeitgeber davon absehen Angehorige von Minderheiten zu Vorstellungsgesprachen einzuladen um falschen oder irrtumlichen Diskriminierungsvorwurfen aus dem Weg zu gehen Seit Einfuhrung des Gesetzes berichten Gegner des Gesetzes uber Personen die sich nur zum Zwecke der Erlangung von Schadensersatzanspruchen nach dem AGG bei Unternehmen und Firmen auf Stellenausschreibungen bewerben die diskriminierende Inhalte haben Nach Berichten 25 sollen vermeintliche Bewerber Formulierungen wie junges Team Altersdiskriminierung oder Bewerbung mit Lichtbild Diskriminierung wegen der Rasse oder Herkunft als Zeichen einer moglichen Diskriminierung deuten Die Bewerber hatten kein Interesse an einer Anstellung sondern wurden nach einer Absage Rechte aus dem AGG geltend machen Diese Praxis nennen die Kritiker AGG Hopping nach dem 611a Hopping 611a des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB a F regelte die Gleichbehandlung von Mannern und Frauen bei Stellenausschreibungen und dasselbe Phanomen sei bereits bei Einfuhrung des 611a BGB im Jahr 1980 zu beobachten gewesen Erst 25 Jahre spater pragte das Arbeitsgericht Potsdam den Begriff in einem Urteil 26 Die Sorge vor derartigen Klagen fuhre in der Praxis nun dazu dass bei der Ablehnung einer Bewerbung moglichst wenige Informationen herausgegeben werden wurden um erst gar keinen Anfangsverdacht entstehen zu lassen Hierdurch wurde Bewerbern auch weniger konstruktive Kritik gegeben die bei zukunftigen Bewerbungen helfen konnte Andererseits wird zu bedenken gegeben dass im Vergleich etwa zum Grundgesetz und zur EU Grundrechtecharta wesentliche Bereiche der Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht behandelt werden so vor allem Diskriminierung aufgrund sozialer Herkunft oder wegen Kinderreichtums Dies fuhre zu einer Antidiskriminierungshierarchie und es bestehe die Gefahr dass Benachteiligung aufgrund sozialer Herkunft per Definition nicht als Diskriminierung wahrgenommen wird Eine Einbeziehung der sozialen Herkunft in den Antidiskriminierungsrichtlinien war vorgeschlagen blieb aber bei der Einigung zu den Amsterdamer Vertragen ausser Betracht Allerdings baut das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz keinen bestehenden Schutz ab Ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der sozialen Diskriminierung liegt in Deutschland nicht vor wird aber auf europaischer Ebene diskutiert Laut einer im Marz 2005 veroffentlichten Allensbachumfrage lehnte die Mehrheit der Bevolkerung das damals diskutierte Antidiskriminierungsgesetz am Beispiel einer Klage gegen einen Wohnungsvermieter ab Juristen bemangeln auch technische Schwachen des Gesetzes Neben unnotig komplizierten Satzkonstruktionen fallt etwa auf dass das Gesetz zwar fur den Bereich von Kundigungen keine Anwendung finden soll andererseits aber ausdruckliche Regelungen gerade fur diesen Bereich enthalt Befurworter des Gesetzes Bearbeiten Befurworter kommen vornehmlich aus dem Bereich der Behinderten und Frauenverbande dem Lesben und Schwulenverband in Deutschland LSVD dem DGB der Partei Die Linke der Grunen und der Sozialdemokratie Sie weisen darauf hin dass die Beweislasterleichterung fur den Bereich der geschlechtsbezogenen Diskriminierung bereits seit 25 Jahren im BGB bestehe Des Weiteren sei es unsinnig wenn Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft verboten werde nicht aber aufgrund der Behinderung sexueller Identitat oder anderer vom Gesetzgeber in das AGG aufgenommenen Kriterien Sie fordern stattdessen gleichen Schutz fur alle Sie verweisen darauf dass es um eine Einbeziehung aller Kriterien von Artikel 13 des Amsterdamer Vertrages geht Diese Kriterien sind fur das Arbeitsrecht auch verbindlich von der EU vorgeschrieben Insbesondere wird mit dem moralischen Anspruch argumentiert der als Grundgedanke hinter dem Gesetzesvorhaben steht Dieser Anspruch beruft sich auf den Grundgedanken der christlichen Nachstenliebe der zu den Fundamenten der deutschen Gesellschaft gehore Folgen des Gesetzes Bearbeiten Zu einer Klageflut vor der Gegner des Gesetzes gewarnt hatten ist es nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht gekommen 27 Zwar berichtete das Fernsehmagazin plusminus im Februar 2007 von einem Mann der bislang mehr als 30 Unternehmen wegen angeblicher Geschlechtsdiskriminierung verklagt hat 28 Die unberechtigte Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts war jedoch bereits vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesetzlich verboten Ein erster grosser Prozess wurde von einer Versicherungsangestellten angestrengt die unterstutzt von Anwalten der Deutschen Gesellschaft fur Antidiskriminierungsrecht von ihrem Arbeitgeber R V Versicherung einen Schadensersatz von 500 000 Euro wegen eindeutiger Geschlechtsdiskriminierung und moglicher ethnischer Diskriminierung fordert 29 30 In 1 Instanz sprach das Gericht fur die erfolgte Versetzung der Angestellten ihr einen Entschadigungsanspruch in Hohe von 10 818 Euro zu und erklarte die Versetzung fur unwirksam 31 Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte im Jahr 2008 ein Frachtflugunternehmen zu Schadensersatz in Hohe von 6 450 Euro Das Unternehmen hatte eine Stelle als Flugkapitan ausgeschrieben und die Bewerbung einer Pilotin nicht berucksichtigt In der Gerichtsverhandlung konnte das Unternehmen den Anschein der Diskriminierung nicht widerlegen 32 Die arbeitgebernahe Lobby Organisation Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft INSM beauftragte 2007 die Studie Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG 33 34 die zu dem Schluss kam dass im ersten Jahr nach der Einfuhrung 1 73 Mrd Kosten durch das AGG fur die deutschen Unternehmen entstanden seien Diese Studie wurde von der Antidiskriminierungsstelle durch eine einberufene Kommission uberpruft Dabei kommen die Kommissionsmitglieder Birger Priddat und Heinrich Wilms in ihrem Gutachten Nutzen und Kosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG 35 zu dem Ergebnis dass die befurchtete Prozesswelle ausgeblieben ist und die angebliche Kostenschwemme auf einer Fiktion beruhe 36 37 Vertragsverletzungsverfahren der Europaischen Union Bearbeiten Die Europaische Kommission hat 2007 Vertragsverletzungsverfahren wegen der unkorrekten Umsetzung zweier EU Antidiskriminierungs Rechtsakte Richtlinie 2000 78 EG sowie Richtlinie 2000 43 EG eingeleitet Die Rugen betreffen unter anderem 2 Abs 4 8 Abs 1 S 1 9 Abs 1 10 S 2 Nr 4 und 15 Abs 1 3 und 4 sowie 23 Abs 1 S 2 AGG Nach partiellen Anderungen des AGG wurden 2010 die Vertragsverletzungsverfahren eingestellt 38 39 Ausweitung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes BearbeitenAuf europaischer Ebene steht die Ausweitung der Antidiskriminierungsgesetze vom Bereich des Arbeitsplatzes zusatzlich auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen wie zum Beispiel Wohnraumvermietung in der Diskussion Einem Konsens der 27 Lander stehen bislang nur die Lander Deutschland und Tschechien entgegen Die Argumentation gegen diesen Konsens beruft sich darauf dass auf nationaler Ebene einer Diskriminierung viel besser entgegengetreten werden konne und dass die geplante Ausweitung zu einer Uberregulierung fuhre 40 Internationaler Vergleich BearbeitenEbenso wie das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beruhen ahnliche Gesetze in den anderen EU Staaten ebenfalls auf den EG Antidiskriminierungsrichtlinien sind also ahnlich gestaltet wenn auch zum Teil weitergehend In den USA gibt es ein ahnliches Gesetz seit 1964 den Civil Rights Act Dieser verbot von Anfang an die Diskriminierung aufgrund von Rasse Hautfarbe Religion Geschlecht oder Herkunft spater kamen noch Alter und Behinderung hinzu Der Arbeitgeber hat in den USA darauf zu achten dass keine feindliche Umgebung hostile work environments besteht in der ein Arbeitnehmer Anfeindungen Beleidigungen Erniedrigungen etc seitens seiner Vorgesetzten oder anderer Mitarbeiter ausgesetzt ist Der Arbeitgeber ist sogar gehalten im Rahmen beruflicher Aus und Fortbildung auf die Unzulassigkeit solcher Benachteiligungen hinzuweisen Dem Diskriminierten wird eine Klage vor Gericht dadurch erleichtert dass er nur die Tatsachen glaubhaft machen muss aus denen sich eine Diskriminierung ergibt Der Beklagte muss dann beweisen dass sachliche und nicht diskriminierende Grunde fur die unterschiedliche Behandlung vorliegen 41 Die UN hat auf internationaler Ebene Erklarungen und Resolutionen der Vereinten Nationen uber die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identitat verkundet Siehe auch BearbeitenGleichbehandlungsrichtlinie der Europaischen Union Diversity Management Heinze Frauen Age Discrimination in Employment Act US amerikanisches Bundesgesetz Literatur BearbeitenKlaus Michael Alenfelder Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Deubner Verlag 1 Auflage Koln 2006 ISBN 3 88606 622 3 Bauer Gopfert Krieger Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Kommentar 3 Aufl Munchen 2011 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 61752 2 Muthlein Jaspers AGG Rechtssichere Personalprozesse und datenverarbeitung Leitfaden fur Personal und Datenschutzverantwortliche Datakontext 1 Auflage 2006 ISBN 3 89577 465 0 Frenzel Hartmut Umsetzung der europaischen Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht Untersuchung auf Effizienz Zeitschrift fur europaisches Sozial und Arbeitsrecht ZESAR 2010 ISSN 1868 7938 Christine Nollert Borasio Martina Perreng Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Basiskommentar zum AGG 3 neu bearbeitete Auflage Bund Verlag Frankfurt am Main 2011 ISBN 978 3 7663 6001 4 Christian Oberwetter Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG Kommentar Verlag R S Schulz 2006 PDF Datei Memento vom 27 September 2007 im Internet Archive Dagmar Schiek Hrsg Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG Ein Kommentar aus europaischer Perspektive 1 Auflage 2006 ISBN 3 935808 70 4 Bernhard Steinkuhler Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG Die Umsetzung des AGG im Betrieb mit Handlungsempfehlungen fur die Praxis Erich Schmidt Verlag Berlin 2007 ISBN 978 3 503 09782 1 Gregor Thusing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und andere arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbote Verlag C H Beck Munchen 2007 Gerlind Wisskirchen AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 3 Auflage Datakontext 2007 ISBN 3 89577 469 3 Jorn Axel Meyer Rene Schleus Evamaria Buchhop Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG in KMU Josef Eul Verlag Lohmar 2007 ISBN 978 3 89936 607 5 Christian Worl Die Beweislast nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Eine Untersuchung des 22 AGG Nomos Verlag 2009 ISBN 978 3 8329 4291 5 Palandt Ellenberger Burgerliches Gesetzbuch Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen hier Kommentierung des AGG 70 Auflage Munchen 2011 ISBN 978 3 406 61000 4 Aino Schleusener Christian Suckow Martin Plum AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Taschenkommentar 5 Auflage Luchterhand 2019 ISBN 978 3 472 09534 7 808 S Rundfunkberichte BearbeitenSusanne Arlt und Peggy Fiebig Zehn Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierung ist noch immer Alltag Deutschlandfunk Hintergrund vom 18 August 2016Weblinks BearbeitenGesetzes und Richtlinientexte Gesetzgebungsverfahren Bearbeiten AGG Gesetzestext BT Drs 16 1780 PDF 1 05 MB Gesetzesentwurf der schwarz roten Bundesregierung fur das spater beschlossene AGG mit der amtlichen Begrundung Gesetz zur Umsetzung europaischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Susanne Baer Chronologie Antidiskriminierungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Uberblick der AGG ADG Gesetzesinitiativen Humboldt Universitat zu Berlin archiviert vom Original am 26 Marz 2007 abgerufen am 6 Dezember 2010 Richtlinie 2000 43 EG PDF Richtlinie 2000 78 EG PDF Richtlinie 2002 73 EG PDF Richtlinie 2004 113 EG PDF Weitere Weblinks Bearbeiten Dossier des Bildungswerkes des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum AGG Dossier der Heinrich Boll Stiftung zum AGG Dossier 10 Jahre AGG der IQ Fachstelle Interkulturelle Kompetenzentwicklung amp Antidiskriminierung Mehrsprachiger Ratgeber zum AGG Deutsch Turkisch Russisch Franzosisch Englisch bald in Arabisch Anti Rassismus Informations Centrum und Gleichbehandlungsburo GBB Aachen Informationen zum AGG auf der Website des Deutschen Instituts fur Menschenrechte Urteilssammlung zum AGG Alexander Klose Kerstin Kuhn Die Anwendbarkeit von Testing Verfahren im Rahmen der Beweislast 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Antidiskriminierungsstelle des Bundes Stand November 2010 Thomas Lobinger Vortrag Diskriminierung beim Diskriminierungsschutz Werden Vater und Mutter vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eigentlich gleich behandelt auf YouTubeEinzelnachweise Bearbeiten Christian F Majer Rasse und ethnische Herkunft in 1 AGG Eine Begriffsbestimmung In Jura Studium amp Examen Ausgabe 3 2018 S 124 127 zeitschrift jse de PDF Der Begriff Transsexualitat ist veraltet und pathologisierend und kann daher nicht mehr allgemeingultig gebraucht werden wie es in den Quellen getan wird Transgeschlechtlichkeit wird stattdessen als neutraler Oberbegriff genutzt Siehe auch Begriffserklarungen Trans Inter Beratungsstelle Abgerufen am 3 August 2023 und Internetredaktion des Bundesministeriums fur Familie Senioren Frauen und Jugend Trans was Abgerufen am 3 August 2023 und Das Queer Lexikon Was bedeutet Transgender In Der Tagesspiegel Online ISSN 1865 2263 tagesspiegel de abgerufen am 3 August 2023 Sibylle Raasch Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG seit August 2006 in Kraft Memento vom 29 Januar 2009 im Internet Archive Deutscher Juristenbund Aktuelle Informationen 2007 Heft 1 S 3 Jochen Leffers Diskriminierung per Stellenanzeige Vorsichtig formulieren sonst Klage Spiegel Online 29 August 2012 abgerufen am 8 September 2022 Cisch Bohm Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die betriebliche Altersversorgung in Deutschland BB 2007 602 605 m w N und Schlachter in ErfK 2 AGG Rn 3 15 Auflage Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66728 2 Bundesarbeitsgericht de Pressemitteilung Nr 29 13 Kundigung wegen Kirchenaustritts Memento des Originals vom 4 Dezember 2020 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot juris bundesarbeitsgericht de vom 25 April 2013 Betriebs Berater Nichtberucksichtigung bei Einstellungen wegen unzureichender Deutschkenntnisse keine Diskriminierung nach dem AGG ArbG Berlin Urteil vom 26 September 2007 14 Ca 10356 07 Nicht mehr online verfugbar Ehemals im Original abgerufen am 2 Dezember 2010 1 2 Vorlage Toter Link www betriebs berater de Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven EuGH Urteil Rechtssache C 45 09 Gisela Rosenbladt Oellerking Gebaudereinigungsges mbH Nicht mehr online verfugbar 12 Oktober 2010 archiviert vom Original am 15 August 2010 abgerufen am 13 Oktober 2010 nbsp Info Der 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Gleichbehandlungsgesetz Koln PDF S 31 Memento des Originals vom 11 Dezember 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www vnwi de Erwin Salamon Hurden im Diskriminierungsprozess Beweiserleichterungen fur das vermeintliche Opfer und Grenzen abgerufen am 1 Juni 2016 BAG Urteil vom 17 August 2010 9 AZR 839 08 BAG Urteil vom 22 Juli 2010 8 AZR 1012 08 Gesetzentwurf der Bundesregierung zu 22 AGG BT Drs 16 1780 vom 8 Juni 2006 S 47 Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein Urteil vom 9 April 2014 Az 3 Sa 401 13 BAG Urteil vom 18 Marz 2010 8 AZR 1044 08 BAG Urteil vom 19 August 2010 8 AZR 530 09 Vermutungstatsachen nach 22 AGG welche Indizien sind ausreichend IWW Institut 31 Marz 2011 noch nicht rechtskraftiges Urteil des Arbeitsgerichts Osnabruck 3 Ca 677 06 BT Drs 15 4538 vgl EuGH Urteil vom 11 Juli 2006 Az C 13 05 Rs Navas Chacon Navas NJW 2006 839 Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6 November 2008 Az 2 AZR 523 07 Betriebsbedingte Kundigung Altersdiskriminierung Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 22 Marz 2021 abgerufen am 5 Dezember 2010 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot juris bundesarbeitsgericht de So stellte die FDP Bundestagsfraktion im Dezember 2006 eine Anfrage uber vermeintlichen Missbrauch des Gesetzes Grosse Anfrage Bundestagsdrucksache 16 3725 PDF 139 kB Siehe Die Welt Wie Betrug Papierkrieg und Rechtsunsicherheit staatlich gefordert werden Ausgabe vom 14 November 2006Der Spiegel Bizarre Gesetzesfolgen Ausgabe vom 13 November 2006 Nr 46 S 36 Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 13 Juli 2005 8 Ca 1150 05 Henning Zander Viel Wirbel um nichts Das neue Gesetz ist im Alltag angekommen Doch Klagen gibt es kaum In Tagesspiegel 18 Februar 2007 archiviert vom Original abgerufen am 10 Marz 2023 Koppen zieht positive Bilanz des Gleichbehandlungsgesetzes Bundesbeauftragte Klagewelle ist ausgeblieben Taglicher Anzeiger Ausgabe vom 13 August 2007 Plusminus Diskriminierte Firmen Arger mit dem Gleichbehandlungsgesetz Sendung in der ARD vom 27 Februar 2007 Roland Preuss Gleichbehandlungsgesetz Hochschwanger ohne Existenzgrundlage Sueddeutsche Zeitung 25 Januar 2008 abgerufen am 5 Dezember 2010 Jana Schulze Versicherungskonzern R V Schwangere ausgebootet Frankfurter Rundschau 30 Oktober 2008 abgerufen am 5 Dezember 2010 r v versicherung Mehr Demokratie Abgerufen am 22 Juni 2017 deutsch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm Az 9 Sa 2045 07 Andreas Hoffjan und Annehild Bramann Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG Nicht mehr online verfugbar In Betriebs Berater Jahr 2007 Heft 48 S 2625 ff ehemals im Original abgerufen am 2 Dezember 2010 1 2 Vorlage Toter Link www betriebs berater de Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Universitat Dortmund Referat fur Offentlichkeitsarbeit Aktuelle Studie zum Antidiskriminierungsgesetz Unternehmen werden mit 1 73 Mrd Euro belastet In Informationsdienst Wissenschaft 15 August 2007 abgerufen am 5 Oktober 2023 Birger P Priddat Heinrich Wilms Nutzen und Kosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG PDF Teil I Analyse und Bewertung der Studie Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Nicht mehr online verfugbar In Schriftenreihe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Band 3 Antidiskriminierungsstelle des Bundes November 2008 archiviert vom Original am 5 Januar 2011 abgerufen am 5 Dezember 2010 LSVD Ende der Lugengeschichten Memento vom 2 November 2011 im Internet Archive Tagesspiegel Gleichheit kommt doch nicht teuer Antidiskriminierungsamt Klagewelle bleibt aus Europaische Kommission Gleichbehandlung EU Kommission stellt Verfahren gegen Deutschland ein In Pressemitteilung 28 Oktober 2010 abgerufen am 12 Oktober 2020 Der Betrieb Antidiskriminierung Kommission stellt alle Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein Memento vom 22 August 2014 im Internet Archive DiePresse com EU Widerstand gegen gleiche Rechte Memento vom 30 Oktober 2014 im Internet Archive Artikel und Dokumente zum Civil Rights Act von 1964 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 7542750 3 lobid OGND AKS VIAF 212919291 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz amp oldid 237891597